Leitsatz (amtlich)
1. Antrag auf Baugenehmigung i. S. des § 4 b InvZulG 1975 ist der an die Baugenehmigungsbehörde gerichtete Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung für ein bestimmtes Bauvorhaben (Bauantrag).
2. Eine Bauvoranfrage ist kein Antrag auf Baugenehmigung.
2. Der Abbruch eines Gebäudes allein stellt grundsätzlich noch nicht den Beginn der Bauarbeiten i. S. des § 4 b InvZulG 1975 dar.
Normenkette
InvZulG 1975 § 4b
Tatbestand
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) errichtete in den Jahren 1975 und 1976 eine Lagerhalle. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) lehnte den Antrag des Klägers ab, ihm hierfür eine Investitionszulage nach § 4 b des Investitionszulagengesetzes - InvZulG - 1975 (BGBl I 1975, 528, BStBl I 1975, 205) zu gewähren. Zur Begründung führte das FA aus, der Kläger habe während des maßgeblichen Begünstigungszeitraums lediglich eine Bauvoranfrage beim zuständigen Bauaufsichtsamt eingereicht. Dies genüge nicht; denn § 4 b Abs. 2 InvZulG 1975 erfordere einen formellen Bauantrag.
Mit dem Einspruch machte der Kläger geltend, er habe bereits am 20. Juni 1975 einen Bauantrag gestellt. Auf dem zuständigen Stadtbauamt sei ihm jedoch erklärt worden, daß die Erteilung einer Baugenehmigung für das beabsichtigte Vorhaben fraglich und deshalb eine Bauvoranfrage angebracht sei. Nur deshalb habe er eine solche Voranfrage gestellt. Im übrigen habe er bereits vor dem 1. Juli 1975 mit den Bauarbeiten begonnen, indem er einen Auftrag zu Abbrucharbeiten erteilt habe. Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Seiner Ansicht nach kam es entscheidend allein auf den Zeitpunkt der Einreichung des formellen Bauantrags an. Da dieser erstmals am 20. Oktober 1975 gestellt worden sei, habe der Kläger keinen Zulageanspruch, und zwar unabhängig davon, wann er mit den Bauarbeiten begonnen habe.
Mit der Revision rügt der Kläger Verletzung des § 4 b InvZulG 1975. Seiner Ansicht nach genügt es, wenn innerhalb des maßgeblichen Begünstigungszeitraums mit den Bauarbeiten begonnen worden ist. Diese Voraussetzung sei im Streitfall erfüllt. Er, der Kläger, habe bereits im Juni 1975 Bauzeichnungen herstellen lassen, Kostenvoranschläge eingeholt und ein Boot zur Finanzierung des Bauvorhabens verkauft. Außerdem habe er noch im Juni 1975 dem Bauunternehmer A den Auftrag für den Beginn der Arbeiten erteilt. Der Bauunternehmer habe dann am 20. Juni 1975 mit den Arbeiten begonnen, und zwar mit den Abbrucharbeiten. Darüber hinaus macht der Kläger erneut geltend, die zuständige Bauaufsichtsbehörde habe ihm eine falsche Auskunft erteilt.
Der Kläger beantragt, die Vorentscheidung, die Einspruchsentscheidung vom 4. Oktober 1977 sowie den ablehnenden Bescheid des FA vom 28. Juli 1977 (richtig: 28. Juni 1977) aufzuheben und ihm eine Investitionszulage von 11 304 DM zu gewähren.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.
1. Der Steuerpflichtige hat nur dann einen Investitionszulageanspruch nach § 4 b InvZulG 1975, wenn er mit der Herstellung der Lagerhalle in der Zeit nach dem 30. November 1974 und vor dem 1. Juli 1975 begonnen hat. Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden und Gebäudeteilen nach § 4 b Abs. 2 Satz 5 InvZulG 1975 der Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Baugenehmigung gestellt worden ist. Ist dieser vor dem 1. Dezember 1974 gestellt worden, gilt der Beginn der Bauarbeiten als Beginn der Herstellung (§ 4 b Abs. 2 Satz 6 InvZulG 1975).
2. Das FG hat zunächst zu Recht die Auffassung vertreten, daß der Kläger während des maßgeblichen Begünstigungszeitraums einen Antrag auf Baugenehmigung i. S. des § 4 b Abs. 2 Satz 5 InvZulG 1975 nicht gestellt hat.
a) § 4 b InvZulG 1975 erläutert den Begriff "Antrag auf Baugenehmigung" nicht. Die Auslegung des Begriffs ergibt, daß darunter der Bauantrag zu verstehen ist, d. h. der an die Baugenehmigungsbehörde gerichtete Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung für ein bestimmtes Bauvorhaben. Diese Auslegung enstpricht der spezifischen Bedeutung des Begriffs "Antrag auf Baugenehmigung" im Baurecht. Der Senat ist der Ansicht, daß der Gesetzgeber den Begriff i. S. dieses besonderen Sprachgebrauchs auch im Investitionszulagerecht verwendet. Hierfür spricht insbesondere, daß die Auslegung des Senats es ermöglicht, gemäß der Zielsetzung des § 4 b Abs. 2 Satz 5 InvZulG 1975 den Beginn der Herstellung bei Gebäuden und Gebäudeteilen im Regelfall leicht und eindeutig zu bestimmen. Hinzu kommt, daß der Begriff "Antrag auf Baugenehmigung" bereits in anderen steuerlichen Vorschriften enthalten ist (vgl. § 7 b Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes 1963 - EStG 1963 -, § 27 Abs. 15 des Umsatzsteuergesetzes 1973 - UStG 1973 -) und dort nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) in gleicher Weise ausgelegt wird (vgl. dazu Urteile vom 28. März 1966 VI 281/64, BFHE 85, 425, BStBl III 1966, 454; vom 20. November 1973 VIII R 86/69, BFHE 110, 559, BStBl II 1974, 69; vom 27. September 1979 V R 60/76, BFHE 129, 95, BStBl II 1980, 83).
b) Bauantrag in diesem Sinne ist jedoch nicht bereits die sog. Bauvoranfrage. Diese dient lediglich dazu, eine verbindliche Erklärung über einzelne Fragen zu erlangen, über die im Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden wäre und die selbständig beurteilt werden können (vgl. § 74 Abs. 1 der im Streitfall anzuwendenden niedersächsischen Bauordnung - abgedruckt bei Salfeld, Niedersächsische Bauordnung, 3. Aufl., 1977 -). Die Bauvoranfrage führt aber nicht wie ein Bauantrag zu einer Baugenehmigung, auch nicht zu einer Teilbaugenehmigung.
Es ist davon auszugehen, daß der Gesetzgeber die zu den allgemeinen Grundsätzen des Baurechts gehörende Unterscheidung zwischen Antrag auf Baugenehmigung einerseits und Bauvoranfrage andererseits gekannt und beachtet hat. Verwendet er aber gleichwohl in § 4 b Abs. 2 InvZulG 1975 den baurechtlichen Begriff "Antrag auf Baugenehmigung", so kann darunter nur der formelle Bauantrag verstanden werden.
c) Nach den unangefochtenen Feststellungen des FG hat der Kläger am 20. Juni 1975 lediglich eine Bauvoranfrage eingereicht. Er kann sich im übrigen dem FA gegenüber nicht darauf berufen, das zuständige Stadtbauamt habe ihm - wie er behauptet - eine falsche Auskunft erteilt.
3. Entgegen der Auffassung des FG gilt der Beginn der Bauarbeiten jedoch auch in den Fällen als Beginn der Herstellung eines Gebäudes, in denen der Antrag auf Baugenehmigung nach dem 30. Juni 1975 gestellt worden ist (BFH-Urteil vom 8. Februar 1980 III R 100/78, zur Veröffentlichung bestimmt). Dann ist aber Voraussetzung, daß der Kläger innerhalb des maßgeblichen Begünstigungszeitraums mit den Bauarbeiten begonnen hat. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus zutreffend - dazu keine tatsächlichen Feststellungen getroffen, die es dem Senat ermöglichen würden, abschließend zu befinden. Die Vorentscheidung war deshalb aufzuheben, damit das FG diese Feststellungen noch nachholen kann. Dabei wird es folgendes zu beachten haben:
a) Zwar kann die Erteilung eines spezifizierten Bauauftrags an den Bauunternehmer als Beginn der Bauarbeiten i. S. des § 4 b InvZulG 1975 anzusehen sein (BFH-Urteil vom 28. September 1979 III R 95/77, BFHE 129, 104, BStBl II 1980, 56). Es genügt jedoch nicht, daß der Steuerpflichtige innerhalb des Begünstigungszeitraums lediglich den Abbruchsauftrag, nicht aber auch den Bauauftrag erteilt; denn der Abbruch eines Gebäudes allein stellt grundsätzlich noch nicht den Beginn der Bauarbeiten dar.
Es liegt zwar noch im Bereich des möglichen Wortsinnes des § 4 b Abs. 2 Satz 6 InvZulG 1975, auch Abbrucharbeiten als Beginn der Bauarbeiten zu beurteilen. Entscheidend für die Auslegung des Senats ist jedoch der Bedeutungszusammenhang, in dem diese Vorschrift steht, sowie deren Sinn und Zweck.
§ 4 b Abs. 2 Satz 5 InvZulG 1975 stellt den Grundsatz auf, daß als Beginn der Herstellung bei Gebäuden (Gebäudeteilen) der Zeitpunkt gilt, in dem der Antrag auf Baugenehmigung gestellt worden ist. Während der Beratungen des nunmehrigen § 4 b InvZulG 1975 im Finanzausschuß des Deutschen Bundestages (BT) hatte sich jedoch gezeigt, daß diese Regelung den Bestrebungen des Gesetzgebers, im Interesse einer Konjunkturbelebung einen nachhaltigen Investitionsanreiz zu schaffen, nicht voll entsprechen konnte; denn nach § 4 b Abs. 2 Satz 5 InvZulG 1975 sind diejenigen Bauvorhaben von der Zulage ausgeschlossen, für die vor dem 1. Dezember 1974 der Bauantrag gestellt worden war. Aber gerade im Zeitpunkt eines Konjunkturabschwunges, verbunden mit einem Nachlassen der Investitionsneigung, war damit zu rechnen, daß in nicht unerheblichem Umfang die Durchführung von Bauvorhaben, für die bereits ein Antrag auf Baugenehmigung gestellt worden war, zurückgestellt worden war. Dem Gesetzgeber war jedoch daran gelegen, daß auch derartige Vorhaben alsbald verwirklicht würden. Deshalb bedurfte es insoweit ebenfalls eines Investitionsanreizes. Dies führte zur Regelung des nunmehrigen § 4 b Abs. 2 Satz 6 InvZulG 1975 (vgl. Deutscher BT, Drucksache 7/3010, S. 9). Dem der Schaffung dieser Vorschrift zugrunde liegenden Förderungsgedanken würde es aber widersprechen, die Zulage in den Fällen nicht zu gewähren, in denen vor dem 1. Dezember 1974 lediglich die alte Bausubstanz abgerissen worden, ohne daß das neue Bauvorhaben vor diesem Stichtag in Angriff genommen worden war. Der Abbruch eines Gebäudes hatte ebensowenig wie das Stellen des Bauantrages notwendigerweise die alsbaldige Durchführung des geplanten Bauvorhabens zur Folge.
b) Auch das Einholen der Kostenvoranschläge, das Anfertigen von Bauzeichnungen und der Verkauf des Bootes stellen noch nicht den Beginn der Bauarbeiten i. S. des § 4 b Abs. 2 InvZulG 1975 dar.
Fundstellen
BStBl II 1980, 411 |
BFHE 1980, 218 |