Entscheidungsstichwort (Thema)
Ferienwohnung im ansonsten selbstgenutzten Haus; Leerstandszeiten sind nicht der Eigennutzung zuzurechnen
Leitsatz (amtlich)
Bei einer an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit ausschließlich zur Vermietung an Feriengäste bereitgehaltenen Ferienwohnung im ansonsten selbstgenutzten Haus der Steuerpflichtigen sind die Leerstandszeiten nicht deren Eigennutzung zuzurechnen.
Normenkette
EStG §§ 2, 21
Verfahrensgang
Niedersächsisches FG (EFG 1998, 1461; LEXinform-Nr. 0146476) |
Tatbestand
I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eigentümer eines Wohnhauses, das zwei baulich abgeschlossene Wohnungen enthält. Die größere Wohnung nutzten die Kläger selbst, die kleinere vermieteten sie als Ferienwohnung an wechselnde Feriengäste. Die Kläger hielten diese Wohnung während des ganzen Jahres zur Vermietung an Feriengäste bereit. Im Streitjahr (1993) war die Wohnung an 44 Tagen vermietet.
In der Einkommensteuererklärung des Streitjahres machten die Kläger als Einkünfte aus der Vermietung der Ferienwohnung einen gemäß § 21 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelten Werbungskostenüberschuss geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt ―FA―) ließ von den auf die Ferienwohnung entfallenden allgemeinen Hauskosten nur einen nach der Zahl der tatsächlichen Vermietungstage berechneten Anteil (44/360) als Werbungskosten zum Abzug zu.
Der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) statt. Werde eine Ferienwohnung ganzjährig zur Vermietung bereitgehalten und komme eine Selbstnutzung nicht in Betracht, seien die auf sie entfallenden Werbungskosten nicht wegen der Leerstandszeiten anteilig zu kürzen. Das Urteil der Vorinstanz ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1998, 1461 veröffentlicht.
Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts (§ 9 Abs. 1 und § 12 Nr. 1 EStG).
Das FA beantragt, unter Aufhebung des Urteils der Vorinstanz die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II. Die Revision des FA ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―). Das FG hat es zutreffend abgelehnt, wegen der Leerstandszeiten der Ferienwohnung die auf diese entfallenden Werbungskosten anteilig zu kürzen. Die Kläger haben die Ferienwohnung nicht zeitweilig selbst genutzt, sondern durch die Vermietung an wechselnde Feriengäste im ganzen Streitjahr den Tatbestand des § 21 Abs. 1 EStG erfüllt. Die dadurch entstandenen Ausgaben stehen im wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
1. a) Nach der Rechtsprechung des Senats gehört allerdings zur Selbstnutzung einer Ferienwohnung grundsätzlich auch der Zeitraum, in dem diese weder vermietet noch selbst bewohnt wird, sie dem Steuerpflichtigen aber zur jederzeitigen Nutzung zur Verfügung steht, z.B. weil er die Ferienwohnung selbst vermietet und deshalb jederzeit die Möglichkeit zur Eigennutzung hat (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 12. September 1995 IX R 117/92, BFHE 180, 18, BStBl II 1996, 355, und vom 15. Oktober 1996 IX R 81-82/94, BFHE 182, 348, BStBl II 1997, 496, unter 2.). Ob und für welchen Zeitraum die Ferienwohnung dem Steuerpflichtigen zur Selbstnutzung zur Verfügung steht, ist weitgehend eine Frage der tatsächlichen Würdigung des Sachverhalts, die dem FG vorbehalten ist (z.B. BFH-Urteil vom 13. August 1996 IX R 48/94, BFHE 181, 83, BStBl II 1997, 42).
b) Der Senat hat diese Rechtsgrundsätze zur Ermittlung der Einkünfte von teils selbstgenutzten und teils vermieteten Ferienwohnungen entwickelt (vgl. Urteil in BFHE 182, 348, BStBl II 1997, 496, unter 2.), die jeweils an einem anderen Ort als dem Wohnort der Steuerpflichtigen lagen (z.B. BFH-Urteile vom 25. Juni 1991 IX R 7/85, BFHE 165, 67, BStBl II 1992, 24; vom 30. Juli 1991 IX R 49/90, BFHE 165, 92, BStBl II 1992, 27, und in BFHE 180, 18, BStBl II 1996, 355, jeweils Nordseebäder betreffend; in BFHE 181, 83, BStBl II 1997, 42 - Feriendorf X; in BFHE 182, 348, BStBl II 1997, 496, - Haus mit fünf Ferienwohnungen, vier von den Steuerpflichtigen laufend vermietet, die fünfte ―allein streitige― Ferienwohnung vermietet und selbstgenutzt). Das aus der Lage der jeweiligen Ferienwohnung deutlich werdende Interesse der Steuerpflichtigen an einer Selbstnutzung und die durch das Vermieten in Eigenregie bestehende Entscheidungsfreiheit, selbst zu nutzen oder zu vermieten, rechtfertigten den Schluss, dass den Steuerpflichtigen die jeweilige Ferienwohnung auch während der Leerstandszeiten zur Selbstnutzung zur Verfügung stand. Hatte das FG im Rahmen der ihm obliegenden tatrichterlichen Würdigung diese Überzeugung gewonnen und ging es dementsprechend von der Möglichkeit der Selbstnutzung durch die Steuerpflichtigen aus, kam es nicht darauf an, wann und in welchem Umfang diese die Ferienwohnung (im jeweiligen Veranlagungszeitraum) tatsächlich genutzt hatten (BFH-Beschluss vom 8. März 1993 IX R 113/90, Juris STRE 935039260).
2. Die Entscheidung der Vorinstanz steht im Einklang mit dieser Rechtsprechung. Das FG hat zutreffend darauf abgestellt, dass sich der im Streitfall zu beurteilende Sachverhalt maßgebend von den bisher vom Senat entschiedenen Fällen unterscheidet. Nach den Feststellungen des FG befand sich die von den Klägern selbst an wechselnde Feriengäste vermietete Ferienwohnung in dem von ihnen bewohnten Haus, in dem ihnen eine für ihre Wohnbedürfnisse ausreichende und auch zur Unterbringung etwaiger Gäste geeignete Wohnung zur Verfügung stand. Das FG hat weiter festgestellt, dass die Kläger die Ferienwohnung zu keiner Zeit in irgendeiner Form selbst genutzt haben. Hieraus konnte es den Schluss ziehen, dass die Kläger die Ferienwohnung während der Leerstandszeiten nicht auch zur Selbstnutzung bereitgehalten haben. Die im Bereich des Tatsächlichen liegende Beurteilung der Vorinstanz ist verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen und nicht durch Denkfehler oder die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst; sie bindet damit den Senat (§ 118 Abs. 2 FGO; vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 181, 83, BStBl II 1997, 42, und vom 28. Januar 1997 IX R 23/94, BFHE 182, 542, BStBl II 1997, 655). Das FG ist auch zutreffend von einer ganzjährigen Vermietungsbereitschaft der Kläger ausgegangen. Dem steht nicht entgegen, dass ―wie der Vertreter des FA in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht hat― die Ferienwohnung im Streitjahr nur an 44 Tagen vermietet war. Allein aus der Zahl der Vermietungstage lässt sich kein allgemeingültiger Erfahrungssatz ableiten, dass die Vermietungstätigkeit nicht auf Dauer angelegt ist und die Steuerpflichtigen die Wohnung auch selbst nutzen. Es bleibt vielmehr Aufgabe des FG, die entsprechenden Feststellungen im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung zu treffen.
3. Die Vorinstanz hat zutreffend angenommen, dass die Kläger die Ferienwohnung mit Einkünfteerzielungsabsicht vermietet haben. Die Grundsätze des Senatsurteils vom 30. September 1997 IX R 80/94 (BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771) sind auch im Streitfall anzuwenden, in dem die Kläger nach den bindenden Feststellungen des FG die Ferienwohnung zur dauernden Vermietung bereitgehalten haben. Der Senat hat zwar im vorgenannten Urteil ausgeführt, die besondere Art der Nutzung einer Immobilie (z.B. als Ferienwohnung) könne schon für sich allein Beweisanzeichen für eine private, nicht mit der Erzielung von Einkünften zusammenhängende Veranlassung sein. Diese Beurteilung trifft jedoch nur auf Ferienwohnungen zu, die ―anders als im Streitfall― vom Steuerpflichtigen auch zur Selbstnutzung, sei diese auch nur gelegentlich, bereitgehalten werden oder bei denen er aus anderen privaten Gründen die Ferienwohnung trotz einer erkennbaren Unwirtschaftlichkeit weiter behält (vgl. z.B. Senatsurteil in BFHE 181, 83, BStBl II 1997, 42, m.w.N.). Hierfür ergeben sich aus den vom FG getroffenen Feststellungen keine Anhaltspunkte.
Fundstellen
Haufe-Index 508576 |
BFH/NV 2001, 380 |
BStBl II 2001, 705 |
BFHE 193, 479 |
BFHE 2001, 479 |
BB 2001, 347 |
DB 2001, 461 |
DStRE 2001, 306 |
DStZ 2001, 205 |
HFR 2001, 334 |
StE 2001, 78 |
FR 2001, 254 |
LEXinform-Nr. 0571417 |
Inf 2001, 186 |
SteuerBriefe 01, 8 |
SteuerBriefe 2001, 504 |
DWW 2001, 136 |
StWKHeft 01, 5 |
StWK Gruppe 1, 348 |
EStB 2001, 87 |
Consultant 2001, 42 |
GuT 2001, 28 |
b&b 2002, 124 |
stak 2001 |