Leitsatz (amtlich)
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen bei der Lieferung von Maschinen durch deren vertraglich übernommene Aufstellung (Montage) und durch weitere zusätzliche Leistungen zur Schaffung einer betriebsfähigen Anlage die Großhandelsvergünstigung ausgeschlossen wird.
Normenkette
UStG § 7 Abs. 3
Tatbestand
Streit besteht über die Gewährung der Großhandelsvergünstigung nach § 7 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) für folgende Umsätze: Der Beschwerdeführer (Bf.) ist Landmaschinenhändler und liefert u. a. an Landwirte ortsfeste Melkanlagen mit Rohrleitungen. Die Anlagen werden von Angestellten des Bf. montiert, die auch die erforderlichen Rohrleitungen verlegen. Die Montagekosten werden den Landwirten gesondert in Rechnung gestellt. Das Finanzgericht hat in einem Ortstermin festgestellt, daß der Bf. in den streitigen Veranlagungszeiträumen die Rohrleitungen mit von ihm selbst, nicht über den Lieferanten der Melkanlagen beschafften Material, insbesondere mit Hähnen, verlegt hat. Länge der Rohre sowie Zahl und Abstand der Anschlußöffnungen richten sich nach der Zahl der Kühe und den örtlichen Verhältnissen des jeweiligen Stalles. Das Finanzgericht hat ferner festgestellt, daß bei der nach dem Prinzip einer Saugpumpe arbeitenden Melkmaschine eine sachgemäße Montage der Rohrleitungen unerläßlich für ein einwandfreies Arbeiten der Anlage ist. Im Anschluß an die Montage wurden die Maschinen noch eingemolken. Nach unbestrittenen Angaben des Finanzamts nehmen die Arbeiten für jede Melkanlage insgesamt etwa zwei Tage in Anspruch.
Während der Bf. nur die Montagekosten mit dem normalen Steuersatz versteuert hat, im übrigen aber den Steuersatz des § 7 Abs. 3 UStG beansprucht, haben die Vorinstanzen bei den streitigen Umsätzen eine steuerlich schädliche Bearbeitung angenommen und die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes versagt.
Entscheidungsgründe
Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
Im Gegensatz zum Sachverhalt des Urteils des Bundesfinanzhofs V 219/53 U vom 1. Juli 1954 (Slg. Bd. 59 S. 151, Bundessteuerblatt 1954 III S. 267) hat der Bf. die Montagearbeiten nicht als bloßen Dienst am Kunden übernommen, sondern im Streitfall ist davon auszugehen, daß die handwerklichen Leistungen vertraglich ausbedungen und zum wesentlichen Inhalt des einheitlich zu beurteilenden Vertrags geworden sind. Die Kunden haben Wert auf die Mitwirkung des Bf. gelegt, der erst mit Beendigung der Montagearbeiten seiner Lieferungsverpflichtung nachgekommen ist.
Bei einer solchen Sachlage ist die Versagung der Großhandelsvergünstigung deshalb gerechtfertigt, weil der Bf. zwar eine im wesentlichen betriebs fertige Anlage erworben hat, die er aber erst durch umfangreiche handwerkliche Arbeiten, durch Abpassen der Rohrleitungen auf die jeweiligen Bedürfnisse und örtlichen Verhältnisse und durch Hinzufügen von ihm selbst beschafften Materials, mag es sich insoweit auch um bloße Nebensachen handeln, zu einer betriebs fähigen Anlage ausgestaltet hat. Der Bf. hat somit zusätzliche Leistungen zur Schaffung einer betriebsfähigen Anlage übernommen, die nicht mehr im Rahmen der allein durch § 7 Abs. 3 UStG begünstigten reinen Verteilerfunktion des Großhändlers liegen. Die Art der Inrechnungstellung und der Wert der Rohrleitungen und des selbst beschafften Materials im Verhältnis zur Melkmaschine sind dagegen nicht von entscheidender Bedeutung.
Der erkennende Senat tritt somit, wie schon das obenangeführte Urteil V 219/53 U vom 1. Juli 1954 erkennen läßt, der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs bei (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs V A 379/28 vom 4. Juli 1928, Reichssteuerblatt -- RStBl -- 1929 S. 70, und Urteil des Reichsfinanzhofs V 97/43 vom 31. Mai 1944, Slg. Bd. 54 S. 91, RStBl 1944 S. 599).
Die Vorentscheidung, die auch im übrigen einen Rechtsirrtum oder Aktenverstoß nicht erkennen läßt, war demgemäß unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde in vollem Umfange aufrecht zuerhalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 307 der Reichsabgabenordnung.
Fundstellen
BStBl III 1957, 437 |
BFHE 1958, 532 |