Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuer Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer
Leitsatz (amtlich)
Pensionszahlungen, die dem Gesellschafter-Geschäftsführer erst bei seiner Pensionierung zugesagt werden, stellen in begrenztem Umfang nur in dem Ausnahmefall abzugsfähige Betriebsausgaben dar, daß sie den Charakter von Fürsorgerenten haben und voraussichtlich auch einem fremden Geschäftsführer ohne Pensionszusage gewährt worden wären.
Werden laufende Pensionen an den Gesellschafter- Geschäftsführer nicht als Betriebsausgaben anerkannt, so können sie in abzugsfähige Vergütungen umgedeutet werden, wenn der Gesellschafter trotz der Pensionierung in einer vergütungsfähigen Weise für die Gesellschaft tätig war und die Beteiligten wahrscheinlich eine Vergütung vereinbart hätten, wenn ihnen der Charakter der laufenden Pensionszahlungen als verdeckte Gewinnausschüttungen bekannt gewesen wäre.
Normenkette
KStG § 6 Abs. 1 S. 2; EStG § 4 Abs. 4
Tatbestand
Streitig ist bei der Körperschaftsteuerveranlagung 1957, ob die beschwerdeführende GmbH (Bfin.) ein am 15. April 1956 für ihren Gesellschafter-Geschäftsführer B. beschlossenes Ruhegehalt von jährlich 36 000 DM als Betriebsausgabe behandeln durfte.
An der Bfin., die ihren Sitz in X. hat, waren der Gesellschafter B. und seine Ehefrau und eine aus ihnen bestehende OHG beteiligt. Als die Eheleute B. ihren Wohnsitz von X. nach Y. verlegten, schied B. auf Grund des Gesellschafterbeschlusses vom 15. April 1956 aus der Geschäftsführung aus. Er erhielt auf Grund des Beschlusses der gleichen Gesellschafterversammlung ein jährliches Ruhegehalt von 36 000 DM. Die Bfin. behandelte die Ruhegehaltszahlungen als Betriebsausgaben.
Einspruch und Berufung der Bfin. blieben erfolglos.
Entscheidungsgründe
Die Rb. der Bfin. ist nicht begründet.
Der Gesellschafterbeschluß vom 15. April 1956, auf Grund dessen der damals 58 Jahre alte Gesellschafter-Geschäftsführer B. nach einer nur achtjährigen Tätigkeit für die Bfin. anläßlich der Verlegung seines Wohnsitzes von dem Ort der Geschäftsleitung der Bfin. nach Y. mit einem jährlichen Ruhegehalt von 36 000 DM pensioniert wurde, kann in übereinstimmung mit den in vollem Umfang zutreffenden Ausführungen des Finanzgerichts steuerlich nicht mit der Maßgabe anerkannt werden, daß die tatsächlich gezahlten Beträge Betriebsausgaben darstellen. Da B. für die von ihm beherrschte Bfin. sowohl auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage unentgeltlich als auch auf Grund eines Dienstvertrages entgeltlich tätig sein konnte, durften nach ständiger Rechtsprechung wegen des Verbotes der Rückwirkung bei der Bemessung der Arbeitsvergütung in der Vergangenheit liegende Dienstleistungen nicht berücksichtigt werden (Urteile des Bundesfinanzhofs I 107/54 U vom 6. Dezember 1955, BStBl 1956 III S. 30, Slg. Bd. 62 S. 79, und I 128/57 U vom 15. April 1958, BStBl 1958 III S. 428, Slg. Bd. 67 S. 407). Das gilt auch für die ihm gemachte Pensionszusage. Da eine erst im Zeitpunkt der Pensionierung gegebene Pensionszusage ihren Grund nur in Dienstleistungen der Vergangenheit haben kann, dürfen die auf dieser Grundlage gezahlten Pensionen in der Regel nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Sie sind Gewinnausschüttungen. Ausnahmen sind dann denkbar, wenn der arbeitsunfähig gewordene bisherige Geschäftsführer oder seine Witwe zur Bestreitung eines bescheidenen Lebensunterhalts auf eine solche Fürsorgerente angewiesen ist und angenommen werden kann, daß die Kapitalgesellschaft unter sonst gleichen Umständen einen fremden Geschäftsführer ohne rechtliche Verpflichtung aus sozialen Erwägungen in gleicher Weise unterstützt hätte (Urteil des Reichsfinanzhofs I 214/43 vom 7. März 1944, und Urteil des Bundesfinanzhofs I 179/58 vom 3. März 1959, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK - , § 6 Abs. 1 Satz 2 KStG Rechtssprüche 2 und 45).
Es ist der Bfin. zuzugeben, daß die an B. auf Grund des Beschlusses vom 15. April 1956 tatsächlich geleisteten Monatszahlungen von 3000 DM dann als Betriebsausgaben, nämlich als an einen Arbeitnehmer gezahlte Vergütungen für geleistete Dienste, behandelt werden könnten, wenn sich die Bfin. und B. während des für die streitige Veranlagung maßgebenden Zeitraums darüber einig gewesen wären, daß B. wegen der besonderen betrieblichen Verhältnisse zunächst weiter als Arbeitnehmer tätig sein und bis auf weiteres die vereinbarte Pension als angemessene Arbeitsvergütung erhalten sollte. Zu demselben Ergebnis würde der Senat auch dann kommen, wenn B. nach seiner Pensionierung für die Bfin. weiter eine in den Aufgabenkreis eines Geschäftsführers oder Angestellten fallende Tätigkeit entfaltet hätte und nach Lage der Dinge angenommen werden könnte, daß für diese Tätigkeit ein Gehalt vereinbart worden wäre, wenn die Beteiligten den steuerlichen Charakter der gezahlten Pensionen als verdeckte Gewinnausschüttungen gekannt haben würden. Unter diesen Umständen könnten die als Pensionen nicht abzugsfähigen Zahlungen in abzugsfähige Vergütungen für die tatsächlich erbrachten, mit den Pensionszahlungen in engem Zusammenhang stehenden Dienstleistungen umgedeutet werden. Einer solchen Umdeutung durch das Finanzgericht stimmte der Senat bereits in dem ähnlich liegenden Fall des Urteils I 306/56 vom 23. Juli 1957, StRK, KStG § 6 Abs. 1 Satz 2, Rechtsspruch 35, zu, in dem anstelle einer steuerlich nicht zugelassenen Pensionsrückstellung nachträglich in die Bilanz eine Rückstellung für ein angemessenes Gehalt eingesetzt wurde, obwohl vor Ablauf des Wirtschaftsjahrs ein laufendes Gehalt nicht vereinbart war.
Im vorliegenden Fall ist eine solche Umdeutung der Pensionszahlungen in Zahlungen für geleistete Dienste nicht möglich. Denn das Finanzgericht kam auf Grund eingehender Würdigung des Sachverhalts zu dem Ergebnis, daß B. nach seiner Pensionierung keine in den Aufgabenkreis eines Angestellten fallende und zu einer Betriebsausgabe führende Tätigkeit entfalte, daß vielmehr seine Tätigkeit nicht über die Wahrnehmung seiner eigenen gesellschaftsrechtlichen Interessen hinausging. Das bedeutet, daß die Bfin. für diese Tätigkeit weder einen Arbeitslohn noch eine freiberufliche Vergütung mit gewinnmindernder Wirkung hätte zahlen können. Diese Feststellungen des Finanzgerichts liegen auf tatsächlichem Gebiet und sind deshalb für den Senat bindend, wenn nicht ein Rechtsirrtum oder ein Verstoß wider den klaren Inhalt der Akten erkennbar ist (§ 288 Ziff. 1, § 296 Abs. 1 AO). Das ist nicht der Fall (wird ausgeführt).
Fundstellen
Haufe-Index 410432 |
BStBl III 1962, 318 |
BFHE 1963, 137 |
BFHE 75, 137 |
BB 1962, 914 |
DB 1962, 953 |