Leitsatz (amtlich)
Werden Gegenstände, die dem Betrieb eines Sanatoriums gedient haben, nach Schließung des Sanatoriums veräußert, so fallen die mit der Veräußerung bewirkten Umsätze nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 UStG 1967.
Normenkette
UStG 1967 § 4 Nr. 16
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betrieb u. a. als Pächterin ein Sanatorium, das vom Beklagten und Revisionsbeklagten (FA) als Krankenanstalt i. S. von § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG 1967 anerkannt worden war. Mit dem 31. Dezember 1969 stellte die Klägerin den Betrieb dieses Sanatoriums ein, das vom 1. Januar 1970 ab von einer GmbH gepachtet und bewirtschaftet wurde. An diese GmbH veräußerte die Klägerin im Jahre 1970 ihr gesamtes, dem Sanatoriumsbetrieb dienendes bewegliches Anlagevermögen sowie die Warenvorräte zum Preise von insgesamt ... DM. Während die Klägerin diese Umsätze als steuerfrei nach § 4 Nr. 16 UStG 1967 ansah, unterwarf das FA sie nach Durchführung einer Betriebsprüfung dem Regelsteuersatz.
Die nach erfolglosem Einspruch zum FG erhobene Klage wurde abgewiesen. Das FG führte aus:
Die in Rede stehenden Umsätze der Klägerin seien infolge der Einstellung des Betriebs des Sanatoriums nicht mehr "mit dem Betrieb" einer Krankenanstalt verbunden. Unter § 4 Nr. 16 UStG 1967 fielen einerseits alle Umsätze, die im Rahmen der typischen Tätigkeit einer Krankenanstalt vorkämen, ihr insbesondere zur Erfüllung ihrer Aufgaben dienten und mit diesem Zweck unmittelbar oder mittelbar zusammenhingen (wie die Verwaltung und Bewirtschaftung der Anstalt und die Beherbergung, Betreuung und Verpflegung der Kranken). Andererseits könnten auch sog. Hilfsgeschäfte (wie z. B. die Lieferung von Gegenständen des beweglichen Anlagevermögens) dem Kreis der steuerfreien Umsätze zuzurechnen sein, vorausgesetzt, daß solche Umsätze üblicherweise mit dem Betrieb verbunden seien (wie z. B. die Veräußerung gebrauchter Wirtschaftsgüter, die infolge Abnutzung oder technischer Veraltung im Rahmen des Betriebs nicht mehr benötigt würden). An dieser Voraussetzung fehle es hier.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin mit dem Antrag, die Vorentscheidung aufzuheben und dem Klageantrag zu entsprechen. Sie führt zur Begründung aus:
Das FA habe ihr die Steuerfreiheit für die streitbefangenen Umsätze versagt, weil es sich um einen größeren Umsatz handele, den von der Steuer freizustellen die Konkurrenzlage des Sanatoriums zur gewerblichen Wirtschaft verbiete. Das FG habe die Freistellung abgelehnt, weil die Veräußerung des gesamten beweglichen Inventars wegen Aufgabe des Betriebs außerhalb der üblichen Umsätze erfolgt sei. Dem könne nicht zugestimmt werden. Die Aufgabe wie die Veräußerung eines Betriebes sei der letzte Umsatz des laufenden Betriebes. Die Freistellung der streitbefangenen Umsätze sei auch nicht ungerechtfertigt, da die Erwerberin der veräußerten Wirtschaftsgüter den Betrieb des Sanatoriums unter Freistellung von der Steuer nach § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG 1967 unverändert fortführe und eine entsprechende Vorsteuer seitens der Klägerin als Anschaffungskosten verbuchen müßte.
Das FA ist der Revision entgegengetreten.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
Die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 16 UStG 1967 ist auf die "mit dem Betrieb" einer Krankenanstalt "üblicherweise verbundenen Umsätze" beschränkt. Als solche Krankenhausleistungen sind alle Umsätze anzusehen, die regelmäßig und allgemein beim laufenden Betrieb von Krankenanstalten vorkommen, für diesen typisch sind und damit unmittelbar oder mittelbar zusammenhängen (vgl. auch Eckhardt/Weiß, Umsatzsteuergesetz - Mehrwertsteuer -, § 4 Nr. 16 Tz. 30; Hartmann/Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz - Mehrwertsteuer -, Kommentar, 6. Aufl., § 4 Nr. 16 Tz. 27; Plückebaum/Malitzky, Umsatzsteuergesetz - Mehrwertsteuer -, Kommentar, 10. Aufl., § 4 Nr. 16 Tz. 501/1). Die Veräußerung des gesamten beweglichen Anlagevermögens und der Warenvorräte nach Einstellung des Betriebes durch die Klägerin stellt keine solche typische Krankenhausleistung mehr dar. Denn die globale Veräußerung der vordem dem Betrieb der Krankenanstalt dienenden Wirtschaftsgüter hat ihren Grund nicht im laufenden Betreiben der Krankenanstalt als solcher. Die Klägerin hatte vielmehr ihre typische Krankenhaustätigkeit eingestellt; die Veräußerungen beruhten demgemäß nicht auf dem laufenden Betrieb, sondern sind eine Folge der Einstellung der begünstigten Tätigkeit als Krankenhausunternehmer.
Dieses Ergebnis entspricht auch dem Sinn und Zweck der Befreiungsvorschrift. Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 16 UStG 1967 bezweckt nicht eine Begünstigung des Trägers einer Krankenanstalt, sondern der Sozialversicherungsträger als Kostenträger für deren Versicherte und kommt lediglich im Wege typisierender Regelung auch selbstzahlenden Privatpatienten zugute (zur Frage der Freistellung der Umsätze aus einer heilberuflichen Tätigkeit im Interesse der Entlastung der Sozialversicherungsträger vgl. auch Urteil des BFH vom 25. März 1977 V R 144/74, BFHE 122, 181, BStBl II 1977, 579). Entgegen der Auffassung der Klägerin spielt es daher keine Rolle, daß auch die Erwerberin der veräußerten Wirtschaftsgüter den Betrieb des Sanatoriums unter Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung nach § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG 1967 unverändert fortführt. Ohne Einfluß auf die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Veräußerung des gesamten Betriebes ist auch der Umstand, daß die im laufenden Betrieb der Anstalt stattfindenden Veräußerungen von einzelnen Einrichtungsgegenständen, die durch Abnutzung oder technische Veraltung für die Zwecke der Anstalt unbrauchbar geworden sind, unter die Steuerbefreiung fallen können. Denn solche Einzelveräußerungen können, falls sie als "üblicherweise" vorkommende Umsätze zu beurteilen sind, noch mittelbar dem laufenden Betrieb einer Krankenanstalt zugerechnet werden.
Fundstellen
Haufe-Index 72657 |
BStBl II 1978, 173 |
BFHE 1978, 103 |