Leitsatz (amtlich)
1. Der Monopolausgleich ist Bestandteil der allgemeinen grundsätzlichen Regelung des Branntweinmonopolgesetzes über die Belastung von Branntwein, die inländische und eingeführte Erzeugnisse systematisch nach denselben Merkmalen erfaßt.
2. Wenn die Sätze einer auf inländischen Erzeugnissen ruhenden Verbrauchsteuer nach abgestuften Erzeugungsmengen steigen, kann eine Diskriminierung eingeführter gleichartiger Erzeugnisse nicht darin liegen, daß der Gesetzgeber für sie eine Steuerbelastung vorgesehen hat, die die Stufenregelung für Inlandserzeugnisse nur pauschal ausgleicht.
3. Die Bundesrepublik Deutschland ist durch Art. 37 EWGV nicht gehindert, das Branntweinmonopol beizubehalten und das Aufkommen aus der verbrauchsteuerlichen Belastung von Erzeugnissen, die dem Monopol unterliegen, auch zur Deckung von monopolbedingten Aufwendungen zu verwenden, insbesondere zur Gewährung von Ausfuhrerstattungen im Sinne des § 105 BranntwMonG.
Normenkette
BranntwMonG § 79 Abs. 1, 5, § 152 Abs. 1 S. 1; EWGV Art. 37; EWGVtr Art. 95; EWGV Art. 177
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) führte 21 Liter Armagnac mit einem Weingeistgehalt von 8,4 Liter aus Frankreich ein und ließ ihn am 12. Juli 1972 zum freien Verkehr abfertigen. Das Zollamt (ZA) erhob durch Bescheid vom 9. August 1972 Monopolausgleich nach dem Satze von 1 567 DM je hl Weingeist (W), also insgesamt 131,63 DM. Der Monopolausgleichsatz von 1 567 DM je hl W ergab sich gemäß § 152 Abs. 1 des Branntweinmonopolgesetzes (BranntwMonG) als Unterschied zwischen dem regelmäßigen Branntweinverkaufspreis und dem Branntweingrundpreis. Diese Preise hafte die Monopolverwaltung gemäß §§ 89 und 65 BranntwMonG auf 1 763 und 196 DM je hl W festgesetzt. Der Monopolausgleichsatz enthielt die Branntweinsteuer in Höhe von 1 500 DM je hl W (§ 84 Abs. 2 BranntwMonG), so daß sich die Monopolausgleichspitze auf 67 DM je hl W belief (§ 73 der Ausführungsbestimmungen – Grundbestimmungen – zum Gesetz über das Branntweinmonopol – GB –).
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit folgender Begründung ab:
Die Auffassung der Klägerin, der Monopolausgleichspitze stünden keine vergleichbaren inländischen Abgaben im Sinne der Art. 37 und 95 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWGV) gegenüber, treffe nicht zu. Mit dem Monopolausgleich sei der Branntweinaufschlag zu vergleichen. Nach § 79 Abs. 1 BranntwMonG bestehe auch dieser in dem Unterschied zwischen dem regelmäßigen Branntweinverkaufspreis und dem Branntweingrundpreis, allerdings vermindert um den Durchschnittsbetrag der Kosten in Höhe von 21 DM je hl W, den die Monopolverwaltung durch das Unterbleiben der Übernahme des Branntweins erspare. Dennoch werde eingeführter Branntwein nicht dadurch diskriminiert, daß der ihn belastende Monopolausgleich nicht um diesen Kostendurchschnittsbetrag vermindert werde. In der Vergleichsrechnung zwischen Monopolausgleich und Branntweinaufschlag seien die Beträge zu berücksichtigen, um die sich der Branntweinaufschlag gemäß § 79 Abs. 2 bis 5 BranntwMonG vermindere und erhöhe. Daraus ergäben sich Branntweinaufschlagsätze zwischen 1 232,40 und 1 767 DM. Im Monopolgebiet seien ungefähr 95 v. H. der Erzeugung mit einem Branntweinaufschlag in Höhe des Monopolausgleichs belastet.
Rechnerisch sei der Branntweinaufschlag nur bei einer Jahresproduktion bis 330 hl W geringer als der Monopolausgleich. Bei dem Lieferer des eingeführten Armagnac handele es sich offensichtlich um einen größeren französischen Produzenten. Monopolausgleich und Branntweinaufschlag seien also hier gleich hoch.
Mit der vom FG zugelassenen Revision macht die Klägerin geltend:
Das FG-Urteil verletze Art. 37 und Art. 95 EWGV.
1. Nach dem Ende der Übergangszeit (Art. 37 Abs. 1, Art. 8 EWGV) dürften überhaupt keine Abgaben mehr erhoben werden, die auf dem Fortbestehen eines Monopols beruhten. Die Vorschrift des Art. 37 Abs. 1 EWGV, daß am Ende der Übergangszeit „jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Angehörigen der Mitgliedstaaten ausgeschlossen ist”, verlange zwar keine generelle Abschaffung von Handelsmonopolen. Sie besage jedoch im Zusammenhang mit den Art. 30 ff. und den Art. 9, 12, 95 und 92 EWGV, daß von Handelsmonopolen keine Beschränkungen oder Belastungen irgendwelcher Art ausgehen dürften, die geeignet seien, unterschiedliche Versorgungs- und Absatzbedingungen zu schaffen. Es seien also sowohl die Erhebung eines Branntweinausschlags auf nicht ablieferungspflichtigen Branntwein, soweit er die Branntweinsteuer übersteige, als auch die Erhebung der Monopolausgleichspitze nicht mehr zulässig. Mit diesen Belastungen würden sowohl die inländischen als auch die importierten Erzeugnisse zu Kosten eines nationalen Handelsmonopols herangezogen, was dem Grundsatz des freien Warenverkehrs und dem Umformungsgebot des Art. 37 Abs. 1 EWGV widerspreche. Die Branntweinaufschlagspitze von 46 DM und der ihr entsprechende Teil des Monopolausgleichs dienten der Monopolverwaltung u. a. zur Gewährung von Ausfuhrerstattungen für inländische Erzeugnisse. Es sei unzulässig, auf diese Weise eingeführte Erzeugnisse mit Hilfe des Monopolausgleichs zur Subventionierung der Ausfuhr inländischer Erzeugnisse heranzuziehen. Gerade der Begriff der „Umformung” im Rahmen des Art. 37 Abs. 1 EWGV erfordere eine Reduzierung der monopolrechtlichen Beschränkungen und Abgaben auf einen Stand, durch den der freie Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft und innerhalb der Mitgliedstaaten nicht mehr beschränkt werde.
Aus Art. 37 Abs. 2 und 3 EWGV gehe hervor, daß die in Art. 37 Abs. 1 EWGV vorgeschriebene Umformung der staatlichen Finanzmonopole auch den Vorschriften der Art. 12 ff. EWGV über die Beseitigung der Zölle und der zollgleichen Abgaben sowie den Vorschriften der Art. 30 ff. über das Verbot von mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und von Maßnahmen gleicher Wirkung gerecht werden müsse. Die Monopolausgleichspitze, durch die eingeführte Branntweinerzeugnisse mit den Kosten und den Preisfestsetzungen der Monopolverwaltung belastet würden, verstoße gegen den freien Warenverkehr, insbesondere gegen das Verbot zollgleicher Abgaben. Das ergebe sich besonders daraus, daß sich die Berechnung der Monopolausgleichspitze nach Kriterien bestimme, die mit denen für die Bemessung der von gleichartigen inländischen Erzeugnissen möglicherweise zu tragenden Belastungen nicht vergleichbar seien.
2. Selbst wenn die Erhebung monopolbedingter Abgaben noch zulässig sei, verstoße die Monopolausgleichspitze gleichwohl gegen die Art. 37 und 95 EWGV, weil entsprechende inländische Erzeugnisse nicht in gleicher Weise belastet seien, ein Belastungsvergleich wegen der pauschalen Berechnung nicht möglich sei und das System des Monopolausgleichs nicht in allen Fällen die Gewähr biete, daß die durch Art. 37 und 95 EWGV gesetzten Grenzen eingehalten würden.
Die beiden genannten Vorschriften beträfen nicht nur den Steuersatz, sondern auch die Besteuerungsgrundlagen. Sowohl der Branntweinaufschlag als auch der Monopolausgleich beruhten auf pauschalen und unterschiedlichen Berechnungsgrundlagen, die nicht die Gewähr böten, daß importierte Erzeugnisse in keinem Falle höher belastet werden als gleichartige inländische Erzeugnisse. Darin liege bereits ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot.
Ein spezieller Verstoß der Monopolausgleichspitze gegen Art. 37 und 95 EWGV liege darin, daß die importierten Erzeugnisse nicht von den ersparten Verwaltungskosten im Sinne des § 79 BranntwMonG befreit wurden. Diese Erzeugnisse würden daher zu Kosten einer nationalen Verwaltung herangezogen, die sie nicht verursacht und von der sie im Gegensatz zu inländischen Erzeugnissen keinerlei Vorteil hätten.
Die Klägerin hat beantragt, unter Änderung des FG-Urteils den Steuerbescheid vom 9. August 1972 insoweit aufzuheben, als er eine Monopolaufschlagspitze von 5,63 DM zum Gegenstand hat, und den Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt – HZA –) zur Erstattung von 5,63 DM nebst 6 v. H. Zinsen seit Rechtshängigkeit zu verurteilen.
Das HZA und der Bundesminister der Finanzen (BdF) haben beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) haben sich verpflichtet, während der Übergangszeit von 12 Jahren (vgl. Art. 8 und 247 EWGV) schrittweise einen Gemeinsamen Markt zu errichten (Art. 2 und 8 EWGV). Die Tätigkeit der EWG umfaßt gemäß Art. 3 EWGV die Abschaffung der Zölle und der mengenmäßigen Beschränkungen bei der Ein- und Ausfuhr von Waren sowie aller sonstigen Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten.
1. Zu den im Zweiten Teil des EWGV dargestellten Grundlagen der Gemeinschaft gehört vor allem die den freien Warenverkehr ermöglichende Zollunion. Diese umfaßt das Verbot, zwischen den Mitgliedstaaten Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung zu erheben (Art. 9 Abs. 1 EWGV). Sie ist im Kapitel 1 (Art. 12 bis 29) näher geregelt. Durch Art. 13 EWGV haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, die zwischen ihnen bestehenden Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung während der Übergangszeit abzuschaffen. Das Verbot, Abgaben gleicher Wirkung wie die eines Zolls nach Ablauf der Übergangszeit noch zu erheben, bezieht sich auf alle anläßlich oder wegen der Einfuhr geforderten Abgaben, die dadurch, daß sie die eingeführten Waren, nicht aber gleichartige einheimische Waren spezifisch treffen, deren Gestehungspreis erhöhen und damit die gleiche einschränkende Wirkung auf den Warenverkehr haben wie ein Zoll. Dazu gehören allerdings Geldlasten dann nicht, wenn sie Bestandteil einer inländischen Abgabenregelung sind, die einheimische und eingeführte Erzeugnisse systematisch nach denselben Merkmalen erfaßt (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften – BGH – vom 19. Juni 1973 Rs 77/72, EGHE 1973, 611).
Der Monopolausgleich ist kein Zoll und hat auch keine zollgleiche Wirkung im Sinne des Art. 13 EWGV. § 151 Abs. 1 Satz 1 BranntwMonG bezeichnet ihn als eine Abgabe, die der Belastung des inländischen Branntweins entspricht. Der im monopolrechtlichen Inland hergestellte Branntwein ist grundsätzlich zum Branntweinübernahmepreis an die Monopolverwaltung abzuliefern (§ 58 BranntwMonG). Der Übernahmepreis setzt sich aus dem Branntweingrundpreis und aus Abzügen und Zuschlägen zusammen (vgl. §§ 63 ff. BranntwMonG). Die Monopolverwaltung verwertet den unverarbeiteten Branntwein durch Verkauf zu regelmäßigen und ermäßigten Preisen, die die Branntweinsteuer enthalten (§§ 83 ff. BranntwMonG). Die Belastung inländischen, an die Monopolverwaltung abgelieferten Branntweins besteht demnach in der Regel in dem Unterschied zwischen dem Branntweingrundpreis und dem regelmäßigen Verkaufpreis. Darin besteht auch der Monopolausgleich (§ 152 Abs. 1 Satz 1 BranntwMonG). Er ist also Bestandteil der allgemeinen grundsätzlichen Regelung des Branntweinmonopolgesetzes über die Belastung von Branntwein, die inländische und eingeführte Erzeugnisse systematisch nach denselben Merkmalen erfaßt.
Die dem System der Belastung inländischen und eingeführten Branntweins zugrunde liegende Ablieferungspflicht für im Inland hergestellten Branntwein ist allerdings in erheblichem Maße durchbrochen (vgl. §§ 58, 76 BranntwMonG). Von ihr ist insbesondere der im Inland aus Wein gewonnene und daher mit dem von der Klägerin eingeführten Armagnac vergleichbare Branntwein gemäß § 76 Abs. 1 Nr. 1 BranntwMonG ausgenommen. Dieser Branntwein unterliegt gemäß §§ 78 ff. BranntwMonG dem Branntweinaufschlag, der wie der Monopolausgleich eine Verbrauchsteuer ist (§ 78 Satz 2, § 151 Abs. 3 BranntwMonG; Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 26. März 1963 VII 188/57 S, BFHE 76, 771, BStBl III 1963, 282). Er wird zwar ebenfalls nach dem Unterschied zwischen dem regelmäßigen Branntweinverkaufspreis und dem Branntweingrundpreis bemessen, umfaßt jedoch nicht den Durchschnittsbetrag der Kosten, die die Monopolverwaltung durch die unterbliebene Übernahme erspart (§ 79 Abs. 1 Satz 1 BranntwMonG). Das Abgabensystem des Branntweinmonopolgesetzes sieht also eine entsprechende Regelung auf der Seite des Monopolausgleichs insofern nicht vor. Gleichwohl liegt hierin kein Verstoß gegen Art. 95 Abs. 1 EWGV, der der Bundesrepublik Deutschland (BRD) verbietet, auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten höhere inländische Abgaben zu erheben, als gleichartige inländische Waren zu tragen haben. Denn das im Branntweinmonopolgesetz enthaltene System der Belastung von Branntwein, der aus Wein hergestellt worden ist, umfaßt für inländischen Branntwein auch Bestimmungen, die bei Überschreitung einer gewissen Jahresproduktion bewirken, daß der Branntweinaufschlag die Höhe des Monopolausgleichs erreicht. Das ist nach den zutreffenden Ausführungen des FG gemäß § 79 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 in Verbindung mit § 33 Abs. 2 BranntwMonG bereits bei einer Jahresproduktion von 330 hl W der Fall. Das FG-Urteil enthält die tatsächliche Feststellung, daß ungefähr 95 v. H. des im Monopolgebiet erzeugten Weinbrands Infolge dieser Bestimmungen mit einem der Höbe des Monopolausgleichs entsprechenden Branntweinaufschlag belastet sind. An diese Feststellung ist der Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden, da die Klägerin in bezug auf sie keine Revisionsgründe vorgebracht hat. Soweit also der Monopolausgleich für eingeführten Weinbrand im Gegensatz zum Branntweinaufschlag für inländischen Weinbrand nicht um den Durchschnittsbetrag der ersparten Monopolverwaltungskosten im Sinne des § 79 Abs. 1 BranntwMonG vermindert ist, enthält er einen pauschalen Ausgleich dafür, daß inländischer Weinbrand zu ungefähr 95 v. H. durch Vorschriften erfaßt wird, die seine Belastung nach gestuften Erzeugungsmengen erhöhen. Wenn die Sätze einer auf inländischen Erzeugnissen ruhenden Verbrauchsteuer nach gestuften Erzeugungsmengen steigen, kann eine Diskriminierung eingeführter gleichartiger Erzeugnisse nicht darin liegen, daß der Gesetzgeber für sie eine Steuerbelastung vorgesehen hat, die die Stufenregelung für Inlandserzeugnisse nur pauschal ausgleicht. Denn der Gesetzgeber muß in solchen Fällen berücksichtigen, daß die inländischen Steuerbehörden die Produktion der ausländischen Herstellungsbetriebe nicht verläßlich ermitteln können. Das gilt auch für die Branntweinbesteuerung.
Der Senat ist im übrigen nach § 118 Abs. 2 FGO auch an die weitere tatsächliche Feststellung des FG gebunden, der Armagnac sei von einem größeren französischen Produzenten geliefert worden und hätte daher im Falle einer inländischen Herstellung Infolge der Mengenstufenregelung des Branntweinmonopolgesetzes dem Branntweinaufschlag in Höhe des Monopolausgleichs unterlegen. Denn auch insofern hat die Klägerin keine Revisionsgründe vorgebracht. Daraus folgt, daß im gegenwärtigen Fall die um den Durchschnittsbetrag der Monopolverwaltungskosten im Sinne des § 79 Abs. 1 BranntwMonG geringere Bemessung des Branntweinaufschlags für entsprechende Inlandserzeugnisse durch die Bestimmungen des § 79 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 in Verbindung mit § 33 Abs. 2 BranntwMonG voll ausgeglichen ist und somit eine Diskriminierung der eingeführten Ware auch tatsächlich nicht vorliegt.
Die Klägerin irrt mit der Auffassung, die Berechnung der Monopolausgleichspitze bestimme sich nach Kriterien, die denen für die Bemessung der von gleichartigen inländischen Erzeugnissen zu tragenden Belastungen nicht vergleichbar seien. Die Monopolausgleichspitze ist gemäß § 73 GB in Verbindung mit §§ 84 und 86 BranntwMonG der über die Branntweinsteuer hinausgehende Betrag des Monopolausgleichs. Da dieser nach § 152 Abs. 1 BranntwMonG in dem Unterschied zwischen dem regelmäßigen Branntweinverkaufspreis und dem Branntweingrundpreis besteht, bestimmt er sich nach denselben Preisen, die nach § 79 Abs. 1 Satz 1 BranntwMonG für die Bemessung des Branntweinaufschlags für inländische Erzeugnisse maßgebend sind. Auch der Branntweinaufschlag umfaßt durch seine Orientierung am regelmäßigen Branntweinverkaufspreis die Branntweinsteuer (vgl. § 84 BranntwMonG). Die Tatsache, daß das Branntweinmonopolgesetz den Branntweinaufschlag und den Monopolausgleich als einander entsprechende Ausformungen eines einheitlichen Abgabensystems behandelt und gestaltet hat, wird letztlich durch die Bestimmung des § 79 Abs. 8 BranntwMonG unterstrichen, wonach in den Fällen, in denen sich der Branntweinaufschlag nach § 79 Abs. 5 BranntwMonG über den entsprechenden Monopolausgleich hinaus erhöht, der übersteigende Betrag auf Antrag erlassen oder erstattet wird.
Für die hier allein zu entscheidende Frage, ob die Klägerin durch die Erhebung des ganzen Monopolausgleichs in ihren Rechten verletzt wurde (vgl. § 40 Abs. 2 FGO), kommt es nur auf die damalige Rechtslage an. Es ist daher unerheblich, ob und unter welchen Umständen in Zukunft die Einfuhrbelastung einer solchen Ware höher sein könnte als die auf vergleichbarer Ware ruhende inländische Belastung.
2. Zur Herstellung des freien Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten ist im Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft außer der Herbeiführung einer Zollunion auch die Abschaffung mengenmäßiger Beschränkungen und aller Maßnahmen gleicher Wirkung vorgesehen (vgl. Art. 3 Buchst. a EWGV) und in Kapitel 2 (Art. 30 bis 37) selbständig geregelt. Die Vorschriften des Art. 37 EWGV, wonach die Mitgliedstaaten ihre staatlichen Handelsmonopole derart umformen, daß am Ende der Übergangszeit jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Angehörigen der Mitgliedstaaten ausgeschlossen ist, hat also – wie aus der Überschrift und den übrigen Vorschriften des Kapitels 2 hervorgeht – lediglich die durch Handelsmonopole bedingten mengenmäßigen Beschränkungen des Warenverkehrs zum Gegenstand. Solche Beschränkungen können allerdings nicht nur durch Verbote oder Kontingentierungen, sondern auch durch Abgabenbelastungen bewirkt werden, wenn deren Höhe den Umfang des Warenverkehrs beeinträchtigt. Eine solche Wirkung konnte von dem Monopolausgleich, den das ZA von dem eingeführten Armagnac erhoben hat, nicht ausgehen, da – wie bereits dargelegt – diese Abgabe der Belastung vergleichbarer Inländischer Ware mit dem Branntweinaufschlag entsprach. Eine Pflicht zur Abschaffung des Branntweinaufschlags und damit auch des Monopolausgleichs kann dem Art. 37 EWGV nicht entnommen werden. Da Art. 37 EWGV lediglich eine Umwandlung der Handelsmonopole verlangt und für die Zeit bis zur Verwirklichung dieser Aufgabe Sonderregelungen zwischen den Mitgliedstaaten vorsieht, ist die BRD durch seine Vorschriften nicht gehindert, das Branntweinmonopol beizubehalten und das Aufkommen aus der verbrauchsteuerlichen Belastung von Erzeugnissen, die dem Monopol unterliegen, auch zur Deckung von monopolbedingten Aufwendungen zu verwenden, insbesondere zur Gewährung von Ausfuhrerstattungen im Sinne des § 105 BranntwMonG. Diese Erstattungen haben nur die Aufgabe, den Erzeugnissen, die dem inländischen Monopol unterworfen sind, den Wettbewerb auf ausländischen Märkten zu ermöglichen (vgl. BFH-Urteil vom 29. Februar 1972 VII K 4/69, BFHE 105, 551), nicht etwa sie gegenüber ausländischen Konkurrenzerzeugnissen zu begünstigen. Wenn also das Aufkommen aus der Branntweinaufschlagspitze und aus dem ihr entsprechenden Teil des Monopolausgleichs u. a. zur Gewährung von Ausfuhrerstattungen für inländische Erzeugnisse verwendet wird, so liegt auch darin keine Diskriminierung der mit dem Monopolausgleich belasteten eingeführten Erzeugnisse. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann im übrigen dahinstehen, ob Art. 37 EWGV Rechte gegenüber der BRD nur den übrigen Mitgliedstaaten oder auch unmittelbar allen der Gemeinschaft angehörenden Personen gewährt.
Zur Entscheidung über die Revision bedurfte es nicht der Einholung einer Vorabentscheidung des EGH, da keine Frage über die Auslegung von Vorschriften des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zweifelhaft erscheint (vgl. Art. 177).
Fundstellen
Haufe-Index 514804 |
BFHE 1975, 298 |