Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum gewerblichen Grundstückshandel von Ehegatten
Leitsatz (NV)
1. Der Senat hält an der ständigen Rechtsprechung fest, daß beim An- und Verkauf von mehr als drei Wohnobjekten in einem grundsätzlich engen zeitlichen Zusammenhang Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt werden.
2. Soweit es sich um Wohnobjekte handelt, die Miteigentum von Ehegatten waren, kommt deren Mitunternehmerschaft entweder aufgrund Vereinbarung einer BGB-Gesellschaft oder wegen der Bruchteilsgemeinschaft in Betracht.
3. Eine Mitunternehmerschaft der Eheleute hinsichtlich der Grundstücke, die sich im Alleineigentum eines Ehegatten befanden, setzt voraus, daß die Eheleute (ggf. auch) insoweit eine Innengesellschaft gegründet und ihr diese Grundstücke als Sonderbetriebsvermögen überlassen haben (vgl. BFH-Urteil vom 23. 2. 1977 I R 28/75, BFHE 122, 135, BStBl II 1977, 552). Es bedarf dazu eingehender Feststellungen, daß der andere Ehegatte (Nichteigentümer) Mitunternehmerinitiative entfalten konnte und Mitunternehmerrisiko getragen hat.
4. Gewinnfeststellungsbescheide können auch für Veranlagungszeiträume erlassen werden, für die bereits bestandskräftige Einkommensteuerbescheide vorliegen (ständige Rechtsprechung).
5. Zur Zuständigkeitsvereinbarung zwischen Wohnsitz- und Betriebs-FA über gesonderte Feststellungen i. S. d. § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO 1977.
Normenkette
AO 1977 § 18 Abs. 1 Nr. 2, § 25 S. 1, § 171 Abs. 10, §§ 173, 175 Abs. 1 Nr. 1, § 180 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 15 Abs. 1 Nrn. 1-2, Abs. 2; GewStDV a.F. § 1 Abs. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) sowie der Beigeladene (B) waren in den Streitjahren 1976 bis 1983 miteinander verheiratet. Sie wohnten bis 12. Mai 1978 in A und sodann in Z, das zum Zuständigkeitsbereich des Finanzamts C gehört. In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre, die meist beim Finanzamt C eingereicht wurden, erklärte die Klägerin neben gewerblichen Einkünften aus dem Betrieb eines ... Einkünfte aus der Vermietung verschiedener bebauter Grundstücke, die sie teilweise zusammen mit B vermietet hatte. B war Inhaber und Geschäftsführer mehrerer Betriebe, u. a. der Baubranche.
Im Zuge einer Steuerfahndungsprüfung im Jahre 1983 wurde festgestellt, daß B im Zeitraum 1967 bis 1983 mindestens 16 Grundstücke - teilweise zusammen mit der Klägerin - gekauft und wieder veräußert hatte, ohne gewerbliche Einkünfte zu erklären. Dabei waren sieben Grundstücke von der Klägerin und B je zur Hälfte, sechs Grundstücke von B allein und zwei Eigentumswohnungen von der Klägerin allein erworben und weiterveräußert worden. Die Steuerfahndungsprüfer sahen einen gewerblichen Grundstückshandel als gegeben an, den sie den Eheleuten als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zurechneten. Bis 30. November 1981 sei dies von ihrem Wohnsitz aus geschehen, ab 1. Dezember 1981 teilweise auch durch die von B beherrschten Firmen in A miterledigt worden.
Entsprechend den Ermittlungen der Steuerfahndung erließ das Finanzamt C für die Jahre 1975 bis 1981 gemäß § 173 bzw. § 164 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderte Einkommensteuerbescheide sowie erstmalige Einkommensteuerbescheide für 1982 und 1983. Auf ein Schreiben des Finanzamts C vom 11. Januar 1985, daß für die gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2b AO 1977 notwendigen gesonderten Feststellungen gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 ab 1. Dezember 1981 der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) A zuständig sei, erließ dieses FA durch Sammelbescheid vom 12. September 1985 gesonderte und einheitliche Feststellungsbescheide für die Streitjahre.
Darin wurden der Klägerin und B je zur Hälfte gewerbliche Einkünfte in Höhe von insgesamt ... DM zugerechnet.
Während der Einspruch erfolglos blieb, gab das Finanzgericht (FG) der Klage geringfügig - hinsichtlich des Streitjahres 1978 - statt und wies sie im übrigen als unbegründet ab; das FG-Urteil ist teilweise in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1991, 123 veröffentlicht.
Mit der Revision rügt die Klägerin Verletzung der § 25 und 173 AO 1977 sowie des Einkommensteuerrechts.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des FG-Urteils und Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz zu erneuter Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
Die Revision greift aus materiell-rechtlichen Gründen durch.
1. a) Das FG hat sich zwar zutreffend auf den Standpunkt gestellt, daß dem Erlaß der strittigen Feststellungsbescheide nicht die Bestandskraft der vorhergegangenen Einkommensteuerveranlagung entgegensteht. Wie sich bereits aus dem Wortlaut von § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 ergibt, können Grundlagenbescheide i. S. des § 171 Abs. 10 AO 1977, wozu auch Feststellungsbescheide gehören, auch nach dem Ergehen von Steuerbescheiden erlassen werden. Die Vornahme der gesonderten Feststellung setzt grundsätzlich keine Änderungsgründe i. S. von § 173 AO 1977 voraus (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11. Oktober 1984 IV R 153/82, BFHE 142, 398, BStBl II 1985, 189, Ziffer 2 der Gründe am Ende, und Beschluß vom 13. März 1986 IV S 16/85, BFH/NV 1986, 606). Es bedarf keiner Stellungnahme dazu, ob ausnahmsweise anderes gelten könnte. Denn der Senat folgt dem FG auch darin, daß sich das Betriebs-FA im allgemeinen die Kenntnisse des Wohnsitz-FA nicht zuzurechnen lassen braucht (vgl. BFH-Urteil vom 23. März 1983 I R 182/82, BFHE 138, 313, BStBl II 1983, 548) und daß die Eheleute ihre Erklärungspflichten hinsichtlich der Grundstücksverkäufe erheblich verletzt haben (vgl. Senatsurteil vom 22. November 1988 VIII R 184/84, BFH/NV 1989, 726).
b) Auch die Bejahung der Zuständigkeit des beklagten FA durch das FG begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Die örtliche Zuständigkeit des FA gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 180 AO 1977 bestimmt sich für einen gewerblichen Betrieb danach, ob sich in seinem Bezirk dessen Geschäftsleitung befindet. Hier handelt es sich um eine gesonderte Feststellung i. S. des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977: entgegen der Ansicht des FA kommt dann der Tatbestand des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO 1977, wie sich schon aus dessen Wortlaut ergibt, nicht zum Zuge. Der Senat tritt dem FG darin bei, daß hier eine Einigung über die Zuständigkeit gemäß § 25 Satz 1 AO 1977 getroffen werden konnte.
2. Jedoch sind die Ausführungen des FG zum gewerblichen Grundstückshandel nicht rechtsfehlerfrei.
a) Über den Bereich privater Vermögensverwaltung hinausgehende Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - i. V. m. § 1 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung - GewStDV - a. F. - ab 1983 § 15 Abs. 2 EStG -) werden beim An- und Verkauf von Grundstücken nach gefestigter BFH-Rechtsprechung dann erzielt, wenn mindestens vier einzelne Objekte, seien es unbebaute Grundstücke, mit Ein- oder Zweifamilienhäusern bebaute Grundstücke oder Eigentumswohnungen angeschafft bzw. errichtet und in einem grundsätzlich verhältnismäßig engen Zusammenhang hiermit wieder veräußert werden (vgl. BFH-Urteil vom 18. September 1991 XI R 23/90, BFHE 165, 521, BStBl II 1992, 135 m. w. N.). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.
Soweit das FG demgegenüber allein auf das Auftreten des oder der Steuerpflichtigen am Grundstücksmarkt abstellen will, hebt es entgegen dem Grundsatz zur Würdigung aller Umstände des Einzelfalles nur auf einen Teil des entscheidungserheblichen Sachverhalts ab, der zudem vielfach schwer feststellbar sein wird, wie sich auch im vorliegenden Fall zeigt (dazu unten Ziff. 3 der Gründe).
Die in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärte Frage, ob andere Objekte als Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Eigentumswohnungen, insbesondere Mehrfamilienhäuser und Betriebsgrundstücke, unter die Dreiobjektsgrenze fallen (verneinend Schreiben des Bundesministers der Finanzen - BMF - vom 20. Dezember 1990 IV B 2 - S 2240 - 61/90, BStBl I 1990, 884 Tz. 9), bedarf hier wegen der feststehenden Vielzahl der Grundstücksveräußerungen keiner Entscheidung.
b) Werden die Objekte von den Mitgliedern einer Personengesellschaft oder Personengemeinschaft veräußert, ist nach der BFH-Rechtsprechung darauf abzustellen, ob die Gesellschaft oder Gemeinschaft mehr als drei Objekte veräußert hat (Senatsurteil vom 20. November 1990 VIII R 15/87, BFHE 163, 66, BStBl II 1991, 345, und BFH-Urteil vom 25. April 1991 IV R 111/90, BFHE 165, 188, BStBl II 1992, 283). Denn bei Personengesellschaften oder wirtschaftlich vergleichbaren Gemeinschaften knüpft die Besteuerung daran an, ob die Gesellschafter oder Gemeinschafter in ihrer gesellschaftsrechtlichen oder gemeinschaftsrechtlichen Verbundenheit den zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führenden Sachverhalt verwirklichen (Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, 425, 439, BStBl II 1984, 751, 768, und vom 25. Februar 1991 GrS 7/89, BFHE 163, 1, 17, 22, 23, BStBl II 1991, 691, 699). Für die Beurteilung der Gewerblichkeit der Tätigkeit einer Personengesellschaft oder mit ihr wirtschaftlich vergleichbaren Gemeinschaft sind also Geschäfte nicht zu berücksichtigen, welche die Gesellschafter oder Gemeinschafter nicht im Rahmen der Gesellschaft oder Gemeinschaft, sondern hiervon losgelöst als Einzelpersonen tätigen (Urteile in BFHE 163, 66, BStBl II 1991, 345, und in BFHE 165, 188, BStBl II 1992, 283).
3. Die Ausführungen des FG zur Mitunternehmerschaft der Eheleute hinsichtlich sämtlicher Grundstücksgeschäfte halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
a) Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch die Gewinnanteile der Gesellschafter einer OHG, KG und einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) zu sehen sind. Mitunternehmer i. S. von § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG kann nach der neueren BFH-Rechtsprechung grundsätzlich nur sein, wer zivilrechtlich Gesellschafter einer Personengesellschaft ist oder wer als Teilhaber einer Gemeinschaft (Erbengemeinschaft, Bruchteilsgemeinschaft) eine einem Gesellschafter wirtschaftlich vergleichbare Stellung innehat, Mitunternehmerinitiative entfalten kann sowie Mitunternehmerrisiko trägt (BFH-Beschluß in BFHE 141, 405, 438, BStBl II 1984, 751, 768: Senatsurteile vom 6. Dezember 1988 VIII R 362/83, BFHE 156, 93, BStBl II 1989, 705, und vom 26. Juni 1990 VIII R 81/85, BFHE 161, 472, Ziffer 3 a der Gründe, sowie Beschluß in BFHE 163, 1, BStBl II 1991, 691, 699, 702).
Soweit das FG unter Berufung auf das zur Betriebsaufspaltung ergangene BFH-Urteil vom 24. Juli 1986 IV R 98-99/85 (BFHE 147, 256, BStBl II 1986, 913) eine zur ehelichen Lebensgemeinschaft hinzugetretene ,,Zweck- und Wirtschaftsgemeinschaft hinsichtlich der Grundstücksgeschäfte" genügen läßt, darf hieraus nicht die Entbehrlichkeit der Prüfung gefolgert werden, ob ein zivilrechtliches Gesellschaftsverhältnis gegeben ist (vgl. noch BFH-Beschluß vom 2. September 1985 IV B 51/85, BFHE 144, 432, BStBl II 1986, 10, und BMF-Schreiben in BStBl I 1990, 884 Tz. 11). Dieses kann freilich auch stillschweigend durch schlüssiges Verhalten zustande gekommen sein. Es handelt sich dann um eine Innengesellschaft, die auch unter Ehegatten möglich ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist ein Gesellschaftsverhältnis zwischen Eheleuten immer dann anzunehmen, wenn sich feststellen läßt, daß die Eheleute abredegemäß durch beiderseitige Leistungen einen über den typischen Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgten, indem sie etwa durch Einsatz von Vermögenswerten und Arbeitsleistungen gemeinsam ein Vermögen aufbauten oder eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit gemeinsam ausübten (vgl. BGH-Urteil vom 9. Oktober 1974 IV ZR 164/73, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1974, 2278 m. w. N.).
Auch einkommensteuerrechtlich ist bei einer solchen Gestaltung jedenfalls von einer Innengesellschaft unter den Ehegatten auszugehen (vgl. BFH-Urteile vom 14. August 1986 IV R 248/84, BFHE 147, 438, BStBl II 1987, 17: vom 8. Oktober 1986 I R 58/83, BFH/NV 1987, 767, und vom 28. Januar 1988 IV R 198/84, BFH/NV 1988, 734). Mindestens aber bedarf es der Feststellung daß die Ehegatten eine über ihre eheliche Lebensgemeinschaft hinausgehende, also zusätzliche enge Wirtschaftsgemeinschaft eingegangen sind, in die sie alle bzw. den größeren Teil der Grundstücke eingebracht haben (BFH-Urteile in BFHE 147, 256, BStBl II 1986, 913). Eine Zusammenfassung der Grundstücksaktivitäten von Ehegatten allein aufgrund der Vermutung gleichgerichteter Interessen wegen der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 12. März 1985 1 BvR 571/81, 1 BvR 494/ 82, 1 BvR 47/83 (BVerfGE 69, 188. BStBl II 1985, 475) nicht zulässig. Hieraus folgert der BMF (a. a. O., Tz. 11) mit Recht, daß bei Ehegatten eine Zusammenfassung von Grundstücksaktivitäten im Regelfall nicht statthaft sei.
Soweit Verträge zwischen nahen Angehörigen nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur unter der Voraussetzung anerkannt werden, daß sie klar und eindeutig vereinbart sowie tatsächlich durchgeführt sind, schließt dies die Berücksichtigung stillschweigender Verträge nicht aus (BFH-Urteile in BFHE 147, 438, BStBl II 1987, 17, und vom 14. August 1986 IV R 341/84, BFHE 147, 449, BStBl II 1987, 23 mit weiteren Rechtsprechungsbelegen). Der erforderliche Nachweis der Vereinbarung wird dann durch die Eindeutigkeit der wirtschaftlichen Maßnahmen und des gleichgerichteten Verhaltens ersetzt.
b) Liegt keine Mitunternehmerschaft durch Vereinbarung einer Gesellschaft vor, ist § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG nach seinem Sinn und Zweck ausnahmsweise auch auf die Gestaltung der Bruchteilsgemeinschaft anzuwenden, wenn sie einer Personengesellschaft wirtschaftlich vergleichbar ist und ihre Teilhaber Mitunternehmerrisiko tragen sowie Mitunternehmerinitiative entfalten können (Senatsurteile vom 22. Januar 1985 VIII R 303/81, BFHE 143, 247, BStBl II 1985, 363, Ziffer 2a bis b der Gründe: vom 6. August 1985 VIII R 246/81, BFH/NV 1985, 79, und vom 14. März 1989 VIII R 373/83, BFHE 158, 214, BStBl II 1990, 1053). Von einer Mitunternehmerschaft der Bruchteilseigentümer an Grundstücken ist der BFH ferner in den Urteilen in BFHE 163, 66, BStBl II 1991, 347 und in BFHE 165, 188, BStBl II 1992, 283 ausgegangen. Auch an dieser mit der Verwaltungspraxis (BMF-Schreiben, a. a. O., Tz. 11 und 16) übereinstimmenden Rechtsprechung ist trotz der Kritik durch Reiss (Finanz-Rundschau - FR - 1992, 364) festzuhalten.
4. Bei Zugrundelegung vorstehender Grundsätze kann die Annahme einer sämtliche Grundstücksgeschäfte der Ehegatten umfassenden GbR durch das FG keinen Bestand haben.
a) Zwar kommt eine Mitunternehmerschaft der Klägerin mit B aufgrund des vom FG festgestellten Sachverhalts hinsichtlich der Grundstücke in Betracht, die sie mit B zu Miteigentum erworben und dann wieder veräußert hat. Jedenfalls insoweit könnte von den Eheleuten eine alle diese Geschäfte umfassende GbR gegründet und durchgeführt worden sein, wenngleich der BFH im Urteil vom 11. November 1982 IV R 117/80 (BFHE 137, 357, BStBl II 1983, 299 zur Betriebsaufspaltung) eine solche Gestaltung als ungewöhnlich bezeichnet hat. Auch wenn aber ein Gesellschaftsverhältnis zu verneinen sein sollte, wäre nach der soeben wiedergegebenen Rechtsprechung eine Mitunternehmerschaft nach dem Sinn und Zweck des 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG aufgrund der unter den Ehegatten bestehenden Bruchteilsgemeinschaft an den Grundstücken gegeben. Das Mitunternehmerrisiko der Klägerin folgte insoweit bereits aus ihrem Miteigentum an den gehandelten Grundstücken. Daß die Klägerin keine Möglichkeit zur Entfaltung von Mitunternehmerinitiative gehabt hätte, ergibt sich weder aus der Vorentscheidung noch dem Vorbringen der Klägerin.
b) Eine darüber hinausreichende Mitunternehmerschaft der Klägerin auch an den von B im eigenen Namen abgeschlossenen Grundstücksgeschäften und hinsichtlich der beiden von ihr selbst erworbenen und wieder veräußerten Eigentumswohnungen läßt sich jedoch nach den bisherigen Feststellungen des FG nicht hinreichend begründen.
Da ausdrückliche Vereinbarungen der Klägerin mit B nicht vorliegen, kann auf die stillschweigende Vereinbarung einer GbR nur aus dem tatsächlichen Verhalten der Eheleute geschlossen werden, wovon auch das FG ausgegangen ist. Das FG hat jedoch insoweit rechtsfehlerhaft zu geringe Anforderungen gestellt und deshalb keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen getroffen. Darin liegt eine Verletzung materiellen Rechts (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., 115 Rdnr. 27). Auch nach dem vom FG herangezogenen BFH-Urteil vom 23. Februar 1977 I R 28/75 (BFHE 122, 135, BStBl II 1977, 552) setzt eine solche Gestaltung voraus, daß die Eheleute nach ihrem Gesamtverhalten durch bewußtes Zusammenwirken eine GbR gegründet und dieser auch die im eigenen Namen erworbenen Grundstücke als Sonderbetriebsvermögen überlassen haben. Aus dem vom FG festgestellten Sachverhalt läßt sich jedoch ein entsprechendes eindeutiges Verhalten der Eheleute während der Streitjahre 1976 bis 1983 nicht entnehmen.
Hinsichtlich der von B im eigenen Namen getätigten Grundstücksgeschäfte hat die Klägerin nach den bisherigen Feststellungen des FG keine Mitunternehmerinitiative entfaltet. Soweit die Vorinstanz ausführt, daß sich die Klägerin und B wie ,,Profis am Grundstücksmarkt" betätigt hätten, wird dies in bezug auf die Klägerin lediglich mit den Hinweisen auf die Nachhaltigkeit und Häufigkeit der Grundstücksgeschäfte nicht schlüssig begründet: denn diese Umstände besagen nichts zur Art und Weise der Mitwirkung der Klägerin hieran. Zwar kann das Merkmal der Mitunternehmerinitiative nach dem Senatsurteil vom 6. Mai 1986 VIII R 300/82 (BFHE 147, 308, BStBl II 1986, 891) bei Betriebsführung durch einen Gesellschafter hinsichtlich der anderen Gesellschafter schon dann erfüllt sein, wenn diese alle maßgebenden Entscheidungen des Unternehmens der Gesellschaft miterörtern und mittragen. Auch dies hat das FG indessen nicht festgestellt.
Ein Mitunternehmerrisiko der Klägerin kommt bei den von B im eigenen Namen abgewickelten Geschäften nur in Betracht, falls und soweit sie vereinbarungsgemäß mindestens am Gewinn beteiligt wurde. Auch dies geht aus der Vorentscheidung nicht hervor. Schon eine fortlaufende Einbringung der von B im eigenen Namen erworbenen Grundstücke als Sonderbetriebsvermögen in eine Innengesellschaft läßt sich nicht nachvollziehen. Es ist auch nicht ersichtlich, daß die Eheleute den Erwerb sämtlicher oder der meisten Grundstücke dadurch miteinander verknüpft hätten, daß sie diese z. B. mit den Erlösen der veräußerten Objekte finanziert hätten. Auch von einer Abrechnung oder gar Verteilung etwaiger Verkaufsüberschüsse (vgl. Senatsbeschluß vom 19. November 1990 VIII B 101/89, BFH/NV 1991, 321) ist keine Rede.
Soweit die Vorinstanz darauf hinweist, daß die Klägerin aus Grundstückserlösen des B das für den Betrieb ihres ... im Jahre 1973 erworbene Grundstück habe kaufen können, handelt es sich nicht nur um eine mehrere Jahre vor dem strittigen Zeitraum von 1976 bis 1983 liegenden Vorgang, sondern auch um eine Gestaltung, die bei Eheleuten ohne weiteres im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft denkbar ist: so geht die ständige BGH-Rechtsprechung für die häufige Fallgestaltung, daß der mehr- oder alleinverdienende Ehegatte die Erwerbs- und Bebauungskosten eines im gemeinsamen Eigentum stehenden Grundstücks trägt, im Zweifel von einer familienrechtlichen sog. unbenannten Zuwendung des halben Miteigentumsanteils an den nicht verdienenden oder vermögenslosen Ehegatten im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft aus (BGH-Urteil vom 10. Juli 1991 XII ZR 114/89, NJW 1991, 2553; Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 51. Aufl., § 1372 Anm. 3). Im übrigen könnte die Gegenleistung der Klägerin hierfür in dem durch Tausch vom 17. September 1976 eines den Ehegatten gemeinsam gehörenden Grundstücks gegen ein ins Alleineigentum des B gelangten Grundstücks bestanden haben.
Ebensowenig läßt sich die Vorentscheidung insoweit halten, als sie die beiden von der Klägerin im eigenen Namen am 3. Dezember 1975 gekauften und nach Zwischennutzung als ... 1981 bzw. 1982 wieder veräußerten Eigentumswohnungen einer Mitunternehmerschaft der Eheleute zugerechnet hat. Denn es mangelt wiederum insoweit an tatsächlichen Feststellungen zur Mitwirkung, insbesondere Mitunternehmerinitiative und -risiko des B an diesen Geschäften.
5. Die nicht spruchreife Sache geht gemäß § 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO an das FG zurück.
Das FG wird im Rahmen seiner erneuten Prüfung des Sachverhalts, zu dessen Klärung der erkennende Senat eine Anhörung der Klägerin als sachdienlich erachtet, insbesondere hinsichtlich der von B im eigenen Namen erworbenen und veräußerten Grundstücke im einzelnen untersuchen müssen, ob diese als Sonderbetriebsvermögen einer von den Eheleuten gegründeten GbR überlassen wurden. Soweit sich dies nicht feststellen lassen sollte, können die angefochtenen Feststellungsbescheide der Höhe nach nur insoweit aufrechterhalten bleiben, als es um Einkünfte der Eheleute aus gemeinsam veräußerten Miteigentums-Grundstücken geht. Dabei waren sämtliche dieser Grundstücksgeschäfte zu erfassen, also - entgegen der Vorentscheidung - auch die im Jahre 1967 und 1969 erworbenen Grundstücke. Allerdings dürfte das FG aufgrund des im finanzgerichtlichen Verfahren geltenden Verböserungsverbots nicht über den von ihm hinsichtlich des Streitjahres 1978 angesetzten Gewinn hinausgehen.
Fundstellen
Haufe-Index 418833 |
BFH/NV 1993, 538 |