Entscheidungsstichwort (Thema)
Schuldzinsenabzug nach Aufgabe der Vermietungstätigkeit
Leitsatz (NV)
Schuldzinsen, die auf die Zeit nach Aufgabe der Vermietungsabsicht oder -tätigkeit entfallen, sind nach der ständigen Rechtsprechung des BFH keine nachträglichen Werbungskosten bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung. Sie stehen nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Einkunftsart i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG. Sie sind die Gegenleistung für die Überlassung von Kapital, das nicht mehr der Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung dient (zuletzt BFH-Urteil vom 7.9.1993 IX R 64/91, BFH/NV 1994, 234).
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 1, § 24 Nr. 2
Verfahrensgang
FG München |
Fundstellen
Haufe-Index 419643 |
BFH/NV 1994, 624 |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen