Leitsatz (amtlich)
1. Die Abgeltung der Einkommensteuer durch den Steuerabzug vom Kapitalertrag bedeutet, daß insoweit keine Veranlagung stattfindet, bei der Werbungskosten abgezogen werden könnten.
2. Das DBA-Schweiz läßt diese Abgeltungswirkung des Steuerabzugs vom Kapitalertrag unberührt.
Normenkette
EStG § 50 Abs. 4; DBA CHE Art. 6 Abs. 2
Tatbestand
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), der seinen Wohnsitz in der Schweiz hat, beantragte in seiner Einkommensteuererklärung 1966 den Abzug von Schuldzinsen von 73 435 DM als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) lehnte den Antrag ab (Einkommensteuerbescheid vom 28. August 1968). Der Einspruch blieb erfolglos.
Mit seiner Klage begehrte der Kläger Berücksichtigung der Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen. Er trug hierzu vor, es handle sich um Zinsen für aufgenommene Kredite, die er in Anspruch genommen habe, um Verpflichtungen aus eingegangenen Bürgschaften zu erfüllen. Diese Bürgschaften habe er bereits im Jahre 1959 für die P-AG gegenüber verschiedenen Kreditinstituten übernommen. Die Bürgschaften habe er zugesagt, um seine Kapitalbeteiligung von etwa 50 v. H. an der P-AG ertragreich zu gestalten. Sie hätten eine rentable Betriebsführung und damit eine Rendite der Kapitalbeteiligung bewirken sollen.
Das FG hat die Klage als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, es handle sich bei den Bürgschaftskosten (Schuldzinsen) um nichtabzugsfähige Aufwendungen des Klägers in der Privatsphäre auf seine im Privatvermögen geführte Kapitalbeteiligung an der P-AG, nicht um einen der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung seiner Einnahmen aus der Beteiligung dienenden Aufwand (§ 9 EStG). Ein Abzug als Werbungskosten bei den Mieteinkünften des Klägers sei wegen fehlenden Zusammenhangs der geltend gemachten Aufwendungen zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung nicht möglich, worüber auch Einigkeit zwischen den Beteiligten bestehe. Ein Abzug der Schuldzinsen als Sonderausgaben entfalle wegen der beschränkten Einkommensteuerpflicht des Klägers (§ 50 Abs. 1 Satz 2 EStG).
Mit seiner Revision rügt der Kläger, die Schlußfolgerung des FG, die Bürgschaftskosten seien Aufwendungen auf die dem Privatvermögen zugehörige Beteiligung, verstoße gegen geltendes Recht und Denkgesetze. Denn das Fließen von Kapitaleinkünften setze das Vorhandensein der Quelle voraus. Der Umstand, daß die der Einkunftserzielung gewidmeten Bürgschaftsverpflichtungen auch zur Erhaltung der Kapitalbeteiligung geeignet gewesen seien, ergebe sich aus der Natur dieser Einkunftsquelle.
Der Kläger beantragt, die Sache an das FG zurückzuweisen, da der Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt sei und das FG das Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Erbschaftsteuern vom 15. Juli 1931 in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 20. März 1959 - DBA-Schweiz - (BStBl I 1959, 1006) nicht berücksichtigt habe; hilfsweise beantragt der Kläger, das Urteil des FG aufzuheben, 73 435 DM Werbungskosten anzuerkennen und die Einkommensteuer 1966 um 38 891 DM herabzusetzen.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Der Kläger darf die Zinsen von 73 435 DM weder als Werbungskosten noch als Sonderausgaben abziehen (§ 50 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 EStG).
1. Die Rüge ungenügender Sachverhaltsaufklärung greift nicht durch, weil sie nicht nach § 120 Abs. 2 FGO in der gesetzlich vorgeschriebenen Form durch Bezeichnung von Tatsachen, die den Verfahrensmangel ergeben sollen, erhoben worden ist.
2. Der Kläger ist beschränkt einkommensteuerpflichtig mit inländischen Einkünften (§ 1 Abs. 2 EStG). Er darf daher die Zinsen nicht als Sonderausgaben abziehen (§ 50 Abs. 1 Satz 2 EStG).
Zu den inländischen Einkünften, mit denen der Kläger beschränkt einkommensteuerpflichtig ist, gehören als Einkünfte aus Kapitalvermögen auch die Dividenden der P-AG (§ 20 Abs. 1 Nr. 1, § 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Diese unterliegen dem Steuerabzug vom Kapitalertrag (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Die Einkommensteuer für diese Einkünfte gilt, da sie im Streitfall nicht Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebs sind, durch den Steuerabzug als abgegolten (§ 50 Abs. 4 EStG). Das bedeutet, daß insoweit keine Veranlagung stattfindet. Der Abzug von Werbungskosten, der im Steuerabzugsverfahren untersagt ist (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 EStG, § 3 Abs. 2 der Kapitalertragsteuer-Durchführungsverordnung), kann daher nicht nachgeholt werden.
Das DBA-Schweiz läßt das Recht der Bundesrepublik Deutschland zum Steuerabzug von Dividenden unberührt (Art. 6 Abs. 2 DBA-Schweiz). Unberührt bleibt damit auch die Abgeltungswirkung des Steuerabzugs nach § 50 Abs. 4 EStG.
Auch die Schweiz als Wohnsitzstaat hat das Recht, die Dividenden zu besteuern (Art. 6 Abs. 1 DBA-Schweiz). Ob die Schweiz von diesem Recht Gebrauch macht und ob der Kläger im Rahmen der Besteuerung durch die Schweiz die streitigen Zinsen als Werbungskosten abziehen kann, ist auf die deutsche beschränkte Steuerpflicht des Klägers ohne Einfluß.
Bei dieser Rechtslage braucht nicht geprüft zu werden, ob die streitigen Zinsen begrifflich Werbungskosten sind (§ 9, § 2 Abs. 4 Nr. 2 EStG).
Fundstellen
Haufe-Index 71421 |
BStBl II 1975, 586 |
BFHE 1975, 389 |