Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewertung, Vermögen-, Erbschaft-, Schenkungsteuer, Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer
Leitsatz (amtlich)
Die Zusammenveranlagung von Ehegatten bei der Hauptveranlagung zur Vermögensteuer auf den 1. Januar 1957 gemäß § 11 Abs. 1 VStG verstößt nicht gegen das GG.
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 2, Art. 6 Abs. 1; AO §§ 166 bis 174; StAnpG § 7 Abs. 2 bis 5; VStG § 11
Normenkette
VStG § 11 Abs. 1; StAnpG § 7 Abs. 2; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 2, Art. 6 Abs. 1
Tatbestand
Der Bf. und seine Ehefrau, die unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, wurden bei der Vermögensteuer-Hauptveranlagung 1957 durch vorläufigen Bescheid zusammen zur Vermögensteuer veranlagt. Jeder Ehegatte hat eine Vermögenserklärung über sein Vermögen abgegeben. Der Veranlagungsbescheid ist an beide Ehegatten gerichtet.
Eine Darlehnsschuld und die HGA sind im Veranlagungsbescheid mit 5.000 DM berücksichtigt. Wegen dieser Schulden enthält der Bescheid die Aufforderung, für Zwecke der endgültigen Veranlagung Unterlagen vorzulegen, aus denen die Höhe dieser Schulden zum Stichtag vom 1. Januar 1957 hervorgehe.
Mit der Sprungberufung, die erfolglos blieb, wendete sich der Bf. gegen die Zusammenveranlagung. Er hält sie für grundgesetzwidrig und ist der Auffassung, es müsse auf seinen Antrag getrennte Veranlagung erfolgen.
In der Rb. räumt der Bf. ein, daß die Zusammenveranlagung keine finanzielle Schlechterstellung der Ehegatten bewirke. § 11 Abs. 1 VStG verstoße aber insoweit gegen das Grundgesetz (GG), als er nicht ein dem § 26 EStG entsprechendes Wahlrecht zwischen Zusammenveranlagung und getrennter Veranlagung einräume. Beide Ehegatten hätten getrennte Veranlagung beantragt. Deshalb könne er nur mit seinem Vermögen zur Vermögensteuer veranlagt werden. Er und seine Ehefrau legten Wert auf getrennte Verwaltung ihres jeweiligen Vermögens, da sie in Gütertrennung lebten und beide Kinder aus verschiedenen Ehen, also verschiedene Erben hätten. Die den Ehegatten überlassene Auseinandersetzung der auf sie entfallenden Anteile der auf Grund der gemeinsamen Veranlagung errechneten Vermögensteuer wirke sich ehestörend aus, weil sie zu Unfrieden in der Ehe führen könne. Die Vorschrift des § 11 Abs. 1 VStG verstoße deshalb gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Wenn nach § 7 Abs. 3 StAnpG bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eine Aufteilung der Vermögensteuer unter den Ehegatten zu erfolgen habe, so sei nicht einzusehen, warum diese nicht auch früher erfolgen könne; das sei unschwer durchzuführen.
Die sich aus der Zusammenveranlagung nach § 7 Abs. 2 StAnpG ergebende Gesamtschuldnerschaft bringe es mit sich, daß der Bf. für die Richtigkeit der Angaben seiner Ehefrau in bezug auf das allein von ihr verwaltete Vermögen einzustehen habe. Aus seiner Eigenschaft als Gesamtschuldner ergebe sich auch, daß er die vom Finanzamt geforderten Unterlagen wegen der Schulden seiner Ehefrau beizubringen habe, über die er gar nicht verfüge. Die Zusammenveranlagung habe wegen der Gesamtschuldnerschaft der Ehegatten somit zur Folge, daß ihm Verpflichtungen auferlegt würden, die er naturgemäß nicht erfüllen könne. Er sei dadurch gezwungen, wegen der seine Ehefrau betreffenden Verpflichtungen auf diese einzuwirken, was ihm bei der vorliegenden Gütertrennung nicht zugemutet werden könne. Auch darin liege eine Störung des Ehefriedens und damit ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG, der zur Nichtigkeit des § 11 Abs. 1 VStG führe.
Im übrigen verstoße § 11 Abs. 1 VStG auch gegen das Gebot des Art. 3 Abs. 2 GG, wonach Männer und Frauen gleichberechtigt seien. Seine Ehefrau wolle ihre Vermögensangelegenheiten auch in steuerlicher Hinsicht getrennt und selbständig behandeln, was ihr durch die Zusammenveranlagung verwehrt werde. Darin liege zugleich eine Verletzung ihres durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Rechts auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit.
Entscheidungsgründe
Die Rb. ist unbegründet.
I. - Aus der Regelung gemäß § 26 EStG für das Einkommensteuerrecht kann nicht hergeleitet werden, daß das GG bei der Vermögensteuer nur dann beachtet ist, wenn auch bei ihr ein Wahlrecht zwischen Zusammenveranlagung und getrennter Veranlagung zugestanden wird. Die Einführung des genannten Wahlrechts für die Einkommensteuer geht auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 1 BvL 4/54 vom 17. Januar 1957 (Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE - Bd. 6 S. 55; BStBl 1957 I S. 193) zurück, durch die § 26 EStG in der Fassung vom 17. Januar 1952 - EStG 1951 - (BGBl I S. 33) für nichtig erklärt worden ist. Das Bundesverfassungsgericht erblickte in dieser Vorschrift eine Verletzung des den Schutz der Ehe bezweckenden Art. 6 Abs. 1 GG, weil die Ehegatten durch die Zusammenveranlagung wegen des progressiven Steuertarifs des EStG im wirtschaftlichen Ergebnis schlechter gestellt werden als andere Personen. Dieser Gesichtspunkt greift gegenüber der in § 11 Abs. 1 VStG angeordneten Zusammenveranlagung der Ehegatten nicht Platz, weil die Vermögensteuer nach einem Proportionaltarif erhoben wird. Der Steuersatz bei der Vermögensteuer beträgt einheitlich 1 v. H. und wird nur in Höhe der Vermögensabgabeschuld auf 0,75 v. H. ermäßigt.
Daß auch sonst wegen der finanziellen Auswirkungen der Zusammenveranlagung der Ehegatten verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen, ist für die hier maßgebende Hauptveranlagung 1957 zweifelsfrei. Die Zusammenveranlagung der Ehegatten kann sich gegenüber einer getrennten Veranlagung zwar zu ihren Gunsten, nicht aber in nennenswerter Weise zu ihren Ungunsten auswirken. Dies ist zunächst für die persönlichen Freibeträge der Ehegatten nach § 5 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 VStG in der Fassung des Art. III des Anhangs zum Gesetz Nr. 64 zur vorläufigen Neuordnung von Steuern vom 22. Juni 1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirtschaftsrats des Vereinigten Wirtschaftsgebietes - WiGBl - 1948, Beilage Nr. 4, S. 2) festzustellen, die in der Zeit von 1949 bis 1959 für den unbeschränkt Steuerpflichtigen und seine mit ihm zusammenveranlagte unbeschränkt steuerpflichtige Ehefrau je 10.000 DM betragen haben. Sie wurden mit Wirkung vom 1. Januar 1960 ab auf je 20.000 DM erhöht (Steueränderungsgesetz 1961 vom 13. Juli 1961, BGBl 1961 I S. 444). Da der auf die einzelnen Ehegatten entfallende Freibetrag ohne Rücksicht darauf gewährt wird, wie hoch das Vermögen des einzelnen Ehegatten ist, und sogar dann, wenn einer der Ehegatten kein Vermögen hat, kann sich die Vorschrift bei Zusammenveranlagung nur günstiger als bei getrennter Veranlagung auswirken. Es kann hierdurch Vermögen bis zu einem Betrag von 10.000 DM, ab 1960 von 20.000 DM vermögensteuerfrei bleiben, das bei getrennter Veranlagung zu versteuern wäre. Diese Vergünstigung wird dadurch verstärkt, daß Schulden des einen Ehegatten wegen der Zusammenrechnung der beiden Vermögen dem anderen Ehegatten zugute kommen; dies wird vielfach dazu führen, daß insgesamt von den beiden Ehegatten ein geringeres Vermögen zu versteuern ist als bei getrennter Veranlagung. Im Hinblick hierauf ist der Senat in seiner Entscheidung III 70/59 vom 9. Dezember 1960 (Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Vermögensteuergesetz, § 11, Rechtsspruch 2) bereits für eine Vermögensteuer-Neuveranlagung auf den 1. Januar 1955 von der Verfassungsgemäßheit des § 11 Abs. 1 VStG ausgegangen.
Für den hier maßgebenden Veranlagungszeitpunkt 1957 kommt folgendes hinzu: Nach § 5 Abs. 2 und 3 VStG in der Fassung des Art. 9 Nr. 3 des Gesetzes zur änderung steuerrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957 (BGBl 1957 I S. 848; BStBl I S. 352) wird ab 1. Januar 1957 (vgl. Art. 11 des Gesetzes vom 26. Juli 1957) ein zusätzlicher Freibetrag wegen Alters oder Erwerbsunfähigkeit in Höhe von 5.000 DM gewährt, wenn das Gesamtvermögen (ß 4 VStG) 50.000 DM nicht übersteigt. Bei Zusammenveranlagung von Ehegatten ist der Freibetrag bereits dann zu gewähren, wenn bei einem der Ehegatten die Voraussetzungen des Alters oder der Erwerbsunfähigkeit gegeben sind und das Gesamtvermögen (ß 4 VStG) 100.000 DM nicht übersteigt. Dabei ist es gleichgültig, welcher der beiden Ehegatten und in welcher Höhe der einzelne Ehegatte Eigentümer des Vermögens ist (vgl. Abschnitt 40 der Vermögensteuer-Ergänzungsrichtlinien - VStER - 1957 vom 19. November 1957 - BStBl 1957 I S. 530 -). Andererseits erhöht sich der Freibetrag von 5.000 DM auf 10.000 DM, wenn beide Ehegatten die Voraussetzungen des Alters oder der Erwerbsunfähigkeit erfüllen. Die Vorschrift des § 5 Abs. 2 und 3 VStG ist für die zusammenveranlagten Ehegatten in der Regel so günstig, daß sich bei getrennter Veranlagung eine höhere Besteuerung ergeben könnte.
Nicht anders verhält es sich mit den sachlichen Freibeträgen und den Freigrenzen des § 67 BewG, die nach dem Gesetz zur änderung vermögensteuerlicher Vorschriften vom 24. Juli 1958 (BGBl 1958 I S. 538; BStBl 1958 I S. 453) mit Rückwirkung auf den 1. Januar 1957 für zusammenveranlagte Ehegatten auf den doppelten Betrag erhöht worden sind, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die maßgebenden Vermögenswerte nur einem Ehegatten und welchem von ihnen oder ob sie beiden Ehegatten gehören.
II. - Daß die Ehegatten Gesamtschuldner der Vermögensteuer sind, ist eine Auswirkung der Zusammenveranlagung (ß 7 Abs. 2 und 3 StAnpG). Auch diese Gesamtschuldnerschaft steht mit dem GG in Einklang. Die Rechtslage ist bei § 11 Abs. 1 VStG ähnlich wie bei § 38 LAG, der unter den gleichen Voraussetzungen wie § 11 Abs. 1 VStG Zusammenveranlagung der Ehegatten zur Vermögensabgabe anordnete. Diese Vorschrift ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 1 BvL 29/57, 1 BvL 20/60 vom 21. Februar 1961 (BVerfGE Bd. 12 S. 151; BStBl 1961 I S. 55) mit dem GG vereinbar. Die sich nach § 7 Abs. 2 und 3 StAnpG aus der Zusammenveranlagung ergebende Gesamtschuldnerschaft der Ehegatten hat das Bundesverfassungsgericht bei der Vermögensabgabe in Einklang mit dem GG angesehen, weil die Verwirklichung bei richtiger Anwendung des Gesetzes gegen den Willen der Ehegatten nicht erzwungen werden könne. Die richtige Anwendung des Gesetzes sah das Bundesverfassungsgericht darin, daß nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit (ß 2 StAnpG) unter Berücksichtigung des Art. 6 Abs. 1 GG die Abgabe von den Ehegatten auf Antrag nur nach Aufteilung erzwungen werden könne. Diese Aufteilung bei der Zwangsvollstreckung sieht § 7 Abs. 3 StAnpG in der Fassung des Gesetzes zur änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts vom 18. Juli 1958 (BGBl 1958 I S. 473; BStBl 1958 I S. 412) auf Antrag bei der Vermögensteuer ausdrücklich vor. Zu der Tatsache, daß die Aufteilung erst auf Antrag bei der Zwangsvollstreckung stattfindet, führte das Bundesverfassungsgericht (a. a. O.) aus: Im allgemeinen werde für die Ehepaare die Frage, wer im Innenverhältnis die Abgabe zu tragen habe, entweder keine Rolle spielen oder im Wege des internen Ausgleichs nach § 426 BGB unschwer gelöst werden können; eine allgemeine Aufteilung der Haftung würde für die Steuerbehörden zu einer umfangreichen Mehrarbeit führen, die doch nur für wenige Fälle eine praktische Bedeutung habe. In dieser Situation sei es tragbar, wenn der Gesetzgeber es grundsätzlich bei der Gesamthaftung belasse und dem Ehegatten lediglich das Recht gebe, durch Antrag die Aufteilung der rückständigen Schuld herbeizuführen, wenn gegen ihn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet würden. Der spätere Zeitpunkt der Aufteilung und die Last des Antrags (mit dem notwendig Darlegungspflicht und Beweislast verknüpft seien) seien Unbequemlichkeiten - keine schwerwiegenden Nachteile -, die nicht nur durch die erreichte Verwaltungsvereinfachung, sondern auch dadurch gerechtfertigt seien, daß die auch für Ehepaare möglicherweise lästige Erörterung ihrer internen wirtschaftlichen Beziehungen vermieden werde, wo sie nicht nötig sei. Diesen Ausführungen schließt sich der Senat auch für die Vermögensteuer an, bei der insoweit die gleichen Umstände vorliegen. Wenn der Bf. meint, die für das Stadium der Zwangsvollstreckung vorgesehene Aufteilung könne unschwer auch schon vorher vorgenommen werden, so übersieht er die Vielgestaltigkeit der Verhältnisse, denen der Gesetzgeber Rechnung tragen mußte.
III. - Aus der Zusammenveranlagung der Ehegatten zur Vermögensteuer ergeben sich auch keine mit dem GG nicht vereinbare Nebenwirkungen. Die Ehegatten sind als zusammen zur Vermögensteuer zu veranlagende Steuerpflichtige gemäß § 7 Abs. 2 StAnpG Gesamtschuldner. Als solche unterliegen sie allen Verpflichtungen, die den Steuerpflichtigen im Verfahren zur Ermittlung und Festsetzung der Steuer (§§ 166 ff. AO) obliegen. Jeder der Ehegatten ist danach verpflichtet, die Steuererklärung abzugeben, die die gemeinsame Veranlagung ermöglicht. Diese Verpflichtung erstreckt sich jeweils auch auf das Vermögen des anderen Ehegatten, da die Steuerschuld der einzelnen Ehegatten als Gesamtschuldner das nach § 4 VStG in Verbindung mit § 75 BewG durch Zusammenrechnung beider Vermögen ermittelte Gesamtvermögen betrifft. Jedoch kommt nach § 7 Abs. 5 StAnpG die Erfüllung anderer Pflichten des Gesamtschuldners als Zahlungspflichten, also auch die Erfüllung der Erklärungspflicht den anderen Gesamtschuldnern nur dann nicht zustatten, wenn es für das Finanzamt von Wert ist, daß die Pflicht auch von den anderen Gesamtschuldnern erfüllt wird. Ob dies der Fall ist, entscheidet sich nach objektiven Gesichtspunkten. Bei Ehegatten, die auf selbständige Verwaltung ihres Vermögens Wert legen, z. B. weil sie - wie hier - in Gütertrennung leben, wird das Finanzamt, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, getrennte Vermögenserklärungen der Ehegatten zuzulassen und die Steuererklärung des einen Ehegatten mit seinem Vermögen als dem anderen zugute gekommen anzusehen haben. Damit entfallen dann auch für den anderen Ehegatten die ihm sonst gemäß § 166 AO obliegenden Verpflichtungen, die Richtigkeit der Angaben zu versichern und Unterlagen beizubringen. Das gleiche gilt für alle sonstigen sich aus den §§ 167 bis 174 AO ergebenden Verpflichtungen des Steuerschuldners zur Angabe von Tatsachen, zu Darlegungen, Erläuterungen, zur Aufklärung, zu Beweisen usw.
Hier haben beide Ehegatten die Steuererklärung mit ihrem Vermögen auf ihren Wunsch mit Zustimmung des Finanzamts in Einklang mit § 7 Abs. 5 StAnpG selbständig abgegeben. Im Sinne der erwähnten Verpflichtungen des Steuerschuldners zur Vervollständigung der Steuerunterlagen oder Bekräftigung der Angaben in der Steuererklärung seiner Ehefrau braucht der Bf. deshalb nicht - wie er anscheinend meint - für die Steuererklärung seiner Ehefrau einzustehen. Die im vorläufigen, an beide Ehegatten gerichteten Veranlagungsbescheid enthaltene Aufforderung zur Beibringung von Unterlagen für die Schulden seiner Ehefrau war demgemäß den Umständen nach als an seine Ehefrau gerichtet anzusehen. Der Bf. hat sie mit Recht auch so aufgefaßt. Auch bei Versäumung der ihr obliegenden Verpflichtungen durch seine Ehefrau könnte er naturgemäß nicht zur Erfüllung angehalten werden, weil diese Verpflichtungen nur der Steuererklärung seiner Ehefrau akzessorisch sind.
Allerdings hätte der Bf. bei etwa mangelnden Nachweisen durch seine Ehefrau oder sonstiger unvollständiger Erfüllung ihrer Verpflichtungen für die vom Finanzamt gezogenen ungünstigen Schlüsse als Gesamtschuldner einzustehen. Er hat demnach ein wirtschaftliches Interesse daran - wenn erforderlich -, auf die Erfüllung der Verpflichtungen seiner Ehefrau, die mit ihrer Steuererklärung im Zusammenhang stehen, hinzuwirken. Diese Wirkung steht zum GG nicht in Widerspruch. Für beide Ehegatten ergibt sich aus der Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft (ß 1353 Abs. 1 BGB), daß einer auf die Belange des anderen Rücksicht nimmt (vgl. Palandt, Kommentar zum BGB, 23. Aufl., Bemerkung 2 zu § 1353). Der Gesetzgeber konnte bei nicht getrennt lebenden Ehegatten von der Regel ausgehen, daß die Ehegatten es an der gebotenen Rücksicht aufeinander nicht fehlen lassen. Deshalb konnte unterstellt werden, daß ein Ehegatte im Interesse des anderen die ihm obliegenden Verpflichtungen, durch deren Erfüllung von dem anderen Schaden abgewendet wird, erfüllen würde. Das gegenseitige Einwirken der Ehegatten aufeinander im Sinne einer Erfüllung der ihnen jeweils obliegenden steuerlichen Nebenpflichten enthält somit keine unbillige Zumutung und ist auch nicht geeignet, den Ehefrieden zu stören. Andererseits bliebe dem einen Ehegatten bei mangelnder Erfüllung der aus der Steuererklärung des anderen Ehegatten sich ergebenden weiteren Verpflichtungen und daraus folgenden steuerlichen Nachteilen die Möglichkeit, im inneren Ausgleich die mehr angelastete Vermögensteuer von dem säumigen Ehegatten, auf die sie im Innenverhältnis entfällt, ersetzt zu verlangen. Diese Auseinandersetzung im Innenverhältnis, die der Gesetzgeber den Ehegatten überhaupt überläßt, ist nicht, wie der Bf. meint, geeignet, den Ehefrieden zu stören. Auch in Gütertrennung lebende Ehegatten haben miteinander vermögensrechtliche Beziehungen. Es sei hier nur auf die für alle Güterstände geltende Schlüsselgewalt der Frau (ß 1357 BGB) und auf die ebenfalls in allen Güterständen beiden Ehegatten einander obliegende Verpflichtung hingewiesen, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu erhalten. In beiden Fällen muß gegebenenfalls über wirtschaftliche Dinge ein Einvernehmen erzielt werden. Insbesondere verschont die Vereinbarung der Gütertrennung bei der Frage des Beitrags zur Unterhaltspflicht in gegebenen Fällen die Ehegatten nicht, auch das beiderseitige Vermögen in Betracht zu ziehen. Wenn das BGB solche inneren Auseinandersetzungen nicht als ehestörend angesehen hat, so konnte auch das Steuerrecht davon ausgehen, daß sie keine Störung des Ehefriedens herbeizuführen geeignet sind.
Im übrigen hat das Bundesverfassungsgericht in seiner bereits erwähnten Entscheidung vom 17. Januar 1957 (BVerfGE Bd. 6 S. 55 (76, 77); BStBl 1957 I S. 193) (199)) hervorgehoben, Art. 6 Abs. 1 GG verbiete es auch in der Funktion als Grundsatznorm nicht, an den Tatbestand der Eheschließung Rechtsfolgen mit gewissen wirtschaftlichen Auswirkungen zu knüpfen. Es liege auf der Hand, daß die Ehe Anknüpfungspunkt für wirtschaftliche Rechtsfolgen sein könne, soweit das der Natur des geregelten Lebensgebiets entspreche. Es könne auch aus Art. 6 Abs. 1 GG nicht die Folgerung gezogen werden, daß solche Vorschriften mit der Verfassung unvereinbar seien, die nur in bestimmten Fällen die unbeabsichtigte Nebenfolge hätten, sich als Beschwer der Ehe auszuwirken. In gewissen Fällen - z. B. wegen sonst beobachteter Geheimhaltung voreinander - mögen in Gütertrennung lebende Ehegatten die Notwendigkeit, sich wegen der Höhe der auf das auseinandergerechnete Vermögen des einzelnen Ehegatten entfallenden Vermögensteuer miteinander ins Benehmen zu setzen, als Unbequemlichkeit empfinden. Dies ist aber eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtige und in diesen Fällen unvermeidbare Nebenfolge. Als solche steht sie nach den obigen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 Abs. 1 GG der Gültigkeit des § 11 Abs. 1 VStG nicht entgegen. Das gilt um so mehr, als es sich in diesen Fällen um atypische Tatbestände handelt, die bei der notwendigerweise generalisierenden Steuergesetzgebung nicht berücksichtigt zu werden brauchen (vgl. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 854/58 vom 24. Januar 1962 - BVerfGE Bd. 13 S. 331 (341)). Der Bf. hat selbst vorgetragen, daß es nur seltene Fälle geben werde, in denen Ehegatten von der Einrichtung eines Rechts, die Einzelveranlagung zu wählen, Gebrauch machen werden. Auf solche Einzelfälle brauchte das Gesetz nicht abzustellen. überdies stünde den Ehegatten in solchen besonderen Fällen der Weg offen, einen Dritten - z. B. einen Steuerberater - zur Annahme des Steuerbescheides zu bevollmächtigen und mit der Auseinanderrechnung und Erfüllung aller Verpflichtungen, auch der Zahlungen, zu beauftragen.
IV. - In der Zusammenveranlagung der Ehegatten kann keine Verletzung des in Art. 3 Abs. 2 GG enthaltenen Gebots der Gleichberechtigung von Männern und Frauen erblickt werden. Denn der Wunsch der Ehefrau des Bf., ihr Vermögen auch in steuerlicher Beziehung getrennt und selbständig zu behandeln, bleibt nicht in stärkerem Maße unberücksichtigt als ein entsprechender Wunsch des Bf. selbst.
V. - Die auf Art. 2 Abs. 1 GG gestützten Einwendungen des Bf. gegen § 11 Abs. 1 VStG gehen fehl. Wie vorstehend festgestellt, werden durch § 11 Abs. 1 VStG Grundrechte nicht verletzt. Auch sonst ist unter keinerlei hier in Betracht kommenden Gesichtspunkten ein Verstoß gegen das GG ersichtlich. Bei § 11 Abs. 1 VStG handelt es sich demnach um eine innerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung ergangene Gesetzesvorschrift. Solche Gesetze erlegen der persönlichen Freiheit, wie sich aus Art. 2 Abs. 1 GG ergibt, rechtsgültige Schranken auf, können also das Freiheitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG nicht verletzen (vgl. v. Mangoldt-Klein, Das Bonner Grundgesetz, Art. 2 Anm. III 5 a, b (S. 166 ff.); Anm. IV 2 (S. 181 ff.)).
Fundstellen
Haufe-Index 411209 |
BStBl III 1964, 414 |
BFHE 1964, 502 |
BFHE 79, 502 |