Leitsatz (amtlich)
Die Reise eines Arbeitnehmers, die auf Weisung des Arbeitgebers und auf dessen Kosten ausgeführt wird, ist für die Besteuerung nicht ohne weiteres als Dienstreise anzusehen, wenn besondere Umstände, wie z. B. die Art der Reise oder nahe verwandtschaftliche Beziehungen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer die dienstliche Veranlassung der Reise zweifelhaft erscheinen lassen. Weist die Reise wesentliche Merkmale einer Studienreise auf, so ist die dienstliche Veranlassung in Anlehnung an die Grundsätze, die die Rechtsprechung zur Anerkennung von Studienreisen aufgestellt hat, zu überprüfen.
Normenkette
EStG § 3 Nr. 16; LStDV § 4 Nr. 3; LStR Abschn. 21 Abs. 2, 7
Tatbestand
Streitig ist, ob die der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) von ihrer Arbeitgeberin im Streitjahr 1963 erstatteten Kosten für eine Amerikareise steuerfreier Reisekostenersatz sind.
Die Klägerin war Geschäftsführerin und die einzige leitende Angestellte der Firma A-KG (KG), einem Herstellungsbetrieb von modischer Damenoberbekleidung (DOB). Gesellschafter der KG sind die Mutter und der Bruder der Klägerin. Die Klägerin nahm in der Zeit vom 3. bis 19. Juni 1963 an einer vom Wirtschaftsdienst-Studienreisen in der Hapag-Lloyd Reisebüro-Organisation veranstalteten "Fachstudienreise für die DOB-Industrie nach Amerika" teil. An der Reise waren etwa 20 Personen, ausschließlich DOB-Fachleute, beteiligt. Die Reise führte in die Städte New York, Boston, Philadelphia, Baltimore, Washington, Roanoke, Columbia, Cincinati, Peoria, Chicago, Cleveland und New York. In den einzelnen Städten wurden verschiedene Konfektionsbetriebe besucht. Die Klägerin hat über die einzelnen Betriebsbesichtigungen Aktenvermerke verfaßt. In New York, Washington und Chicago waren Stadtrundfahrten vorgesehen. Die Sonnabende und Sonntage standen den Teilnehmern im wesentlichen zur freien Verfügung. Die Klägerin machte von der vom Veranstalter eingeräumten Möglichkeit einer Verlängerung des Aufenthalts in den USA um 14 Tage Gebrauch.
Die KG hat die Kosten der Reise - bis auf die Kosten des verlängerten Aufenthalts - in Höhe von 5 830 DM als steuerfreien Reisekostenersatz gezahlt. Der Beklagte und Revisionskläger (FA) erkannte die Aufwendungen bei der KG als Betriebsausgaben an, rechnete jedoch den Betrag als zusätzlichen Arbeitslohn der Klägerin zu. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.
Das FG gab der Klage durch sein in den EFG 1970, 560 veröffentlichtes Urteil statt. Es führte u. a. aus: Auf Grund der glaubhaften Aussage der Zeugin B sowie der Einlassung der Klägerin stehe fest, daß die Klägerin die USA-Reise auf Wunsch ihrer Arbeitgeberin durchgeführt habe. Die Übernahme der Reisekosten sei deshalb Sache der Arbeitgeberin und könne nicht als zusätzlicher Arbeitslohn betrachtet werden. Die Klägerin habe eine Obliegenheit aus dem Dienstverhältnis erfüllt. Der Reisekostenersatz bedeute damit keinen geldwerten Vorteil. Dies gelte ohne Rücksicht darauf, ob die Reise etwa auch eine Bereicherung des persönlichen Wissens und Erlebens mit sich gebracht habe.
Mit der Revision rügt das FA Verletzung der §§ 3 Nr. 16, 8, 9, 12, 19 EStG sowie mangelnde Sachaufklärung, Verweigerung des rechtlichen Gehörs und Verstoß gegen die Beweisregeln (§ 96 FGO). Es trägt vor: Die tatsächliche Feststellung der Betriebsbedingtheit der USA-Reise durch das FG verstoße gegen die Lebenserfahrung (vgl. Urteil des BFH IV R 62/68 vom 8. August 1968, BFH 93, 88, BStBl II 1968, 680). Die Reiseroute, die den BFH in der genannten Entscheidung veranlaßt habe, die Anerkennung zu versagen, decke sich weitgehend mit der Reiseroute der Klägerin. Gegen die betriebliche Veranlassung spräche darüber hinaus, daß die Klägerin sich anschließend zu privaten Zwecken noch 14 Tage in den USA aufgehalten habe. Für sie könne auch nur ein verschwindend kleiner Teil der Besichtigungen von Interesse gewesen sein, da es sich bei sieben besichtigten Unternehmen um völlig andersgeartete Betriebe und Betriebszweige gehandelt habe. Wäre die Klägerin selbst Inhaberin eines Betriebs, so wäre den Aufwendungen der Abzug als Betriebsausgaben zu versagen. Nicht anders könne es sein, wenn sie die Reise als Angestellte unternehme.
Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin begehrt, die Revision zurückzuweisen. Sie trägt vor: Die Teilnehmer seien täglich bis zu 16 Stunden in Anspruch genommen gewesen. Wie aus ihrem Arbeitsbogen zu entnehmen sei, habe sie darüber hinaus die Ergebnisse ihrer Informationen gründlich zusammengefaßt. Dies sei ausschließlich in ihrer freien Zeit an den Wochenenden geschehen. Daß weit auseinanderliegende Städte besucht worden seien, liege daran, daß die Auswahl der Betriebe erheblich erschwert gewesen sei. Die Kenntnis von Methoden noch nicht hergestellter Artikel könne von großem Interesse sein, weil die entsprechende Umstellung wegen des ständigen Wandels der Mode und des Geschmacks kurzfristig erforderlich sein könne. Hinsichtlich der 14 Tage Urlaub, die sie anschließend an die Informationsreise gemacht habe, sei eine einwandfreie Trennung von betrieblichen und privaten Aufwendungen gegeben.
Entscheidungsgründe
Aus den Gründen:
Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.
Nach § 3 Nr. 16 EStG (§ 4 Nr. 3 LStDV) können den im privaten Dienst angestellten Personen Reisekosten für Dienstreisen steuerfrei erstattet werden, soweit sie die durch die Reise entstandenen Mehraufwendungen nicht übersteigen.
Zu Unrecht ist das FG davon ausgegangen, daß es sich nicht um Arbeitslohn handeln könne, wenn der Arbeitgeber von vornherein die Kosten einer von ihm veranlaßten Reise des Arbeitnehmers trägt. Die Weisung, eine Reise zu unternehmen und die Übernahme der Reisekosten sprechen im allgemeinen allerdings für die dienstliche Veranlassung einer Reise (vgl. BFH-Urteile IV 223/55 U vom 12. Juli 1956, BFH 63, 247, BStBl III 1956, 291; VI R 186/66 vom 4. August 1967, BFH 90, 47, BStBl III 1967, 773). In Zweifelsfällen, zu denen wegen der Art der Reise und der nahen verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen der Klägerin und den Gesellschaftern der KG der Streitfall zählt, entbinden diese beiden Merkmale jedoch nicht von der Prüfung, ob die Reise tatsächlich aus dienstlichen Gründen unternommen worden ist. Denn der Grund für die Steuerfreiheit des Reisekostenersatzes ist, daß es sich bei den ersetzten Aufwendungen um Werbungskosten des Arbeitnehmers handelt (vgl. Begründung zu § 19 EStG 1934, RStBl 1935, 43). Das bedeutet, daß die dienstliche Veranlassung einer Reise für die Frage des steuerfreien Reisekostenersatzes und des Abzugs als Werbungskosten nicht unterschiedlich beurteilt werden kann. Stellt man aber - wie das FG - allein auf die Weisung und Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber ab, so könnte das zu einer unterschiedlichen Beurteilung führen. Denn es ist denkbar, daß ein Arbeitgeber einen Angestellten zur Honorierung von dessen Verdiensten auf seine Kosten auf eine Reise schickt, die ganz überwiegend der Erholung oder der Bildung des Angestellten dient. Selbst im Falle der Weisung durch den Arbeitgeber ohne Übernahme der Kosten käme die Anerkennung solcher in erster Linie der Lebensführung des Arbeitnehmers dienenden Aufwendungen als Werbungskosten nicht in Betracht. Auch bei Weisung und Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber muß deshalb in Zweifelsfällen geprüft werden, ob die Reise - objektiv betrachtet - ganz überwiegend betrieblichen Belangen dient oder ob persönliche Interessen des Arbeitnehmers im Vordergrund stehen. Ein Anhaltspunkt für die überwiegende dienstliche Veranlassung der Reise ist, ob die Reise, unternähme sie der Arbeitgeber selbst, bei ihm als betrieblich veranlaßt gelten würde.
Die Vorentscheidung, die von einer anderen Rechtsauffassung ausgeht, war daher aufzuheben. Da das FG - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - zur Frage der überwiegenden dienstlichen Veranlassung der Reise keine Stellung genommen hat, wird die nicht spruchreife Sache an das FG zurückverwiesen. Dieses wird nunmehr unter Zugrundelegung der Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit von Reisekosten als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten (vgl. zuletzt Urteil des BFH IV R 72/70 vom 1. April 1971, BFH 102, 90, BStBl II 1971, 524) zu prüfen haben, ob die überwiegende dienstliche Veranlassung der Reise der Klägerin anzuerkennen ist.
Fundstellen
Haufe-Index 413328 |
BStBl II 1972, 917 |
BFHE 1973, 24 |