Leitsatz (amtlich)

1. Wird ein Änderungsbescheid von einem anderen Finanzamt erlassen als der ursprüngliche Bescheid, so wird durch einen zulässigen Antrag nach § 68 FGO das Finanzamt beteiligt, das den Änderungsbescheid erlassen hat.

2. Eine im Bundesgebiet gelegene Betriebstätte eines Westberliner Unternehmers erhält Werkleistungen im eigenen Namen nur dann, wenn sie das Umsatzgeschäft im eigenen Namen abgeschlossen hat. Es genügt nicht, daß die Geschäftsleitung in Berlin die Werkleistungsaufträge erteilt.

 

Normenkette

FGO §§ 63, 68; BHG a.F. § 4 Abs. 1 Nr. 2

 

Fundstellen

BStBl II 1969, 593

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