Leitsatz (amtlich)
1. Die Ablehnung eines Armenrechtsgesuchs ist keine Entscheidung in einer Streitigkeit über Kosten, Gebühren und Auslagen im Sinne des § 128 Abs. 3 FGO.
2. Die nach Beendigung der Instanz eingelegte Beschwerde gegen die Verweigerung des Armenrechts für diese Instanz ist in der Regel unzulässig.
Normenkette
FGO § 128 Abs. 3, § 142
Tatbestand
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) beantragte beim FG, die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (die Steuerberaterkammer) durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, ihn zu einem Seminar nach § 118 b StBerG i. d. F. des Zweiten Änderungsgesetzes vom 11. August 1972 (BGBl I 1972, 1401) zuzulassen und ihm für dieses Verfahren das Armenrecht zu bewilligen. Das FG lehnte diesen Antrag durch Beschluß vom 4. April 1975 ab. Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde erhoben, der das FG nicht abgeholfen hat. Durch einen weiteren Beschluß vom 4. April 1975 hat das FG auch den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Bei dem angefochtenen Beschluß des FG handelt es sich um eine Entscheidung über Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege (vgl. den Beschluß des BVerfG vom 3. Juli 1973 1 BvR 153/69, NJW 1974, 229), nicht etwa um eine Entscheidung in einer Streitigkeit über Kosten, Gebühren und Auslagen, für die § 128 Abs. 3 FGO in der Fassung des Gesetzes zur Entlastung der Landgerichte und zur Vereinfachung des gerichtlichen Protokolls vom 20. Dezember 1974 (BGBl I 1974, 3651) die Beschwerde nur bei einem Beschwerdewert von mehr als 100 DM zuläßt. Wie der II. Senat des BFH in dem nicht veröffentlichten Beschluß vom 6. Februar 1974 II B 63/73 folgt der erkennende VII. Senat in dieser Frage der herrschenden Meinung zu § 127 und § 567 Abs. 2 ZPO (vgl. Baumbach-Lauterbach, Zivilprozeßordnung, 33. Aufl. § 127 Anm. 1 B; Zöller, Zivilprozeßordnung, 11. Aufl. § 127 Anm. 3; Stein-Jonas-Pohle, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 19. Aufl., § 127 Anm. II, 3). Die Beschwerde ist daher im vorliegenden Fall nicht etwa deshalb unzulässig, weil das mit dem Armenrechtsgesuch und der Beschwerde verfolgte Kosteninteresse möglicherweise 100 DM nicht übersteigt. Ihre Unzulässigkeit ergibt sich aber daraus, daß mit der Ablehnung des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung durch den Beschluß vom 4. April 1975 das Verfahren des FG, für das der Antragsteller die Bewilligung des Armenrechts erbeten hatte, beendet worden und daher die in der Ablehnung des Armenrechtsgesuchs liegende Beschwer weggefallen ist, zumal da auch für den Antragsteller nicht bereits ein Prozeßbevollmächtigter tätig geworden war, in der Erwartung, daß das Armenrecht bewilligt werde (vgl. Entscheidung des Kammergerichts vom 27. März 1940 20 W 781/40, Deutsches Recht 1940 A S. 926; Stein-Jonas-Pohle, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, § 127 Anm. IV, § 119 Anm. IV, 3; Wieczorek, Zivilprozeßordnung und Nebengesetze, 2. Aufl. § 127 Anm. C).
Fundstellen
Haufe-Index 71116 |
BStBl II 1975, 715 |
BFHE 1976, 111 |