Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer
Leitsatz (amtlich)
Geben Eltern einem Sohn, dessen Berufsausbildung als Ingenieur abgeschlossen ist, Geld für eine Reise nach übersee, damit er dort Auslandserfahrungen in seinem Beruf sammeln kann, so führt diese Aufwendung bei den Eltern grundsätzlich nicht zu einer Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung nach § 33 EStG.
Normenkette
EStG § 33
Tatbestand
Der beschwerdeführende Ehemann ist praktischer Arzt. Die Beschwerdeführer (Bf.) haben drei Söhne, von denen die beiden jüngeren im Streitjahr 1955 studierten. Der älteste Sohn, der Ende 1948 die Oberschule mit der Prima-Reife verlassen hat, besuchte nach Erlernung des Schlosserhandwerks eine Ingenieurfachschule. Vom 1. September 1954 bis 31. August 1955 war er als Ingenieur auf Probe mit einem Monatsgehalt von 450 DM bei den X-Werken tätig. Die von dieser Firma vorgesehene endgültige Anstellung hat er abgelehnt. Er ist vielmehr im Oktober 1955 nach übersee gefahren, um dort Auslandserfahrungen für seinen Beruf zu sammeln. Da seine 1.000 DM betragenden Ersparnisse für die überfahrt und die damit zusammenhängenden Nebenkosten nicht ausreichten, steuerten die Bf. 2.000 DM bei. Sie begehrten hierfür Steuerermäßigung gemäß § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das Finanzamt lehnte dies ab. Im Gegensatz dazu erkannte der Steuerausschuß in der Einspruchsentscheidung den streitigen Betrag als "verlängerte Ausbildungskosten" an und berücksichtigte ihn als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG 1955.
Die Berufung des Vorstehers des Finanzamts führte zur Aufhebung der Einspruchsentscheidung und zur Wiederherstellung des eine Steuerermäßigung nach § 33 EStG ablehnenden Steuerbescheids. Es sei grundsätzlich davon auszugehen, daß die von den Eltern gewählte Ausbildung eines Kindes dessen Persönlichkeit angemessen sei und den Erfordernissen des § 1610 BGB genüge. Ob das Kind auch den Anforderungen einer kostspieligeren Ausbildung gewachsen gewesen wäre, könne von den Finanzämtern und den Finanzgerichten nicht geprüft werden, da andernfalls in einem nicht vertretbaren Masse in die Persönlichkeitssphäre eines Dritten - nämlich des Kindes - eingedrungen werden müsse, der am Verfahren nicht beteiligt sei. Die Bf. hätten zwar in der Begründung des Einspruchs vorgetragen, sie hätten ihren Sohn von der höheren Schule genommen, weil sie nach der Währungsumstellung das Schulgeld nicht mehr hätten aufbringen können. Das treffe aber nicht zu; denn die beiden jüngeren Söhne seien damals weiterhin in der höheren Schule verblieben. Auch habe sich das Einkommen der Bf. im Jahre 1949 so günstig entwickelt (Gewinn: 20.913 DM), daß sie ohne Schwierigkeiten auch dem ältesten Sohn den Besuch der höheren Schule hätten ermöglichen können. Es sei daher davon auszugehen, daß in der Person des ältesten Sohnes liegende Gründe die Bf. veranlaßt hätten, ihm eine Fachschulausbildung zuteil werden zu lassen. Mit dieser Ausbildung hätten sie ihre Pflicht erfüllt, dem Sohn eine angemessene Berufsausbildung zu gewähren. Weitere Ansprüche des Sohnes finanzielle Unterstützung entfielen aber mindestens von dem Zeitpunkt ab, in dem die X-Werke dem Sohn nach Ablauf des Probejahres eine feste Anstellung angeboten hätten; denn spätestens zu diesem Zeitpunkt habe die von den Steuerpflichtigen gewählte Ausbildung ihren Abschluß gefunden. Die Annahme dieser Stellung sei dem Sohn auch zuzumuten gewesen, da er bereits während des Probejahres im Alter von 25 Jahren ein monatliches Bruttogehalt von 450 DM bezogen habe und seine Stellung auf Grund persönlicher Beziehungen besonders gesichert gewesen sei. Es habe den Bf. zwar freigestanden, ihrem Sohn die überfahrt durch einen Zuschuß zu erleichtern und damit zur Schaffung besserer beruflicher Entwicklungsmöglichkeiten beizutragen. Steuerermäßigung nach § 33 EStG könne ihnen dafür jedoch nicht zugestanden werden, weil für diese als Ausstattung im Sinne des § 1624 BGB zu wertende Aufwendung weder ein rechtlicher noch ein sittlicher Zwang bestanden habe. Ein sittlicher Zwang ergebe sich insbesondere nicht daraus, daß die beiden jüngeren Söhne eine akademische Ausbildung erhielten und die Versagung des Zuschusses an den ältesten Sohn möglicherweise die Harmonie der Familie bedroht hätte.
Die Bf. wenden sich mit der Rechtsbeschwerde (Rb.) dagegen, daß das Finanzgericht bei der Beurteilung ihrer Verhältnisse den Gewinn des Jahres 1949 zugrunde gelegt habe. Sie hätten auf Grund ihrer wirtschaftlichen Lage im Jahre 1948 gehandelt. Wenn sie gewußt hätten, daß sie im nächsten Jahr wieder ein beachtliches Einkommen haben würden, hätten sie auch den ältesten Sohn in der höheren Schule gelassen. Die im Jahre 1948 vorübergehend schlechteren wirtschaftlichen Verhältnisse hätten zu einer Benachteiligung des ältesten Sohnes geführt, die sie durch den Zuschuß von 2.000 DM wieder hätten ausgleichen wollen. Das Finanzgericht sei auch seiner Aufklärungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Der älteste Sohn sei - wie sich aus seinen Zeugnissen ergebe - ohne Zweifel in der Lage gewesen, die Reifeprüfung abzulegen. Dieser Sohn sei während des Krieges in das Internat in J. eingetreten, da er dort den Gefahren des Krieges weniger ausgesetzt gewesen sei als bei dem Besuch seiner früheren Schule. Der Leiter dieser Schule habe ihnen sogar vorgeschlagen, die durch den Schulbesuch entstehenden Kosten (insgesamt 5.000 DM) bis zur Reifeprüfung zu stunden. Bei ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nach der Währungsumstellung, insbesondere im Hinblick auf den Nachholbedarf der Familie, habe der beschwerdeführende Ehemann es bei seinem Alter von damals 55 Jahren nicht für vertretbar gehalten, diese Schulden einzugehen. Er habe sich aber seinem Sohn gegenüber verpflichtet gefühlt, ihn nach abgeschlossener Lehre als Schlosser die Ingenieurschule besuchen zu lassen und ihm später eine Auslandsausbildung zu ermöglichen. Der Sohn habe bei seiner fachlichen Ausbildung nicht nur Fleiß und Können bewiesen, sondern nebenher auf eigene Kosten auch noch die spanische Sprache erlernt. Er habe unter diesen Umständen nach § 1610 BGB von ihm eine entsprechende Hilfe bei der Auslandsausbildung verlangen können. Dieser hätten sie sich übrigens auch im Hinblick auf ihre Stellung in der Kleinstadt nicht entziehen können.
Entscheidungsgründe
Die Rb. ist nicht begründet.
Aufwendungen von Eltern für den Beruf ihrer Kinder können nach bürgerlichem Recht ihre Grundlage haben im § 1610 Abs. 2 BGB oder im § 1624 BGB. § 1610 Abs. 2 betrifft die Ausbildung für einen Beruf, § 1624 behandelt im Rahmen der Ausstattung die meist darüber hinausreichenden Aufwendungen für die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung. Nach bürgerlichem Recht unterscheiden sich beide Vorschriften unter anderem dadurch, daß die Eltern nach § 1610 Abs. 2 BGB in den dort näher umschriebenen Grenzen rechtlich verpflichtet sind, ihren Kindern eine Berufsausbildung zuteil werden zu lassen, während für sie nach § 1624 BGB zur Ausstattung lediglich eine sittliche Verpflichtung besteht. Soweit auf Grund dieser Vorschriften eine rechtliche oder sittliche Verpflichtung der Eltern im Einzelfall anzunehmen ist, ist eine Zwangsläufigkeit für die zu diesem Zweck gemachten Aufwendungen gemäß § 33 EStG gegeben (vgl. hierzu das Urteil VI 141/59 S vom 7. August 1959, BStBl 1959 III S. 385).
Im Streitfall haben die Bf. ihrem ältesten Sohn eine Ausbildung als Ingenieur zuteil werden lassen. Diese Ausbildung war beendet, als der Sohn die Abschlußprüfung abgelegt hatte. In diesem Zeitpunkt waren die Bf. der ihnen obliegenden Verpflichtung zur Ausbildung ihres Sohnes nachgekommen. Aufwendungen, die Eltern nach dem Abschluß der eigentlichen Ausbildung für die berufliche Weiterbildung eines Kindes machen, sind im allgemeinen nicht mehr zu den Ausbildungskosten zu rechnen. Zu derartigen Zuwendungen sind die Eltern im Regelfall weder rechtlich noch sittlich verpflichtet, so daß derartige Aufwendungen wegen des Fehlens der in § 33 EStG vorausgesetzten Zwangsläufigkeit grundsätzlich nicht zu einer Steuerermäßigung nach dieser Vorschrift führen können (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs VI 177/56 U vom 5. April 1957, BStBl 1957 III S. 196, Slg. Bd. 64 S. 526). Der vorliegende Sachverhalt bietet keinen Anlaß zu einer Ausnahme von diesem Grundsatz.
Anders war dagegen ein Fall zu beurteilen, der mit dem hier zur Entscheidung stehenden eine gewisse äußere ähnlichkeit hatte. In jenem Fall hatte ein Vater seinem Sohn gleichfalls Geld für eine Fahrt nach übersee gegeben, damit dieser dort bei einem großen Unternehmen eine für ihn geeignete Beschäftigung übernehmen konnte. Jener Vater sah keine andere Möglichkeit, um seinem Sohn zu einem Beruf zu verhelfen, nachdem dieser die Schule ohne Abschluß verlassen hatte und sich bis dahin für eine Berufsausbildung infolge der durch einen Unfall aufgetretenen gesundheitlichen Störungen als unfähig erwiesen hatte. Da der Vater seinem Sohn noch keine Berufsausbildung hatte zukommen lassen können, sah der Senat bei jenem Sachverhalt die Aufwendungen des Vaters von rund 1.500 DM als zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG 1955 an und gewährte eine Steuerermäßigung nach dieser Vorschrift. Mit jenem Fall ist der hier zur Entscheidung stehende Sachverhalt trotz äußerer ähnlichkeit nicht vergleichbar; denn im vorliegenden Fall haben die Bf. im Gegensatz zu jenem ihrem Sohn bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung als Ingenieur zuteil werden lassen und damit sowohl ihrer rechtlichen als auch ihrer sittlichen Verpflichtung zur Berufsausbildung genügt.
Es braucht nicht untersucht zu werden, ob die Ingenieurausbildung des Sohnes den Verhältnissen der Bf. angemessen ist. Das Finanzgericht hat hierzu mit Recht darauf hingewiesen, daß es nicht Aufgabe der Finanzverwaltung und der Finanzgerichte sein kann, festzustellen, ob eine von den Eltern für ein Kind ausgewählte Berufsausbildung den Fähigkeiten des Kindes und ihren eigenen Verhältnissen angemessen ist. Dazu wäre ein weitgehendes Eindringen in persönliche und familiäre Beziehungen erforderlich, was sich mit den jetzt herrschenden Auffassungen des Verhältnisses zwischen dem Staat und seinen Bürgern nicht vereinbaren läßt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs VI 91/57 U vom 14. November 1958, BStBl 1959 III S. 47). Die Beweggründe, welche die Bf. veranlaßt haben, ihren ältesten Sohn als Ingenieur auszubilden, sind daher für die steuerliche Beurteilung ohne Bedeutung. Zu den Ausführungen der Bf. zu diesem Punkt ist jedoch zu bemerken, daß es nach den heutigen Anschauungen nicht anerkannt werden kann, daß die Bf. verpflichtet waren, ihren Sohn eine Hochschule besuchen oder ihm eine kostenmäßig entsprechende Ausbildung zuteil werden zu lassen, und zwar auch nicht im Hinblick auf die akademische Berufsausbildung seines Vaters oder auf die soziale Stellung der Familie (vgl. Palandt, BGB, 17. Aufl., Anm. 1 zu § 1610). Wenn die Bf. ihrem Sohn ermöglicht haben, durch die Ableistung eines Probejahres bei den X-Werken nach dem Abschlußexamen sein berufliches Können zu vertiefen, so ist das zu begrüßen. Es bestand aber schon hierzu für sie weder eine rechtliche noch eine sittliche Verpflichtung. Das gleiche gilt für die hier streitigen Aufwendungen, die dem Sohn ermöglicht haben, in übersee Auslandserfahrungen in seinem Beruf zu sammeln. Wenn die Bf. ihrem Sohn diesen Auslandsaufenthalt ermöglicht haben in der überzeugung, daß es für sein weiteres Fortkommen günstig sei, so geschah dies aus dem natürlichen Bemühen der Eltern, ihrem Kind im Beruf und im Leben nach besten Kräften weiterzuhelfen. Dieses anerkennenswerte Verhalten der Bf. beruht aber nach dem Abschluß der Berufsausbildung des Sohnes auf keiner Verpflichtung, die als zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG 1955 angesehen werden kann.
Der Hinweis der Bf. schließlich auf die nach ihrer Auffassung erforderliche Gleichstellung ihres ältesten Sohnes mit ihren anderen Kindern ist ebenfalls nicht geeignet, darzutun, daß sie zu den Aufwendungen für die Reise rechtlich oder sittlich verpflichtet waren. Das Bestreben der Eltern, durch derartige Zuwendungen für alle Kinder etwa gleich hohe Beträge aufzuwenden, ist verständlich. Diese Erwägung ergibt sich aber nicht aus dem Gesichtspunkt der Ausbildung oder Ausstattung, sondern beruht auf dem Bemühen nach gleichmäßiger Berücksichtigung aller Kinder in vermögens- und erbmässiger Hinsicht. Sie liegt also im Bereich des Vermögens und scheidet deshalb grundsätzlich für die Beurteilung des die Einkommensbesteuerung betreffenden § 33 EStG aus (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil VI 7/59 S vom 7. August 1959).
Da die Bf. demnach weder in Erfüllung einer rechtlichen noch einer sittlichen Verpflichtung gehandelt haben, als sie ihrem Sohn Geld für die Reise nach übersee gaben, fehlt die nach § 33 EStG 1955 erforderliche Zwangsläufigkeit dieser Aufwendung. Die Vorinstanzen haben daher die Berücksichtigung des streitigen Betrages mit Recht abgelehnt. Da die Vorentscheidung demnach nicht zu beanstanden ist, muß die gegen sie eingelegte Rb. als unbegründet zurückgewiesen werden.
Fundstellen
Haufe-Index 409446 |
BStBl III 1959, 382 |
BFHE 1960, 319 |
BFHE 69, 319 |