Leitsatz (amtlich)
Der Senat bleibt bei seiner Auffassung (Beschluß vom 13. November 1970 VI B 112/70, BFHE 100, 461, BStBl II 1971, 101), daß auch nach der Herabsetzung der Pauschbeträge für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit eigenem Kraftwagen auf 0,36 DM je Entfernungskilometer in § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG 1967 und 1969 außergewöhnliche Kosten, insbesondere Unfallkosten, neben den Pauschbeträgen als Werbungskosten geltend gemacht werden können.
Normenkette
EStG 1967 und 1969 § 9 Abs. 1 Nr. 4 S. 3
Tatbestand
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Arbeitnehmer; er benutzt für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte seinen PKW. In der Einkommensteuererklärung für 1970 machte er Reparaturkosten in Höhe von 6 836,83 DM, die durch einen Unfall auf dem Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstanden waren, als Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) erkannte den Abzug der Kosten nicht an mit der Begründung, daß der Kläger den Unfall grob fahrlässig verschuldet habe.
Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das FG war der Auffassung, daß nach der durch das StÄndG 1966 vom 23. Dezember 1966 (BStBl I 1967, 2) geänderten Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit eigenem Kraftfahrzeug nur noch in Höhe von 0,36 DM je Entfernungskilometer als Werbungskosten anerkannt werden dürften und daß die Berücksichtigung von sogenannten außergewöhnlichen Kosten als Werbungskosten nicht mehr zulässig sei. Zur Begründung führte es aus, der Gesetzgeber habe durch die Herabsetzung der Pauschale von 0,50 auf 0,36 DM je Entfernungskilometer das Prinzip der vollen Berücksichtigung der Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit eigenem Kraftfahrzeug bewußt aufgegeben. Der Betrag von 0,36 DM je Entfernungskilometer habe von vornherein nicht die gesamten Aufwendungen erfassen, sondern diese mit Rücksicht auf verkehrspolitische und fiskalische Belange zum Teil von der Zuordnung zu den Werbungskosten ausschließen sollen. Dadurch sei ähnlich wie in § 4 Abs. 5 EStG für bestimmte Betriebsausgaben die volle Berücksichtigung von Werbungskosten eingeschränkt worden. Diese Regelung sei verfassungsgemäß (Beschluß des BVerfG vom 2. Oktober 1969 1 BvL 12/68, BStBl II 1970, 140). Die gesetzliche Begrenzung der Ausgaben dürfe nicht durch gesetzlich nicht vorgesehene Ausnahmen - etwa für Reparaturkosten anläßlich eines Unfalls - unterhöhlt werden. Durch die Verwendung des Umstandsworts "nur" in der Neufassung des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, daß bei diesen Fahrten ausschließlich die Kilometerpauschale als Werbungskosten anerkannt werden könne. Hiernach komme es für die Entscheidung nicht mehr darauf an, ob der Kläger den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt habe.
Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
Reparaturkosten, die ein Arbeitnehmer als Folge eines Unfalls während einer Fahrt mit dem eigenen Kraftfahrzeug zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte aufwenden muß, gehören zu den Werbungskosten i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG. Sie können unter bestimmten weiteren Voraussetzungen auch neben dem Pauschbetrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG 1967 und 1969 abgezogen werden. Der Senat hat bereits in dem Beschluß vom 13. November 1970 VI B 112/70 (BFHE 100, 461, BStBl II 1971, 101) ausgesprochen, daß außergewöhnliche Kosten, insbesondere Unfallkosten, auch nach der Herabsetzung der Pauschbeträge von bis dahin 0,50 DM auf 0,36 DM je Entfernungskilometer in § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG 1967 und 1969 weiterhin neben den Pauschsätzen abgezogen werden können. Er hat darauf hingewiesen, daß die Pauschalierungsregelung nur unwesentlich verändert worden sei und daß keine Veranlassung zu der Annahme bestehe, daß etwa wegen der Übernahme der Regelung in das Gesetz selbst die von der Rechtsprechung erarbeiteten Auslegungsgrundsätze überholt sein könnten. Er hat mit dieser Begründung die Revision in einer die Zeit nach 1967 betreffenden Sache nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil die Entscheidung, was zu den außergewöhnlichen Kosten gehöre, weitgehend eine Frage der Sachverhaltswürdigung sei, die in der Revision nur mit bestimmten beachtlichen Revisionsgründen angefochten werden könne. Hieran hält der Senat fest.
Das FG stützt seine abweichende Auffassung insbesondere auf die Fassung des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG 1967 und 1969, die durch das Wörtchen "nur" die Berücksichtigung höherer Werbungskosten als der Pauschsätze ausschließe. Diese Fassung findet indessen ihre natürliche Erklärung durch die Herabsetzung des Pauschsatzes von 0,50 DM, der zur "Abgeltung des Abzugs der Aufwendungen" (§ 20 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 LStDV 1965) festgesetzt war, auf den offensichtlich die tatsächlichen Aufwendungen nicht mehr deckenden Satz von 0,36 DM je Entfernungskilometer ab 1967. Es besteht keine Veranlassung, daraus weitergehende Folgerungen zu ziehen. Für diese Auffassung spricht insbesondere auch die Entwicklung der Gesetzgebung nach Veröffentlichung des Beschlusses des Senats VI B 112/70. Seitdem sind zahlreiche Änderungen des Einkommensteuergesetzes vorgenommen worden. Der Gesetzgeber kannte die Auffassung des Senats, daß auch für die Zeit ab 1967 an der Rechtsprechung über die Abzugsfähigkeit von außergewöhnlichen Kosten, insbesondere Unfallkosten, neben den Pauschsätzen festgehalten werden sollte. Der Gesetzgeber hat trotz dieser Kenntnis die Fassung des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG insowiet nicht geändert. Es kommt hinzu, daß auch schon die amtlichen Begründungen zum Steueränderungsgesetz 1966 in der Bundestagsdrucksache V/1068 und dem Bericht des Finanzausschusses in der Drucksache V/1187 nicht erkennen lassen, daß etwa die beschlossene Änderung der Vorschrift sich auf die Beurteilung der außergewöhnlichen Kosten, insbesondere der Unfallkosten, erstrecken sollte.
Die Vorentscheidung, die dies verkannt hat, war hiernach aufzuheben. Die Sache ist noch nicht entscheidungsreif. Das FG muß nunmehr prüfen, ob die geltend gemachten Reparaturkosten berechtigt sind und ob es sich um außergewöhnliche Kosten i. S. der Rechtsprechung des Senats handelt. Soweit das FA darauf hinweist, daß nur Unfallkosten, die wegen eines nicht grob fahrlässig verursachten Unfalls anfallen, als abzugsfähig in Betracht kommen, verweist der Senat auf den Beschluß des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 28. November 1977 GrS 2-3/77 (BFHE 124, 43, BStBl II 1978, 105). Der Große Senat hat hier entschieden, daß Kosten eines Verkehrsunfalls, den ein Steuerpflichtiger bei einer betrieblichen oder beruflichen Fahrt mit einem Kraftfahrzeug erlitten hat, nicht deshalb von der Berücksichtigung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ausgeschlossen sind, weil der Unfall darauf beruht, daß der Steuerpflichtige bewußt und leichtfertig gegen Verkehrsvorschriften verstoßen hat. Dieser Auffassung schließt der Senat sich an.
Fundstellen
Haufe-Index 72753 |
BStBl II 1978, 380 |
BFHE 1978, 524 |