Leitsatz (amtlich)
Ein handelsüblicher Skonto, der für die Gestellung eines Dokumentenakkreditivs eingeräumt wird, gehört nicht zum Zollwert.
Normenkette
ZTG §§ 5-6
Tatbestand
Streit besteht, ob ein für die Gestellung eines Dokumentenakkreditivs zugebilligter Skonto - von der Beschwerdeführerin - (Bfin.) und den Vorinstanzen Akkreditivskonto genannt - bei der Festsetzung des Zollwerts zu berücksichtigen ist. Im Streitfalle lautete die Zahlungsbedingung des schwedischen Verkäufers von Kraftpapier: "Netto Kasse gegen Dokumente durch die Akkreditiv-Nr. ......... in Skandinaviska-Banken a. B. Stockholm abzüglich 1 1/4 % Skonto". Die Bfin. setzte dementsprechend in ihrer Zollwertanmeldung den Betrag für den "Akkreditivskonto" vom Rechnungspreis ab. Das Zollamt erkannte diese Minderung des Verkaufspreises nicht an und legte seiner Zollwertberechnung den ungekürzten Verkaufspreis zugrunde. Einspruch und Berufung der Bfin. blieben erfolglos.
In der Rechtsbeschwerde (Rb.) wendet die Bfin., wie schon im Berufungsverfahren, ein, daß der "Akkreditivskonto" ebenso wie der Barzahlungs- und Kassaskonto ein handelsüblicher Zahlungsskonto sei, der nach den Urteilen des Bundesfinanzhofs V z 137/52 S und V z 8/53 S vom 25. März 1954 nicht zum Zollwert gehöre. Der "Akkreditivskonto" sei eine Zinsvergütung für eine vor der Lieferung gesicherte, nach der Lieferung fällige Zahlung des Netto-Kassenpreises, nicht aber für eine schon vor der Lieferung erfolgte Zahlung.
Der Bundesminister der Finanzen, der dem Verfahren beigetreten ist, führt demgegenüber aus, der Zollwert einer wertzollbaren Ware sei auf der Grundlage des bei der Lieferung der Ware zu bezahlenden Netto-Kassenpreises zu ermitteln. Da der "Akkreditivskonto" eine Zinsvergütung dafür sei, daß der Kaufpreis der Ware schon vor der Fälligkeit des Netto-Kassenpreises bereitgestellt werde, könne der "Akkreditivskonto" bei der Bemessung des Zollwerts keine Berücksichtigung finden.
Entscheidungsgründe
Die Rb. ist begründet.
Nach den unbestrittenen Angaben der Bfin. sind in den skandinavischen Ländern die Verkäufer von Papier durch interne Verbandsbestimmungen gezwungen, bei Exportgeschäften in ihren Angeboten und Rechnungen als Zahlungsbedingung eine Akkreditivgestellung vorzuschreiben und die preismindernde Wirkung dieser Akkreditivgestellung durch Gewährung eines Skontos zum Ausdruck zu bringen. Durch die Akkreditivgestellung gegen Dokumente (Dokumentenakkreditiv), wie im Streitfalle, wird der ausländische Verkäufer in die Lage versetzt, bereits nach der Versendung der Ware gegen Vorlage der Versandpapiere bei der ausländischen Akkreditivbank den Kaufpreis geltend zu machen. Für die Einräumung dieser Zahlungsweise gewährte der schwedische Verkäufer der Bfin. einen Skonto von 1 1/4 % des Rechnungspreises. Die Bezahlung der Kaufpreissumme auf Grund eines Dokumentenakkreditivs unterscheidet sich nach Ansicht des erkennenden Senats in keiner Weise von der Bezahlung eines sonstigen Bargeschäfts. Auch bei der Zahlungsweise "Netto-Kasse gegen Dokumentenakkreditiv" liegt eine Zug-um-Zug-Leistung vor, wobei von der Verkäuferseite her das Eigentum und die Verfügungsgewalt an der Ware durch die übergabe der Versandpapiere an die akkreditierte Bank als Vertreterin des Käufers übertragen werden. Bei dem im Streitfalle zwischen der Bfin. und ihrem schwedischen Verkäufer vereinbarten Geschäft mit der Zahlungsbedingung "Netto-Kasse gegen Dokumentenakkreditiv" handelt es sich daher um ein Barzahlungsgeschäft, bei dem die Zahlung durch die Einschaltung einer Bank nur zeitlich überbrückt wird. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz liegt in dieser Zahlungsweise nicht eine vorzeitige Bezahlung der Kaufpreissumme, die als besondere Vergünstigung bei der Ermittlung des Zollwerts gegebenenfalls durch Berichtigung des Rechnungspreises zu berücksichtigen wäre. Der der Bfin. eingeräumte Skonto für die Gestellung des Dokumentenakkreditivs ist mithin nicht eine Zinsvergütung für eine vorzeitige Bereitstellung des Kaufpreises, er ist vielmehr wie ein gewöhnlicher Barzahlungsskonto eine besondere Regelung der Zahlung des Warenpreises, mithin ein Zahlungsmodus, der mit dem Normalpreis, dem Zollwert der Ware, nichts zu tun hat. Wegen der Begründung im einzelnen wird auf die Ausführungen des erkennenden Senats in seinen Urteilen V z 137/52 S und V z 8/53 S vom 25. März 1954 (Slg. Bd. 58 S. 708, 712, Bundessteuerblatt - BStBl - 1954 III S. 180, 182, Bundeszollblatt - BZBl - 1954 S. 208, 209) Bezug genommen. Auch im Streitfall ist daher der Netto-Kassenpreis, also der Brutto-Kassenpreis nach Abzug des Skontos von 1 1/4 %, der nach den den Bundesfinanzhof bindenden Feststellungen der Vorinstanz auch seiner Höhe nach handelsüblich ist, der maßgebende Zollwert im Sinne der §§ 5, 6 des Zolltarifgesetzes (ZTG). Diese Ansicht des Senats stimmt auch mit der der Arbeitsgemeinschaft Außenhandel (vgl. Außenhandelsdienst der Industrie- und Handelskammern und Wirtschaftsverbände 1954 Nr. 30 S. 9) überein, nach der der "Akkreditivskonto" lediglich eine besondere Form des Barzahlungsskontos darstelle. Aus der Tatsache, daß die Akkreditivgestellung für die Bfin. mit Bankspesen verbunden ist, kann entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht abgeleitet werden, daß der Skonto im Streitfall eine Vergütung für diese Kosten darstelle. Solche Finanzierungskosten des Käufers gehören nicht zum Zollwert einer eingeführten Ware.
Die mündliche Verhandlung ergab weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Beziehung neue Gesichtspunkte, die eine änderung der Ausführungen des Bescheides rechtfertigen könnten. Der Senat verbleibt bei seiner Ansicht, daß bei einem Geschäft mit der Zahlungsbedingung "Netto-Kasse gegen Dokumente durch Akkreditiv abzüglich 1 1/4 % Skonto" ein Barzahlungsgeschäft vorliegt. Der auf der Grundlage einer solchen Zahlungsbedingung vereinbarte Kaufpreis ist ebenso ein Brutto-Kassenpreis wie ein mit der Zahlungsbedingung "Netto-Kasse gegen Dokumente minus 2 % Skonto" vereinbarter Preis (vgl. das im Bescheid angeführte Urteil V z 137/52 S vom 25. März 1954). In beiden Fällen gewährt der Verkäufer den Skonto dafür, daß er bereits nach der übergabe der Versandpapiere an den Käufer oder dessen Vertreter, nicht erst nach Aushändigung der Ware an diesen Bezahlung erhält. In beiden Fällen handelt es sich nur um eine besondere Regelung des Zahlungsmodus, bei der lediglich die Höhe des Skontos handelsüblich unterschiedlich sein kann. Der Akkreditivskonto hat daher wie der sonstige Barzahlungsskonto mit dem Normalpreis einer Ware nichts zu tun. Die für diesen geltenden Vorschriften des ZTG und des Brüsseler Abkommens über den Zollwert haben mithin bei der Beurteilung der Frage, ob ein Akkreditivskonto bei der Bemessung des Zollwerts zu berücksichtigen ist, auszuscheiden.
Da die Vorinstanz die Rechtslage verkannt hat, waren ihre Entscheidung und die Einspruchsentscheidung des Hauptzollamts ...... aufzuheben.
Fundstellen
BStBl III 1957, 255 |
BFHE 1958, 61 |
BFHE 65, 60 |
StRK, ZTG:6 R 9 |