Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässige Revision und unrichtige Rechtsmittelbelehrung
Leitsatz (NV)
Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung hat nicht zur Folge, daß eine unzulässige Revision als zulässig zu behandeln wäre.
Normenkette
FGO § 55
Gründe
Vorinstanz; FG des SaarlandesDas HZA forderte von der Klägerin durch Haftungsbescheid Eingangsabgaben für eine Fehlmenge von Herrenhemden aus einer für die Klägerin zum Zollgutversand - TIR-Verfahren - abgefertigten Sendung aus Jugoslawien, Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das FG führte aus, die Klägerin habe den ihr obliegenden Nachweis, daß sie die von ihr übernommenen Waren ordnungsgemäß bei dem zugelassenen Empfänger abgeliefert habe, nicht geführt. Der Fahrer, der die Sendung befördert habe, sei verstorben, so daß ohne seine Aussage entschieden werden müsse. Den schriftlichen Stellungnahmen des ausländischen Absenders könne nicht entnommen werden, daß die Waren nicht versandt worden seien. Damit sei für die Haftung der Klägerin von der sich aus den Mengenangaben des Versandscheins (Carnet TIR) ergebenden Vermutung auszugehen. Gegen dieses Urteil, in dessen Rechtsmittelbelehrung es u. a. heißt, die Revision an den BFH stehe den Beteiligten zu, ,,wenn der Wert des Streitgegenstandes 1 000 DM übersteigt", richtet sich die Revision der Klägerin.Die Revision ist unzulässig.
Eine zulassungsfreie Revision ist nicht gegeben, weil ein Fall der in § 116 FGO bezeichneten Art nicht vorliegt. Die Revision ist auch nicht zugelassen worden. Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision hat der Senat verworfen. Das Rechtsmittel ist auch als Streitwertrevision nicht statthaft, weil der Wert des Streitgegenstandes nicht 10 000 DM übersteigt (vgl. Art. 1 Nr. 5 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975, BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932, in der Fassung der Gesetze vom 4. August 1980, BGBl I 1980, 1147, BStBl I 1980, 462 und vom 14. Dezember 1984, BGBl I 1984, 1514, BStBl I 1985, 8). Der Umstand, daß eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt worden ist (vgl. Beschluß des BFH vom 1. Juli 1977 III B 28/76, BFHE 122, 434, 437, BStBl II 1977, 698), hat zwar bewirkt, daß die Monatsfrist für die Einlegung der Revision nicht in Lauf gesetzt worden ist (§ 55 Abs. 1 FGO). Die unrichtige Belehrung hat indessen nicht zur Folge, daß ein unzulässiges Rechtsmittel als zulässig zu behandeln wäre (vgl. BFH-Urteil vom 3. September 1964 II 106/64, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1965, 73; Tipke / Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 11. Aufl., § 55 FGO Tz. 8).
Der Senat hält es im Hinblick auf die Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtetenen Urteil für angebracht, gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes zusätzlich zu entscheiden, daß von der Erhebung der Gerichtskosten für das Revisionsverfahren abgesehen wird.
Fundstellen
Haufe-Index 424418 |
BFH/NV 1986, 290 |