Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Zulässigkeit der Klage gegen Folgebescheid
Leitsatz (NV)
Eine gegen einen Folgebescheid erhobene Klage, die auf Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid gestützt ist, ist zunächst unbegründet, nicht dagegen unzulässig.
Normenkette
FGO § 42
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten, die zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden. Sie haben gegen die Einkommensteuerberichtigungsbescheide für 1975 bis 1978 nach ergebnislosem Vorverfahren Klage erhoben, mit welcher sie den Ansatz höherer Verlustanteile aus zwei Kommanditgesellschaften in Berlin begehren.
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Einen von den Klägern gestellten Antrag auf Aussetzung des Verfahrens hat es mit der Begründung abgelehnt, daß bei einer unzulässigen Klage eine Aussetzung des Verfahrens nicht in Betracht komme.
Mit der vom FG zugelassenen Revision rügen die Kläger Verletzung der §§ 42, 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sowie des § 351 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977). Das FG habe zu Unrecht abweichend von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die Klage als unzulässig angesehen. Die Klage sei vielmehr zulässig, weshalb das FG das Verfahren bis zum Abschluß des Rechtsstreits über den Grundlagenbescheid habe aussetzen müssen.
Das FA beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen und den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens abzulehnen. Es macht sich im wesentlichen die Gründe des FG-Urteils zu eigen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).
1. Dem Antrag der Kläger, die Revision für zulässig zu erklären und sodann das Verfahren gemäß § 74 FGO auszusetzen, wird nicht entsprochen. Eine Aussetzung des Revisionsverfahrens erschiene nur dann sinnvoll, wenn der Senat zu gegebener Zeit in der Sache selbst entscheiden könnte. Dieser Fall kann indes nicht eintreten, weil tatsächliche Feststellungen zur materiellen Rechtslage nicht vorliegen und der Senat gehindert ist, solche Feststellungen selbst zu treffen (§ 118 Abs. 2 FGO).
2. Das FG hat zu Unrecht die Klage als unzulässig abgewiesen. Wie der erkennende Senat mehrfach entschieden hat, ergibt sich aus § 42 FGO nur die Rechtsfolge, daß eine gegen einen Folgebescheid erhobene Klage, die auf Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid gestützt ist, zunächst unbegründet, nicht dagegen unzulässig ist (vgl. u.a. Urteil vom 24. April 1979 VIII R 57/76, BFHE 128, 136, BStBl II 1979, 678, und vom 18. September 1984 VIII R 138/82 n.v.). Diese Rechtsauffassung wird auch von anderen Senaten des BFH geteilt (vgl. u.a. Beschluß vom 27. September 1972 I B 27/72, BFHE 107, 8, BStBl II 1973, 24; Urteile vom 9. Mai 1984 I R 25/81, BFHE 141, 252, BStBl II 1984, 726; vom 30. November 1979 VI R 159/76 n.v. sowie vom 16. Oktober 1984 IX R 93/84 n.v.). Die nur knappe Abhandlung dieser Frage in der Vorentscheidung gibt keine Veranlassung von der ständigen Rechtsprechung abzuweichen.
3. Das FG hat - aus seiner Sicht folgerichtig - den von den Klägern gestellten Antrag auf Aussetzung des Verfahrens abgelehnt. Es ist bei dieser Entscheidung allerdings von der - unzutreffenden - Voraussetzung ausgegangen, die Klage sei unzulässig. Das FG wird im zweiten Rechtsgang über den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens im Rahmen des ihm insoweit zustehenden Ermessens zu entscheiden haben. Auf die Urteile des erkennenden Senats in BFHE 128, 136, BStBl II 1979, 678 sowie vom 14. Februar 1984 VIII R 126/82 (BFHE 141, 124, BStBl II 1984, 580) wird hingewiesen.
Fundstellen
Haufe-Index 414073 |
BFH/NV 1986, 168 |