Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsschutzziel einer Erinnerung gegen den Kostenansatz muß erkennbar sein
Leitsatz (NV)
Die Erinnerung gegen einen Kostenansatz ist nur dann zulässig, wenn der Erinnerungsführer das von ihm angestrebte Rechtsschutzziel benennt.
Normenkette
GKG § 5 Abs. 1, 3
Tatbestand
Die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) hatte gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Revision und Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Beide Rechtsmittel sind vom Senat durch Beschlüsse vom 18. Januar 1995 als unzulässig verworfen worden. Die Kosten des Verfahrens wurden jeweils der Erinnerungsführerin auferlegt. Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) hat daraufhin die von der Erinnerungsführerin als Kostenschuldnerin zu entrichtenden Gerichtskosten für das Revisionsverfahren gemäß § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf ... DM und für das Beschwerdeverfahren auf ... DM angesetzt. Die Erinnerungsführerin hat gegen die Kostenrechnung in der Revisionssache Erinnerung eingelegt und angeführt, in der Sache sei keine Entscheidung zu fällen gewesen. Die Kostenstelle erläuterte mit Schreiben vom 21. April 1995, daß die Kostenrechnung zu Recht ergangen sei und bat um Mitteilung, ob die Erinnerung aufrechterhalten bleiben solle.
Die Erinnerungsführerin hat darauf nicht reagiert.
Der Vertreter der Staatskasse hat von einer Stellungnahme abgesehen. Er beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung ist mangels Benennung eines von der Erinnerungsführerin angestrebten Rechtsschutzzieles unzulässig.
Zwar braucht der Kostenschuldner seine Erinnerung (§ 5 Abs. 1 bis 3 GKG) nicht zu begründen. Das Gesetz sieht eine besondere Begründung als Zulässigkeitsvoraussetzung nicht vor. Dies schließt jedoch nicht aus, daß an den Inhalt der Erinnerung Mindestanforderungen zu stellen sind. Sie muß insbesondere das konkrete Rechtsschutzziel erkennen lassen. Andernfalls ist sie unzulässig. Der Kostenschuldner hat keinen Anspruch darauf, daß das Gericht das Rechenwerk des Kostenbeamten in vollem Umfang nachprüft (im einzelnen BFH-Beschluß vom 9. Juni 1989 X E 6/89, BFHE 156, 401, BStBl II 1989, 626, m. w. N.).
Es ist nicht ersichtlich, was die Erinnerungsführerin mit ihrer Erinnerung begehrt. Da ihr Rechtsschutzziel nicht erkennbar ist, war die Erinnerung zurückzuweisen.
Sollte die Erinnerungsführerin meinen, sie habe keine Revision eingelegt und daher sei auch keine Entscheidung in dieser Sache zu fällen gewesen, stehen dem die Schriftsätze ihres Bevollmächtigten vom 26. Oktober und 13. Dezember 1994 entgegen.
Fundstellen
Haufe-Index 423490 |
BFH/NV 1996, 244 |