Entscheidungsstichwort (Thema)
Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung gegenüber einer GbR
Leitsatz (NV)
1. Gegenüber einer GbR, die einen Gewerbebetrieb unterhält, kann eine Außenprüfung aufgrund von § 193 Abs. 1 AO 1977 angeordnet werden.
2. Die Prüfungsanordnung muß in einem solchen Fall gegen die Gesellschaft, nicht gegen die Gesellschafter gerichtet werden. Sie muß auch der Gesellschaft bekanntgegeben werden; dies erfolgt in der Weise, daß sie zumindest einem der Gesellschafter bekanntgemacht wird.
Normenkette
AO 1977 § 193 Abs. 1, § 197 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), beschäftigt sich mit dem Ankauf und der Verwertung von Grundvermögen. Gesellschafter sind E und W. Die Klägerin gab keine Steuererklärungen ab. Im August 1984 erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) eine auf § 193 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) gestützte Prüfungsanordnung, die sich an die GbR E und W, zu Händen von W richtete; die Prüfungsanordnung enthielt keine Begründung und keine Rechtsmittelbelehrung. Die Prüfung sollte sich auf die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte und der Gewerbesteuer für 1980 bis 1982 erstrecken. Das FA kündigte die Prüfung gegenüber W telefonisch an, der auf die Bekanntgabe der Anordnung vor Prüfungsbeginn verzichtete. Die Prüfung begann im September 1984. Bei Prüfungsbeginn überreichte der Betriebsprüfer die Prüfungsanordnung.
Im Juli 1985 legte die Klägerin gegen die Prüfungsanordnung Beschwerde ein, weil sie nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben worden sei. Die Oberfinanzdirektion (OFD) wies die Beschwerde als unzulässig zurück; das Beschwerderecht sei verwirkt, weil die Klägerin sich auf die Prüfung eingelassen habe. Außerdem machte die OFD Ausführungen zum Anlaß der Prüfung. Mit ihrer Klage zum Finanzgericht (FG) hatte die Klägerin keinen Erfolg.
Hiergegen richtet sich die vom FG zugelassene Revision der Klägerin, mit der fehlerhafte Anwendung der AO 1977 gerügt wird.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 16. November 1989 IV R 29/89 (BFHE 159, 28, BStBl II 1990, 272) im einzelnen ausgeführt hat, kann gegenüber einer GbR, die einen Gewerbebetrieb unterhält, eine Außenprüfung aufgrund von § 193 Abs. 1 AO 1977 angeordnet werden. Die Prüfungsanordnung muß danach gegen die Gesellschaft, nicht gegen die Gesellschafter gerichtet und auch der Gesellschaft bekanntgegeben werden. Dies erfolgt in der Weise, daß sie zumindest einem der Gesellschafter bekanntgemacht wird. Wegen der Einzelheiten wird auf die genannte Entscheidung des Senats verwiesen.
Von diesen Grundsätzen ist auch im Streitfall auszugehen. Wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, erzielt die Klägerin nach der Einschätzung des FA Einkünfte aus Gewerbebetrieb, so daß die Prüfungsanordnung auch auf § 193 Abs. 1 AO 1977 gestützt werden konnte. Tatsächlich ist in der Prüfungsanordnung allerdings auf § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977 hingewiesen worden. Dies ändert jedoch nichts an der Zulässigkeit der Außenprüfung bei der Klägerin. Die Prüfungsanordnung ist ihr durch Übergabe an einen der gesamtvertretungsberechtigten Gesellschafter wirksam bekanntgegeben worden. Im Beschwerdeverfahren hat die OFD zudem erläutert, warum eine Außenprüfung bei der Klägerin durchgeführt werden müsse, und damit die im Falle des § 193 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 erforderliche Begründung zulässigerweise nachgeholt (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 5. November 1981 IV R 179/79, BFHE 134, 395, BStBl II 1982, 208).
Fundstellen
Haufe-Index 63028 |
BFH/NV 1991, 716 |