Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausgelaufenes Recht, fehlerhafte Rechtsanwendung
Leitsatz (NV)
1. Rechtsfragen, die - wie bei der Eigenheimzulage - ausgelaufenes oder auslaufendes Recht betreffen, kommt regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu.
2. Der Kläger macht mit dem bloßen Hinweis auf die “falsche” Rechtsansicht des FG lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung geltend, die aber nicht zur Zulassung der Revision führt.
3. Geht der Kläger von einem so nicht festgestellten Sachverhalt (betr. Wirtschaftliches Eigentum) aus, rügt er im Kern eine die Zulassung der Revision nicht rechtfertigende fehlerhafte Rechtsanwendung.
Normenkette
AO § 39 Abs. 2; BGB § 125 Abs. 1 S. 1; EigZulG § 2 Abs. 1, § 19 Abs. 9; FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, § 116 Abs. 3 S. 3, § 118 Abs. 2
Verfahrensgang
FG Münster (Urteil vom 28.08.2008; Aktenzeichen 14 K 2811/07 EZ) |
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es bleibt dahingestellt, ob ihre Begründung den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht; jedenfalls liegen die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vor.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Denn Rechtsfragen, die --wie bei der Eigenheimzulage (§ 19 Abs. 9 des Eigenheimzulagengesetzes i.d.F. des Gesetzes zur Abschaffung der Eigenheimzulage vom 22. Dezember 2005, BGBl I 2005, 3680)-- ausgelaufenes oder auslaufendes Recht betreffen, kommt regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu. Ein Abweichen von dieser Regel ist ausnahmsweise nur gerechtfertigt, wenn die aufgeworfenen Rechtsfragen sich noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen könnten (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Mai 2007 IX B 7/07, BFH/NV 2007, 1473; vom 4. November 2008 IX B 146/08, BFH/NV 2009, 129). Dazu ist vom Kläger nichts vorgetragen und nach Aktenlage auch nichts ersichtlich.
Zwar muss der nach dem Eigenheimzulagengesetz Anspruchsberechtigte wenn nicht zivilrechtlicher so doch wirtschaftlicher Eigentümer des Objekts i.S. von § 39 Abs. 2 der Abgabenordnung sein (vgl. BFH-Urteile vom 22. Mai 2007 IX R 22/06, BFH/NV 2007, 1836; vom 28. November 2007 IX R 27/07, BFHE 220, 573, BStBl II 2008, 349). Der erst nach Ablauf des Jahres 2005 beurkundete Kaufvertrag vom 27. Februar 2006 bewirkte aber keine rückwirkende Heilung (vgl. Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 68. Aufl. 2009, § 311b Rz 45, 56) des --wegen fehlender Beurkundung gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nichtigen-- privatschriftlichen Kaufvertrags vom 15. Dezember 2005. Zudem gingen nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und den Senat daher auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. BFH-Beschluss vom 15. September 2006 IX B 209/05, BFH/NV 2007, 80, unter 2. a) bindenden Feststellungen des Finanzgerichts --FG-- (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten erst am Tag des Vertragsschlusses (lt. notariellem Kaufvertrag vom 27. Februar 2006) auf den Kläger über; die anderweitige Aussage des Änderungsvertrags vom Juli 2007 wirkte steuerrechtlich jedenfalls nicht zurück.
Im Übrigen macht der Kläger mit dem bloßen Hinweis auf die "falsche" Rechtsauffassung des FG lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung geltend, die aber nicht zur Zulassung der Revision führt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. September 2008 IX B 110/08, BFH/NV 2009, 39; vom 26. Juni 2002 IX B 154/01, BFH/NV 2002, 1424).
2. Auch ist keine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO) erforderlich. Die gerügte Divergenz zum BFH-Urteil in BFHE 220, 573, BStBl II 2008, 349, ist angesichts des anders gelagerten Sachverhalts sowie der bindenden Feststellungen des FG zum fehlenden Gefahrübergang und dem daher fehlenden Übergang des wirtschaftlichen Eigentums vor dem Jahr 2006 (s. vorstehend) nicht gegeben. Soweit der Kläger gleichwohl wirtschaftliches Eigentum vor Ablauf des Jahres 2005 annimmt, geht er von einem so nicht festgestellten Sachverhalt aus und rügt im Kern eine die Zulassung der Revision nicht rechtfertigende fehlerhafte Rechtsanwendung (s. unter 1. a.E.).
Fundstellen