Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Vorkostenabzug von Renovierungsaufwand und Betriebskosten bei Auszug des Mieters zwei Jahre nach der Anschaffung der Wohnung
Leitsatz (NV)
Wer eine vermietete Wohnung anschafft, deren Mietvertrag frühestens zwei Jahre nach der Anschaffung kündbar ist, kann die nach fristgerechter Kündigung und vor dem Einzug entstandenen Renovierungs- und Betriebskosten nicht als Vorkosten nach §10 e Abs. 6 EStG abziehen. Durch die Weiterführung des Mietvertrags wird der für den Abzug von Vorkosten erforderliche unmittelbare Zusammenhang der Aufwendungen mit der Anschaffung gelöst (BFH-Entscheidungen vom 13. Dezember 1995 X R 98/92, BFH/NV 1996, 401, und vom 29. Dezember 1997 X B 129/97, BFH/NV 1998, 699).
Normenkette
Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches FG |
Fundstellen
Haufe-Index 67245 |
BFH/NV 1998, 956 |
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