Entscheidungsstichwort (Thema)
Erbschaftsteuer Finanzgerichtsordnung. Erbschaftsteuerpflicht eines Anspruchs der Erbin auf Abfindungszahlungen für ein vom Erblasser mit seinem Arbeitgeber vereinbartes Betätigungsverbot. keine Bindung an Hilfsantrag bei umfangreicherem Hauptantrag
Leitsatz (amtlich)
1. Der Anspruch der Witwe auf Entschädigungszahlungen aufgrund eines zwischen ihrem verstorbenen Ehemann und dessen Arbeitgeber in einem Abfindungsvertrag vereinbarten Betätigungsverbots ist nicht von der Erbschaftsteuer befreit. Der Entschädigungsanspruch hat seine Wurzel nicht im Arbeitsverhältnis des Ehemannes, sondern im Betätigungsverbot als eigenem geldwertem Verhalten des Ehemannes, das der Hingabe von Vermögensrechten gleich steht, die nicht nur Sachwerte, sondern auch sonstige geldwerte Leistungen (Unterlassungen) sein können. Die Vereinbarung einer Fälligkeitsstreckung an Erfüllung statt ändert nichts am steuerpflichtigen Erwerb.
2. Der Witwe steht die Vergünstigung des § 6 Abs. 1 ErbStG 1959 auch für einen der Erbschaftsteuer gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG 1959 unterliegenden Erwerb (hier: Lebensversicherung) zu.
3. Geht der Hauptantrag des Klägers weit über den bezifferten Hilfsantrag hinaus, besteht insofern keine Bindung an den Hilfsantrag.
Normenkette
ErbStG 1959 § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 18 Abs. 1 Nr. 16, § 6 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1 S. 2
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die Witwe und Alleinerbin des am 20. Dezember 1971 verstorbenen S. S war bis 30. Juni 1970 Geschäftsführer der X-GmbH. Im Rahmen eines Abfindungsvertrags vom 8. Juli 1970 wurde ein Betätigungsverbot für S gegen eine einmalige, zum 2. Januar 1971 fällige Entschädigung in Höhe von … DM vereinbart. Auf Anregung der X-GmbH wurde diese Vereinbarung dahingehend abgeändert, daß unter Erhöhung der Entschädigungssumme auf brutto … DM die Zahlung in acht gleichen Jahresraten zu … DM (davon 11 Monatsraten zu … DM und die zwölfte zu … DM) verabredet wurde. Die X-GmbH leistete auch nach dem Tode des S Zahlungen nach Maßgabe der Abänderungsvereinbarung.
Mit vorläufigem Bescheid vom 14. Januar 1975 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt – FA–) die Erbschaftsteuer gegen die Klägerin unter Einbeziehung des Kapitalwerts der von der X-GmbH zu leistenden Witwenpension (Jahreswert … DM) gegen die Klägerin auf … DM fest. Nach Einspruchseinlegung erging am 12. Januar 1976 ein geänderter, weiterhin vorläufiger Bescheid, durch den die Erbschaftsteuer auf … DM herabgesetzt wurde.
In dem Posten Kapitalforderungen erfaßte es einen Betrag von … DM als den Kapitalwert der geschuldeten Abfindungsraten für das Betätigungsverbot. Den Kapitalwert der Witwenpension rechnete das FA nicht mehr zum steuerpflichtigen Erwerb. Mit dem gegen diesen Bescheid eingelegten Einspruch wandte sich die Klägerin gegen den Ansatz der Forderung aus dem Abfindungsvertrag sowie dagegen, daß nachgeforderte Vermögensteuer nicht als Nachlaßverbindlichkeit berücksichtigt worden war. Mit Einspruchsentscheidung vom 4. Januar 1977 setzte das FA unter Berücksichtigung weiterer Nachlaßverbindlichkeiten in Höhe von … DM die Steuer endgültig auf … DM fest.
Mit der Klage begehrt die Klägerin Herabsetzung der Erbschaftsteuer auf … DM unter Nichtberücksichtigung der Forderung aus dem Abfindungsvertrag, hilfsweise begehrt sie, unter Anwendung von § 30 ErbStG 1959, die Erbschaftsteuer auf einen Einmalbetrag von … DM und auf sieben Ratenbeträge von je 8 v.H. von … DM festzusetzen.
Das Finanzgericht (FG) hat der Klage nur im Hilfsantrag entsprochen. Es ist zwar zu dem Ergebnis gekommen, der Kapitalwert der Abfindungsraten betrage unter Berücksichtigung des vom FA übersehenen Umstandes, daß der Spitzenbetrag von … DM jeweils nur mit der Rate zum 1. Dezember eines Jahres fällig wurde, nur … DM, weshalb die Steuer – ohne Berücksichtigung des Hilfsantrags – nach § 11 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a ErbStG 1959 auf … DM festzusetzen sei. Das FG hat sich im Hinblick auf § 96 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) jedoch gehindert gesehen, den geringfügig niedrigeren Hundertsatz bei der Berechnung der Jahressteuer anzuwenden.
Mit der Revision beantragt die Klägerin, die Erbschaftsteuer unter Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie der Verwaltungsakte auf … DM herabzusetzen. Sie rügt Verletzung materiellen Rechts.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Abänderung des Erbschaftsteuerbescheids vom 12. Januar 1976 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. Januar 1977 dahingehend, daß die Erbschaftsteuer auf einen Einmalbetrag von … DM und auf sieben Ratenbeträge von je … DM, die mit Wirksamkeit des Urteils fällig sind, festgesetzt wird.
1. Zutreffend ist das FG von der Vererblichkeit der dem Erblasser aufgrund der Verträge vom 8. Juli 1970/20. Januar 1971 zustehenden Forderungen ausgegangen. Grundsätzlich war die Entschädigungsforderung mit dem 2. Januar 1971 fällig geworden, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Erblasser noch den Zeitraum, für den das Betätigungsverbot bestand, überleben werde oder nicht. Durch die Vereinbarung vom 20. Januar 1971 hat die Forderung ihren Charakter nicht geändert; die Fälligkeitsstreckung, deren zwangsläufige Folge die Erhöhung des Nominalbetrags war, stellt sich lediglich als eine an Erfüllungs Statt vorgenommene Abänderung dar, die notwendig eine Leistungsverweigerung wegen Unmöglichkeit der Erfüllung des Betätigungsverbots ausschloß. Das erhellt auch daraus, daß die Fälligkeitsstreckung über einen Zeitraum vereinbart war, der über die Dauer des Betätigungsverbots des Erblassers hinausging.
2. Zu Recht ist das FG auch davon ausgegangen, daß der Erwerb dieser Forderung durch die Klägerin nicht steuerfrei ist. Der Senat hat in seinem Urteil vom 27. November 1974 II 175/64 (BFHE 115, 540, BStBl II 1975, 539) unter ausführlicher Darlegung der historischen Entwicklung des Erbschaftsteuerrechts und des Bewertungsrechts ausgeführt, daß der Anspruch einer Witwe, der seine Wurzel im Arbeitsverhältnis des Erblassers hatte (Witwenrente, Übergangsgeld, Leistungen aus Rentenversicherung), von der Erbschaftsteuer befreit war. Wie bereits in dem zur Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Erbschaftsteuerbescheides ergangenen Urteil vom 5. November 1980 II R 68/78 ausgeführt, beruht diese Entscheidung im Kern darauf, daß der Kapitalwert von Renten und anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen, deren Gegenleistung nicht die Hingabe von Vermögenswerten, sondern erbrachte Dienstleistungen waren, ebensowenig zum gewachsenen Vermögensbegriff gehörten wie gesetzliche Unterhaltsansprüche. Die Entschädigungsleistung an S ist dagegen Entgelt für ein bestimmtes geldwertes Verhalten des Empfängers, nämlich sein Betätigungsverbot. Dieses Betätigungsverbot als eigenes geldwertes Verhalten steht der Hingabe von Vermögensrechten gleich, denn diese sind nicht nur Sachwerte, sondern auch sonstige geldwerte Leistungen (Unterlassungen).
Darüber hinaus steht auch der Umstand der Vergleichbarkeit mit den in BFHE 115, 540 genannten Ansprüchen entgegen, daß der ratenweise Zufluß vereinbarungsgemäß an die Stelle der zum 2. Januar 1971 fälligen Forderung getreten ist. Wäre die Forderung des Erblassers bei ursprünglicher Fälligkeit erfüllt worden, so hätte der Kapitalbetrag bzw. die mit seiner Hilfe angeschafften Vermögenswerte des Erblassers unzweifelhaft der Erbschaftsteuer unterlegen. Die Vereinbarung einer Fälligkeitsstreckung an Erfüllungs Statt kann die Zugehörigkeit eines Vermögenswertes zum steuerpflichtigen Erwerb nicht verändern. Die Ratenzahlung erfolgt unter Aufgabe der Einmalforderung und damit unter Hingabe eines Vermögenswertes.
3. Zu Unrecht ist bei der Berechnung des nach § 6 Abs. 1 ErbStG 1959 steuerfreien Betrages die Lebensversicherungsleistung an die Klägerin außer Betracht geblieben. Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 22. Dezember 1976 II R 58/67 (BFHE 121, 487, BStBl II 1977, 420) ausgesprochen hat, steht der Witwe die Vergünstigung des § 6 Abs. 1 ErbStG 1959 auch für einen der Erbschaftsteuer gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG 1959 unterliegenden Erwerb zu, zumal auch Lebensversicherungen möglicher Gegenstand des bürgerlich-rechtlichen Zugewinnausgleiches sind.
4. Dem FG ist allerdings nicht darin zu folgen, daß die zahlenmäßige Bezeichnung des Hilfsantrages der Festsetzung der tatsächlich geschuldeten niedrigeren Ratenbeträge entgegenstehe. Da der Hauptantrag der Klägerin weit über den Hilfsantrag hinausging, bestand insofern keine Bindung nach § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO an den bezifferten Hilfsantrag.
Fundstellen