Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrensrecht/Abgabenordnung
Leitsatz (amtlich)
Zur Anerkennung der Mitunternehmerschaft bei Familiengesellschaften, wenn Familienangehörige bei ihrem Eintritt in die Gesellschaft von den in diesem Zeitpunkt vorliegenden stillen Reserven ausgeschlossen werden und nach Ablauf einer bestimmten Zeit zum Buchwert ihrer Anteile wieder ausscheiden.
Normenkette
AO § 222 Abs. 1 Nr. 1
Tatbestand
Gekürzter Tatbestand
In die steuerpflichtige KG (Bfin.) wurden Kinder von Gesellschaftern in der Weise aufgenommen, daß ihnen ihre Eltern Anteile an dem Gesellschaftskapital schenkten. Verschiedene der Schenkungsverträge sahen vor, daß die zur Zeit der Schenkung vorhandenen stillen Reserven nicht übertragen würden, und des weiteren, daß die neu eintretenden Kommanditisten mit Vollendung eines bestimmten Lebensjahres gegen Bezahlung des Buchwerts der Anteile aus der KG ausscheiden müßten. Andere Verträge enthielten diese Einschränkungen nicht. Bei der Gewinnverteilung wurden die Einschränkungen hinsichtlich der stillen Reserven bei diesen sogenannten Jungkommanditisten nicht berücksichtigt.
Das Finanzamt erkannte eine Mitunternehmerschaft dieser Jungkommanditisten nicht an. Auf die Sprungberufung sah das Finanzgericht diese Jungkommanditisten als stille Gesellschafter an und erkannte nur einen Teil der den Jungkommanditisten zugewiesenen Gewinnanteile an.
Entscheidungsgründe
Der Bundesfinanzhof sah die Rb. der KG in diesem Punkt als unbegründet an.
Aus den Gründen In der Regel kann davon ausgegangen werden, daß im Handelsregister eingetragene Kommanditisten Mitunternehmer im Sinne des § 15 Ziff. 2 EStG sind. Unter besonderen, bei Familiengesellschaften häufiger vorliegenden Umständen kann aber die wirtschaftliche Betrachtung bei der Auslegung des steuerlichen Begriffs der Mitunternehmerschaft eine andere Beurteilung notwendig machen (Urteil des Bundesfinanzhofs I 139/54 S vom 22. November 1955, BStBl 1956 III S. 4, Slg. Bd. 62 S. 9). Dabei kommt im allgemeinen der Beteiligung des Gesellschafters an den stillen Reserven des Unternehmens besondere Bedeutung zu. So hat der Senat in einem nicht veröffentlichten Urteil eine zwischen dem Vater und seinen Kindern vereinbarte und im Handelsregister eingetragene Kommanditgesellschaft nicht als Mitunternehmerschaft anerkannt und in der Abtretung eines Teils des Kapitalkontos des Vaters nur die Begründung einer Darlehnsforderung der Kinder gesehen, weil der Vater das Recht hatte, die Kinder innerhalb verhältnismäßig kurzer Zeit durch Kündigung aus der Gesellschaft gegen Zahlung des Buchwerts ihres Kapitalkontos zu entfernen. Im Urteil des Bundesfinanzhofs I 132/59 U vom 2. Februar 1960 (BStBl 1960 III S. 106, Slg. Bd. 70 S. 285) ging der Senat bei der Abweichung der steuerlichen Beurteilung von dem bürgerlich- rechtlichen Vertragsinhalt insofern noch weiter, als er wegen der besonderen Umstände des Falles in der Begründung einer stillen Beteiligung der Kinder zu Lasten des Kapitalkontos des Vaters einen ertragsteuerlich unbeachtlichen Vorgang sah und die Erträge der Beteiligung als laufende Schenkung behandelte.
Geht man von diesen Grundsätzen aus, so können die Jungkommanditisten, die an den stillen Reserven nicht beteiligt waren und nach Ablauf einer verhältnismäßig kurzen Zeit aus der Gesellschaft ausscheiden müssen, in übereinstimmung mit dem Finanzgericht nicht als Mitunternehmer, sondern nur als stille Gesellschafter anerkannt werden. Der Anerkennung einer Mitunternehmerschaft steht vor allem die unklare Gestaltung der Verträge entgegen.
Es trifft wohl zu, daß eine Mitunternehmerschaft nicht schon dann ausgeschaltet ist, wenn beim Neueintritt eines Gesellschafters die im Unternehmen ruhenden stillen Reserven nicht aufgelöst werden und die auf diesen stillen Reserven beruhenden Gewinne bei ihrer späteren Auflösung den alten Gesellschaftern vorbehalten bleiben. Es kann des weiteren auch Mitunternehmerschaft vorliegen, wenn die Gesellschafter zum Nennbetrag ihres Kapitalkontos aus dem Unternehmen zu einem bestimmten Zeitpunkt ausscheiden müssen. Voraussetzung ist jedoch, daß die in der Zeit der Zugehörigkeit entstehenden Gewinne tatsächlich an diese Gesellschafter ausgeschüttet werden, also insoweit keine stillen Rücklagen geschaffen werden.
Im Streitfall muß nach der Gewinnverteilung angenommen werden, daß die formellen Vereinbarungen tatsächlich nicht eingehalten worden sind. Sie kommen in der Gewinnverteilung nicht zum Ausdruck. Zwischen den formell abgeschlossenen Verträgen und der tatsächlichen Handhabung besteht ein Widerspruch. Das hat zur Folge, daß insoweit, als die tatsächliche Gestaltung den formellen Verträgen nicht entspricht, die Gewinne den Eltern zugewiesen werden müssen, die sie an die Kinder weitergegeben haben.
Anmerkung: Die Entscheidung I 55/61 U vom 13. Februar 1962 ist bereits teilweise (andere Rechtsfrage) im BStBl 1962 III S. 287 abgedruckt.
Fundstellen
Haufe-Index 410383 |
BStBl III 1962, 287 |
BFHE 1963, 233 |
BFHE 1963, 52 |
BFHE 75, 52 |