Entscheidungsstichwort (Thema)
Vereinbarkeit der auf Arbeitnehmer beschränkten Einkommensteuerfreiheit der Vorteile aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten mit dem allgemeinen Gleichheitssatz; Umsatzsteuerpflicht in solchen Fällen
Leitsatz (NV)
1. Die auf Arbeitnehmer beschränkte Einkommensteuerfreiheit der Vorteile aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar.
2. Die kostenlose Überlassung solcher Geräte an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung unterliegt der Umsatzsteuer, soweit sie nicht dadurch gekennzeichnet ist, dass betriebliche Zwecke des Arbeitgebers die privaten Arbeitnehmerbelange überlagern.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 3 Nr. 45; UStG § 3 Abs. 9a
Verfahrensgang
Tatbestand
I. Der als Ingenieur selbständig tätige Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) machte für die Streitjahre (2000 und 2001) den vollen Vorsteuerabzug aus den ihm von einem Telekommunikationsunternehmen für Gerätemiete, Grundgebühren und Verbindungsentgelte in Rechnung gestellten Beträgen geltend. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) nahm an, die private Telefonnutzung stelle eine steuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe dar, und setzte die Umsatzsteuer entsprechend fest.
Das Finanzgericht wies die Klage durch das in Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 614 veröffentlichte Urteil mit der Begründung ab, es lägen zwar keine der Umsatzsteuer unterliegenden unentgeltlichen Wertabgaben vor, der Vorsteuerabzug für die private Telefonnutzung sei aber nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ausgeschlossen.
Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht der Kläger grundsätzliche Bedeutung der Sache geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Zur Begründung trägt er vor, es bedürfe der Prüfung in einem Revisionsverfahren, ob die unterschiedliche umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der privaten Nutzung betrieblicher Telefone durch selbständig Tätige einerseits und durch Arbeitnehmer andererseits mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) vereinbar sei.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist unbegründet. Der vom Kläger geltend gemachte Revisionszulassungsgrund liegt nicht vor.
Die vom Kläger aufgeworfene Frage führt nicht zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 FGO.
Wie der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 21. Juni 2006 XI R 50/05 (BFHE 214, 223, BStBl II 2006, 715) entschieden hat, verletzt die auf Arbeitnehmer beschränkte Steuerfreiheit für die Vorteile aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten (§ 3 Nr. 45 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) nicht den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
Die einkommensteuerrechtliche Befreiung gemäß § 3 Nr. 45 EStG spielt umsatzsteuerrechtlich keine Rolle. Soweit Arbeitgeber betriebliche Kommunikationsgeräte ihren Arbeitnehmern kostenlos zur privaten Nutzung überlassen, ist die vom Kläger aufgeworfene Frage grundsätzlich geklärt. Solche Überlassungen sind nach § 3 Abs. 9 a UStG steuerbar und steuerpflichtig, soweit sie nicht dadurch gekennzeichnet sind, dass betriebliche Zwecke des Arbeitgebers die privaten Arbeitnehmerbelange überlagern.
Im Übrigen hat der Kläger nicht dargelegt, dass der Streitfall diese Fragen umfasst. Eine Klärung in einem Revisionsverfahren erübrigt sich daher.
Fundstellen