Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer
Leitsatz (amtlich)
Zur bilanzmäßigen Behandlung entgeltlich erworbener Rechte aus schwebenden Verträgen.
Normenkette
EStG § 5
Tatbestand
Streitig ist die Frage der Abschreibungen auf Verträge zur Belieferung von Gemeinden mit Gas und Strom, in die die Steuerpflichtige (Stpfl.) im Jahre 1925 eingetreten ist. Es handelt sich um folgenden Tatbestand:
Im Jahre 1925 übertrug die X-Gesellschaft an die Stpfl. die Rechte aus Verträgen über die Gas- und Stromversorgung von zehn Gemeinden. Hierfür verpflichtete sich die Stpfl. nach der Feststellung der Vorinstanzen bis zum 31. Dezember 1950 zu jährlichen Rentenzahlungen (6 % der Einnahmen aus dem Verkauf von Gas und Strom) an die Gesellschaft. Im Berufungsverfahren trat das Finanzgericht der Auffassung der Stpfl. bei. Es kam zu dem Ergebnis, daß die Vertragsrechte in der DM-Eröffnungsbilanz mit 36 110 DM anzusetzen seien. Da die Verpflichtung zur Zahlung der jährlichen Raten nur noch 2 1/2 Jahre laufe, erkannte es zum 31. Dezember 1948 7222 DM und für die Jahre 1949 und 1950 je 14 444 DM als abschreibungsfähig an. Gleichzeitig war das Finanzgericht der Ansicht, daß in die Bilanz zum 21. Juni 1948 der Wert der Zahlungsverpflichtung mit 65 569 DM einzusetzen sei. Die jährlichen Raten wurden zu Lasten dieser Rückstellung gebucht.
Die Rechtsbeschwerde (Rb.) des Finanzamtsvorstehers ist im Gegensatz zum Finanzgericht der Ansicht, daß die Vertragsrechte gleich einem Geschäftswert zu behandeln seien und vertritt den Standpunkt, daß die Voraussetzungen für Wertabschreibungen nicht gegeben seien. Die Verträge, in die die Stpfl. eingetreten sei, seien zum Teil zwar bereits abgelaufen. Nach Lage der Verhältnisse bestehe aber kein Grund anzunehmen, daß sie von den Gemeinden nicht erneuert würden. Man müsse im Ergebnis davon ausgehen, daß es sich um Verträge mit unbestimmter Zeitdauer handle.
Die Stpfl. ist der Ansicht, daß die mit den Gemeinden neu abgeschlossenen Verträge nicht mit den alten Verträgen bei diesem Rechtsproblem gleichgesetzt werden könnten. Ihre Vertragsrechte müßten entsprechend den Verträgen, auf die sie lauteten, abgeschrieben werden. Die Auffassung des Finanzgerichts entspreche der tatsächlichen Lage.
Entscheidungsgründe
Die Rb. ist nicht begründet.
Der Ansicht des Vorstehers des Finanzamts, daß die Vertragsrechte gleich einem Geschäftswert zu behandeln seien, kann nicht beigepflichtet werden. Die Rechte aus schwebenden Verträgen, die ein Kaufmann von einem anderen Unternehmer gegen Entgelt erworben hat, sind selbständig bewertungsfähig und nicht Teile des Geschäftswertes. Es ist denkbar, daß der Erwerber an den Veräußerer im Rahmen des Kaufes eines gesamten Betriebes für die bereits laufenden schwebenden Geschäfte mit Rücksicht auf die mit ihnen verbundenen Gewinnaussichten einen besonderen Geldbetrag zahlt. Der Betrag ist von dem Geschäftswert getrennt zu halten und im Rahmen der Laufzeit der Verträge abzuschreiben. Diese Grundsätze gelten ebenso, wenn ein Kaufmann in laufende Verträge eines anderen Kaufmannes eintritt und ihm hierfür mit Rücksicht auf die mit den Verträgen verbundenen Gewinnaussichten Abfindungen zahlt. Siehe hierzu die zu den Abonnementsverträgen bei Zeitschriftenvertriebsunternehmen ergangenen Entscheidungen des Reichsfinanzhofs VI A 790/33 vom 10. Januar 1934, Mrozek-Kartei, Einkommensteuergesetz 1925 § 13 Rechtsspruch 647; VI A 438/33 vom 3. Oktober 1934, Mrozek-Kartei, Einkommensteuergesetz 1934 § 6 Ziff. 2 Rechtsspruch 1; VI A 803/34 vom 12. Dezember 1935, Mrozek-Kartei, Einkommensteuergesetz 1934 § 6 Ziff. 2 Rechtsspruch 19, und VI 303/40 vom 12. Februar 1941, Reichssteuerblatt (RStBl) 1941 S. 499. Siehe auch Entscheidung des Reichsfinanzhofs III 132/37 vom 26. Januar 1939, RStBl 1939 S. 553.
Bei Verträgen dieser Art kann für die Berechnung der Abnutzungsabsetzungen die Erneuerung des Vertrages im allgemeinen nicht mit herangezogen werden. Die neuen Verträge bilden mit den abgelaufenen Verträgen in dieser Frage keine Einheit. Der Reichsfinanzhof hat wohl in der Entscheidung VI 303/40 die erneuerten Verträge innerhalb gewisser Grenzen (Schätzung der voraussichtlichen Laufzeit) an die Stelle der alten Verträge gesetzt und auf dieser Grundlage die Belieferungsrechte eines Zeitschriftenunternehmens nicht als kurzlebige Wirtschaftsgüter anerkannt (vgl. auch Urteil VI 416/40 vom 7. Mai 1941, Mrozek-Kartei, Einkommensteuergesetz 1938/39 § 6 Ziff. 1 Satz 1 Rechtssprüche 21-25). Er hat hierbei die durchschnittliche Laufzeit der Verträge einschließlich ihrer Erneuerung geschätzt. Man wird aber die Abonnementsverträge auf Zeitungen und Zeitschriften nicht Verträgen der vorliegenden Art gleichstellen können, wo ein großes Unternehmen mit einer Reihe von Gemeinden wirtschaftlich weittragende Elektrizitäts- und Gaslieferungsverträge abschließt. Die Abonnementsverträge werden im allgemeinen unbefristet abgeschlossen. Es besteht lediglich für den Bezieher die Möglichkeit der Kündigung zu bestimmten Terminen. Die Verlängerung erfolgt stillschweigend. Die Verträge der vorliegenden Art werden zwischen den Vertragschließenden zeitlich genau begrenzt. Sie müssen nach Ablauf dieser Zeiten ausdrücklich erneuert (verlängert) werden. Hierzu zwingt bereits ihre große wirtschaftliche Tragweite.
Auch der Hinweis auf die Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs I 209/55 U vom 13. März 1956, Bundessteuerblatt (BStBl) 1956 III S. 149, Slg. Bd. 62 S. 401 (überlassung des Rechtes zum Betrieb einer Omnibusverkehrslinie), führt zu keinem anderen Ergebnis. In dem Falle der Entscheidung I 209/55 U hat der Senat in übereinstimmung mit der Tatsachenwürdigung der Vorinstanzen ein abnutzungsfähiges Wirtschaftsgut nicht angenommen. Er war der Auffassung, daß das erworbene Recht ähnlichen Charakter habe wie der Geschäftswert und ist im Rahmen dieser Betrachtung der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs gefolgt, wie sie in den Entscheidungen VI 215/42 vom 14. Oktober 1942, RStBl 1942 S. 1125 (Kontingente), und III 55/42 vom 12. Mai 1942, RStBl 1942 S. 732 (Wirtschaftskonzession), ihren Ausdruck gefunden hat. Der Tatbestand liegt im Streitfall anders. Es handelt sich im Gegensatz dazu um schwebende Verträge, die eine bestimmte Laufzeit haben. (Auszug aus dem Urteil)
Fundstellen
Haufe-Index 409129 |
BStBl III 1958, 416 |
BFHE 1959, 370 |
BFHE 67, 370 |
BB 1958, 1120 |
DB 1958, 1144 |