Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewertung, Vermögen-, Erbschaft-, Schenkungsteuer, Verfahrensrecht, Abgabenordnung
Leitsatz (amtlich)
Das Aufrücken der Holzbestände in höhere Altersklassen infolge des natürlichen Wachstums der Bäume rechtfertigt bei Erreichung der Wertgrenzen die Fortschreibung des Einheitswerts eines forstwirtschaftlichen Betriebs.
Normenkette
BewG §§ 22, 45, 33, 36, 55; AO § 225a
Tatbestand
Es handelt sich um die berichtigende Fortschreibung des Einheitswerts für das Forstgut des Beschwerdeführers (Bf.) von 515.900 RM am 1. Januar 1938 auf 728.000 RM am 1. Januar 1948. Im Rechtsmittelverfahren ist, abgesehen von der Frage des Vorliegens eines Bewertungsfehlers und der richtigen Errechnung des fortgeschriebenen Einheitswerts, streitig, ob das Aufrücken der Holzbestände in eine höhere Altersklasse infolge des natürlichen Wachstums überhaupt die Vornahme einer Wertfortschreibung rechtfertige. Die Beteiligten haben sich im Berufungsverfahren dahin geeinigt, daß durch Zwischenentscheidung über diese Frage entschieden werden solle. Daraufhin erging das angefochtene Zwischenurteil. Das Finanzgericht hat ausgesprochen, daß die Fortschreibung des Einheitswerts für das Forstgut des Bf. zum 1. Januar 1948 dem Grunde nach berechtigt sei. In den Gründen des angefochtenen Urteils führt das Finanzgericht im wesentlichen folgendes aus: Das Hineinwachsen des Baumbestandes in eine höhere Altersklasse sei eine Veränderung des tatsächlichen Zustands im Sinne des § 3a der Durchführungsverordnung zum Bewertungsgesetz (BewDV). Nach der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (Urteil III 189/38 vom 11. April 1940, Slg. Bd. 48 S. 254, Reichssteuerblatt - RStBl - 1940 S. 533) seien Bestandsveränderungen außergewöhnlicher Art durch Wertfortschreibungen zu erfassen. Das Aufrücken der Bestände in höhere Altersklassen innerhalb eines normalen Hauptfeststellungszeitraums von 6 Jahren stelle keine außerordentliche Bestandsveränderung dar, wohl aber die Veränderung des Altersklassenverhältnisses innerhalb eines verlängerten Hauptfeststellungszeitraums. Letzterer Fall liege hier vor. Die Wertfortschreibung wegen des natürlichen Holzzuwachses sei daher im Streitfall zulässig. Außerdem hat das Finanzgericht noch geprüft, ob die Werterhöhung des Forstguts des Bf. lediglich durch Aufrücken der Bestände in höhere Altersklassen verursacht sei oder auch auf der Berichtigung eines Bewertungsfehlers bei der Einheitsbewertung zum 1. Januar 1935 beruhe, und ob - bejahendenfalls - die Fortschreibung auch auf Grund einer Fehlerberichtigung zulässig sei. Das Finanzgericht hat letzteres bejaht.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde. Sie rügt Rechtsirrtümer und Verfahrensmängel. Die Verlängerung des Hauptfeststellungszeitraums sei keinem außergewöhnlichen Ereignis gleichzustellen. Die Erfassung des natürlichen Holzzuwachses bei einer Wertfortschreibung verstoße gegen das Verbot kollektiver Wertfortschreibungen. An Verfahrensmängeln rügt die Rechtsbeschwerde unzureichende Erforschung des Sachverhalts. Sie beanstandet ferner, daß das Zwischenurteil teilweise ohne Zustimmung der Beteiligten ergangen sei. Im Termin zur mündlichen Verhandlung der Rechtsbeschwerde ist von den Bevollmächtigten des Bf. noch folgendes ausgeführt worden: Für den Erlaß einer Zwischenentscheidung gemäß § 284 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung (AO) sei im Streitfall überhaupt kein Raum gewesen. Das gleichwohl ergangene Zwischenurteil des Finanzgerichts sei daher zulässig gewesen, und insoweit liege ein wesentlicher Verfahrensmangel vor. Im übrigen sei § 3a BewDV rechtsungültig. Es sei unmöglich, nach Ablauf so langer Zeit noch die Wertverhältnisse von 1935 einigermaßen zutreffend zu ermitteln. Wenn man bei forstwirtschaftlichem Vermögen Fortschreibung des Einheitswerts wegen des Holzzuwachses zulasse, würde sich dies nur gegen die verhältnismäßig wenigen Waldbesitzer auswirken, die ausreichende Unterlagen über die Bewertung ihrer Forsten hätten. Bei der Masse der Fälle, insbesondere bei den kleineren und mittleren Waldbesitzern, stünden die erforderlichen Unterlagen für eine Wertfortschreibung nicht zur Verfügung, weshalb es in diesen Fällen bei der alten Einheitsbewertung auf den 1. Januar 1935 verbleiben müsse. Dies gelte insbesondere für die Fälle der Pauschalbewertung, die ca. 60 v. H. aller Bewertungsfälle ausmachten. Bei dieser Sachlage stelle der Umstand, daß die Fortschreibung der Einheitswerte nur möglich sei, wenn die erforderlichen Bewertungsunterlagen für die Vornahme von Wertfortschreibungen vorhanden seien, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung dar. Schließlich sei zu beachten, daß das forstwirtschaftliche Vermögen nach den Grundsätzen der Bewertung nach Ertragswerten bewertet würde. Der durchschnittlich nachhaltig erzielbare Reinertrag setze den Wachstumszuwachs voraus. Die Vorwegnahme des Holzzuwachses könne somit nicht die Grundlage einer Hauptfeststellung und gleichzeitig Element der Wertfortschreibung sein.
Der Senat hat den Bundesminister der Finanzen gemäß § 287 Ziff. 2 AO um Beteiligung am Verfahren ersucht. Dieser ist dem Verfahren beigetreten und hat in seiner Stellungnahme vom 20. September 1955 im wesentlichen folgendes ausgeführt: Zustandsänderungen im Holzbestand könnten dadurch entstehen, daß dem Wertabgang durch Nutzung der Holzbestände keine entsprechenden Wertzugänge durch Zuwachs gegenüberstünden, oder dadurch, daß der Wertzugang nicht durch entsprechende Nutzungen ausgeglichen werde. Bei Bewirtschaftung eines Forstes glichen sich Wertzugänge und Wertabgänge bis auf geringfügige Veränderungen gewöhnlich aus, so daß in der Regel kein Anlaß für eine Fortschreibung des Einheitswerts bestehe. Im Einzelfall könnten jedoch im Laufe längerer Zeit erhebliche änderungen am Holzbestand eintreten, sei es, daß die Nutzung, sei es, daß der jährliche Zuwachs überwiege. Auf planmäßige oder außerplanmäßige Zunahme oder Abnahme des Holzbestandes komme es für die Zulässigkeit der Wertfortschreibung nicht an. Der natürliche Zuwachs an Holz bewirke immer eine Bestandsveränderung, wenn ihm keine entsprechende Nutzung gegenüberstehe. Bei Erreichung der Wertfortschreibungsgrenze sei in diesen Fällen die Vornahme einer Wertfortschreibung geboten. Ebenso wie eine Wertfortschreibung wegen erheblichen Wertabgangs infolge einseitiger Nutzung oder natürlicher Ausfälle, Kalamitäten oder Kriegsschäden nach § 22 des Bewertungsgesetzes (BewG) stattfinde, sei auch ein erheblicher Wertzugang durch Fortschreibung zu berücksichtigen. Mit Schreiben vom 8. Februar 1956 hat der Bundesminister der Finanzen im Hinblick auf ein Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts, das die gleiche Frage behandelt, seine Stellungnahme noch, wie folgt, ergänzt: Wenn man annehme, daß die Wertzugänge infolge von Zuwachs überhaupt nicht Anlaß für eine Wertfortschreibung bilden könnten, müßte bei Berücksichtigung anderer Zustandsänderungen, z. B. infolge von übernutzungen, Insektenbefall, Windbruch, Schneeschäden, Brand usw., der Zuwachs seit 1935 ebenfalls unberücksichtigt bleiben. Denn die Eigentümer der Betriebe, deren Vorrat trotz des jährlichen Zuwachses erheblich abgenommen hätte, würden mit Recht eine Ungleichmäßigkeit darin erblicken, daß ihnen die inzwischen eingetretenen Wertzugänge gegen die Werteinbußen aufgerechnet würden, während in den Fällen, wo der Zuwachs die alleinige Bestandsveränderung darstelle, die tatsächlichen Wertzugänge nicht berücksichtigt würden. In allen Forstbetrieben der Bundesrepublik seien durch den Zuwachs seit 1935 Wertzugänge eingetreten. Das Niedersächsische Finanzgericht irre aber, wenn es annehme, daß dieser Zuwachs in allen Fällen Anlaß zu einer Wertfortschreibung sei. Denn beim forstwirtschaftlichen Vermögen seien diejenigen Fälle überwiegend, bei denen die Wertzugänge infolge von Zuwachs durch entsprechende Wertabgänge mehr oder weniger ausgeglichen würden. In der Regel seien sogar Wertabgänge Anlaß zur Wertfortschreibung. Bekanntlich seien infolge staatlicher Zwangsmaßnahmen bis 1945 und anschließend infolge der sogenannten Direktoperationen der Besatzungsmächte, schließlich auch infolge von Großkalamitäten erhebliche Eingriffe in den Holzvorrat vorgenommen worden. Gegenüber dem Stand der statistischen Forsterhebung von 1937 (= 100) habe sich nach den Ergebnissen der Bestandsinventur von 1948 im Bundesgebiet infolge der allgemeinen Abnahme des Vorrats an Holz ein Rückgang der Produktionskapazität von durchschnittlich 25 v. H. ergeben (Eidmann, Holzzentralblatt Nr. 96/1949 und Nr. 112/1950). Auch nach 1948 habe der Holzvorrat im Durchschnitt weiter abgenommen. Der laufende Zuwachs betrage im Bundesgebiet nach Angabe des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 25. Mill. Festmeter jährlich, während allein die statistisch erfaßten Einschläge von 1945 bis 1955 diesen Zuwachs um 4 Mill. Festmeter oder um 16. v. H. durchschnittlich jährlich überschritten hätten.
Der Bf. hat ein Gegengutachten des Rechtsanwalts und Steuerberaters A. Neuburger vom 27. Juli 1956 eingereicht. In diesem Gutachten werden folgende Gedankengänge vertreten: § 22 BewG stehe einer Wertfortschreibung im Streitfall nicht grundsätzlich entgegen, jedoch müsse das Verbot der kollektiven Wertfortschreibung (Urteil des Bundesfinanzhofs III 116/50 S vom 7. Mai 1951, Slg. Bd. 55 S. 301, Bundessteuerblatt - BStBl - 1951 III S. 116, in Verbindung mit dem Urteil III 210/52 U vom 27. November 1953, Slg. Bd. 58 S. 250, BStBl 1954 III S. 11) berücksichtigt und auch beachtet werden, daß es unzulässig sei, nur einzelne besonders lohnende Fälle durch Wertfortschreibung zu erfassen. Die Anwendung dieser von der Rechtsprechung entwickelten Gegensätze führe zu der Erkenntnis, daß nur solche Umstände eine Wertfortschreibung herbeiführen könnten, die nicht bestimmungsgemäß und gewöhnlicher Art seien und nicht dem regelmäßigen Verlauf einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung entsprächen. Demnach seien der biologische Wachstumsablauf und die einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung entsprechende Nutzung kein ausreichender Grund für die Vornahme einer Wertfortschreibung. Allerdings treffe es nicht zu, wie das Niedersächsische Finanzgericht angenommen habe, daß der biologische Zuwachs allein niemals Anlaß zu einer Wertfortschreibung sein könne. Man müsse vielmehr unterscheiden: Wenn der biologische Zuwachs das Ergebnis außergewöhnlicher Bewirtschaftungsmethoden sei, liege eine außergewöhnliche Einwirkung vor, die zu einer Wertfortschreibung führen könne. Wenn dagegen der biologische Zuwachs nicht das Ergebnis irgendwelcher außergewöhnlicher Bewirtschaftungsmethoden sei, so könne er für sich allein niemals die Durchführung einer Wertfortschreibung rechtfertigen.
Ferner ist auf Veranlassung der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Waldbesitzerverbände das Gutachten des ordentlichen Professors an der Universität München Dr. Speer über die Wertänderung der forstwirtschaftlichen Betriebe infolge änderung der Bestandsalter in der Zeit zwischen dem 1. Januar 1935 und dem 21. Juni 1948 eingereicht worden. Das Gutachten führt im wesentlichen aus: Durch das älterwerden der Bestände entstehe ein Massenzuwachs und ein Qualitätszuwachs, die zusammen den Wertzuwachs ergäben. Eine für die Einheitsbewertung relevante Wertänderung trete nur ein, wenn ein Bestand in eine andere Altersklasse hineinwachse. Es seien jedoch Fälle denkbar, in denen die Werterhöhung infolge älterwerdens durch eine Absenkung des Bestockungsgrads ausgeglichen oder sogar in eine Wertminderung verkehrt werde. Zur Feststellung der Höhe der Wertänderung müßten daher grundsätzlich sämtliche Forstbetriebe neu bewertet werden. Es könne schon im ersten Jahr nach einer Hauptfeststellung eine Wertfortschreibung notwendig werden. Diese Bewertung in Permanenz sei vom Gesetzgeber nicht gewollt und auch technisch unmöglich. Im weiteren Verlauf des Gutachtens werden die Wertänderungen der westdeutschen Forstbetriebe in der Zeit vom 1. Januar 1935 bis zum 21. Juni 1948 untersucht. Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, daß sich für die Betriebe der freien Privatwaldungen und Erbhofwaldungen (97 v. H. aller Forstbetriebe) grundsätzlich eine Erhöhung der Einheitswerte ergeben werde. Ferner behandelt das Gutachten die änderung der Wertverhältnisse zwischen dem 1. Januar 1935 und dem 21. Juni 1948. Hierzu wird ausgeführt, daß die Holzpreise von 1940 bis 1947 gebunden gewesen seien. Demgegenüber seien insbesondere die Löhne gestiegen. Am Währungsstichtag habe die Forstwirtschaft den tiefsten Punkt ihres wirtschaftlichen Niedergangs seit 1932 erreicht. Unter diesen Umständen sei es unbillig, wenn die Finanzverwaltungen bei ihnen günstig erscheinenden Objekten die Einheitswerte nach dem Währungsstichtag fortschreiben wollten.
Schließlich ist das in einem Parallelfall eingereichte Gutachten des ordentlichen Professors an der Universität Köln Dr. Spitaler vom 2. Juli 1956 zu beachten. Der Gutachter führt aus: Kernfrage sei, in welchen Fällen Fortschreibungen einer verdeckten Hauptfeststellung der Einheitswerte gleichkämen und deshalb nicht vorgenommen werden dürften. Es sei die Aufgabe der Hauptfeststellung, nicht aber der Wertfortschreibung, allgemeinen änderungen der Verhältnisse Rechnung zu tragen. Demnach spitze sich das vorliegende Problem auf die Frage zu, ob es sich bei den Veränderungen der Altersklassen um eine Erscheinung handle, die zu den allgemeinen Veränderungen der Verhältnisse oder aber zu einer mehr oder weniger großen Gruppe von Einzelfällen zu rechnen sei. In letzterem Fall seien die Wertfortschreibungen zulässig, im ersten Fall dagegen nicht. Die änderungen der Verhältnisse lägen allerdings nicht allein in dem Wachstum der Bäume, sondern auch in der wirtschaftlichen Erschließung der Forsteigentümer begründet. Es komme darauf an, ob die Mehrung des Holzbestandes eine Massenerscheinung sei oder nicht. Die Ausführungen des Bundesministers der Finanzen über die rückläufige Entwicklung der Holzbestände in der Bundesrepublik reichten zur Klärung der Frage nicht aus, ob die dennoch eingetretenen Bestandsvermehrungen Einzel- oder Massenerscheinungen seien. Sicherlich werde es so zahlreiche Wertfortschreibungen geben, daß die Finanzverwaltungen zu ihrer Durchführung technisch nicht in der Lage sein würden. Es werde sich daher nicht vermeiden lassen, daß aus der großen Zahl der Fälle nur Einzelfälle herausgegriffen würden.
Dem Nachtragsgutachten von Professor Dr. Spitaler vom 15. August 1956 sind noch folgende Gedanken zu entnehmen: Die Rechtsprechung des III. Senats des Bundesfinanzhofs habe bisher nur Fortschreibungen für unzulässig erklärt, die sich aus einer änderung der Wertverhältnisse oder einer Abänderung von Bewertungsrichtlinien ergeben hätten. Dagegen sei durch die Rechtsprechung noch nicht geklärt, ob nicht auch schon Zustandsänderungen, wie sie bei der Forstwirtschaft infolge des natürlichen, allgemein kontinuierlich wirkenden Faktors des Wachsens der Bäume vorlägen, ebenfalls die Fortschreibungen ausschließen müßten.
Der Bundesminister der Finanzen hat zu den verschiedenen Gutachten in seinen äußerungen vom 30. Juli 1956 und 8. Oktober 1956 abschließend Stellung genommen. Die Stellungnahme vom 30. Juli 1956 befaßt sich mit dem Gutachten von Professor Dr. Spitaler. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs stehe der Wertfortschreibung in den hier in Betracht kommenden Fällen nicht entgegen. Darauf, ob die Wertfortschreibung nach oben oder nach unten überwiege, komme es nicht an. Es könne sein, daß eine Wertzunahme infolge der Zunahme des Holzbestands bei einer bestimmten Besitzart, wie beim bäuerlichen Waldbesitz, stärker vertreten sei als bei den anderen Besitzarten, weil diese Besitzart von den großen Opfern der Forstwirtschaft für die Allgemeinheit in der Kriegs- und Nachkriegszeit verschont geblieben sei. Eine allgemeine Erscheinung stellten diese Fälle jedoch nicht dar, weil der bäuerliche Waldbesitz andererseits vielfach auch eine erhebliche Abnahme seines Holzbestandes durch übernutzung erfahren habe. Je nach den im einzelnen Fall getroffenen Entscheidungen des bäuerlichen Eigentümers über seinen Wald habe sich also der Holzbestand seit 1935 abnehmend, gleichbleibend oder zunehmend entwickelt. Die Zunahme des Holzbestands im strittigen Fall sei ein Einzelfall, weil sie nicht auf einer zwangsläufigen, allgemeinen Entwicklung beruhe. Die Frage, ob die Wertfortschreibung etwa deshalb unterbleiben müsse, weil nicht alle für eine Wertfortschreibung in Betracht kommenden Fälle zur Kenntnis der Finanzverwaltungsbehörden kommen würden, hat der Bundesminister der Finanzen verneint. Die Wertfortschreibungen dienten in diesen Fällen letzten Endes der Gleichmäßigkeit der Bewertung. Wären sie unzulässig, so dürfte der seit 1935 eingetretene Wertzugang durch den Zuwachs in keinem Fall berücksichtigt werden. Außerdem müßte die bisherige Wertfortschreibungspraxis für das forstwirtschaftliche Vermögen auf eine neue Grundlage umgestellt werden. Nicht nur die zahlreichen, bereits rechtskräftig gewordenen Wertfortschreibungsfälle infolge der Zunahme des Holzbestands, sondern nahezu sämtliche Einheitswerte des forstwirtschaftlichen Vermögens müßten dann auf Antrag neu fortgeschrieben werden. In Fällen der Abnahme des Holzbestands müßten die bei Wertfortschreibungen bisher berücksichtigten Wertzugänge infolge des Zuwachses künftig unberücksichtigt bleiben. Sogar in Fällen ausgeglichener Vorratsverhältnisse, wo bisher infolge des seit 1935 bestehenden Gleichgewichts zwischen Nutzungen und Zuwachs Wertfortschreibungen nicht notwendig gewesen seien, würden sie jetzt erforderlich werden. Wertfortschreibungen nach oben wären beim forstwirtschaftlichen Vermögen also nicht mehr zulässig. Dagegen müßten nahezu sämtliche Einheiten dieser Vermögensart nach unten fortgeschrieben werden. Die Stellungnahme des Bundesministers der Finanzen vom 8. Oktober 1956 befaßt sich mit den übrigen Gutachten und dem Nachtragsgutachten von Professor Dr. Spitaler.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde führt im Ergebnis nicht zum Erfolg.
Die nachträglich geltend gemachten Bedenken gegen die Zulässigkeit der Zwischenentscheidung darüber, ob der natürliche Holzzuwachs zu einer Wertfortschreibung führen könne, sind nicht begründet. Gemäß § 284 Abs. 2 AO ist die Zwischenentscheidung über einen selbständigen Streitpunkt mit Zustimmung des Steuerpflichtigen zulässig. Diese Zustimmung war im Streitfall erteilt. Der Bf. vertritt nunmehr die Auffassung, daß kein einer Zwischenentscheidung fähiger selbständiger Streitpunkt vorliege. Er beruft sich für seine Ansicht auf § 303 der Zivilprozeßordnung (ZPO), wonach nur eine den Fortgang des Verfahrens betreffende Verfahrensfrage, nicht aber ein für die Sachentscheidung erheblicher Umstand Gegenstand eines Zwischenstreitverfahrens sein könne. Es ist zutreffend, daß der Zwischenstreit unter den Parteien nach § 303 ZPO nur Verfahrensfragen betrifft (Stein- Jonas, ZPO, 17. Aufl. § 303 Anm. I, 1, II, und Baumbach- Lauterbach, ZPO, 25. Aufl. § 303 Anm. 2). Diese für den Zwischenstreit unter den Parteien nach der ZPO geltende Beschränkung auf Verfahrensfragen gilt jedoch nicht ebenso für die Zwischenentscheidung über einen selbständigen Streitpunkt nach § 284 Abs. 2 AO. Gegen die übertragung der zivilprozessualen Rechtsgrundsätze über den Zwischenstreit der Parteien auf § 284 Abs. 2 AO spricht, daß die Begriffe "Zwischenstreit unter den Parteien" und "Zwischenentscheidung über einen selbständigen Streitpunkt" nicht gleichbedeutend sind, ferner, daß das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten von der Verhandlungsmaxime, das Verfahren vor den Steuergerichten dagegen von der Offizialmaxime beherrscht wird, schließlich, daß die Zwischenentscheidungen nach § 284 Abs. 2 AO selbständig anfechtbar sind (§ 284 Abs. 3 a. a. O.), die Entscheidungen über den Zwischenstreit der Parteien nach § 303 ZPO dagegen nicht. Bei diesen wesentlichen Unterschieden zwischen § 303 ZPO und § 284 Abs. 2 AO ist es nicht angängig, die Rechtsgrundsätze der ZPO über den Zwischenstreit der Parteien auf das Zwischenurteil des § 284 Abs. 2 AO zu übertragen. Es konnte daher im Streitfall unbedenklich ein Zwischenurteil darüber erlassen werden, ob der Holzzuwachs überhaupt Veranlassung einer Wertfortschreibung beim forstwirtschaftlichen Vermögen sein könne.
Das Hineinwachsen der Baumbestände in eine höhere Altersklasse ist eine Veränderung im tatsächlichen Zustand eines forstwirtschaftlichen Betriebs. Hiervon ist das Finanzgericht im Streitfall mit Recht ausgegangen. Die Zulässigkeit der Wertfortschreibungen in diesen Fällen wird vom Finanzgericht damit begründet, daß Zustandsveränderungen außerhalb des gewöhnlichen Hauptfeststellungszeitraums von 6 Jahren außergewöhnliche Bestandsveränderungen darstellten. In diesem Punkt kann dem Finanzgericht nicht gefolgt werden. Das Urteil des Reichsfinanzhofs vom 11. April 1940 behandelt Schneebruchschäden als Bestandsveränderungen eines Forstbetriebs. In den Gründen dieses Urteils ist auf die überragende Bedeutung des Holzbestands für einen Forstbetrieb hingewiesen, neben dem der Wert des Grund und Bodens erheblich zurücktrete. Danach müsse für die Zulassung der Wertfortschreibung dem Holzbestand dieselbe Bedeutung zukommen wie dem Grund und Boden und mindestens eine außerplanmäßige Verkleinerung des Holzbestands als Bestandsveränderung des Forstes angesehen werden. Dem angeführten Urteil des Reichsfinanzhofs kann nicht mit Sicherheit entnommen werden, daß Wertfortschreibungen nur bei außergewöhnlichen Bestandsveränderungen zulässig sein sollen. Wäre diese Auffassung tatsächlich in dem Urteil vertreten, so könnte ihm der Senat insoweit nicht folgen. Keinesfalls ist jedoch dem Finanzgericht im Streitfall darin beizutreten, daß der natürliche Holzzuwachs innerhalb des sechsjährigen Hauptfeststellungszeitraums eine Bestandsveränderung gewöhnlicher Art sei, die keine Wertfortschreibung erlaube, während das Hineinwachsen in höhere Altersklassen in einem verlängerten Hauptfeststellungszeitraum eine außergewöhnliche, zur Vornahme einer Wertfortschreibung berechtigende Bestandsveränderung darstelle. Das Anwachsen des Holzbestands kann nicht für die Dauer des normalen Hauptfeststellungszeitraums auf natürlichen Umständen beruhen, im Falle eines verlängerten Hauptfeststellungszeitraums dagegen auf außergewöhnlichen Umständen. Nach Auffassung des Senats handelt es sich bei der Vermehrung des Holzbestands durch natürlichen Zuwachs in jedem Fall um ein gewöhnliches Ereignis, und die Zulässigkeit der Wertfortschreibung in einem solchen Fall kann daher nicht von der Dauer des Hauptfeststellungszeitraums abhängig gemacht werden. Das Finanzgericht hat ferner geprüft, ob die Wertfortschreibung im Streitfall auch unter dem Gesichtspunkt einer Wertfortschreibung zwecks Fehlerberichtigung zulässig gewesen sei. Es hat diese Frage bejaht. Insoweit fehlte jedoch die nach § 284 Abs. 2 AO erforderliche Zustimmung der Beteiligten zu der Zwischenentscheidung. Der Mangel ist in der Rechtsbeschwerde gerügt. Hiernach wäre das angefochtene Urteil an sich aufzuheben. Indessen ist ihm, wenn auch aus anderen Gründen, vorbehaltlich der aus dem Urteil des Senats ersichtlichen Abänderung der Urteilsformel im Ergebnis beizutreten. Der Senat bejaht die den Gegenstand dieses Verfahrens bildende Frage der Zulässigkeit der Wertfortschreibung wegen Aufrückens der Bestände in höhere Altersklassen.
Gemäß § 3a Abs. 1 BewDV sind bei Fortschreibungen der Einheitswerte für Grundbesitz der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes vom Fortschreibungszeitpunkt (Bestand usw.) und die Wertverhältnisse vom 1. Januar 1935 zugrunde zu legen. Nach § 225a AO wird ein Feststellungsbescheid über einen Einheitswert bei änderung im Wert des Gegenstands durch einen neuen Feststellungsbescheid ersetzt, wenn nach dem Feststellungszeitpunkt die Voraussetzungen eingetreten sind, unter denen nach den Vorschriften des BewG eine Wertfortschreibung stattfindet. Schließlich bestimmt § 22 Abs. 1 Satz 1 BewG, daß der Einheitswert fortzuschreiben ist, wenn der Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahrs ergibt, in gewissem Ausmaß von dem Einheitswert des letzten Feststellungszeitpunkts abweicht. Der Bf. hat in seiner Rechtsbeschwerdebegründung die Rechtsgültigkeit des § 3a BewDV bestritten. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung die Rechtsgültigkeit des § 3a a. a. O. angenommen (z. B. Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs III 250/55 U vom 13. Januar 1956, Slg. Bd. 62 S. 94, BStBl 1956 III S. 37). Die vom Bf. in der Rechtsbeschwerdebegründung gegen die Rechtsgültigkeit der genannten Vorschrift vorgebrachten Bedenken vermag der Senat nicht zu teilen. Die BewDV vom 2. Februar 1935 (Reichsgesetzblatt - RGBl - I S. 81, RStBl S. 189) ist auf Grund der §§ 12, 13 und 220 Ziff. 2 AO erlassen worden. Gemäß § 12 Abs. 1 a. a. O. konnte die Durchführungsverordnung auch zur Ergänzung des BewG ergehen. § 3a BewDV ist zur Ergänzung des § 22 BewG ergangen. Eine entsprechende Ergänzungsbestimmung war erforderlich, weil sich die Verhältnisse seit dem 1. Januar 1935 fortlaufend veränderten. Zweck des § 3a a. a. O. war die Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Ohne diese Bestimmung wäre bei einer einfachen Zurechnungsfortschreibung auf einen späteren Feststellungszeitpunkt von dem inzwischen gestiegenen Wertniveau auszugehen gewesen, während alle anderen Einheitswerte weiterhin auf den niedrigeren Werten von 1935 beruhten. Ohne Beibehaltung der Wertverhältnisse von 1935 hätten wegen der allgemein eingetretenen Wertänderungen des Grundbesitzes in fast allen Fällen Wertfortschreibungen vorgenommen werden müssen. Diese Auswirkung wurde durch Schaffung des § 3a a. a. O. im Interesse der Steuerpflichtigen vermieden. Gegen die Rechtsgrundlage und Auswirkung des § 3a a. a. O. bestehen hiernach keine Bedenken. Es kann auch nicht anerkannt werden, daß die Ermittlung der Wertverhältnisse von 1935 auf unüberwindbare Schwierigkeiten stoße. Sie ist z. B. mit Hilfe von Indexzahlen möglich und in vielen Fällen durchgeführt worden. Ein Grund gegen die Anwendung des § 3a a. a. O. im Streitfall ist auch nicht daraus zu entnehmen, daß § 3a Abs. 1 a. a. O. vom Grundbesitz schlechthin spricht, während es sich im Streitfall um forstwirtschaftliches Vermögen handelt. Denn der Oberbegriff "Grundbesitz" umfaßt nicht nur das Grundvermögen im engeren Sinne, sondern auch das land- und forstwirtschaftliche Vermögen, wie sich aus § 51 Abs. 1 BewG entnehmen läßt. überdies werden im § 3a Abs. 2 a. a. O. ausdrücklich auch die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe behandelt, was unverständlich wäre, wenn der Verordnungsgeber das land- und forstwirtschaftliche Vermögen nicht zum Grundbesitz gerechnet hätte. Demnach ist auch im Streitfall § 3a a. a. O. anwendbar. Nach dem Wortlaut von § 225a AO und § 22 BewG scheint zunächst kein Zweifel möglich zu sein, daß im Streitfall eine Wertfortschreibung nach allgemeinen Grundsätzen zu erfolgen hat. Denn Voraussetzung für eine Wertfortschreibung ist lediglich das Abweichen des neu festzustellenden Einheitswerts von dem bisherigen Einheitswert in einem gewissen Ausmaß. Wenn dennoch Bedenken gegen die Zulässigkeit der Wertfortschreibung entstehen können, so hängt dies damit zusammen, daß in den hier in Betracht kommenden Fällen eine wahrscheinlich erhebliche Zahl von Wertfortschreibungen erforderlich wird. Man könnte daran denken, daß Wertfortschreibungen dieses Ausmaßes den gesetzlichen Rahmen der Wertfortschreibung überschreiten und der nächsten Hauptfeststellung der Einheitswerte vorbehalten bleiben sollen. ähnliche Gedankengänge haben den Senat bereits bei der Fortschreibung von Einheitswerten zwecks Fehlerberichtigung beschäftigt. In dem Urteil vom 7. Mai 1951, das die Wertfortschreibung gärtnerischer Betriebe wegen unrichtiger Einheitsbewertung 1935 betraf, hat der Senat darauf hingewiesen, daß die Wertfortschreibung unrichtiger Einheitswerte in Einzelfällen zulässig sei, daß dagegen eine allgemeine Wertfortschreibung der Einheitswerte sämtlicher oder nahezu sämtlicher wirtschaftlicher Einheiten der gärtnerischen Betriebe im Bezirk einer Oberfinanzdirektion wegen Anwendung anderer Bewertungsrichtlinien durch § 22 BewG nicht gedeckt werde. Ferner ist in diesem Zusammenhang das Urteil des Bundesfinanzhofs III 224/51 U vom 19. September 1952 (Slg. Bd. 56 S. 741, BStBl 1952 III S. 284) zu beachten, in dem es sich um Wertfortschreibung und Artfortschreibung eines Gemüsebaubetriebs handelte. In diesem Urteil wird ausgeführt, daß eine unzulässige allgemeine Wertfortschreibung nicht vorliege, wenn es sich um die Fortschreibung einiger Gemüsebaubetriebe im Bezirk eines Finanzamts handele. Das Urteil vom 27. November 1953 hat entschieden, daß die unzulässige Kollektivwertfortschreibung nicht dadurch zu einer zulässigen Einzelfortschreibung werde, daß die Fortschreibung nur auf einige aus der Gesamtzahl der fortschreibungsfähigen Fälle herausgegriffene, lohnende Einzelfälle beschränkt werde. In dem Urteil des Bundesfinanzhofs III 77/54 U vom 7. Oktober 1955 (Slg. Bd. 61 S. 453, BStBl 1955 III S. 375) handelte es sich um die berichtigende Art- und Wertfortschreibung eines Saatzuchtbetriebs. Der dem Verfahren beigetretene Bundesminister der Finanzen hatte in seiner Stellungnahme zur Frage des Verbots kollektiver Wertfortschreibungen ausgeführt:
Die Unrichtigkeiten (Abweichungen), die sich bei einer Nachprüfung ergäben, könnten je nach den Verhältnissen des Einzelfalles entweder nur diesen betreffen und bei ihm eine Wertfortschreibung erfordern, die dann als typische Einzelfortschreibung anzusehen wäre. Die Abweichungen könnten sich aber auch in einer Mehrzahl von Einzelfällen in ähnlicher oder gleicher Weise wiederholen. Dies werde durch Betriebsprüfungen immer wieder bestätigt. Auch in solchen Fällen handele es sich aber noch um Abweichungen in Einzelfällen. Etwa erforderlich werdende Wertfortschreibungen seien auch in solchen Fällen als Einzelfortschreibungen und nicht als Gruppenfortschreibungen anzusehen. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 7. Mai 1951 solle vermieden werden, daß durch massenweise Fortschreibungen die auf Grund früher erlassener Richtlinien festgestellten Einheitswerte allgemein auf Grund neuerer Richtlinien geändert würden, was im Ergebnis einer neuen Hauptfeststellung gleichgekommen wäre. Ein solcher Fall liege hier nicht vor.
Der Senat ist diesen Ausführungen des Bundesministers der Finanzen in dem damals entschiedenen Fall uneingeschränkt beigetreten. In dem jetzt zur Entscheidung stehenden Fall handelt es sich nicht um die Fortschreibung zur Berichtigung eines Bewertungsfehlers, sondern um den in dem Zwischenurteil behandelten gewöhnlichen Fall einer Wertfortschreibung wegen Bestandsveränderung. Der Berührungspunkt mit der Rechtsprechung zur Wertfortschreibung wegen Fehlerberichtigung besteht darin, daß auch bei der Fortschreibung infolge Aufrückens der Bäume in eine höhere Altersklasse das Problem der Einzelfortschreibung oder allgemeinen Fortschreibung auftritt. Die Auffassungen der Beteiligten darüber, ob im Streitfall Einzelfortschreibungen in Betracht kommen oder allgemeine Fortschreibungen erforderlich werden, gehen auseinander. Der Bundesminister der Finanzen hat in seiner Stellungnahme vom 8. Februar 1956 darauf hingewiesen, daß bei Forstbetrieben die Fälle der Wertfortschreibung nach unten überwiegend seien, ferner, daß sich der Holzvorrat in der Bundesrepublik von 1937 bis 1948 um etwa 25 v. H. verringert und diese Entwicklung sich auch nach 1948 fortgesetzt habe. In dem Schriftsatz des Bundesministers der Finanzen vom 8. Oktober 1956 sind zahlenmäßige Angaben über die Wertfortschreibung von Forstbetrieben in der Bundesrepublik (ohne die Länder Niedersachsen und Rheinland-Pfalz) enthalten. Danach sind seit dem 21. Juni 1948 von rund 630.000 zum Hauptfeststellungszeitpunkt bewerteten Forstbetrieben und forstwirtschaftlich genutzten, in die Bewertung landwirtschaftlicher Betriebe einbezogenen Flächen insgesamt 5.830 Fälle rechtskräftig fortgeschrieben worden, von denen 4.733 Fälle (rund 83 %) zu einer Wertermäßigung und 1.007 Fälle (rund 17 %) zu einer Werterhöhung geführt hätten. Demgegenüber vertritt das Gutachten Dr. Speer die Ansicht, daß auf Grund der Altersklassenlagerung am 1. Januar 1935 und als Folge der politisch bedingten wirtschaftlichen Verhältnisse bis 21. Juni 1948 eine Wertzunahme der Forstbetriebe typisch sei. Nach Auffassung des Gutachters ist es zur Beurteilung der Zulässigkeit der Fortschreibung forstwirtschaftlicher Betriebe unerläßlich, die Bewertungsmerkmale sämtlicher Betriebe im Fortschreibungszeitpunkt durch Forsteinrichtungsaufnahme klarzulegen und alsdann jeden Betrieb besonders zu bewerten. Prof. Dr. Spitaler hat in seinem Gutachten vom 2. Juli 1956 ausgeführt, es komme allein darauf an, wieviele Einheitswertfeststellungen durch Bestandsmehrungen betroffen worden seien. Hierüber fehle jede Statistik. Der Auffassung des Bundesministers der Finanzen, daß diese Fälle nicht besonders zahlreich seien, widerspreche die gesamte private Forstwirtschaft. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Auffassung des Bundesministers der Finanzen zutrifft, daß die Zahl der Fortschreibungsfälle nach unten größer sei als die Zahl der Fortschreibungen nach oben, und ob die letztere Zahl überhaupt nicht besonders groß ist, oder ob man eine große Zahl von Wertfortschreibungen nach oben annehmen muß. Keinesfalls kann der Auffassung des Gutachtens Dr. Speer zugestimmt werden, daß die Vornahme von Wertfortschreibungen wegen des natürlichen Holzzuwachses bei Forstbetrieben die überprüfung sämtlicher Forstbetriebe erfordere. Der Gutachter verkennt insoweit den Unterschied zwischen einer Hauptfeststellung der Einheitswerte und der Fortschreibung von Einheitswerten. Allerdings ist es richtig, daß die Finanzverwaltungen aus der Zahl der ihr bekanntgewordenen Fortschreibungsfälle nicht nur einige ihnen besonders lohnend erscheinende Fälle herausgreifen und die übrigen unbeachtet lassen können. Andererseits ist es jedoch nicht Voraussetzung für die Fortschreibung von Einzelfällen, daß die Finanzverwaltungen sämtliche Fälle der in Betracht kommenden Vermögensart erneut aufrollen. Jedenfalls ist nach Auffassung des Senats in den hier in Betracht kommenden Fällen mit keinem solchen Anfall von Wertfortschreibungen forstwirtschaftlicher Betriebe zu rechnen, daß man von einer verdeckten Hauptfeststellung der Einheitswerte reden könnte. Selbst wenn aber eine große Zahl von Wertfortschreibungen anfiele, würde es sich doch nur um eine Vielheit von Einzelfällen handeln, nicht um eine allgemeine Wertfortschreibung, denn die Bestandsveränderungen sind nicht lediglich das Ergebnis des Wachstumsablaufs. Vielmehr beruhen sie, wie der Bundesminister der Finanzen zutreffend ausgeführt hat, auch auf wirtschaftlichen Entscheidungen der einzelnen Forsteigentümer. Je nach den im Einzelfall getroffenen Entscheidungen hat sich der Holzbestand seit 1935 abnehmend, gleichbleibend oder zunehmend entwickelt. Auch Professor Dr. Spitaler erkennt dies in seinem Gutachten vom 2. Juli 1956 an. Handelte es sich sonach bei den Zustandsveränderungen des forstwirtschaftlichen Vermögens selbst um zahlreiche Einzelfälle, so würde doch das Verbot der kollektiven Wertfortschreibungen in diesen Fällen nicht durchgreifen (Hinweis auf das Urteil vom 7. Oktober 1955). Im übrigen bezieht sich das Verbot der kollektiven Wertfortschreibungen unmittelbar überhaupt nur auf die Fälle der berichtigenden Wertfortschreibungen. Es fragt sich nur, ob der Streitfall Veranlassung bietet, die Zulässigkeit der Wertfortschreibungen (§ 22 BewG) noch weiter, als bisher geschehen, einzuschränken. Hierauf will der Bf. hinaus. Dieser Gesichtspunkt kommt besonders in dem Gutachten Professor Dr. Spitaler vom 15. August 1956 zum Ausdruck, in dem die Ansicht vertreten wird, daß auch der natürliche, allgemein und kontinuierlich wirkende Faktor des Wachsens der Bäume Wertfortschreibungen ausschließen müsse.
In gleicher Richtung bewegt sich das Gutachten Neuburger, wenn dort ausgeführt wird, daß nur solche Umstände eine Wertfortschreibung herbeiführen könnten, die nicht bestimmungsgemäß und gewöhnlich seien und nicht dem regelmäßigen Verlauf einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung entsprächen.
Ebenso wendet sich das Gutachten Dr. Speer gegen die Zulässigkeit von Wertfortschreibungen, wenn und soweit die Zustandsänderung als typische Entwicklung bei ordnungsmäßigem Ablauf der Wirtschaft des Eigentümers auftrete. Folgerichtig müßten dagegen, wenn man der Auffassung der Gutachter folgt, Wertfortschreibungen nach unten stets zulässig bleiben, weil bei ihnen der kontinuierlich wirkende Faktor (der bestimmungsgemäße, gewöhnliche Umstand, die typische Entwicklung) nicht mitwirkt. Die von den Gutachtern vertretene Rechtsauffassung findet im Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 1 BewG keine Stütze. Gefordert wird hier nur das Abweichen des neu festzustellenden Einheitswerts von dem bisherigen Einheitswert in einem gewissen Ausmaß. Auf die Gründe des Abweichens kommt es nicht an. Hieran hat die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs und Bundesfinanzhofs festgehalten. Auch das vom Senat entwickelte Verbot der kollektiven Wertfortschreibung bei fehlerberichtigenden Wertfortschreibungen hat mit den Gründen des Abweichens des neuen vom alten Einheitswert nichts zu tun. Vielmehr gründet sich dieses Verbot auf die Erwägung, daß das Institut der Wertfortschreibung nicht dazu bestimmt sei, eine Hauptfeststellung zu ersetzen. Es will also eine vom Gesetzgeber bei Schaffung der Bestimmung nicht beabsichtigte Ausweitung des Fortschreibungsbegriffs verhindern. Die Gutachter aber kommen mit ihrer Auffassung zu einer ebensowenig gewollten Einschränkung des § 22 BewG, wenn sie Wertfortschreibungen nur insoweit zulassen wollen, als die Wertabweichung auf außergewöhnliche, nicht kontinuierliche, nicht typische Ursachen zurückzuführen ist. Dieser Auffassung kann der Senat nicht folgen. Es trifft auch nicht zu, daß derartige kontinuierliche Zustandsänderungen sich auf die Forstwirtschaft beschränken.
Vielmehr treten solche Zustandsänderungen auch sonst bei Wirtschaftsgütern von langer Lebensdauer auf. Im Bereich der Materie stellen sich, wie der Bundesminister der Finanzen in dem Schriftsatz vom 8. Oktober 1956 zutreffend ausführt, Abnutzungs-, Alters- oder Verwaltungserscheinungen ein. Im Bereich des Lebens treten physiologische Veränderungen auf (z. B. Wachstum und Alterung der Tiere und Pflanzen). Die Frage der Berücksichtigung dieser Zustandsänderungen besitzt beim Betriebsvermögen und beim Grundvermögen ebenso Bedeutung wie beim forstwirtschaftlichen Vermögen. Es besteht hiernach kein ausreichender Grund zu einer Einschränkung der Zulässigkeit der Wertfortschreibungen bei Zustandsänderungen auf Grund bestimmungsmäßiger, gewöhnlicher, typischer Umstände. Im übrigen ist bereits darauf hingewiesen worden, daß in allen Fällen nicht diese gewöhnlichen Umstände die ausschließliche Voraussetzung der Zustandsänderungen bilden, sondern in allen Fällen die eigene Entschließung des Eigentümers des Forstes eine wesentliche Rolle spielt. Auch die sonstigen Einwendungen des Bf. gegen die Zulässigkeit der Wertfortschreibungen in diesen Fällen greifen nicht durch. Im Schriftsatz vom 22. Dezember 1954 hat der Bf. ausgeführt, daß der wachstumsbedingte Wertzugang Voraussetzung der Ertragsbewertung der Forstwirtschaft sei, und daß die durch Gesetz vorgeschriebene und in der Praxis durchgeführte Altersklasseneinteilung den Ausschluß einer Wertfortschreibung wegen Aufrückens der Baumbestände in eine neue Altersklasse bedeute. Diese Auffassung ist rechtsirrtümlich. Beim Altersklassenverfahren werden die einzelnen Altersklassen in ihrem Bestand am Bewertungsstichtag bewertet. Auszugehen ist hierbei von dem ha-Satz eines Nachhaltsbetriebs mit regelmäßigem Altersklassenverhältnis gemäß § 45 Abs. 3 Ziff. 1 BewG, und danach ist der Wertansatz für die jeweilige Altersklasse mit einem Wertanteil dieses ha-Satzes nach § 45 Abs. 3 Ziff. 2 BewG vorzunehmen. Beim Wertansatz der Altersklassen eines bestimmten Betriebs nach den Wertanteilen der einzelnen Altersklassen wird der künftige Zuwachs der betreffenden Altersklassen nicht berücksichtigt. Die einzelnen Altersklassen des betreffenden Betriebs werden in der Lage, in der sie sich am Bewertungsstichtag befinden, bewertet. Das nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt erfolgende Aufrücken der Bestände in höhere und wertvollere Altersklassen ist also nicht bereits bei der Hauptfeststellung des Einheitswerts erfaßt. Dem Bf. kann auch darin nicht gefolgt werden, daß sich die Fortschreibung wegen des natürlichen Holzzuwachses nur gegen die verhältnismäßig wenigen Forstbesitzer mit forstwirtschaftlichem Betriebswerk richte, während bei der großen Masse der kleinen und mittleren Betriebe wegen unzulänglicher Buchunterlagen jede Fortschreibung unterbleiben müsse. Auch bei Klein- und Mittelbetrieben sind bei Erreichung der Wertgrenzen Wertfortschreibungen vorzunehmen, wobei notfalls bei Fehlen von Unterlagen hilfsweise Schätzungen eingreifen müssen. Bei den regelmäßig mit einem landwirtschaftlichen Betrieb verbundenen sogenannten Bauernwäldern konnten auch nach dem Erlaß des Reichsministers der Finanzen vom 28. Februar 1935 (RStBl S. 420) - B 4 - die Landesfinanzämter die Bauernwälder nach Durchschnittsätzen bewerten. Hierbei konnten für die Standortklasse und den Holzpreis in kleineren oder größeren Gebieten durchschnittliche Verhältnisse und ein allgemeiner Bestockungsgrad von 0,8 unterstellt werden. Für Flächengröße, Holzart und Alter blieben dagegen die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalles maßgebend. Wenn sich hinsichtlich Flächengröße, Holzart oder Alter erhebliche Zustandsveränderungen ergaben, mußten auch bei diesen Wäldern bei Erreichung der Wertgrenzen Fortschreibungen der Einheitswerte, sei es nach oben, sei es nach unten, eintreten. War die Fortschreibung der wirtschaftlichen Einheit des landwirtschaftlichen Vermögens schon aus anderen Gründen, z. B. wegen Bestandsveränderungen der landwirtschaftlichen Fläche, erforderlich, so war der bei dem dazu gehörigen Bauernwald eingetretene Holzzuwachs im Rahmen der Fortschreibung des Einheitswerts für den landwirtschaftlichen Betrieb zu erfassen. Es trifft somit nicht zu, daß bei den vom Bf. angeführten sogenannten Pauschbetrieben Fortschreibungen überhaupt ausfallen müßten. Schließlich kann der Umstand, daß der Gesetzgeber keine Hauptfeststellung der Einheitswerte für forstwirtschaftliche Betriebe auf den 1. Januar 1941 und 21. Juni 1948 angeordnet hat, nicht zur Ausschließung von Wertfortschreibungen führen. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich bei einer Hauptfeststellung auf den Währungsstichtag, wie Dr. Speer ausführt, niedrigere Werte als bei Wertfortschreibungen auf Zeitpunkte im Kalenderjahr 1948 ergeben hätten. Jedenfalls kann von einem Verstoß gegen Treu und Glauben nicht gesprochen werden, wenn Wertfortschreibungen im Rahmen des § 22 BewG auf einen Zeitpunkt im Jahre 1948 vorgenommen werden. Schließlich ist es auch nicht möglich, die Entscheidung der hier zu lösenden Rechtsfrage von forstpolitischen Erwägungen oder von Rücksichten auf die Vereinfachung der Verwaltung (Gutachten Professor Dr. Spitaler vom 2. Juli 1956 und vom 15. August 1956) abhängig zu machen.
Demgemäß war auszusprechen, daß das Aufrücken der Holzbestände in höhere Altersklassen infolge des natürlichen Wachstums bei Erreichen der Wertgrenzen zu einer Fortschreibung des Einheitswerts eines forstwirtschaftlichen Betriebs führt. Die Sache geht zur weiteren Behandlung des Streitfalles an das Finanzgericht zurück.
Fundstellen
Haufe-Index 408953 |
BStBl III 1958, 60 |
BFHE 1958, 148 |
BFHE 66, 148 |