Entscheidungsstichwort (Thema)
Benennung des Empfängers einer Betriebsausgabe; Verletzung der Sachaufklärungspflicht
Leitsatz (NV)
Empfänger einer Betriebsausgabe i.S.d. § 160 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 ist regelmäßig derjenige, dem der in der Betriebsausgabe enthaltene wirtschaftliche Wert übertragen wird. Wird eine Domizilgesellschaft zwischengeschaltet, ist Empfänger der hinter ihr stehende Dritte.
§ 76 FGO verpflichtet, den entscheidungserheblichen Beweisanträgen zu entsprechen.
Normenkette
AO 1977 § 160; FGO § 76
Tatbestand
I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt ein Bauunternehmen. Die Erlöse betrugen im Streitjahr 1993 nahezu ... Mio. DM. Bei einer Außenprüfung wurde festgestellt, daß der Kläger 1993 für Bauleistungen ... DM und ... DM an die Firmen M-Ltd und K-Ltd gezahlt hatte. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) war der Auffassung, daß es sich um Briefkastenfirmen handele und versagte den Betriebsausgabenabzug gemäß § 160 der Abgabenordnung (AO 1977), zunächst in voller Höhe, im Einspruchsverfahren nur noch zur Hälfte.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Es sei zweifelhaft, ob das Benennungsverlangen ermessensgerecht ausgeübt worden sei, da das FA Kenntnisse darüber gehabt habe, daß hinter den englischen Firmen Niederländer aus dem Raum N gestanden hätten. Jedoch sei der Kläger dem Benennungsverlangen ausreichend nachgekommen. Bei den Gesellschaften handele es sich um rechtlich existente Gesellschaften britischen Rechts. Sie hätten sich gegenüber dem Kläger zu Leistungen verpflichtet, die der Kläger erhalten und bezahlt habe. Die Bezeichnung der Gesellschaften durch das FA als Briefkastenfirmen sei lediglich eine rechtliche Wertung, die für die Frage der Erfüllung des Benennungsverlangens nichts hergebe. Das FA sei dafür darlegungs- und beweispflichtig gewesen, daß es sich praktisch nur um ein Scheingebilde gehandelt habe. Dem widerspreche aber gerade der Akteninhalt. Denn nach den Erkenntnissen des FA hätten die Gesellschaften ihre Leistungen im gesamten Bundesgebiet angeboten. Sie seien demzufolge aktiv tätig gewesen. Für den Kläger sei es nicht erkennbar gewesen, daß möglicherweise andere Personen hinter den Firmen gestanden hätten. Letztlich sei die Behauptung des FA, daß die Gesellschaften nicht die wahren Empfänger der Leistungen gewesen seien, unbewiesen.
Mit der Revision rügt das FA Verletzung materiellen und formellen Rechts.
1. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe entschieden, daß bei Domizilgesellschaften die hinter der Gesellschaft stehenden Personen benannt werden müßten. Ungewißheit über die Person des Empfängers gehe zu Lasten des Steuerpflichtigen (BFH-Entscheidungen vom 13. März 1985 I R 7/81, BFHE 145, 502, BStBl II 1986, 318; vom 9. Juli 1986 I B 36/86, BFHE 149, 375, BStBl II 1987, 487, und vom 25. August 1986 IV B 76/86, BFHE 149, 381, BStBl II 1987, 481). Davon weiche das angefochtene Urteil ab. Nach Auskunft der britischen Finanzbehörde handele es sich bei den Firmen M und K um Firmen, die in Großbritannien lediglich ihren Sitz hätten, dort aber keine Aktivitäten entfalteten. Nach den Feststellungen des Bundesamtes für Finanzen (BfF) sei unter den Firmennamen M und K eine Gruppe Niederländer unter Führung eines Herrn D aktiv geworden, die durch Zeitungsinserate oder über Kontaktleute in Großbritannien Bauhandwerker angeworben und an deutsche Bauunternehmer vermittelt hätten.
Auch habe das FG den Begriff der Domizilgesellschaft verkannt. Das seien solche Gesellschaften, die nach den Erkenntnissen des BfF über keine eigenen Büroräume verfügten und sich nicht erkennbar wirtschaftlich betätigten (BFH-Urteile vom 5. März 1981 IV R 94/78, BFHE 133, 379, BStBl II 1981, 658, 659, und in BFHE 149, 381, BStBl II 1987, 481). Demgegenüber habe das FG die Erkenntnisse des BfF lediglich als unverbindliche rechtliche Wertung angesehen.
2. Das FG habe gegen die Beweiserhebungsgrundsätze des § 76 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verstoßen. Das FG habe zwei Beweisangebote des FA übergangen. Die Aussagen des in der mündlichen Verhandlung als Zeugen benannten Herrn W und der als Zeugen benannten Bauhandwerker hätten bewiesen, daß andere Personen die wahren Empfänger der Zahlungen des Klägers gewesen seien und daß die Gesellschaften keine Werkleistungen erbracht hätten. Dieser Mangel habe nicht früher gerügt werden können, da dem FA nicht erkennbar gewesen sei, daß das FG die als Zeugen benannten Personen nicht mehr habe hören wollen.
Das FA beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
1. Eine Divergenz sei nicht gegeben, da der angeführten Entscheidung vom 25. August 1986 ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen habe. Im Streitfall sei "unstreitig", daß die Gesellschaften einen eigenen Geschäftsbetrieb unterhalten hätten. Die Firma M sei keine Briefkastenfirma gewesen. Auf den verschiedenen Baustellen habe es Ansprechpartner (Vorarbeiter) der englischen Firmen gegeben; er --der Kläger-- habe mit verschiedenen Personen zu tun gehabt. Die Subunternehmer hätten einen klar umrissenen Auftrag erhalten. Die englischen Firmen hätten nachweislich Steuern gezahlt.
Die Tatsache, daß eine in den Niederlanden ansässige Gesellschaft englischen Rechts möglicherweise ihren Steuerpflichten nicht nachkomme, dürfe im Vergleich zu einem deutschen "Anbieter" nicht zu einer Schlechterstellung führen; Art. 7 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) verbiete jedwede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Die gesamte Organisation der Firmen M und K habe nicht darauf schließen lassen, daß es sich um Scheinfirmen gehandelt habe.
2. Das FG habe den Beweisantritt des FA nicht übergangen. Der Schriftsatz des FA vom 16. Dezember 1997 beziehe sich nur auf die Tatsache, daß die benannten Zeugen und ehemalige Mitarbeiter der Kläger im Jahr 1993 gewesen seien. Das sei unstreitig. Die als Zeugen benannten und könnten zur Frage der Eingliederung der Bauhandwerker in den Betrieb der Kläger nichts sagen. Über die Beweisantritte sei in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich gesprochen worden.
Entscheidungsgründe
II. Die Revision ist gemäß § 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO begründet und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das FG. Der vom FA ordnungsgemäß bezeichnete Verfahrensmangel (dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 120 Rz. 40) ist gegeben. Das FG ist der ihm obliegenden Ermittlungspflicht (§ 76 FGO) nicht in vollem Umfang nachgekommen; es hätte den --entscheidungserheblichen-- Beweisanträgen des FA entsprechen und die vom FA benannten Personen als Zeugen vernehmen müssen (dazu vgl. BFH-Urteil vom 27. November 1997 V R 48/97, BFH/NV 1998, 711; Gräber/Ruban, a.a.O., § 118 Rz. 47; § 120 Rz. 40).
1. Gemäß § 160 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 sind Betriebsausgaben regelmäßig nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, die Empfänger genau zu benennen (zur zweistufigen Struktur des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 vgl. BFH-Urteile vom 30. August 1995 I R 126/94, BFH/NV 1996, 267, und vom 10. März 1999 XI R 10/98, BFHE 188, 280, BStBl II 1999, 434).
Nach dem Zweck der Vorschrift kann auf die Bezeichnung des Empfängers nur verzichtet werden, wenn dieser mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Inland nicht steuerpflichtig ist (BFH-Urteil in BFHE 145, 502, BStBl II 1986, 318).
Empfänger einer Betriebsausgabe i.S. des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 ist regelmäßig derjenige, dem der in der Betriebsausgabe enthaltene wirtschaftliche Wert übertragen wird. Wird eine Domizilgesellschaft zwischengeschaltet, ist Empfänger der hinter ihr stehende Dritte (BFH-Urteil vom 1. Juni 1994 X R 73/91, BFH/NV 1995, 2). Eine Domizilgesellschaft ist eine Gesellschaft ohne eigene Büroräume und ohne erkennbare eigene wirtschaftliche Betätigung (BFH-Urteil in BFH/NV 1996, 267).
Im Streitfall ist unklar, ob M und K als Domizilgesellschaften einzustufen sind. Diese Frage ist entscheidungserheblich: Ist sie zu verneinen, so ist der Kläger dem Benennungsverlangen des FA nachgekommen; ist sie hingegen zu bejahen, so hätte der Kläger die hinter M und K stehenden Personen benennen müssen. Wäre der Kläger dazu nicht in der Lage gewesen, wäre das FA berechtigt gewesen, den Betriebsausgabenabzug (ganz oder teilweise) zu versagen. Selbst nach der Beurteilung des FG ist die Behauptung des FA, "daß die genannten englischen Firmen nicht die wahren Empfänger der Leistungen des Klägers gewesen seien, unbewiesen". Diese Frage hätte durch die Vernehmung der mit Schriftsatz vom 16. Dezember 1997 benannten Personen als Zeugen möglicherweise geklärt werden können. Das FG war daher verpflichtet, die angebotenen Beweise zu erheben.
2. Da schon die Verletzung des § 76 FGO zur Aufhebung der Vorentscheidung führt, braucht der Senat nicht darauf einzugehen, ob die angefochtene Entscheidung weitere Rechtsverstöße enthält.
Fundstellen
Haufe-Index 422551 |
BFH/NV 2000, 299 |
DStRE 2000, 188 |
HFR 2000, 247 |