Leitsatz (amtlich)
Zinsen aus im Erbgang übergegangenen festverzinslichen Wertpapieren gehören beim Erben auch insoweit zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen, als diese auf den Zeitraum bis zum Tode des Erblassers entfallen.
Normenkette
EStG § 11 Abs. 1 S. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 4, § 24 Nr. 2
Tatbestand
Streitig ist, ob im Erbfall Stückzinsen aus festverzinslichen Wertpapieren dem Erben als Einkünfte aus Kapitalvermögen zuzurechnen sind.
Die Klägerin (Steuerpflichtige) ist alleinige Erbin nach ihrem am 3. April 1964 verstorbenen Ehemann. Die Eheleute unterhielten im Streitjahr bei verschiedenen Banken Wertpapier-Depots, die u. a. auch festverzinsliche Wertpapiere enthielten. Die Steuerpflichtige wurde für das Streitjahr, nachdem sie in ihrer Einkommensteuererklärung sämtliche von ihr, ihrem verstorbenen Ehemann und von beiden gemeinsam erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen angegeben hatte, dementsprechend zur Einkommensteuer herangezogen.
Mit der Klage macht die Steuerpflichtige geltend, die ihrem Ehemann bis zu dessen Tode zustehenden, aber erst nach dem Tode an sie ausgezahlten Zinsen seien bei ihr keine Einkünfte aus Kapitalvermögen und müßten daher in Abzug gebracht werden. Sie habe insoweit Kapitalforderungen geerbt, die auch der Erbschaftsteuer zu unterwerfen seien. Ererbte Stückzinsenansprüche müßten ebenso behandelt werden wie käuflich erworbene Stückzinsenansprüche.
Das FG gab der Klage statt. Es ging bei seiner Entscheidung im wesentlichen davon aus, daß der Erbe hinsichtlich der Stückzinsen eine Kapitalforderung erwerbe, die dem der Erbschaftsteuer zu unterwerfenden Kapitalvermögen hinzuzurechnen sei. Der Erbe ziehe später insoweit eine Kapitalforderung ein, die er vom Erblasser geerbt habe. Dieser Zufluß sei nicht den Einkünften aus Kapitalvermögen hinzuzurechnen. Eine unterschiedliche Behandlung von gekauften oder ererbten Stückzinsen sei nicht gerechtfertigt.
Mit der Revision, in der unter Aufhebung der Vorentscheidung Abweisung der Klage beantragt wird, vertritt der Vorsteher des FA die Auffassung, daß in den Fällen des unentgeltlichen Erwerbs derartige Stückzinsen endgültig der Besteuerung entzogen würden. Beim Erblasser bzw. Schenker liege mangels Zuflusses nach § 11 EStG keine Einnahme vor, beim Erben bzw. Schenkungsempfänger fehle es gleichfalls daran, wenn man von der Vereinnahmung einer Kapitalforderung ausgehe.
Entscheidungsgründe
Aus den Gründen:
Die Revision ist begründet.
Entgegen der von der Vorentscheidung vertretenen Auffassung sind die nach dem Tode des verstorbenen Ehemannes gezahlten Zinsen aus ererbten festverzinslichen Wertpapieren bei der Steuerpflichtigen auch insoweit Einkünfte aus Kapitalvermögen, als diese zeitmäßig den Zeitraum bis zum Todestag des Ehemannes der Steuerpflichtigen betreffen.
Wohl hat der BFH in der Entscheidung VI 22/61 S vom 13. Dezember 1963 (BFH 78, 477, BStBl III 1964, 184) ausgeführt, daß für den Erwerber der mit dem Wertpapier erworbene Zinsanspruch, soweit er auf die Zeit vor dem Erwerb des Wertpapiers entfällt, eine normale Kapitalforderung ist und daß Einnahmen aus Kapitalvermögen nur vorliegen, soweit Zinsen gezahlt werden, die auf die Besitzzeit des Erwerbers entfallen. Diese Grundsätze sind abgestellt auf die Rechtsverhältnisse bei entgeltlichem Erwerb von Wertpapieren, wobei die Stückzinsen beim Erwerb gewissermaßen nur durchlaufende Gelder sind. Ihre Verrechnung ist nur eine banktechnische Methode, um in möglichst einfacher Form die Zinsen einer Zinsperiode auf den Veräußerer und den Erwerber des Wertpapiers zu verteilen. Der wirtschaftliche Gehalt des Vorgangs geht hierbei dahin, daß der Erwerber gewissermaßen nur eine Zinsforderung einzieht, die er zuvor vom Veräußerer entgeltlich erworben hat. Bei unentgeltlichem Erwerb der Wertpapiere im Wege der Gesamtrechtsnachfolge kann hingegen beim Erben von der Einziehung einer vorher entgeltlich erworbenen Zinsforderung nicht die Rede sein. Der Erbe tritt vielmehr auch hinsichtlich der dem Ehemann bis zu seinem Tode zustehenden Zinsen in die Rechtsstellung des Erblassers ein mit der Folge, daß die auf diesen Teil nach dem Todestag des Erblassers anfallenden Zinsen für die Steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1, § 20 Nr. 4 EStG). Dies entspricht im übrigen auch dem in § 24 Nr. 2 EStG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken, daß zu den Einkünften des § 2 Abs. 3 EStG auch die Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit oder aus einem früheren Rechtsverhältnis selbst dann gehören, wenn sie dem Steuerpflichtigen als Rechtsnachfolger zufließen.
Die Vorentscheidung, die mit diesen Grundsätzen nicht im Einklang steht, muß daher aufgehoben werden. Die Sache geht an das FG zurück, das unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen die Einkommensteuer 1964 unter Berücksichtigung des Ermäßigungsbetrages für die Einkünfte aus Berlin (West) festzusetzen haben wird. Dabei wird zu beachten sein, daß die Steuer nicht höher als die in der Einspruchsentscheidung des FA festgesetzt werden darf (vgl. Tipke-Kruse, Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, Anm. 6 cc zu § 100 FGO). Die Verpflichtung zur Festsetzung der Steuer durch das FG ergibt sich aus § 100 Abs. 2 Satz 1 FGO (vgl. BFH-Beschluß Gr. S. 3/68 vom 16. Dezember 1968, BFH 94, 436, BStBl II 1969, 192).
Fundstellen
Haufe-Index 412976 |
BStBl II 1972, 55 |
BFHE 1972, 160 |