Leitsatz (amtlich)
Die latente Ertragsteuerbelastung aufgrund einer in der Vergangenheit gebildeten Preissteigerungsrücklage kann für die Schätzung des gemeinen Werts von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft bei den Ertragsaussichten zu berücksichtigen sein.
Normenkette
BewG 1965 § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 2 S. 2
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH, die am 31. Dezember 1970 ein Stammkapital von 2,5 Mio DM hatte. Sämtliche Geschäftsanteile an der Klägerin hielt die Beigeladene.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) stellte den gemeinen Wert der Anteile an der Klägerin zum 31. Dezember 1970 mit 442 DM je 100 DM Stammkapital fest. Diese Feststellung beruhte auf einem Vermögenswert von 9 882 175 DM und einem jährlichen Durchschnittsertrag in den Jahren 1968 bis 1970 in Höhe von 2 361 967 DM.
Mit dem Einspruch machte die Klägerin geltend, daß die mit der zukünftigen Auflösung von Preissteigerungsrücklagen anfallenden Ertragsteuern vermögensmindernd berücksichtigt werden müßten. Die Klägerin begehrte, den gemeinen Wert ihrer Anteile auf 403 DM je 100 DM Stammkapital festzustellen.
Nach erfolglosem Einspruch hat das Finanzgericht (FG) den gemeinen Wert auf 405 DM je 100 DM Stammkapitel festgestellt. Diese Entscheidung beruht darauf, daß das FG die auf den Preissteigerungsrücklagen ruhende latente Ertragsteuerlast zwar nicht mit dem Nennwert, aber in Höhe des Barwerts von 1 294 474 DM vom Vermögenswert abgezogen hat.
Die Revision des FA rügt, das FG habe nicht beachtet, daß das Stuttgarter Verfahren ein auf Typengerechtigkeit ausgerichtetes Verfahren sei, das nur praktikabel bleibe, wenn man die Erwägungen über zukünftige Entwicklungsmöglichkeiten typisiere. Wollte man wie das FG verfahren, so müßte man auch die im Feststellungszeitpunkt schwebenden Geschäfte auf ihre Gewinnerwartungen im einzelnen untersuchen. Die Ermittlung des gemeinen Werts von Anteilen an Kapitalgesellschaften für Zwecke der Besteuerung schließe die Anwendung der Vorschriften des Bewertungsgesetzes (BewG), nach denen aufschiebend bedingte Lasten und Rechte nicht zu beachten seien, nicht aus. Da aber das Entstehen zukünftiger Ertragsteuern aufschiebend bedingt sei, könnten diese Steuern an einem zurückliegenden Bewertungsstichtag nicht berücksichtigt werden.
Das FA beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Auf die Revision war die Vorentscheidung aufzuheben.
1. Für die Anteile an der Klägerin ist der gemeine Wert festzustellen. Er kann nicht aus Verkäufen abgeleitet werden. Deshalb ist er unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der Klägerin zu schätzen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 BewG).
Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung der zu bewertenden Anteile aufgrund ihrer Beschaffenheit zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die den Preis beeinflussen (§ 9 Abs. 2 BewG). Die Regeln des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs sind aus dem Handeln der am Geschäftsverkehr beteiligten Kreise abzuleiten. Der Senaf stimmt dem FG zu, daß dieses Handeln durch wirtschaftliche Motive bestimmt wird. Jede Bewertung ist jedoch zweckgebunden. Dies läßt die betriebswirtschaftliche Aussage verständlich erscheinen, daß es einen Wert eines Unternehmens und damit der Anteile an diesem Unternehmen an sich nicht gibt (vgl. Moxter, Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung, 1976 S. 39 f., s. aber Wirtschaftsprüfer-Handbuch 1977 S. 1133 f., wonach auch ein objektivierter Wert ermittelt werden kann). Das Bewertungsgesetz stellt jedenfalls auf einen objektivierten Anteilswert ab. Deshalb müssen neben den vom FG zu Recht beachteten Motiven des Handelns der Wirtschaftssubjekte auch die im Bewertungsgesetz zum Ausdruck kommenden Grundsätze der Bewertung beachtet werden. Diese müssen nicht notwendig in jeder Hinsicht mit betriebswirtschaftlichen Zielsetzungen übereinstimmen (vgl. Bierle, Die steuerliche Anteilsbewertung, 1974 S. 102). Demgemäß sind zu beachten der bewertungsrechtliche Grundsatz der Einzelbewertung der Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens (§ 2 Abs. 3, § 109 Abs. 4 BewG i. d. F. vor der Bekanntmachung des Bewertungsgesetzes 1974; vgl. auch BFH-Urteil vom 12. Juli 1968 III 181/64, BFHE 93, 323, BStBl II 1968, 794) und der Grundsatz, daß Schwebezustände mit ihrem Stand am Bewertungsstichtag und nicht mit ihrer voraussichtlichen Auflösung berücksichtigt werden (§§ 4 bis 8 BewG; vgl. auch BFH-Urteile vom 30. April 1959 III 121/58 S, BFHE 69, 142, BStBl III 1959, 315, und vom 8. September 1961 III 125/61 S, BFHE 74, 42, BStBl III 1962, 19 unter I.).
2. Die Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften auf der Grundlage des Bewertungsgesetzes wird von der Finanzverwaltung nach dem sog. Stuttgarter Verfahren durchgeführt (Abschn. 76 ff. der Vermögensteuer-Richtlinien - VStR -). An dieses Verfahren sind die Gerichte nicht gebunden, der Senat hat es aber in ständiger Rechtsprechung als wertvolles Hilfsmittel für die Gewährleistung der Einheitlichkeit der Bewertung anerkannt (vgl. BFH-Entscheidung vom 3. Dezember 1976 III R 98/74, BFHE 121, 93, BStBl II 1977, 235).
Das Stuttgarter Verfahren legt den Wert des Unternehmens der Kapitalgesellschaft auf die Anteile an der Gesellschaft um. Der Umstand, daß das Vermögen der Gesellschaft mitunter "für den Anteilseigner nicht denselben Wert wie für das Unternehmen selbst" hat, wird durch einen Abschlag berücksichtigt (vgl. Abschn. 77 Abs. 5 VStR 1969). Ob dieser Abschlag betriebswirtschaftlich gerechtfertigt ist (vgl. Moxter, Der Betrieb 1976 S. 1585, 1587 - DB 1976, 1585, 1587 -), kann unentschieden bleiben. Entscheidend ist, daß er ganz allgemein einer Überbewertung des Substanzwerts oder, wie er in der betriebswirtschaftlichen Literatur auch bezeichnet wird, des Teilreproduktionswertes eines Unternehmens entgegenwirkt. Das Stuttgarter Verfahren kann damit nicht als fiskalisch orientiertes Verfahren angesehen werden (vgl. Moxter, DB 1976, 1589). Im Teilreproduktionswert bleiben aber im Gegensatz zum Vollreproduktionswert nicht selbständig verkehrsfähige Werte eines Unternehmens unberücksichtigt (Moxter, Grundsätze S. 62), die unter betriebswirtschaftlicher Sicht den Unternehmenswert erhöhen könnten.
Das Stuttgarter Verfahren beruht im Grundsatz auf der sog. Übergewinnmethode. Diese Methode versteht den Unternehmenswert als Summe des Teilreproduktionswerts und des Mehrwerts, der darauf beruht, daß das zu bewertende Unternehmen Gewinne über den Normalgewinn hinaus, sog. Übergewinne, erwirtschaftet (vgl. Moxter, Grundsätze S. 85 f.). Ungeachtet des betriebswirtschaftlich noch nicht zu Ende geführten Streites zwischen Praxis und Theorie, ob eine Unternehmensbewertung nach der Mittelwertmethode oder nach der Übergewinnmethode aus dem Blickwinkel der Gesamtbewertung ordnungsgemäß sei oder nicht (vgl. Moxter, DB 1976 1585), wird das auf der Übergewinnmethode beruhende Stuttgarter Verfahren jedenfalls der Vorschrift des § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG gerecht, wonach der gemeine Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten zu schätzen ist. Das Gesetz schreibt nicht vor, mit welchem Gewicht das Vermögen einerseits und die Ertragsaussichten andererseits bei der Schätzung berücksichtigt werden müssen (vgl. auch BFH-Entscheidung III R 98/74). Die Ertragsaussichten haben jedoch nach dem Stuttgarter Verfahren ein größeres Gewicht, als es der nominellen Berücksichtigung von drei Jahreserträgen entspricht (vgl. Abschn. 79 Abs. 2 VStR 1969); denn der Gewinn dieser drei Jahre wird nicht mit dem (abgezinsten) Barwert, sondern mit dem durch Addition sich ergebenden Nominalwert angesetzt, und die Ertragsaussichten werden zu einem ermäßigten Vermögenswert in Beziehung gesetzt.
3. Der Senat hat es in seinen Entscheidungen vom 18. Dezember 1968 III R 135/67 (BFHE 95, 266, BStBl II 1969, 370) und vom 20. Dezember 1968 III R 122/67 (BFHE 95, 280, BStBl II 1969, 373) abgelehnt, die latente Ertragsteuerbelastung stiller Reserven bei der Schätzung des gemeinen Werts von Anteilen an Kapitalgesellschaften zu berücksichtigen. Diese Rechtsprechung wurde ab den VStR 1972 in Abschn. 77 Abs. 4 wiedergegeben (vgl. auch Abschn. 78 Abs. 1 Nr. 2 VStR 1972 und 1974). Sie beruhte u. a. darauf, daß nach § 13 Abs. 2 Satz 2 BewG 1934 in der für den damaligen Bewertungsstichtag 31. Dezember 1959 maßgebenden Fassung auf das "Gesamtvermögen" abzustellen war. Damit verwendete das Gesetz einen durch § 73 BewG 1934 vorgegebenen Vermögensbegriff. Bei der Ermittlung des Gesamtvermögens sind aber sämtliche Bewertungsvorschriften uneingeschränkt anzuwenden, so daß eine vermittelnde Lösung des Spannungsverhältnisses nicht möglich erschien, das dadurch gekennzeichnet war, daß einerseits der gemeine Wert der Anteile unter Berücksichtigung des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs zu schätzen war und andererseits die allgemeinen Vorschriften für die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens nicht übergangen werden konnten. § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG in der für die Entscheidung dieses Streitfalles maßgebenden Fassung spricht nicht mehr vom "Gesamtvermögen", sondern er schreibt vor, daß der gemeine Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften unter Berücksichtigung des "Vermögens" zu schätzen sei. Auch diese Fassung gebietet, wie oben dargelegt, daß die Grundsätze des Bewertungsrechts beachtet werden; sie läßt jedoch eine elastischere Übertragung von Einzelregelungen auf die Anteilsbewertung zu. Hinzu kommt, daß die Urteile III R 135/67 und III R 122/67 zu einer weiteren Diskussion in der Literatur führten (vgl. Barth, die Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften für Zwecke der Vermögensteuer, 1974 S. 152 f. mit weiten Nachweisen). Unter Berücksichtigung der Änderung der Rechtslage und der Behandlung der Streitfrage in der Literatur ist der Senat jedenfalls für den vorliegenden Streitfall der Auffassung, in dem die latente Ertragsteuerbelastung aufgrund einer gesetzlichen befristeten Preissteigerungsrücklage (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 2 b des Einkommensteuergesetzes - EStG - i. V. m. § 74 Abs. 5 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung - EStDV -) streitig ist, daß diese Belastung dem Grunde nach bei der Schätzung des gemeinen Werts der Anteile zu berücksichtigen ist. Er ist jedoch der Meinung, daß dies bei den Ertragsaussichten zu geschehen hat.
a) Die bewertungsrechtliche Anteilsbewertung wird von der Beurteilung nach dem Stichtagsprinzip geprägt. Hieraus folgt, daß zukünftige Entwicklungen nur insoweit berücksichtigt werden können, als es sich aus dem Gesetz ableiten läßt (vgl. auch BFH-Urteil vom 3. März 1978 III R 126/75, BFHE 124, 548, BStBl II 1978, 366). Dies ist z. B. der Fall, wenn § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG auf die Ertragsaussichten abstellt. Hier ist aus der Warte des Bewertungszeitpunkts die zukünftige Entwicklung zu beurteilen, d. h. Verhältnisse, die erst nach dem Bewertungsstichtag eintreten werden. Im übrigen können sich aber auf die Bewertung nur solche Verhältnisse und Gegebenheiten auswirken, die im Bewertungszeitpunkt so hinreichend konkretisiert sind, daß mit ihnen als Tatsache zu rechnen ist. Wengleich mit dem FG davon auszugehen ist, daß der aus dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr abzuleitende Wert von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft durch das wirtschaftlich motivierte Handeln der Wirtschaftssubjekte bestimmt wird, so ist doch auch zu beachten, daß das Bewertungsrecht Schwebezustände nur mit den Gegebenheiten in die Bewertung einbezieht, die sich aufgrund der bis zum Bewertungszeitpunkt eingetretenen Entwicklung konkretisiert haben. Diese bewertungsrechtliche Regelung dient der sog. Typengerechtigkeit, die den Vorrang vor einer mangels Praktikabilität in einer Massenbewertung nicht durchsetzbaren individuellen Gerechtigkeit hat (vgl. BFH-Entscheidung vom 24. Januar 1975 III R 4/73, BFHE 115, 58, BStBl II 1975, 374). Dies hat zur Folge, daß bei der Ermittlung des Vermögens für die Anteilsbewertung nur entstandene Schulden oder wenigstens ausreichend begründete Verhältnisse für ein Leistungsgebot berücksichtigt werden können. Die latenten Ertragsteuerbelastungen der Zukunft, die am Bewertungsstichtag bestehen, fallen bei Unternehmen, von deren Fortführung auszugehen ist, nicht hierunter. Dies gilt im Grunde auch für die latente Ertragsteuerbelastung aufgrund einer in der Vergangenheit gebildeten Preissteigerungsrücklage.
Der Sinn dieser Rücklage ist es, Scheingewinne auszugleichen, d. h. Gewinne, die nicht auf Lieferung und Leistung im Rahmen des Betriebsablaufs zurückzuführen sind, sondern die lediglich darauf beruhen, daß die Preise eine steigende Tendenz aufweisen (vgl. Kobs, Rückstellungen und Rücklagen in der Steuerbilanz und Vermögensaufstellung, 3. Aufl., 1977 S. 158). Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Preissteigerungsrücklage nach Handelsbilanzrecht ein Sonderposten mit Rücklagenanteil ist, der in der Handelsbilanz gesondert ausgewiesen werden kann (§ 152 Abs. 5 des Aktiengesetzes - AktG -). Diese Mischposten der Bilanz enthalten nicht nur Rücklagen, sondern auch Rückstellungen für zukünftige Steuerforderungen, die wegen der Ungewißheit der Besteuerung überhaupt und der Höhe des Steuersatzes gerechtfertigt sind (vgl. Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Aktiengesellschaft, 4. Aufl., § 152 Rdnr. 67). Doch kann, wie oben dargelegt, nicht jede Rückstellung zu einem Schuldabzug bei der Ermittlung des Vermögens im Sinn des § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG führen, sondern nur solche Rückstellungen, denen ein Sachverhalt zugrunde liegt, der die Leistungspflicht hinreichend konkretisiert. Dies ist bei latenten Ertragsteuerbelastungen der Zukunft nicht der Fall. Hinzu kommt, daß bei Betrieben, die sich nicht in Liquidation befinden, sondern auf Fortführung gerichtet sind, die latente Ertragsteuerbelastung auch betriebswirtschaftlich nicht auf dem Vermögen liegt, sondern die zukünftigen Gewinne belastet (vgl. auch Fasold, DB 1975, 1953, und König, Die Wirtschaftsprüfung, 1975, S. 369, wobei der Senat nicht verkennt, daß die beiden Autoren den Substanzwert nicht als Bewertungsfaktor, sondern nur als Kontrollgröße ansehen). Dies trifft auf die Preissteigerungsrücklage in besonderem Maße zu, deren Funktion darin besteht, Gewinne der Vergangenheit in die Zukunft zu verlagern. Von dieser Rechtsauffassung geht auch die Entscheidung des II. Senats des BFH vom 5. Juli 1978 II R 64/73 (BStBl II 1979 S. 23) aus, nach der die latente Ertragsteuerbelastung aufgrund einer Preissteigerungsrücklage bei der Bewertung eines zum Nachlaß gehörenden Betriebsvermögens nicht berücksichtigt werden darf.
b) Damit kann bei der steuerlichen Anteilsbewertung die latente Ertragsteuerbelastung der Zukunft aufgrund einer in der Vergangenheit gebildeten Preissteigerungsrücklage nur bei der Schätzung der Ertragsaussichten berücksichtigt werden. Dabei ist allerdings entsprechend dem Urteil III R 135/67 (BFHE 95, 272) zu beachten, daß diese Ertragsteuerbelastung der Zukunft nur ein Faktor von vielen ist, der den zukünftigen Ertrag bestimmt. Eine Korrektur der zukünftigen Erträge gegenüber der am Stichtag aufgrund der Verhältnisse der Vergangenheit bekannten Ertragslage ist deshalb nur dann geboten und möglich, wenn die Ertragsteuerbelastung in den drei Jahren nach dem Bewertungsstichtag, die für die Berechnung des gemeinen Werts maßgebend sind (vgl. Abschn. 79 Abs. 2 VStR), gemessen an den für diesen Zeitraum geschätzten Erträgen von einigem Gewicht ist. Hieraus folgt, daß nur die Ertragsteuerbelastungen berücksichtigungsfähig sind, die sich aus der Auflösung von Preissteigerungsrücklagen während dieses Dreijahreszeitraums ergeben. Sie sind regelmäßig von einigem Gewicht, wenn sie zu einer Ermäßigung der Ertragsaussichten für das betreffende Jahr um wenigstens 10 v. H. gegenüber dem ohne die Belastung geschätzten Ertrag führen. Dabei ist nach Auffassung des Senats die Ertragsteuerbelastung nicht abzuzinsen, weil auch die Erträge mit ihrem undiskontierten Wert in die Schätzung eingehen.
4. Das FG ist von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen; seine Entscheidung war deshalb aufzuheben. Das FG hat, von seiner Rechtsauffassung ausgehend zu Recht, nicht die notwendigen Feststellungen getroffen, die für eine abschließende Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich wären. Die nicht spruchreife Sache geht deshalb an das FG zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurück.
Fundstellen
Haufe-Index 72950 |
BStBl II 1979, 34 |
BFHE 1979, 227 |