Leitsatz (amtlich)
Spezialfahrzeuge im Sinne des § 2 Nr. 3a Satz 2 KraftStG 1964, mit denen ein privater Fahrzeughalter Schlachthofabfälle und Konfiskate einerseits, bzw. Blutschlamm andererseits in seine Tierkörperbeseitigungsanlage befördert, dienen zur Müll- bzw. Fäkalienabfuhr im Sinne des § 2 Nr. 3a Satz 1 KraftStG 1964.2. Entscheidet das FG über eine gegen mehrere Kraftfahrzeugsteuerbescheide erhobene Anfechtungsklage eines Steuerpflichtigen durch ein Urteil, so sind zur Ermittlung der Revisionssumme dieses einen Verfahrens die Steuerbeträge der Kraftfahrzeugsteuerbescheide zusammenzurechnen.
Normenkette
KraftStG 1964 § 2 Nr. 3a; FGO § 115 Abs. 1
Tatbestand
Der Kläger verwendet in seiner Tierkörperbeseitigungsanlage u. a. Spezial-Müllfahrzeuge mit geschlossenen Aufbauten und Hubwanne bzw. mit Aufbau für Fäkalientransporte und einen Schlammsaugwagen. Mit diesen Fahrzeugen befördert er auf Grund von Verträgen, die er mit der jeweiligen Gemeinde abgeschlossen hat, nicht mehr verwertbare Schlachtabfälle, Konfiskate (ungenießbares Fleisch) und anfallendes Tierkörperblut (Blutschlamm) von Schlachthöfen und Metzgereien in seine Tierkörperbeseitigungsanlage. Der Kläger vermengt diese Gegenstände mit Tierkörpern, die er in seiner Anlage nach den Vorschriften des Tierkörperbeseitigungsgesetzes vom 1. Februar 1939 (RGBl I, 187) ebenfalls beseitigt, und verarbeitet sie zu Zwischenprodukten, z. B. Tiermehl und technischem Fett. Außerdem benützt er einige Fahrzeuge zur Entleerung der eigenen Kläranlage.
Das FA vertrat die Auffassung, daß Schlachtabfälle, Konfiskate und Blutschlamm nicht als Müll oder Fäkalien im Sinne des § 2 Nr. 3a KraftStG 1964 angesehen werden könnten.
Gegen die Festsetzung einer Jahreskraftfahrzeugsteuer für die Fahrzeuge legte der Kläger Sprungklage ein. Bei sinnvoller und nicht enger Auslegung der streitigen Begriffe Müll bzw. Fäkalien und unter Berücksichtigung des Zweckes der Steuerbefreiung von Fahrzeugen, die im Interesse des gemeinen Wohles verwendet würden, fielen auch seine Fahrzeuge unter die Vergünstigungsvorschrift. Tierleichen oder Knochen würden nicht mit dem oben angeführten Fahrzeugen, sondern mit anderen Fahrzeugen befördert, für die er Steuerfreiheit nicht begehre.
Das FG kam zu dem Ergebnis, daß Schlachtabfälle und Konfiskate als Müll und Blutschlamm als Fäkalien im Sinne des § 2 Nr. 3a KraftStG zu behandeln seien und hob die angefochtenen Steuerbescheide auf.
Mit der Revision macht der Beklagte (das FA) im wesentlichen geltend, daß unter Müll schon nach der Entstehungsgeschichte des § 2 Nr. 3a KraftStG nur Hausmüll verstanden werden könne. Die Auslegung des FG, Blutschlamm gehöre zu den Fäkalien, sei durch den natürlichen Sprachgebrauch, aber auch durch Sinn und Zweck des Ausnahmetatbestands nicht gedeckt.
Entscheidungsgründe
Aus den Gründen:
Die Revision des Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Der Wert des Streitgegenstandes (§ 115 Abs. 1 FGO) bemißt sich, da der Kläger volle Steuerbefreiung erstrebt, nach der festgesetzten Jahreskraftfahrzeugsteuer (vgl. insoweit Urteil des Senats II 127/63 vom 19. Januar 1966, BFH 85, 46, BStBl III 1966, 229). Diese Kraftfahrzeugsteuer beträgt für vier der streitbefangenen Fahrzeuge mehr, für zwei der Fahrzeuge weniger als 1 000 DM. Gleichwohl ist die Revision in vollem Umfange zulässig. Der Kläger hat gegen die mehreren Steuerbescheide eine (Sprung-)Klage erhoben; die Revision des Beklagten richtet sich gegen das eine Urteil des FG. Ein und dieselbe Person ist durch die vom Beklagten angeforderten Steuerbeträge beschwert. Zur Ermittlung der Revisionssumme dieses einen Verfahrens sind deshalb die Steuerbeträge zusammenzurechnen, anders als im Falle des Urteils des Senats II 155, 156/64 vom 12. Juni 1968 (BFH 93, 121, BStBl II 1968, 749), in dem zwei Kläger (Ehegatten) vorhanden waren, und anders auch als in dem Falle des Beschlusses des BFH V B 29-32/68 vom 8. August 1968 (BFH 93, 266, BStBl II 1968, 778), der mehrere für jeden Veranlagungszeitraum getrennt eingelegte Anfechtungsklagen betraf.
2. Das steuerbefreite Halten von ausschließlich zur Müll- oder Fäkalienabfuhr verwendeten, äußerlich entsprechend erkennbaren Fahrzeugen privater Halter setzt nach § 2 Nr. 3a, KraftStG i. d. F. des Änderungsgesetzes vom 17. März 1964 (BGBl I, 145) außerdem voraus, daß diese Fahrzeuge nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit ihnen festverbundenen Einrichtungen nur für die bezeichneten Verwendungszwecke geeignet und bestimmt sind. Es muß sich also bei privaten Haltern zur Vermeidung von Mißbräuchen und im Interesse der Hygiene (vgl. den schriftlichen Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages, 4. Wahlperiode, Drucksache IV/1690, S. 1/2) um Spezialfahrzeuge handeln, die für andere als die nach § 2 Nr. 3a KraftStG steuerbegünstigten Zwecke weder (subjektiv) bestimmt noch (objektiv) geeignet sind. Nach den insoweit unstreitigen und mit der Revision nicht angegriffenen, für den Senat bindenden (§ 118 Abs. 2 FGO) Feststellungen des FG sind die Voraussetzungen als Spezial-Müll- bzw. Fäkalienfahrzeuge bei allen streitbefangenen Fahrzeugen des Klägers gegeben.
3. Gerade die Vorschrift des § 2 Nr. 3a KraftStG ist, da sie das Halten von im Dienste des allgemeinen Wohls (der Volksgesundheit) verwendeten Fahrzeugen begünstigt, nicht engherzig auszulegen. Dies gilt nicht nur für Fahrzeuge von Gebietskörperschaften (vgl. das Urteil des Senats II 135/63 vom 26. Januar 1966, BFH 85, 508, BStBl III 1966, 435), sondern gleichermaßen auch für Spezialfahrzeuge von Privaten, die - ob mit oder ohne Auftrag der Gebietskörperschaft (vgl. den schriftlichen Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages, a. a. O., S. 2 linke Spalte) - dieselben Aufgaben erfüllen.
Die unschädliche Beseitigung gefallener, nicht zum Zwecke des Genusses für Menschen getöteter sowie tot geborener Tiere bestimmter Art (§§ 1 bis 3 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes) in Tierkörperbeseitigungsanstalten (§ 6 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes) ist eine öffentlich-rechtliche Aufgabe der Stadt- und Landkreise (§ 5 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes; vgl. auch die Gemeindeordnung des Landes X), die die Aufgabenträger auch durch private Unternehmer mit Abholungspflicht (§ 11 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes) betreiben lassen können (§ 7 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes, § 11 der Ersten Durchführungsverordnung vom 23. Februar 1939, RGBl I, 332). Die unschädliche Beseitigung als zum Genuß für Menschen untauglich beschlagnahmten Fleisches (Konfiskates; § 7 des Fleischbeschaugesetzes vom 29. Oktober 1940, RGBl I, 1463; §§ 32-35 der Ausführungsbestimmungen A über die Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung der Schlachttiere und des Fleisches bei Schlachttieren im Inland i. d. F. der Verordnung zur Änderung der Ausführungsbestimmungen A vom 1. August 1960, BGBl I, 625 - AB. A -) ist Aufgabe der Ortspolizeibehörde (§§ 59, 60 AB. A zum Fleischbeschaugesetz), die sich hierzu der vertraglichen Hilfe von Sammelstellen, z. B. auch von Tierkörperbeseitigungsanstalten, bedienen kann (vgl. Giese-Himmel-Meyer, Kommentar zum Fleischbeschaugesetz, 2. Aufl., § 60 AB. A Anm. 2; Schroeter-Hellich, Fleischbeschaugesetz, 7. Aufl., Teil II § 60 AB. A Anm. 2-4); diese verarbeiten die Tierkörper, Konfiskate und Schlachtabfälle als Ausgangsrohstoffe (vgl. Ostertag-Moegle-Braun, Die Tierkörperbeseitigung, 2. Aufl., S. 360).
Der Senat teilt die Auffassung des FG, daß die streitigen Schlachtabfälle und Konfiskate als Müll zu behandeln sind und daß der Blutschlamm den Fäkalien im Sinne des § 2 Nr. 3a KraftStG gleichzustellen ist.
a) Die Auffassung des Beklagten, Müll im Sinne dieser Vorschrift sei nur der trockene Hausmüll (und Straßenkehricht), findet sich zwar in einem Teil der zum Teil älteren oder knapp gefaßten, auf die moderne Müll-Problematik noch nicht eingehenden Wörterbücher (so: Der Große Brockhaus 1955 und Der Große Herder 1955; Kluge, Etymologisches Wörterbuch 1967; Mackensen, Deutsches Wörterbuch 1967; Paul-Betz, Deutsches Wörterbuch 1966; Trübners Deutsches Wörterbuch, 4. Bd. 1943). Diese Auffassung wird aber als zu eng dem Wortlaut und Wortsinn des § 2 Nr. 3a KraftStG nicht gerecht. Es kann dahingestellt bleiben, ob - wie der Beklagte meint - der Gesetzgeber nur die Hausmüllabfuhr kraftfahrsteuerrechtlich begünstigen wollte, als er im Jahre 1948 die Steuerfreiheit des Haltens von Müll- und Fäkalienabfuhrkraftfahrzeugen der Gemeinden einführte (§ 2 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Kontrollratgesetz Nr. 14; Fundstellen vgl. Kraftfahrzeugsteuerkommentar Egly, 1. Aufl., S. 47), und später auf solche Fahrzeuganhänger auch des Bundes und der Länder (§ 2 Nr. 4 KraftStG i. d. F. des Verkehrsfinanzgesetzes vom 6. April 1955, BGBl I, 166) bzw. auch der Gemeinde- und Zweckverbände (§ 2 Nr. 3 KraftStG i. d. F. des Änderungsgesetzes zum Kraftfahrzeugsteuergesetz vom 19. Dezember 1960, BGBl I, 1005) erweiterte. Jedenfalls hat der Gesetzgeber, als er im Jahre 1964 (Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 17. März 1964, BGBl I, 145) diese Steuervergünstigung auch auf private Halter ausdehnte, trotz dieser Erweiterung des Personenkreises mit allen möglichen Folgerungen den Befreiungstatbestand nicht auf "Hausmüllabfuhr" eingegrenzt, obwohl die Beseitigung der immer stärker anfallenden Müllarten und Müllmassen ein ernstes Problem geworden war. So verstehen Laves-Scheuermann in ihrem eingehenden Beitrag über "Müll" in der 2. Aufl. von Ullmanns "Encyklopädie der technischen Chemie" 1960, 12. Bd. S. 573 ff. unter Müll sämtliche festen Abfälle besonders aus Haushaltungen, aber im weiteren Sinne auch die festen Industrieabfälle. Ebenso wird in dem zeitgemäßen Beitrag über "Müll und Müllverwertung" im Großen Duden-Lexikon, 5. Bd., 1966, der Müll als der feste Abfall aus Haushalten, Gewerbe- und Industriebetrieben gekennzeichnet. Auch Erbel-Kaupert, "Müll und Abfall, Behandlung und Verwertung", Bd. 2 der Schriftenreihe "Fortschrittliche Kommunalverwaltung", 1965, führen unter Tz. 2.1 S. 15 aus, daß im allgemeinen der Ausdruck Müll für alle festen Abfallstoffe angewendet wird, die zunächst keine Wiederverwendung erfahren, und deren man sich daher als lästig oder überflüssig entledigt. Zu diesen Abfallstoffen rechnen sie nicht nur die bisher als Hausmüll (also im engeren Sinne) bezeichneten Abfälle aus Haushaltungen, sondern u. a. ebenfalls (unter Tz. 2.7 S. 19) Industrieabfälle. Auch nach dem Taschenbuch "Sammlung, Aufbereitung und Verwertung von Siedlungsabfällen", herausgegeben von der Arbeitsgemeinschaft für kommunale Abfallwirtschaft, 1960 S. 15, zählen zu den festen Abfallstoffen außer dem Hausmüll (also im engeren Sinne und Straßenkehricht) u. a. noch die Abfälle der Industrien und des Gewerbes und ausdrücklich auch die Abfälle der Schlacht- und Viehhöfe. Auf S. 17 (a. a. O.) werden die Industrieabfälle direkt als "Industriemüll" bezeichnet.
b) Bei den "Schlachtabfällen" handelt es sich nicht etwa um die sogenannte "Nebenausbeute" noch anderweitig nutzbarer Teile, wie z. B. der inneren Organe, Darm- oder Netzfette, sondern nach den (bindenden) Feststellungen des FG um die für sich nicht mehr verwertbaren Schlachtabfälle, wie z. B. Därme mit Inhalt, Sehnen, verdorbene Abfälle, weggeworfene Stricke, Bürsten usw., also im wesentlichen um sogenannte "Schlachthofabfälle" im engeren Sinne (vgl. hierzu auch Ostertag-Moegle-Braun, a. a. O., S. 360).
Auch die Konfiskate sind - wie das FG zutreffend festgestellt hat - ungenießbares, für sich nicht mehr verwertbares Fleisch, d. h. als zum Genuß für Menschen untauglich befundenes, gemäß § 7 des Fleischbeschaugesetzes beschlagnahmtes Fleisch (vgl. auch Ostertag-Moegle-Braun, a. a. O., S. 360; Schroeter-Hellich, a. a. O., § 59 AB.A). Darunter können zwar auch ganze Tierkörper fallen (vgl. § 32 AB.A; § 12a Abs. 3 des Fleischbeschaugesetzes). Im Streitfall handelt es sich nach den Feststellungen des FG um enthäutete Tierteile als ebenfalls unschädlich zu beseitigende Konfiskate. Im übrigen kann es für die Unterordnung unter den Begriff (Gewerbe-) Müll auf die Größe des unverwertbaren Gegenstands an sich nicht entscheidend ankommen. Deshalb kann die Steuervergünstigung nicht daran scheitern, daß sich unter den Konfiskaten gelegentlich ganze Tierhälften befinden. Die Frage dürfte also weniger darauf hinauslaufen, ob "ganze Tierleichen" Müll im Sinne des § 2 Nr. 3a KraftStG sind - was das FG dahingestellt ließ -, als vielmehr gegebenenfalls darauf, ob "gewöhnliche" Tierkörper im Sinne des Tierkörperbeseitigungsgesetzes, "Seuchentierkörper" im Sinne des Rinderpestgesetzes und des Viehseuchengesetzes oder "genußuntaugliche Tierkörper" im Sinne des Fleischbeschaugesetzes (vgl. hierzu Ostertag-Moegle-Braun, a. a. O., S. 7 ff.) befördert werden und ob die hierzu verwendeten Fahrzeuge schon deshalb nicht als Spezialfahrzeuge im Sinne des § 2 Nr. 3a KraftStG angesehen werden können, weil sie wegen ihrer Konstruktion (objektiv) auch für andere als die in § 2 Nr. 3a KraftStG bezeichneten Verwendungszwecke geeignet sind. Diese Frage war hier jedoch nicht zu entscheiden.
c) Den sogenannten Blutschlamm hat das FG zu Recht nicht dem Müll zugerechnet, da es sich hierbei nicht um einen festen Abfallstoff handelt. Nach den Feststellungen des FG ist auch der Blutschlamm für sich nicht mehr verwertbar und darf aus Gründen der Hygiene heute nicht mehr in die Kanalisation abgeleitet werden. Ostertag-Moegle-Braun (a. a. O. S. 362) rechnen das in den Tierkörperbeseitigungsanstalten verarbeitete Schlachtblut (wie Schlachthofkehricht) zu den tierischen Abfällen. Zwar sind Fäkalien (Exkremente) im engeren Sinne Darmexkremente, nach Brockhaus, Enzyklopädie 1968 (Stichworte Fäkalien und Exkremente) aber allgemein vom menschlichen und tierischen Körper ausgeschiedene, nicht weiter verwertbare Stoffe. Faßt man bei der gebotenen, nicht engen Auslegung des § 2 Nr. 3a KraftStG die begünstigten Zwecke zusammen - Beseitigung von Abfallstoffen im öffentlichen Interesse der Hygiene durch Straßenreinigung, Müll- und Fäkalienabfuhr -, so erscheint es sinnvoll, daß das FG auch den Blutschlamm den Fäkalien im Sinne des § 2 Nr. 3a KraftStG gleichgestellt hat.
4. Es ist - wie das FG zutreffend entschieden hat - für die Anwendbarkeit des § 2 Nr. 3a KraftStG unerheblich, daß der Kläger die streitigen Gegenstände in seiner Tierkörperverwertungsanstalt noch nutzbringend verarbeitet hat, wie z. B. auch in den modernen Müllverbrennungsanlagen Energie gewonnen wird. Der Gesetzestatbestand stellt nur auf die Art der beförderten Gegenstände und der entsprechenden Fahrzeuge ab, enthält aber kein einengendes Merkmal hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der die Abfallstoffe beseitigenden Anlage. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob der Kläger - wie der Beklagte geltend macht - in seinem Betrieb Gewinne erzielt hat oder ob - so der Kläger - der in den Gebühren für die Beseitigung der Abfallstoffe mit abgegoltene Abtransport selbst wegen des Einsatzes der teuren Spezialfahrzeuge meist ein Verlustgeschäft ist. Schließlich ist nicht entscheidend, ob - wie der Beklagte ausführt - die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung im Ergebnis zu einer Gebührenermäßigung führen könnte, die - entgegen dem Sinne des Gesetzes - letztlich den Schlachthöfen und Metzgereien zugute käme.
Fundstellen
Haufe-Index 68526 |
BStBl II 1969, 408 |
BFHE 1969, 227 |