Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerpflicht der Abrechnungstätigkeit eines Ärztevereins
Leitsatz (NV)
- Die Abrechnung von ärztlichen Honorarforderungen durch einen Abrechnungsverein ist nicht nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei.
- Die Gewährung von Vorschüssen auf die zur Abrechnung eingereichten Honorarforderungen ist nicht nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG steuerfrei, wenn dafür keine selbständige Gegenleistung erbracht wird.
Normenkette
UStG 1980 § 4 Nr. 8 Buchst. a, Nr. 14
Tatbestand
1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist ein rechtsfähiger Verein, der u.a. für die ihm als Mitglieder verbundenen Ärzte, soweit sie eine Privatpraxis betreiben, Rechnungen erstellt und ihnen Vorschüsse auf die zur Abrechnung eingereichten Honorarforderungen gewährt. Er erhebt von seinen Mitgliedern kostendeckende Verwaltungsgebühren. Sie betrugen im Streitjahr 1987 5,7 v.H. der eingereichten Honorarforderungen als Vorauszahlung.
Abweichend von der ursprünglichen Steuerfestsetzung für 1987 setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt ―FA―) in dem Änderungsbescheid vom 3. Februar 1992 Umsatzsteuer für die von dem Kläger im Jahr 1987 erbrachten Leistungen durch Rechnungserstellung und Vorschußgewährung fest.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren machte der Kläger mit der Klage geltend, seine Leistungen durch Rechnungserstellung seien nach § 4 Nr. 14 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1980) steuerfrei. Die Abrechnung über die erbrachten Leistungen, so führte er zur Begründung u.a. aus, sei eine Hauptpflicht des Arztes und bewirke die Fälligkeit der Honorarforderung (§ 12 der Gebührenordnung für Ärzte). Damit diene die Rechnungserstellung unmittelbar der Ausführung der steuerfreien ärztlichen Umsätze. Die Gewährung von Vorschüssen an Mitglieder sei als Kreditgewährung gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG 1980 steuerfrei.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab. Zur Begründung legte es unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Oktober 1990 V R 35/85 (BFHE 162, 502, BStBl II 1991, 157) dar, die Rechnungserstellung sei nicht nach § 4 Nr. 14 Satz 2 UStG 1980 steuerfrei, weil es sich um eine Verwaltungsleistung handele, die die ärztliche Behandlung nur unterstütze und ergänze. Auch erbringe der Kläger keine nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG 1980 steuerfreie Kreditgewährung, weil ihm für die Vorschußgewährung keine eigenständige Gegenleistung zugestanden habe. Die Mitglieder müßten dem Kläger einen einheitlichen Verwaltungskostenbeitrag unabhängig davon leisten, ob sie einen Vorschuß beanspruchten.
Mit der Beschwerde beantragt der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und wegen Divergenz.
Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.
Entscheidungsgründe
2. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
a) Wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―) ist die Revision nicht zuzulassen, weil die herausgestellten Rechtsfragen in dem angestrebten Revisionsverfahren teils nicht klärungsbedürftig, teils nicht klärbar sind.
Der Kläger hält es für rechtsgrundsätzlich bedeutsam zu klären, ob ―sinngemäß― die Abrechnungstätigkeit eines Vereins, dem Ärzte als Mitglieder angehören, nach § 4 Nr. 14 UStG 1980 und ob die Gewährung von Vorschüssen auf die zur Abrechnung eingereichten Honorarforderungen nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG 1980 steuerfrei sind.
Nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Es muß sich um eine Rechtsfrage handeln, deren Beantwortung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Frage muß aus rechtssystematischen Gründen bedeutsam und für die einheitliche Rechtsanwendung wichtig sein (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluß vom 27. Juni 1985 I B 23/85, BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605). Eine Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung, wenn die anzufechtende Entscheidung der eindeutigen Rechtslage entspricht und auf den Sachverhalt durch die Rechtsprechung geklärte Rechtsgrundsätze anzuwenden sind (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 29. Januar 1987 V B 33/85, BFHE 148, 560, BStBl II 1987, 316, m.w.N.) oder wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage aufgrund der bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG für die Entscheidung im Revisionsverfahren nicht stellt.
aa) Im vorliegenden Fall ist die Auslegung, mit der das FG die Steuerbefreiung der Umsätze des Klägers nach § 4 Nr. 14 UStG 1980 durch Abrechnung der ärztlichen Honorarforderungen versagt hat, eindeutig aus dem Gesetz und der Rechtsprechung des BFH ableitbar, so daß für eine weitere Klärung, wie sie der Kläger anregt, kein Bedarf besteht.
Durch die Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 15. September 1994 V R 34/93, BFHE 175, 475, BStBl II 1995, 214) ist geklärt, daß nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG 1980 nur die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt steuerfrei sind. Die Steuerbefreiung ist tätigkeitsbezogen. Die Vorschrift begünstigt nur Umsätze durch ärztliche Tätigkeit, für die der Arzt deswegen einen Honoraranspruch erwirbt, nicht jedoch die Umsätze eines Arztes schlechthin. Die Steuerbefreiung betrifft deshalb nur die Umsätze aus der heilberuflichen Tätigkeit als Arzt. Dazu zählt die Abrechnung des Honorars gegenüber dem Patienten nicht, insbesondere wenn diese Leistung durch einen Dritten gegen Entgelt an den Arzt erbracht wird. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Satz 2 UStG 1980 befreit die sonstigen Leistungen von Gemeinschaften an ihre Mitglieder nur, wenn sie unmittelbar zur Ausführung der nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG 1980 steuerfreien heilberuflichen Tätigkeit des Mitglieds "als Arzt" verwendet werden.
In dem Urteil vom 11. Mai 1995 V R 86/93 (BFHE 177, 563, BStBl II 1995, 613) ist der Senat davon ausgegangen ―ohne dazu weitere Ausführungen für erforderlich zu erachten―, daß die Bearbeitung von Honorarforderungen durch eine ärztliche Verrechnungsstelle (einschließlich eines zusätzlichen Entgelts für die Mahnung) nicht nach § 4 Nr. 14 UStG 1980 steuerfrei ist. Dies entspricht der herrschenden Meinung in der Verwaltungspraxis (vgl. Abschn. 94 Abs. 2 der Umsatzsteuer-Richtlinien 1988/ 1996).
bb) Die außerdem als grundsätzlich herausgestellte Rechtsfrage, ob die Gewährung von Vorschüssen auf die zur Abrechnung eingereichten Honorarforderungen nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG 1980 steuerfrei ist, ist in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht klärbar.
Das FG hat ―für das Revisionsgericht bindend (§ 118 Abs. 2 FGO)― festgestellt, daß dem Kläger für die Vorschußgewährung keine eigenständige Gegenleistung zugestanden habe. Die Mitglieder haben nach den mit begründeten Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen des FG einen einheitlichen Verwaltungskostenbeitrag unabhängig davon geleistet, ob sie einen Vorschuß beanspruchten. Damit sind keine tatsächlichen Grundlagen für die Annahme vorhanden, der Kläger habe steuerfreie Umsätze durch Kreditgewährung ausgeführt.
b) Soweit der Kläger die Nichtzulassungsbeschwerde auf eine Abweichung von Entscheidungen des BFH stützt (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO), erfüllt die Beschwerdeschrift die Anforderungen nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht. Dazu muß der Beschwerdeführer abstrakte Rechtssätze aus einer Entscheidung des BFH und abstrakte rechtliche Aussagen aus der Vorentscheidung so genau bezeichnen, daß eine Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).
Diese Voraussetzungen sind in der Beschwerdeschrift nicht erfüllt, weil darin keine unvereinbaren Rechtssätze gegenübergestellt werden. Von der vom FG in Bezug genommenen Entscheidung in BFHE 162, 502, BStBl II 1991, 157 ist das FG nicht abgewichen, sondern hat sie für die Klageabweisung unterstützend herangezogen. Es liegt auch nicht deshalb eine Abweichung vor, weil die herangezogene Entscheidung des BFH ―wie der Kläger meint― für den Streitfall nicht einschlägig ist.
3. Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Fundstellen