Leitsatz (amtlich)
1. In einem finanzgerichtlichen Verfahren kann auch eine Steuerbehörde Kläger sein, wenn sie an einem solchen Prozeß als Beklagte beteiligt war und daraus Ansprüche gegen den bisherigen Kläger herleitet.
2. Ein FG braucht seine örtliche Zuständigkeit nicht vor der Entscheidung über die Zulässigkeit des Finanzrechtsweges zu prüfen.
Normenkette
FGO §§ 57, 34 Abs. 1 S. 1, § 38
Tatbestand
Nach der Entscheidung über einen Rechtsstreit zwischen der Beklagten und Revisionsklägerin (Beklagten) und dem Kläger und Revisionsbeklagten (HZA) setzte das FG durch Beschluß vom 22. März 1967 den Streitwert für das Verfahren vor ihm auf 1 324 DM und für das durch einen Vorlagebeschluß veranlaßte Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EGH) auf 500 000 DM fest. Diese Streitwerte waren sodann maßgebend für den Kostenfestsetzungsbeschluß vom 29. Mai 1967, auf Grund dessen das HZA der Beklagten zur Abwendung der Zwangsvollstreckung Gebühren, Auslagen und Zinsen zahlte. Durch Beschluß vom 29. Oktober 1968 änderte der BFH den Beschluß des FG vom 22. März 1967 dahin, daß der Streitwert auch für das Verfahren vor dem EGH auf 1 324 DM festgesetzt wurde.
Das HZA forderte die Beklagte mit Schreiben vom 23. Januar 1969 zur Zahlung von 10 748,40 DM zuzüglich 4 v. H. Zinsen seit dem 30. Mai 1967 mit der Begründung auf, durch den BFH-Beschluß stehe fest, daß die Gebühren für das Verfahren vor dem EGH nach einem zu hohen Streitwert berechnet worden seien und die Beklagte gemäß § 717 ZPO in Verbindung mit § 151 FGO zur Erstattung verpflichtet sei. Da die Beklagte der Aufforderung nicht nachkam, erhob das HZA Klage. Das FG entschied durch Urteil vom 6. März 1970, der Rechtsweg zu den FG sei nicht gegeben. Gemäß einem Hilfsantrag des HZA verwies es die Sache an das Landgericht A. Zur Begründung dieser Entscheidung führte es aus:
Es halte sich für befugt, die Zulässigkeit des Rechtsweges nach § 34 Abs. 1 Satz 1 FGO ohne Rücksicht auf die Frage zu prüfen, ob es nach § 38 FGO örtlich zuständig sei. Der Finanzrechtsweg sei nicht gegeben. Der vom HZA geltend gemachte Rückzahlungsanspruch sei ein Anspruch bürgerlichen Rechts, nicht etwa ein öffentlichrechtlicher Streitpunkt. Die Sache sei somit auf Antrag des HZA an das nach § 23 Nr. 1 in Verbindung mit § 71 Abs. 1 GVG und § 13 ZPO zuständige Landgericht A zu verweisen gewesen.
Mit der Revision macht die Beklagte geltend:
1. Das FG habe zu Unrecht dem HZA die aktive Prozeßfähigkeit zuerkannt. Von der allgemeinen Regel des deutschen Prozeßrechts, daß nur natürliche und juristische Personen, nicht aber Behörden prozeßfähig seien, mache die FGO eine Ausnahme lediglich insofern, als sie der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen habe, die passive Prozeßfähigkeit zuerkenne.
2. Außerdem habe das FG durch Nichtbeachtung seiner örtlichen Unzuständigkeit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 34 Abs. 1 Satz 1, § 39 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2, § 95 FGO sowie § 155 FGO in Verbindung mit § 300 ZPO verletzt. Die Vorschrift des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, daß niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden dürfe, verpflichte das Gericht, nicht nur seine sachliche, sondern auch seine örtliche Zuständigkeit zu beachten. Die Vorschrift des § 34 Abs. 1 Satz 1 FGO, daß die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit über die Zulässigkeit des zu ihnen beschrittenen Rechtsweges entscheiden, bestimme nur eine sachliche Zuständigkeit und berühre die Frage der örtlichen Zuständigkeit nicht. Auch für den Rechtsstreit über die Zulässigkeit des Finanzrechtsweges gelte daher der Grundsatz, daß niemand gezwungen werden könne, sich auf den Rechtsstreit vor einem örtlich unzuständigen Gericht einzulassen. Nach überwiegender Meinung der Literatur sei daher die örtliche Zuständigkeit vor der Zulässigkeit des Rechtsweges zu prüfen (Ziemer-Birkholz, Finanzgerichtsordnung, vor § 63 Rdnr. 8; Baumbach-Lauterbach, Zivilprozeßordnung, Einführung vor § 274 Anm. 3; Thomas-Putzo, Zivilprozeßordnung, Vorbemerkung III A 1 zu § 253; Wieczorek, Zivilprozeßordnung und Nebengesetze, Anm. B I zu § 274 ZPO; Sattelmacher, Bericht, Gutachten und Urteil, S. 106; Klinger, Verwaltungsgerichtsordnung, Anm. E IV zu § 113, und Koehler, Verwaltungsgerichtsordnung, Anm. VI 1 zu § 81). Diese Auffassung habe auch das Reichsgericht (RG) im Urteil vom 3. Juni 1930 III 322/29 (RGZ 129, 175) vertreten. Daß sie auch für die Finanzgerichtsbarkeit zutreffe, ergebe sich aus dem BFH-Urteil vom 4. Juni 1970 V R 92/66; 10/67 (BFHE 99, 185, BStBl II 1970, 648).
3. Das FG habe zu Unrecht den Zivilrechtsweg für gegeben erachtet. Wenn man mit ihm davon ausgehe, daß das HZA eine Bereicherungsklage erhoben habe, so müsse man berücksichtigen, daß ein etwa bestehender Bereicherungsanspruch aus dem Prozeßrechtsverhältnis entstanden sei und deshalb nur öffentlich-rechtlicher Natur sein könne. Da für den Anspruch der Finanzrechtsweg nach § 33 FGO nicht gegeben sei, komme allenfalls der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten in Betracht. Die in § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO geregelte Ausnahme zugunsten der Zuständigkeit der Zivilgerichte betreffe nur Ansprüche aus § 839 BGB oder jedenfalls nur Ansprüche, die sich gegen die öffentliche Hand richteten.
Die Beklagte hat beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Das HZA hat beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist zulässig, jedoch nicht begründet.
1. Im Zivilprozeß wird unterschieden zwischen der Parteifähigkeit, d. h. der Fähigkeit, im eigenen Namen als Kläger oder Beklagter Rechte zu verfolgen (vgl. § 50 ZPO), und der Prozeßfähigkeit, d. h. der Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen (vgl. § 51 ZPO). Mit ihren Ausführungen zur Frage der "aktiven Prozeßfähigkeit" des HZA bestreitet die Beklagte die Fähigkeit dieser Behörde, im eigenen Namen als Kläger Rechte zu verfolgen, also in Wahrheit die Fähigkeit des HZA, als Kläger Partei zu sein. Der Parteifähigkeit im Zivilprozeß entspricht in der Finanzgerichtsbarkeit die Fähigkeit, Beteiligter am Verfahren zu sein (vgl. § 57 FGO; Tipke-Kruse, Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, § 57 FGO, Anm.; Hübschmann-Hepp-Spitaler, Kommentar zur Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 57 FGO, Rdnr. 3). Wer als Kläger beteiligungsfähig ist, regelt die FGO abweichend von § 61 VwGO nicht, weil im Steuerrecht der Kreis von Trägern steuerlicher Pflichten, denen die Möglichkeit einer Anrufung des FG gewährt werden muß, auch nicht rechtsfähige und sehr lockere Gebilde, wie z. B. Zweckvermögen und Vermögensmassen, umfaßt und daher nicht abgrenzbar erscheint. Kläger kann deshalb vor dem FG jeglicher Träger steuerlicher Pflichten sein (vgl. Hübschmann-Hepp-Spitaler, a. a. O., Rdnr. 10). Im Steuerprozeß kommt es also für die Beteiligungsfähigkeit als Kläger nicht auf die Rechtsfähigkeit nach Zivilrecht an, sondern darauf, wer Steuersubjekt nach den Steuergesetzen ist (Tipke-Kruse, a. a. O.). Da der Gesetzgeber der FGO auf eine Abgrenzung der als Kläger beteiligungsfähigen Gebilde verzichtet und in den auf den Regelfall der Klageerhebung durch einen Steuerpflichtigen abgestellten Vorschriften den Finanzbehörden nach Maßgabe ihrer Verwaltungsfunktion die Stellung des Verfahrensgegners zugewiesen und das Recht, einem sie nicht unmittelbar betreffenden Verfahren beizutreten, eingeräumt hat (vgl. § 57 Nr. 2 und 4, § 63 FGO), erscheint es gerechtfertigt, im Steuerprozeß die Fähigkeit zur Beteiligung als Kläger auch einer Steuerbehörde zuzuerkennen, wenn diese an einem solchen Prozeß als Beklagte beteiligt war und daraus Ansprüche gegen den bisherigen Kläger herleitet.
2. Nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Diese Vorschrift verlangt vom Gericht, in jedem bei ihm anhängig gewordenen Rechtsstreit zu prüfen, ob es für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig ist. Da das Grundgesetz selbst zwischen mehreren Zweigen der Gerichtsbarkeit unterscheidet (Art. 95 Abs. 1), die Frage des Rechtsweges selbst anspricht (Art. 19 Abs. 4) und seine Vorschriften gegenüber den übrigen Rechtsnormen Vorrang beanspruchen, muß sich die Prüfung der Zuständigkeit in erster Linie auf die Frage richten, welcher Rechtsweg für die Streitsache eröffnet ist. Dementsprechend hat der Gesetzgeber in der FGO durch die §§ 33 und 34 die Frage nach der Zulässigkeit des Finanzrechtsweges und die Entscheidung über sie vor der Frage nach der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit (§§ 35 ff., 38 ff.) geregelt. Diese Reihenfolge ist auch sachgerecht, weil die Regelung der sachlichen und der örtlichen Zuständigkeit darauf abstellen muß, daß der Finanzrechtsweg gegeben ist (vgl. § 35 FGO) und daß eine Behörde durch den Erlaß eines Verwaltungsaktes eine für den Finanzrechtsweg in Betracht kommende Streitigkeit hervorgerufen hat (vgl. § 38 FGO). Die Befugnis zur Entscheidung über die Zulässigkeit des Finanzrechtswegs ist daher im § 34 Abs. 1 Satz 1 FGO den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit schlechthin erteilt, also nicht etwa von besonderen Zuständigkeitsvoraussetzungen abhängig gemacht worden.
Gegenüber dieser Regelung geht der Einwand fehl, es könne niemand gezwungen werden, sich auf den Rechtsstreit vor einem örtlich unzuständigen Gericht einzulassen. Denn sie dient dem übergeordneten Grundsatz, daß niemandem eine unzuständige Gerichtsbarkeit aufgezwungen werden darf. Außerdem muß auch der durch die Anrufung eines örtlich unzuständigen Gerichts benachteiligte Verfahrensgegner mindestens hinnehmen, daß das Gericht eine Entscheidung über seine Zuständigkeit trifft. Die von ihm zu erwartende Anregung einer solchen Entscheidung stellt auch nur eine prozessuale Verteidigung, nicht aber eine Einlassung zur Hauptsache des Rechtsstreites dar. Auch die Regelung des § 34 Abs. 1 Satz 1 FGO verlangt von dem Gegner dessen, der unter Verletzung der Vorschriften über den Finanzrechtsweg ein FG anruft, nur die Entgegennahme einer Entscheidung über die Frage des Rechtsweges, nicht aber eine Einlassung zur Hauptsache.
Ein FG braucht daher seine örtliche Zuständigkeit nicht vor der Entscheidung über die Zulässigkeit des Finanzrechtswegs zu prüfen.
Diese Auffassung entspricht dem vom BSG im Urteil 9 RV 686/64 auf dem Gebiet der Sozialgerichtsbarkeit für die Befugnis des Sozialgerichts gefundenen Ergebnis.
Die Einwände der Beklagten gegen dieses Urteil können nicht durchgreifen. Da das BSG das Rangverhältnis zwischen der Frage nach dem Rechtsweg und der Frage nach der örtlichen Zuständigkeit nur für das Gebiet der Sozialgerichtsbarkeit zu entscheiden hatte, brauchte es trotz seines Hinweises auf die auch in dieser Gerichtsbarkeit entsprechend anwendbaren Vorschriften des § 512a und des § 549 Abs. 2 ZPO nicht auch der Frage nachzugehen, ob und aus welchem Grunde im Zivilprozeß die örtliche Zuständigkeit vor der Zulässigkeit des Rechtsweges geprüft werden müsse. Die Beklagte hat ihre Rüge, die Unterlassung einer solchen Prüfung mache den Hinweis auf die erwähnten Vorschriften der Zivilprozeßordnung zu einem Scheinargument, selbst durch die Erklärung entkräftet, die Frage nach dem Rechtsweg könne unter Umständen vorgezogen werden, wenn die Frage nach der örtlichen Zuständigkeit schwierig zu entscheiden sei. Mit dieser Erklärung ist insbesondere auch unvereinbar, daß die Beklagte der örtlichen Zuständigkeit deshalb ein erhöhtes Gewicht beimessen will, weil nach der Verweisung des Rechtsstreits vom angerufenen an ein örtlich zuständiges Gericht die Möglichkeit bestehe, daß dieses die Frage des Rechtsweges anders entscheiden werde, als sie das angerufene Gericht entschieden hätte. Ein solches Verfahren würde nur zur unnötigen Verzögerung des Rechtsstreites führen. Denn die für den Gang des Rechtsstreits entscheidende Frage nach der Zulässigkeit des Rechtsweges wäre auch vom angeblich örtlich zuständigen Gericht nicht endgültig gelöst, sondern könnte wiederum durch Einlegung eines Rechtsmittels weiter verfolgt werden und dieses könnte sich auch noch auf die Rüge örtlicher Unzuständigkeit erstrecken. Die Richtigkeit der Feststellung des BSG, daß die örtliche Zuständigkeit nach den für die zulässige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften zu bestimmen ist, also die Zulässigkeit des Rechtsweges voraussetzt, kann nicht dadurch in Zweifel gezogen werden, daß bei Unzulässigkeit des gewählten Rechtsweges die Frage der örtlichen Zuständigkeit bei dem Gericht des zulässigen Rechtsweges zu entscheiden ist. Die Auffassung der Beklagten, die Frage nach der örtlichen Zuständigkeit stelle sich in einem solchen Falle zweimal, trifft nicht zu. Die im § 52 Abs. 3 SGG wie im § 34 Abs. 3 FGO enthaltene Regelung, daß das angerufene Gericht bei Verneinung der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges die Sache an das erstinstanzliche Gericht des für gegeben erachteten Rechtsweges verweist, stellt sich gegenüber der Pflicht des Gerichts, einen entscheidungsreifen Rechtsstreit durch Endurteil abzuschließen, als offensichtliche Sonderregelung dar. Daher hatte das BSG keinen Anlaß, auf diese allgemeine Pflicht des Gerichts einzugehen.
Soweit sich die Beklagte auf die Literatur beruft, ist ihr entgegenzuhalten, daß Ziemer-Birkholz (a. a. O., vor § 63 Rdnr. 12) und Baumbach-Lauterbach (a. a. O., Einf. vor § 274 Anm. 3) die Reihenfolge, in der nach ihrer Auffassung die Prozeßvoraussetzungen zu prüfen sind, nicht als zwingend bezeichnen und daß nach Rosenberg-Schwab (Zivilprozeßrecht, § 97, V 5) und Stein-Jonas (Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 19. Aufl., § 274 II, 3) bei den das Gericht betreffenden Prozeßvoraussetzungen die Zulässigkeit des Rechtsweges sogleich nach der an erster Stelle stehenden Frage der Gerichtsbarkeit zu prüfen ist; auch Schönke-Kuchinke (Zivilprozeßrecht, 9. Aufl.) nennen in § 43 II unter den zu prüfenden Prozeßvoraussetzungen den Rechtsweg vor der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit. Das Urteil des RG III 322/29 kann keine maßgebliche Bedeutung mehr beanspruchen, nachdem die Frage, welcher Rechtsweg offensteht, durch die Unterscheidung der Gerichtszweige im Art. 95 Abs. 1 GG und durch die Rechtswegvorschrift des Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtliches Gewicht erlangt hat. Das Urteil des BFH V R 92/66; 10/67 befaßt sich nicht mit der Frage, ob die örtliche Zuständigkeit vor der Zulässigkeit des Rechtsweges zu prüfen ist.
3. Das FG hat zutreffend entschieden, daß für die Klage des HZA der Finanzrechtsweg nicht gegeben ist. Nach § 33 FGO ist der Finanzrechtsweg gegeben für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten. Eine Abgabenangelegenheit liegt hier offensichtlich nicht vor. Es fehlt aber auch an einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit, für die nach § 40 Abs. 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg gegeben sein könnte. Eine Streitigkeit hat öffentlich-rechtlichen Charakter, wenn sich der Klageanspruch nach der ihm vom Kläger gegebenen tatsächlichen Begründung als Folge eines Sachverhalts darstellt, der durch ein hoheitliches Überund Unterordnungsverhältnis zwischen den Beteiligten gekennzeichnet ist. Hierbei ist nicht maßgebend, wie der Kläger seinen Sachvortrag rechtlich würdigt (vgl. BFH-Urteil vom 24. November 1971 VII R 110/68, BFHE 104, 181, BStBl II 1972, 284). Dem Klagevortrag des HZA zufolge beruht der geltend gemachte Zahlungsanspruch auf der Änderung des Streitwertes, der für ein abgeschlossenes Verfahren festgesetzt und einer Kostenfestsetzung zugrunde gelegt worden war. Die Änderung der Streitwertfestsetzung läßt die nach dem ursprünglich festgesetzten Streitwert vom HZA der Beklagten zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlten Beträge dem Umfang der Änderung entsprechend als ungerechtfertigt erscheinen. Obgleich das durch die Streitwertfestsetzung betroffene Verfahren unbestritten eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit zum Gegenstand hatte, standen sich das HZA und die Beklagte in ihm als gleichberechtigte Verfahrensbeteiligte auf gleicher Ebene gegenüber. Nur ihre Eigenschaft als Verfahrensbeteiligte war die Grundlage für die vom HZA an die Beklagte geleisteten Zahlungen. Wenn daher die Beklagte zu hohe Beträge erhalten hat, kann das HZA für die Rückforderung nicht ein hoheitliches Überordnungsverhältnis gegenüber der Beklagten in Anspruch nehmen. Es bleibt auch als ehemaliger Verfahrensgegner für die auf seiner Verfahrensbeteiligung beruhenden Ansprüche der Beklagten gegenüber gleichgeordnet. Dessen war sich das HZA offenbar auch von vornherein bewußt. Das ergibt sich daraus, daß es der Beklagten gegenüber seine Forderung nicht etwa durch einen Verwaltungsakt, sondern durch ein einfaches Schreiben geltend gemacht hat, und daß es nicht versucht hat, seine Forderung mit den ihm als Finanzbehörde zur Verfügung stehenden öffentlich-rechtlichen Zwangsmitteln durchzusetzen, sondern wie ein privater Gläubiger ein Gericht angerufen hat.
Angesichts des hilfsweise gestellten Verweisungsantrags des HZA war somit das FG nach § 34 Abs. 3 Satz 1 FGO berechtigt und verpflichtet, die Sache an das örtlich zuständige ordentliche Gericht erster Instanz zu verweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 70427 |
BStBl II 1973, 502 |
BFHE 1973, 486 |