Leitsatz (amtlich)
Vor dem Bilanzstichtag erlittene und nach dem Bilanzstichtag zu erwartende Verluste einer Kapitalgesellschaft, die zu einem anderen Unternehmen in einem Organverhältnis mit Ergebnisabführung steht, können beim Organträger einen Buchansatz für die Beteiligung, der unter dem Substanzwert des Vermögens der Organgesellschaft liegt, unter dem Gesichtspunkt des niedrigeren Teilwerts grundsätzlich nicht rechtfertigen. Dies gilt jedenfalls dann ausnahmslos, wenn der Organträger über eine 100 %ige Beteiligung an der Organgesellschaft verfügt.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3, Nr. 2
Tatbestand
Streitig ist bei der einheitlichen Gewinnfeststellung für 1962, ob die Revisionsklägerin, eine KG, auf eine 100 %ige Beteiligung im Buch- und Nennwert von 50 000 DM an einer GmbH, die zur KG in einem Organverhältnis mit Ergebnisabführung stand, wegen dauernder Verluste der GmbH unabhängig vom Substanzwert eine Teilwertabschreibung in Höhe von 40 000 DM vornehmen kann.
Gegenstand des Unternehmens der KG waren besonders die Herstellung von Musikinstrumenten und der Handel mit solchen Gegenständen. Gesellschafter der KG waren bis zum 31. Dezember 1963 A als Komplementär mit einem Kapitalanteil von 90 v. H. und E als Kommanditistin mit einem Kapitalanteil von 10 v. H.
Die KG unterhielt seit 1954 bis zum 31. Januar 1959 in X in gemieteten Räumen als Zweigniederlassung ein Einzelhandelsgeschäft, in dem sie Musikinstrumente eigener Herstellung veräußerte und mit Musikinstrumenten fremder Herstellungen und mit Schallplatten handelte. Im Jahre 1959 errichtete die KG zusammen mit R als Gesellschafter zu je 50 v. H. die Y-GmbH. Gegenstand des Unternehmens waren nach dem Gesellschaftsvertrag der Groß- und Einzelhandel vorwiegend mit Musikinstrumenten, Schallplatten und ähnlichen Waren und die Ausführung von Reparaturen an Musikinstrumenten. Die GmbH übernahm die bisherige Zweigniederlassung der KG und richtete in neu gemieteten Räumen ein großes repräsentatives Einzelhandelsgeschäft mit Schallplattenabteilung ein.
Das Stammkapital der GmbH betrug ursprünglich 20 000 DM. Ende 1959 erhöhte die GmbH ihr Stammkapital auf 50 000 DM.
Nach dem Tode des Gesellschafters R übertrug dessen Erbin am 5. August 1960 ihre Geschäftsanteile an der GmbH im Nennwert von 25 000 DM auf die KG.
Am 23. Dezember 1960 schlossen die KG und die GmbH mit Wirkung vom 1. Januar 1960 einen Ergebnisabführungsvertrag. Die GmbH wies in den folgenden Jahren jeweils Verluste aus. Diese Verluste übernahm aufgrund des Ergebnisabführungsvertrages die KG. Die beteiligten FÄ erkannten den Ergebnisabführungsvertrag und die aufgrund des Ergebnisabführungsvertrages durchgeführte Verlustübernahme steuerlich an.
In der Handels- und Steuerbilanz zum 31. Dezember 1962 nahm die KG auf ihre hundertprozentige Beteiligung an der GmbH, die zum 31. Dezember 1961 nach einer 1961 durchgeführten und steuerlich nicht beanstandeten Teilwertabschreibung von 15 556 DM mit dem Nennwert von 50 000 DM zu Buche stand, eine Abschreibung von 40 000 DM auf nunmehr 10 000 DM vor, weil die GmbH in der Vergangenheit nur mit Verlusten gearbeitet habe und für die Zukunft Gewinne nicht zu erwarten seien.
Der Revisionsbeklagte, das FA, erkannte im Bescheid über die einheitliche Gewinnfeststellung für 1962 diese Teilwertabschreibung nicht an, weil das Vermögen der GmbH laut Schlußbilanz zum 31. Dezember 1962 noch dem Stammkapital von 50 000 DM entspreche und die Verluste sich vertragsgemäß bei der KG auswirken würden.
Einspruch und Berufung (= Klage) hatten keinen Erfolg. Das FG begründete sein Urteil im wesentlichen mit der Erwägung, das Verhalten der KG vor und nach dem Bilanzstichtag spreche gegen die Annahme, daß der Beteiligung am 31. Dezember 1962 nur noch ein Teilwert einzuräumen sei, der unter dem Substanzwert und Buchwert von 50 000 DM liege.
Mit der Revision rügt die KG, daß das angefochtene Urteil das materielle Recht verletze.
Materiell-rechtlich habe das FG die Rechtsprechung des BFH zur Bewertung nichtnotierter Anteile an einer GmbH, soweit die GmbH Organgesellschaft sei und deren Gewinne und Verluste der Obergesellschaft zuzurechnen seien, insbesondere das BFH-Urteil III 352/59 U vom 29. März 1963 (BFH 77, 19, BStBl III 1963, 324) außer acht gelassen.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Aus den Gründen:
Die Revision ist nicht begründet.
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind Beteiligungen mit den Anschaffungskosten anzusetzen. Statt der Anschaffungskosten kann der niedrigere Teilwert angesetzt werden. Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, daß der Erwerber den Betrieb fortführt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG).
Im Streitfall stand die Beteiligung am 31. Dezember 1961 nicht mehr mit den Anschaffungskosten, sondern bereits mit dem unter den Anschaffungskosten liegenden Nennwert von 50 000 DM zu Buche. Das FG hat - ebenso wie das FA bereits in der Einspruchsentscheidung - festgestellt, daß am 31. Dezember 1962 der Substanzwert des Vermögens der GmbH mindestens dem Nennwert des Stammkapitals entsprach. Begründete Verfahrensrügen sind insoweit nicht erhoben. Das FG hat aus diesen tatsächlichen Feststellungen die rechtliche Schlußfolgerung gezogen, daß der Teilwert der Beteiligung nicht niedriger war als 50 000 DM. Dieses Ergebnis ist nicht zu beanstanden. Der Senat ist der Auffassung, daß weder die Verluste, die die GmbH in der Vergangenheit erlitten hat noch etwaige nach dem Bilanzstichtag zu erwartende laufende Verluste noch die Ertragslosigkeit des in der Beteiligung gebundenen Kapitals zum 31. Dezember 1962 einen Buchansatz rechtfertigen konnten, der unter dem bisherigen Buchansatz von 50 000 DM lag.
a) Der I. Senat des BFH hat sich in seinem Urteil I 170/65 vom 17. September 1969 (BFH 97, 160, BStBl II 1970, 48) mit einer Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG auf die Beteiligung an einer Organgesellschaft und dabei mit den Fragen beschäftigt, ob und unter welchen Umständen die Ertragslosigkeit von Beteiligungen allgemein Anlaß zu einer Teilwertabschreibung sein könne, ob allgemein der Substanzwert der Beteiligung die entscheidende Rolle spiele und der Ertragswert von untergeordneter Bedeutung sei. Er hat die Fragen jedoch offengelassen. Er hat dem Umstand ausschlaggebende Bedeutung beigemessen, daß der Buchwert der Beteiligung gemäß § 4 Abs. 3 3. DMBEG nach der Substanz der Organgesellschaft (ohne einen etwaigen originären positiven Geschäftswert) ermittelt worden war und diese Substanz bis zum Bilanzstichtag keine Einbuße erlitten hatte, weil die bis dahin von der Organgesellschaft erlittenen Verluste vom Organträger aufgrund eines steuerlich anerkannten Ergebnisabführungsvertrages übernommen worden waren; er hat daraus den Schluß gezogen, daß der Teilwert der Beteiligung nach dem Wert der Substanz (ohne Geschäftswert) der Beteiligungsgesellschaft zu bemessen ist.
Geht man von dieser Entscheidung aus, so folgt hieraus, daß auch dann die Substanz der Organgesellschaft unabhängig von deren Verlusten in der Vergangenheit allein den Teilwert der Beteiligung an der Organgesellschaft bestimmt, wenn, wie im Streitfall, der Buchwert der Beteiligung zwar nicht von Anfang an nach der Substanz der Beteiligungsgesellschaft ermittelt, aber erst später durch Abschreibungen von den Anschaffungskosten an die Substanz der Organgesellschaft (ohne originären Geschäftswert) angeglichen worden ist, und wenn gleichzeitig festgestellt ist, daß am Bilanzstichtag trotz der bis dahin erlittenen Verluste der Beteiligungsgesellschaft noch eine dem Buchwert der Beteiligung entsprechende Substanz vorhanden ist, weil der Organträger aufgrund eines steuerlich anerkannten Ergebnisabführungsvertrags die von der Organgesellschaft erlittenen Verluste übernommen hat.
Die KG trug allerdings in ihrer Berufungsschrift vor, das FA nehme zu Unrecht an, daß mit der Einstellung des Geschäftsbetriebs der GmbH die Verlustquelle ohne weitere Nachteile für den Bestand des Gesellschaftsvermögens habe liquidiert werden können. Jeder, der einmal die Abwicklung einer Gesellschaft durchgeführt habe, wisse, daß durch die Abwicklung sehr schwerwiegende Verluste entstünden, weil ein Ausverkauf stattfinden müsse. Solche allgemein gehaltene Hinweise über die Folgen einer Liquidation sind indessen nicht geeignet, schlüssig darzutun, daß am 31. Dezember 1962 der Liquidationswert des Gesellschaftsvermögens niedriger war als der Nennwert des Stammkapitals (vgl. auch BFH-Urteil I 170/65, a. a. O.). Hiervon abgesehen ist für die Bestimmung des Substanzwerts eines Betriebsvermögens (ohne originären Geschäftswert) nicht der Liquidationswert, sondern der Teilwert der einzelnen Wirtschaftsgüter maßgebend, solange nicht feststeht, daß eine Veräußerung des Betriebs als ganzes keinesfalls in Betracht kommen kann. Schon aus diesem Grunde liegt auch der Einwand, die Liquidation einer Kapitalgesellschaft erfordere gewisse Zeit, in der weitere Verluste entstehen, neben der Sache.
b) Auch Betriebsverluste, die nach dem 31. Dezember 1962 bei der GmbH anfallen, können unabhängig davon, ob mit derartigen Verlusten am Bilanzstichtag bereits zu rechnen war, die begehrte Teilwertabschreibung nicht rechtfertigen. Derartige Verluste können, solange der Ergebnisabführungsvertrag besteht, nicht zu einer Substanzminderung bei der GmbH führen, da sie durch den Anspruch der GmbH gegen die KG auf Verlustübernahme ausgeglichen werden. Steuerlich wirken sich diese Verluste aufgrund des Ergebnisabführungsvertrags unmittelbar bei der KG aus. Selbst wenn man unterstellen wollte, daß der Anspruch der GmbH gegen die KG auf Verlustübernahme als künftiger Anspruch bei der Ermittlung des Teilwerts der Beteiligung der KG außer Betracht bleiben müsse, könnte das Ergebnis jedenfalls dann kein anderes sein, wenn, wie im Streitfall, der Organträger über eine Stimmenmehrheit bei der Organgesellschaft verfügt, die es ihm ermöglicht, den durch die Beteiligung repräsentierten Wert des Betriebsvermögens jederzeit, z. B. durch Auflösung oder Umwandlung der Organgesellschaft, zu realisieren. Wollte man mögliche zukünftige Verluste der GmbH zum Anlaß für einen Abschlag vom Substanzwert der Beteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft nehmen, so käme dies mittelbar dem unzulässigen Ansatz eines negativen originären Geschäftswerts im Betriebsvermögen der Organgesellschaft gleich.
c) Es ist weiter bedeutsam, daß der Zweck der Organschaft mit Ergebnisabführung im Ertragsteuerrecht darauf gerichtet ist, eine rechtlich selbständige Kapitalgesellschaft im Verhältnis zum beherrschenden Unternehmen ähnlich wie eine Betriebstätte dieses Unternehmens zu behandeln (z. B. Verlustausgleich, Beseitigung der Doppelbelastung). Würde der verlustbringende Betrieb aber vom Organträger als unselbständige Betriebstätte geführt, so könnte der Organträger wegen bereits erlittener und zu erwartender künftiger Verluste weder einen originären negativen Geschäftswert ansetzen noch vom Teilwert der einzelnen Wirtschaftsgüter der Betriebstätte, der sich nach deren Wiederbeschaffungskosten oder dem Einzelveräußerungspreis bestimmt, wegen zu geringer Rentierlichkeit der Betriebstätte oder des gesamten Betriebs einen Abschlag vornehmen. Das Ergebnis kann nicht anders sein, wenn der verlustbringende Betrieb zwar in der Form einer rechtlich selbständigen Kapitalgesellschaft, aber einer Kapitalgesellschaft, die zum Organträger in einem Organverhältnis mit Ergebnisabführung steht, betrieben wird.
d) Auch die Ertraglosigkeit des in der Beteiligung investierten Kapitals bildet keinen zureichenden Grund für die Annahme eines Teilwerts der Beteiligung, der unter dem Substanzwert des Vermögens der Organgesellschaft liegt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob nicht, wie die Vorinstanz mit gewichtigen Gründen annimmt, diese Ertraglosigkeit durch anderweitige wirtschaftliche Vorteile, wie z. B. Werbewirkung und Marktbeeinflussung, aufgewogen wurde und deshalb bei wirtschaftlicher Betrachtung die Beteiligung allenfalls geldertraglos, keinesfalls aber "nutzlos" für die KG war. Auch wenn man hiervon absieht, bleibt es dabei, daß der Teilwert der Beteiligung nicht niedriger war als der Substanzwert des Vermögens der Organgesellschaft. Allerdings hat der I. Senat des BFH in seinem Urteil I 262/63 vom 18. Oktober 1967 (BFH 90, 370, BStBl II 1968, 105) entschieden, die Ertraglosigkeit der Anteile des Minderheitsgesellschafters einer Organgesellschaft rechtfertige einen Abschlag vom Vermögen. Aus der Entscheidung folgt aber nicht, daß gleiches für den Organträger gelten muß. Bei diesem kann vielmehr jedenfalls dann, wenn er, wie im Streitfall über eine Stimmenmehrheit verfügt, die es ihm ermöglicht, das in der Beteiligung gebundene Kapital jederzeit wieder flüssig zu machen und anderweitig einzusetzen, nicht daran vorbeigegangen werden, daß er, wenn er dies nicht tut, die Ertraglosigkeit des investierten Kapitals bewußt in Kauf nimmt. Er begründet damit die unwiderlegliche Vermutung, daß ihm die Beteiligung trotz ihrer Ertraglosigkeit mindestens so viel wert ist, wie die Substanz der Beteiligungsgesellschaft ausmacht. So gesehen erweist sich auch in diesem Zusammenhang der Einwand, ein fiktiver Erwerber der Beteiligung benötige einige Zeit für die Liquidation, in der weitere Verluste entstünden, als unerheblich; denn maßgebend ist der fiktive Erwerb des gesamten Unternehmens des Organträgers, für den anzunehmen ist, daß er von den gleichen betrieblichen Erwägungen wie der Veräußerer bestimmt wird.
e) Zu Unrecht beruft sich die Revision auf das BFH-Urteil III 352/59 U. Der BFH hat allerdings in dem zitierten Urteil im Anschluß an die Rechtsprechung des RFH entschieden, daß es bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung des gemeinen Werts von Anteilen an einer GmbH, die Organgesellschaft ist, auf das Ergebnis der wirtschaftlichen Betätigung der GmbH ankomme, gleichgültig, ob die Organgesellschaft steuerliches Einkommen habe. Für die Bestimmung des Ertragshundertsatzes, mit dessen Hilfe der Vermögenswert der Anteile zu korrigieren sei, sei davon auszugehen, daß die Organgesellschaft mit Gewinn oder Verlust abschließe; wem diese Gewinne oder Verluste zugerechnet würden, sei eine andere Frage. Demgemäß könne eine Organgesellschaft, die mit Gewinn arbeite, nicht deshalb, weil sie diesen Gewinn aufgrund eines Ergebnisabführungsvertrages abführen müsse, als ertraglos angesehen werden.
Die Grundsätze dieses Urteils sind für die Beurteilung der Frage, wie hoch der Teilwert im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG einer hundertprozentigen Beteiligung an einer GmbH ist, die zum Inhaber der Anteile in einem Organverhältnis mit Ergebnisabführungsvertrag steht, schon deshalb nicht anzuwenden, weil sie zur Vorschrift des § 13 Abs. 2 BewG a. F. entwickelt worden sind. Diese Vorschrift bestimmt aber ausdrücklich, daß der gemeine Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften, soweit dieser sich nicht aus Verkäufen ableiten läßt, unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens "und der Ertragsaussichten der Gesellschaft" zu schätzen ist, und zwar unabhängig davon, ob die Gesellschaft in einem Organverhältnis mit Ergebnisabführungsvertrag steht und wer Inhaber der Anteile ist. § 13 Abs. 2 BewG a. F. kann für die Besteuerung nach dem Einkommen jedenfalls insoweit keine Geltung beanspruchen, als Spezialvorschriften wie § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG eingreifen. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, welche Folgerungen sich bewertungsrechtlich im einzelnen aus dem Grundsatz, daß Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die zur Gewinnabführung verpflichtet ist, nicht ertraglos sind, für den Fall ergeben, daß die Kapitalgesellschaft mit Verlust arbeitet, und ob gegebenenfalls derartige Folgerungen selbst dann zu ziehen sind, wenn, wie im Streitfall, der Organträger über eine Stimmenmehrheit verfügt, die es ihm ermöglicht, das in der Beteiligung gebundene Kapital jederzeit anderweitig einzusetzen.
Fundstellen
Haufe-Index 70245 |
BStBl II 1973, 76 |
BFHE 1973, 282 |