Entscheidungsstichwort (Thema)
Die Besetzung der Senate des BFH in Beschlußsachen ist verfassungsgemäß
Leitsatz (NV)
1. Mängel eines nach § 21 g Abs. 2 GVG aufzustellenden Geschäftsverteilungsplans führen grundsätzlich nicht zu einer vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts i. S. von § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i. V. m. § 134 FGO.
2. Rechtliche Mängel eines Geschäftsverteilungsplans begründen nur dann einen Verfahrensmangel i. S. von § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i. V. m. § 143 FGO, wenn sich der Gesetzesverstoß zugleich als Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt.
Normenkette
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; FGO § 134; ZPO §§ 578, 579 Abs. 1 Nr. 1, §§ 586, 589; GVG § 21g Abs. 2
Tatbestand
Das Finanzgericht (FG) hatte die Klage der Antragstellerin gegen den Antragsgegner (Finanzamt - FA -) wegen Aktivierung eines Schadensersatzanspruchs durch Urteil vom 14. November 1990 als unbegründet abgewiesen.
Die gegen die Nichtzulassung der Revision von der Antragstellerin eingelegte Beschwerde hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluß vom 19. Dezember 1991 als unbegründet zurückgewiesen. Die Entscheidung ist nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) ohne Begründung ergangen. Der Beschluß ist am 23. Januar 1992 durch eingeschriebenen Brief an die Prozßbevollmächtigten der Antragstellerin zugestellt worden.
Mit Schriftsatz vom 24. Januar 1992 hat die Antragstellerin einen Nichtigkeitsantrag gegen den Beschluß vom 19. Dezember 1991 eingereicht. Zur Begründung ihres Antrags führt sie im wesentlichen aus, der Beschluß vom 19. Dezember 1991 sei nichtig. Der erkennende Senat sei bei seinem Erlaß nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 579 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozeßordnung - ZPO - i. V. m. § 134 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Die reduzierte Richterbank gemäß § 10 Abs. 3, 2. Alternative FGO sei nach dem senatsinternen Geschäftsverteilungsplan des VIII. Senats - soweit er im steuerjuristischen Schrifttum veröffentlicht worden sei - für das Geschäftsjahr 1991 nicht nach einem abstrakten Mitwirkungsplan i. S. von § 21 g Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) im voraus bestimmt gewesen. Zwar sei die Vertretung innerhalb des Senats geregelt. Hingegen seien nicht die Kriterien festgelegt worden - jedenfalls nicht im schriftlichen Teil des senatsinternen Geschäftsverteilungsplans -, nach denen der Berichterstatter und der Mitberichterstatter für eine Entscheidung über eine Beschwerde ausgewählt werden. Da der Senat aus sechs Mitgliedern bestehe, habe der Vorsitzende insgesamt 10 Dreier-Sitzgruppen für die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde der Antragstellerin bilden können. Dies widerspreche Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG). Die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts führe dazu, daß der Beschluß wegen Nichtigkeit aufzuheben sei.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sehe eine Gerichtsentscheidung bereits als nichtig an, wenn lediglich zwei Sitzgruppen gebildet werden könnten (BVerfGE 18, 344). Darüber hinaus müsse bestimmt sein, wer im Rahmen der von sechs auf drei Mitglieder reduzierten Richterbank über eine Beschwerde entscheide (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 8. November 1967 - IV C 154/65, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1968, 811; Geist in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 14. Aufl., § 4 FGO Tz. 16 und 27). Daran fehle es hier.
Das BVerfG habe über diese Frage in seinem Beschluß vom 19. November 1991 2 BvR 1545/91 noch nicht entschieden.
Die Antragstellerin beantragt, den Beschluß vom 19. Dezember 1991 wegen Nichtigkeit aufzuheben.
Sie hat um Übersendung des für den Streitfall geltenden senatsinternen Geschäftsverteilungsplans gebeten und sich eine weitere Stellungnahme nach dessen Vorlage vorbehalten. Ein Abdruck der Besetzungsregelung vom 5. November 1991 ist der Antragstellerin mit Schreiben vom 25. Februar 1992 übersandt worden.
Schließlich hat die Antragstellerin gebeten, ihr die Gründe für den Beschluß vom 19. Dezember 1991 nachträglich zu eröffnen und die Rücknahme des Nichtigkeitsantrags für den Fall in Aussicht gestellt, daß sie die Begründung überzeuge.
Mit Schriftsatz vom 15. Mai 1992 führt die Antragstellerin ergänzend aus, § 21 g GVG verlange eine generell-abstrakte Regelung. Dies belege die nur unter ganz engen Voraussetzungen mögliche Änderung dieser Regelung. Eine sachgerechte Ermessensentscheidung bei jeder Einzelzuweisung werde den gesetzlichen Vorgaben nicht gerecht; denn ein Ermessen könne erst ausgeübt werden, wenn die vor Beginn des Jahres aufgestellten Grundsätze aus den in § 21 g Abs. 2 GVG genannten Gründe geändert werden müßten. Es gehe nicht um die Frage, ob die Regelung in § 21 g Abs. 2 GVG über die Anforderungen von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG hinausgehe, sondern ob eine dauerhafte und offenbar sehenden Auges erfolgende Nichtanwendung dieser Vorschrift verfassungsrechtlich hinzunehmen sei oder gegen das Willkürverbot verstoße.
Außerdem wird beantragt, das Verfahren gemäß § 74 FGO auszusetzen, bis über die gegen den Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. Januar 1992 VIII K 4/91 (BFHE 165, 569, BStBl II 1992, 252) eingelegte Verfassungsbeschwerde entschieden worden sei.
Entscheidungsgründe
Der Nichtigkeitsantrag ist zwar statthaft und fristgerecht gestellt worden. Er ist jedoch unzulässig, weil der geltend gemachte Wiederaufnahmegrund nicht ausreichend dargelegt worden ist. Der Senat nimmt insoweit auf seinen zu einem vergleichbaren Sachverhalt ergangenen Beschluß in BFHE 165, 569, BStBl II 1992, 252 Bezug.
1. Auch ein durch Beschluß rechtskräftig beendetes Verfahren kann wiederaufgenommen werden (Beschluß des BFH vom 13. Februar 1986 III K 1/85, BFHE 145, 500, BStBl II 1986, 415). Anstelle einer Nichtigkeitsklage ist - wie geschehen - ein Antrag auf Wiederaufnahme zu stellen (Beschluß des BFH vom 18. März 1988 V K 1/88, BFHE 152, 426, BStBl II 1988, 586).
2. Der Antrag ist auf jeden Fall innerhalb der Monatsfrist des § 586 Abs. 1 ZPO gestellt worden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat (vgl. § 586 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Es kann dahingestellt bleiben, ob die Antragstellerin bereits durch die von ihr erwähnten Veröffentlichungen im Fachschrifttum über die Geschäftsverteilung des VIII. Senats Kenntnis i. S. dieser Bestimmung erlangt hatte oder erst durch Übersendung der erbetenen, hier maßgeblichen Besetzungsregelung vom 5. November 1991 mit Schreiben vom 25. Februar 1992. Selbst wenn die Frist mit Zustellung des Beschlusses vom 19. Dezember 1991 an den Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin zu laufen begonnen hätte, so wäre die Monatsfrist gewahrt. Der Beschluß ist am 23. Januar 1992 durch eingeschriebenen Brief zugestellt worden (vgl. § 53 Abs. 2 FGO i. V. m. § 4 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes - VwZG -).
3. Der Antrag ist indessen unzulässig, weil der behauptete Wiederaufnahmegrund nicht hinreichend dargetan worden ist (§§ 578 Abs. 1, 579 Abs. 1 Nr. 1, 589 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 134 FGO).
Unstreitig gehört die schlüssige Behauptung eines nach § 579 ZPO erheblichen Wiederaufnahmegrundes zur Zulässigkeit der Wiederaufnahmeklage (Beschluß des BFH vom 11. April 1990 I K 1/90, BFH/NV 1990, 790).
Die von der Antragstellerin vorgetragenen Tatsachen ergeben jedoch - ihre Richtigkeit unterstellt - nicht den geltend gemachten Wiederaufnahmegrund der nicht ordnungsgemäßen Besetzung i. S. von § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
a) Eine verfassungswidrige Überbesetzung des Senats hat weder für die Regelbesetzung noch für die reduzierte Richterbank in Beschlußsachen bestanden (vgl. im einzelnen Ziffer 4 a und b des Beschlusses in BFHE 165, 569, BStBl II 1992, 252).
b) Ebensowenig legt die Antragstellerin einen Nichtigkeitsgrund i. S. von § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hinreichend schlüssig dar, soweit sie rügt, der Vorsitzende des Senats habe entgegen § 21 g Abs. 2 GVG i. V. m. § 4 FGO nicht im voraus abstraktgenerell für das Geschäftsjahr 1991 bestimmt, nach welchen Grundsätzen die Mitglieder des VIII. Senats an Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung gemäß § 10 Abs. 3, 2. Halbsatz FGO mitzuwirken hatten.
aa) Nach Ziffer 2 Abs. 1 des Geschäftsverteilungsplans des VIII. Senats für 1991 in der hier maßgebenden Fassung vom 5. November 1991 wirkten an diesen Entscheidungen der Senatsvorsitzende, der Berichterstatter und der Mitberichterstatter mit. Der Geschäftsverteilungsplan legte zwar nicht selbst ausdrücklich fest, nach welchen Grundsätzen der Berichterstatter und der Mitberichterstatter im Einzelfall zu bestimmen waren. Der Vorsitzende hatte jedoch bezüglich der Bestimmungen des Berichterstatters im vorhinein mündliche Grundsätze i. S. von § 21 g Abs. 2 GVG verfügt, die weitgehend den im Zuge der Aufstellung des Geschäftsverteilungsplans für 1992 in Form eines schriftlich niedergelegten Vermerks entsprechen. Die streitige Sache ist entsprechend dieser mündlichen Anordnung zugeschrieben worden.
Den Mitberichterstatter hat der Senatsvorsitzende im Geschäftsjahr 1991 - wie auch in den Vorjahren - nicht auf Grund einer generellen - abstrakten - Regelung, sondern durch an sachlichen Kriterien orientierte Ermessensentscheidung im Einzelfall bestimmt; dabei hat er vor allem die Arbeitsbelastung des einzelnen Senatsmitglieds berücksichtigt.
Hingegen sind Verfahren nie ad hoc, also mit Rücksicht auf bestimmte Beteiligte oder deren Prozeßbevollmächtigte, zugeschrieben worden. Das gewählte Verfahren war mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar.
bb) Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gebietet weder, daß der Vorsitzende für einen überbesetzten Spruchkörper bzw. bei reduzierter Richterbank vor Beginn des Geschäftsjahres detailliert festlegen müßte, welche Mitglieder des Kollegiums bei einzelnen richterlichen Geschäften mitzuwirken haben noch die Offenlegung der nach § 21 g Abs. 2 GVG aufzustellenden Grundsätze in der Art der für die Gerichte nach § 21 e GVG vom Präsidium zu erlassenden Geschäftsverteilungspläne, damit die Beteiligten ihre Einhaltung kontrollieren können (vgl. im einzelnen Ziffer 5 a und b des Beschlusses in BFHE 165, 569, BStBl II 1992, 252).
Vielmehr ist anhand dieser Verfassungsbestimmung nur zu prüfen, ob der Vorsitzende sein Ermessen willkürlich ausgeübt hat (Beschluß des BVerfG vom 15. Januar 1985 2 BvR 128/84, BVerfGE 69, 112, 120 f., m. w. N.).
Die Antragstellerin hat weder geltend gemacht, daß der Senatsvorsitzende sein Auswahlrecht willkürlich ausgeübt hätte, noch gibt es hierfür irgendwelche Anhaltspunkte.
cc) Es kann dahingestellt bleiben, welche Form § 21 g Abs. 2 GVG einfach-rechtlich verlangt (vgl. dazu Beschluß des Senats in BFHE 165, 569, BStBl II 1992, 252, Ziffer 5 c, sowie Urteil des BFH vom 11. Dezember 1991 II R 49/89, BFHE 165, 492, BStBl II 1992, 260); denn nicht jeder Fehler bei der Auslegung oder Anwendung eines Geschäftsverteilungsplanes führt zu einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts.
Ein Verfahrensmangel i. S. des § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO - wie i. S. von § 116 Abs. 1 Nr. 1, § 119 Nr. 1 FGO - liegt nur vor, wenn sich dieser Gesetzesverstoß zugleich als Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt (Beschluß des BVerwG vom 2. Juli 1987 9 CB 7/87, NJW 1988, 1339).
Dies gilt in gleicher Weise für dem Geschäftsverteilungsplan selbst anhaftende Rechtsmängel (BVerwG, Urteile vom 9. Februar 1988 9 C 276.86, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG, Buchholz, 310, § 133 VwGO Nr. 76 und vom 18. Oktober 1990 3 C 19.88, Buchholz, a. a. O., 300, § 21 e GVG Nr. 19, m. w. N.).
Wie unter Ziffer 3 b bb bereits ausgeführt worden ist, ist dem Gebot des gesetzlichen Richters i. S. von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bei Kollegialgerichten bereits dann Genüge getan, wenn das zuständige Gericht durch Gesetz im voraus bestimmt, der innerhalb des Gerichts zuständige Senat durch einen Geschäftsverteilungsplan des Präsidiums im voraus festgelegt und der einzelne Richter durch eine willkürfreie Ermessensentscheidung des Vorsitzenden zur Mitwirkung an den einzelnen Verfahren berufen worden ist (BVerfGE 18, 344, 352; 69, 112, 120).
Soweit § 21 g Abs. 2 GVG weitergehende Anforderungen an die Bestimmung des im Einzelfall zuständigen Richters enthält, geht die Regelung über das verfassungsrechtlich Gebotene hinaus (BVerfGE 18, 344, 352; 69, 112, 120; BVerwG in NJW 1968, 811, 813 a. E.). Die Rüge nicht ordnungsgemäßer Besetzung (§ 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) kann deshalb nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des § 21 g Abs. 2 GVG gestützt werden.
Wenn das BVerfG in ständiger Rechtsprechung (BVerfGE 69, 112, 120; 22, 282, 286; 18, 344, 351 f.) als gesetzlichen Richter innerhalb eines - überbesetzten - Senats den durch willkürfreie Ermessensentscheidung des Vorsitzenden im Einzelfall beigezogenen Richter ansieht und unter Würdigung der Regelung in § 69 Abs. 2 GVG a. F. (jetzt § 21 g Abs. 2 GVG) aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dennoch kein Gebot des Inhalts herleitet, der Vorsitzende eines Senats habe vor Beginn des Geschäftsjahres zu bestimmen, welche Mitglieder seines Kollegiums bei den einzelnen richterlichen Geschäften mitwirken sollen, so schließt diese verfassungsrechtliche Beurteilung notwendig die Prüfung ein, ob durch eine dauerhafte Nichtanwendung einer weiterreichenden einfach-rechtlichen Bestimmung (§ 69 Abs. 2 GVG a. F.) ein Entzug des gesetzlichen Richters eintritt. Das BVerfG hat diese Möglichkeit in den zitierten Entscheidungen verneint.
4. Dem Antrag, nachträglich die Gründe für die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mitzuteilen, kann nicht stattgegeben werden, da der Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens erfolglos geblieben ist.
Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Beschwerde beschlossen, von einer Begründung nach Art. 1 Nr. 6 BFHEntlG abzusehen. Zu einer Änderung dieser Entscheidung wäre der erkennende Senat nur im Falle einer Aufhebung seines rechtskräftigen Beschlusses vom 19. Dezember 1991 auf Grund eines zulässigen und begründeten Wiederaufnahmeantrags befugt gewesen (vgl. BFH-Beschluß vom 19. Juni 1979 VII R 79-80/78, BFHE 128, 32, BStBl II 1979, 574).
5. Der Senat entscheidet über den Wiederaufnahmeantrag durch Beschluß ohne mündliche Verhandlung (§ 121 i. V. m. § 90 Abs. 1 Satz 2 FGO).
Da sich der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gegen einen rechtskräftigen, das Beschwerdeverfahren abschließenden Beschluß richtet, ist über den Wiederaufnahmeantrag ebenfalls durch Beschluß zu entscheiden (BFH-Beschluß vom 16. August 1979 I K 2/79, BFHE 128, 349, BStBl II 1979, 710, m. w. N.).
Für die Besetzung des Senats im vorliegenden Verfahren gelten die Ausführungen unter Ziffer 3 b entsprechend (vgl. ferner BFH-Urteil vom 14. Juni 1991 III K 1/90, BFH/NV 1992, 184).
6. Der Senat sieht keine Veranlassung dazu, das Verfahren im Hinblick auf die beim BVerfG gegen seine Beschlüsse vom 29. Januar 1992 VIII K 2-3/91 und VIII K 4/91 anhängige Verfassungsbeschwerde 2 BvR 373/92 auszusetzen (vgl. § 74 FGO). Über die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist bislang noch nicht entschieden worden (vgl. § 93 a Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht). Der Senat hat, wie ausgeführt (vgl. Ziff. 4), in Anwendung der zitierten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung entschieden. Schließlich ist es sachgerecht, dem BVerfG die Fallanschauung des BFH zu vermitteln. Die Antragstellerin hat in dem ergänzenden Schreiben vom 15. Mai 1992 die Frage aufgeworfen, ob eine dauerhafte Nichtanwendung des von ihr im Sinne einer gebotenen generell-abstrakten Vorausbestimmung durch einen Senats-Geschäftsverteilungsplan ausgelegten § 21 g Abs. 2 GVG zu einer Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG führen könnte.
Der Beschluß des III. Senats des BFH vom 7. Februar 1992 III B 24-25/91 (BFHE 166, 418, BStBl II 1992, 408) ist nicht einschlägig. Er behandelt die Aussetzung eines Klageverfahrens wegen anhängiger Verfahren vor dem BVerfG, die unmittelbar die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Regelung betreffen.
Fundstellen
Haufe-Index 418517 |
BFH/NV 1992, 538 |