Entscheidungsstichwort (Thema)
(Grundstückserwerb im Rahmen einer Umlegung: Gegenstand des Erwerbsvorgangs, Gegenleistung, Zeitpunkt der Verwirklichung)
Leitsatz (amtlich)
1. Werden einem Grundstückserwerber im Rahmen einer Umlegung Grundstücke zugewiesen, die nicht nur im Eigentum der Stadt, sondern (auch) im Eigentum Dritter stehen, und werden im selben Zuge Verträge über die Bebauung abgeschlossen, so kann regelmäßig nicht davon ausgegangen werden, einheitlicher Vertragsgegenstand sei das bebaute Grundstück. Es fehlt für die Annahme eines engen sachlichen Zusammenhangs zwischen dem Erwerbsvorgang und den Verträgen, die der Bebauung des Grundstücks dienen, zumindest an einem notwendigen Zusammenwirken der "auf der Veräußererseite" auftretenden Personen.
2. Ist Gegenstand des Erwerbsvorgangs das unbebaute Grundstück, so gehören Aufwendungen des Grundstückserwerbers für Planung und Projektaufbereitung nicht zur Gegenleistung, es sei denn, Leistung und Gegenleistung hierfür stehen sich nicht ausgewogen gegenüber.
Orientierungssatz
Der gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG 1983 der Grunderwerbsteuer unterliegende Grundstückserwerb im Rahmen einer Umlegung wird nicht mit der Veröffentlichung des Umlegungsbeschlusses (hier: im Dezember 1982), sondern erst mit der öffentlichen Bekanntmachung des Zeitpunkts der Unanfechtbarkeit des Umlegungsbeschlusses (hier: im Januar 1983) verwirklicht.
Normenkette
GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 23 Abs. 1; BBauG §§ 47, 72, 71 Abs. 1, § 76
Tatbestand
I. Die Stadt A (Stadt) plante im Ortsteil B eine großflächige Neuordnung der dortigen Bebauung, u.a. sollte nach ihren Vorstellungen auf Grundstücken, die in einem Umlegungsgebiet lagen und teils in ihrem Eigentum, teils im Eigentum Dritter standen, ein öffentliches Parkhaus mit gewerblicher Randbebauung entstehen. Die Firma C sollte die notwendigen Bodenordnungsmaßnahmen vorbereiten und Investoren für das Objekt vorschlagen, ferner wurde sie von der Stadt mit der Planung der Erschließung und Bebauung der Grundstücke beauftragt.
Am 21.Dezember 1981 gründete der Geschäftsführer der C, Herr D zusammen mit Herrn E sowie der Treuhandgesellschaft F-GmbH (Treuhand) die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die als geschlossener Immobilienfonds konzipiert ist und deren Zweck die Errichtung, Verwaltung, Verpachtung sowie die Verwertung eines Einkaufszentrums in A sowie der Erwerb des dazugehörigen Grundbesitzes sein sollte. In dem Gesellschaftsvertrag wurde die Treuhand u.a. mit der Geschäftsführung der Klägerin beauftragt.
Die von der C entwickelte und nach Gründung der Klägerin von dieser noch geänderte Erschließungs- und Bauplanung wurde von der Stadt im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens akzeptiert. Auf der Grundlage dieser Pläne sowie eines zwischen der Stadt und der C abgeschlossenen Erschließungsvertrages bot die C der Klägerin am 3.Juni 1982 den Abschluß eines Generalübernehmervertrages hinsichtlich der Projektaufbereitung und Herstellung der Erschließungsanlagen an. Danach sollte von der Klägerin "zur Abgleichung" der der C "bereits entstandenen Aufbereitungskosten und zur Herstellung aller Erschließungsanlagen ... ein absoluter Pauschalfestpreis von 1 970 000 DM zuzüglich Umsatzsteuer" bezahlt werden. Der Festpreis setzte sich wie folgt zusammen:
a) Aufbereitungskosten 1 100 000 DM
b) Kosten der Baukontrolle 115 860 DM
c) Erschließungskosten 744 140 DM
Zusätzlich sollte von der Klägerin an die C ein Betrag von 310 000 DM zuzüglich Umsatzsteuer als Ablösung für an die Stadt zu zahlende erhöhte Stellplatznachweise entrichtet werden.
Die Projektplanung der C war ferner --nach Ausschreibung-- Grundlage eines Angebotes der Bauunternehmung G an die Klägerin vom 3.Juni 1982 auf Abschluß eines Generalübernehmervertrages für die schlüsselfertige Erstellung eines Parkhauses mit 480 Stellplätzen sowie Gebäuden mit vier Wohnungen und neun gewerblichen Einheiten zu einem Pauschalpreis von 12 050 000 DM zuzüglich Umsatzsteuer.
Die Angebote der C sowie der Bauunternehmung G wurden von der Klägerin, vertreten durch die Treuhand, am 30.Dezember 1982 angenommen.
Durch Beschluß des Umlegungsausschusses der Stadt vom 14.Dezember 1982 wurden der Klägerin im Rahmen einer Umlegung durch eine vorweggenommene Entscheidung gemäß § 76 des früheren Bundesbaugesetzes (BBauG) die für die Bebauung vorgesehenen Grundstücke gegen einen zu zahlenden Wertausgleich von 1 610 100 DM zugewiesen. Ein Teilbetrag des zu zahlenden Geldausgleichs in Höhe von 1 169 550 DM wurde bis zur Eröffnung der Geschäftsbetriebe des letzten Bauabschnitts, spätestens jedoch bis zu drei Jahren nach Beginn der Bauarbeiten an dem Parkhaus zinslos gestundet. Der Zuweisungsbeschluß enthält u.a. die Bestimmung, daß die Klägerin berechtigt und verpflichtet sein sollte, gemäß dem vorliegenden Bauantrag in der Planfassung vom 29.März 1982 ein öffentliches Parkhaus zu errichten und zu betreiben. Für den Fall, daß die vereinbarten Fristen für die Einreichung der Baugenehmigung oder Fertigstellung des Bauvorhabens durch die Klägerin nicht eingehalten werden sollten, sollte die Stadt "von den vertraglichen Vereinbarungen zurücktreten" können. Weiterhin sollte die Klägerin verpflichtet sein, alle von der Stadt für notwendig erachteten Erschließungsmaßnahmen unter Einschaltung der C als Generalübernehmerin durchzuführen und ihre Baumaßnahmen durch diese koordinieren zu lassen, um die einheitliche Durchführung der Bebauung des Einkaufszentrums zu gewährleisten. Die Stadt ihrerseits sollte verpflichtet sein, an die Klägerin 3 150 000 DM als Ablösebeträge für insgesamt 225 Stellplätze zu zahlen.
Der am 22.Dezember 1982 verkündete Beschluß des Umlegungsausschusses wurde durch Rechtsmittelverzicht der Klägerin am 4.Januar 1983 bestandskräftig.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) nahm an, einheitlicher Gegenstand des Erwerbsvorgangs der Klägerin sei das mit einem Parkhaus sowie Wohn- und Geschäftsgebäuden bebaute Grundstück und setzte durch vorläufigen Bescheid vom 25.Februar 1983 nach einer Gegenleistung von 15 751 182 DM und unter Anwendung eines Steuersatzes von 2 v.H. Grunderwerbsteuer gegen die Klägerin in Höhe von 315 023 DM fest. Mit der nach erfolglos gebliebenem Einspruch erhobenen Klage begehrte die Klägerin, für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer ausschließlich von dem Geldausgleich für die mit Zuweisungsbeschluß vom 14.Dezember 1982 unbebaut erworbenen Grundstücke auszugehen.
Während des Klageverfahrens erließ das FA mehrfach Änderungsbescheide, die auf Antrag der Klägerin jeweils Gegenstand des Verfahrens wurden. Durch --zeitlich letzten-- Änderungsbescheid vom 13.März 1989 setzte das FA nach einer Bemessungsgrundlage von 9 759 357 DM Grunderwerbsteuer gegen die Klägerin in Höhe von 195 187 DM endgültig fest. Dabei rechnete das FA zur Gegenleistung die von der Klägerin aufgrund des Zuweisungsbeschlusses des Umlegungsausschusses zu zahlenden, wegen der vereinbarten Stundung teilweise abgezinsten Beträge (440 550 DM und 1 039 367 DM), die um die Stellplatzablösesumme und Betriebsvorrichtungen verminderten Baukosten (6 289 197 DM), die Kosten der Baubetreuung C (870 960 DM) sowie die aufgrund des Generalübernehmervertrages an die C zu zahlenden Beträge (2 599 200 DM).
Das Finanzgericht (FG) hat die Grunderwerbsteuer unter Abänderung der Steuerfestsetzung des FA auf 57 582 DM ermäßigt und dabei nur den Wertausgleich (zum Teil abgezinst) sowie das an die C aufgrund des Generalübernahmevertrages zu zahlende Entgelt (2 280 000 DM) abzüglich Erschließungskosten (744 140 DM) und Stellplatzablösung (310 000 DM) jeweils zuzüglich 14 v.H. Umsatzsteuer, insgesamt einen Betrag von 2 879 128 DM als Gegenleistung angesehen.
Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist nach Auffassung des FG der mit einem Parkhaus beplante und erschlossene, im Umlegungsbeschluß genannte Grundbesitz. Denn dadurch, daß sich die Klägerin gegenüber der Stadt verpflichtet habe, die C als Generalübernehmerin mit der Projektaufbereitung und der Herstellung der Erschließungsanlagen zu beauftragen, sei sichergestellt gewesen, daß insoweit nur ein beplantes und erschlossenes Grundstück bei der Klägerin habe ankommen können. Gegenstand des Erwerbs der Klägerin sei dagegen nicht das mit einer öffentlichen Tiefgarage und weiteren Gebäuden bebaute Grundstück gewesen, obwohl der Klägerin mit dem Zuweisungsbeschluß eine detaillierte Bauverpflichtung auferlegt worden sei. Denn hierdurch habe die Stadt lediglich ihre planerischen Ziele des Umlegungsverfahrens gesichert, die Grundstücksverhältnisse in der Weise neu zu ordnen, daß u.a. eine einheitliche Bebauung des Umlegungsgebietes sowie die Errichtung eines Parkhauses habe erfolgen können. Dennoch seien nicht sämtliche von der Klägerin an die C zu zahlenden Kosten als Gegenleistung für den Grunderwerb anzusehen. Nicht einzubeziehen seien die Erschließungskosten in Höhe von 744 140 DM sowie die Stellplatzablösesumme von 310 000 DM, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, weil die Erschließungsanlagen noch nicht fertiggestellt gewesen seien. Die Zahlungen der Klägerin an die C seien letztlich lediglich als Vorauszahlungen auf die künftigen Erschließungskosten zu qualifizieren. Gleiches gelte im Ergebnis auch für die an die C zu zahlende Stellplatzablösesumme.
Mit der vom FG zugelassenen Revision rügt das FA fehlerhafte Anwendung der §§ 1 Abs.1, 8 Abs.1 und 9 Abs.2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG 1983). Das FG habe die vom Bundesfinanzhof (BFH) aufgestellten Grundsätze zum sog. einheitlichen Vertragswerk nicht beachtet. Es habe den Einheitswillen, der sich aus dem Verhalten der Vertragsparteien vor und bei Vertragsabschluß ergebe, und die tatsächliche Abwicklung des Vertragswerks sowie die aus den Vereinbarungen erkennbar gewordenen Interessen der Parteien nicht genügend berücksichtigt.
Das FA beantragt, unter Aufhebung des Urteils des FG Münster vom 14.März 1989 VIII 5242/84 GrE die Klage gegen die Einspruchsentscheidung des FA vom 15.August 1984 und den Grunderwerbsteuerbescheid des FA vom 25.Februar 1983, geändert durch Bescheid vom 13.März 1989, abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II. Die Revision ist unbegründet. Die Entscheidungsgründe ergeben zwar eine Verletzung bestehenden Rechts, die Entscheidung selbst stellt sich aber aus anderen Gründen --in dem vom FA mit der Revision angegriffenen Umfang-- als richtig dar (§ 126 Abs.4 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
1. Zutreffend hat das FG erkannt, daß der durch den Beschluß des Umlegungsausschusses vom 14.Dezember 1982 bewirkte Grunderwerb der Klägerin dem Grunde nach gemäß § 1 Abs.1 Nr.3 GrEStG 1983 der Grunderwerbsteuer unterliegt. Denn dem durch rechtsgestaltenden Verwaltungsakt herbeigeführten Eigentumswechsel war kein Rechtsgeschäft vorangegangen, welches einen Anspruch auf Übereignung des Grundstücks begründet hat, noch bedurfte es einer Auflassung.
Der Erwerbsvorgang fällt auch in den zeitlichen Geltungsbereich des GrEStG 1983, da der Erwerb nach dem 31.Dezember 1982 --und nicht, wie das FG angenommen hat, mit der Veröffentlichung des Umlegungsbeschlusses am 22.Dezember 1982-- verwirklicht wurde (§ 23 Abs.1 GrEStG 1983). Denn die Rechtswirkungen des Beschlusses des Umlegungsausschusses vom 14.Dezember 1982 konnten gemäß § 76 i.V.m. §§ 72, 71 Abs.1 des früheren BBauG (entspricht im wesentlichen den §§ 71, 72 und 76 des Baugesetzbuches BauGB--) erst mit der öffentlichen Bekanntmachung des Zeitpunkts der Unanfechtbarkeit des Umlegungsbeschlusses eintreten. Nach § 72 Abs.1 BBauG wird erst mit dieser öffentlichen Bekanntmachung der bisherige Rechtszustand durch den in dem Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Nach den Feststellungen des FG wurde der Beschluß des Umlegungsausschusses durch Rechtsmittelverzicht der Klägerin am 4.Januar 1983 bestandskräftig. Die öffentliche Bekanntgabe dieses Umstandes war daher dem Umlegungsausschuß erst nach diesem Zeitpunkt (4.Januar 1983), also im zeitlichen Geltungsbereich des GrEStG 1983, möglich. Für die Frage, ob das GrEStG 1983 anzuwenden ist, kommt es demnach nicht mehr darauf an, ob auf den hier streitigen Erwerb die Übergangsregelung nach § 23 Abs.1 Satz 2 GrEStG 1983 Anwendung findet.
2. Das FG hat ferner --im Ergebnis zutreffend-- angenommen, Gegenstand des Erwerbsvorgangs der Klägerin sei das unbebaute Grundstück gewesen und dementsprechend die von der Klägerin aufzuwendenden Baukosten nicht zur Gegenleistung gerechnet.
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer und damit maßgeblich für die Höhe der festzusetzenden Steuer ist der Wert der Gegenleistung (§ 8 GrEStG 1983).
Für die Auslegung des grunderwerbsteuerrechtlichen Begriffs der Gegenleistung ist (zunächst) von den in § 9 GrEStG 1983 zum Ausdruck gekommenen Wertungen des Gesetzgebers auszugehen. Die dort eigens angeführten und speziellen Definitionen und Zurechnungen gelten sinngemäß auch für diejenigen Fälle, die in der beispielhaften Aufzählung des § 9 GrEStG 1983 nicht ausdrücklich enthalten sind (vgl. BFH-Urteil vom 17.September 1975 II R 42/70, BFHE 117, 280, BStBl II 1976, 126). Der Gesamtregelung des § 9 GrEStG 1983 hat der Senat in ständiger Rechtsprechung entnommen, daß als Gegenleistung im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinne jede Leistung gilt, die der Erwerber als Entgelt für den Erwerb des Grundstücks gewährt oder die der Veräußerer als Entgelt für die Veräußerung des Grundstücks empfängt (vgl. z.B. Urteil vom 6.Dezember 1989 II R 95/86, BFHE 159, 255, BStBl II 1990, 186). Dies setzt eine kausale Verknüpfung des Grundstückserwerbs und der Gegenleistung für den Erwerb voraus. Der so verstandene Gegenleistungsbegriff ist nicht auf schuldrechtliche Geschäfte oder auch nur auf rechtsgeschäftliche Eigentumsübertragungen beschränkt. Vielmehr kann eine Gegenleistung in diesem Sinne auch bei Grundstücksübertragungen im Umlegungsverfahren, durch öffentlich-rechtlichen Gestaltungsakt vorliegen. Wird --wie im Streitfall-- ein Grundstück im Umlegungsverfahren zugewiesen, ohne daß der Erwerber seinerseits wertgleichen oder gleich großen Grundbesitz in die Umlegungsmasse einbringt, ist als Entgelt, welches der Erwerber für den Erwerb des Grundstücks gewährt, die der Gemeinde gegenüber geschuldete (vgl. § 64 Abs.1 BBauG; entspricht § 64 BauGB) Ausgleichsleistung nach § 59 BBauG (entspricht § 59 BauGB) sowie die sonstigen vom Erwerber übernommenen Leistungen anzusehen.
Beim rechtsgeschäftlichen Grundstückserwerb hat es der Senat für den Umfang der Bemessungsgrundlage als entscheidend angesehen, in welchem tatsächlichen Zustand das Grundstück Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 29.Juni 1988 II R 258/85, BFHE 154, 149, BStBl II 1988, 898; vom 24.Januar 1990 II R 94/87, BFHE 160, 284, 287, BStBl II 1990, 590, sowie --zu § 11 Abs.1 Nr.1 GrEStG 1940-- BFH-Urteil vom 11.März 1981 II R 77/78, BFHE 133, 230, 231, BStBl II 1981, 537 mit weiteren Nachweisen). Denn Gegenstand der auf die Grundstücksübereignung abzielenden Vereinbarungen kann das Grundstück in dem Zustand sein, den es im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hat, oder in einem (künftigen) Zustand, in den es erst zu versetzen ist. Dies gilt grundsätzlich auch für Erwerbsvorgänge im Umlegungsverfahren. Gegenleistung ist dabei das, was der Grundstückserwerber als Entgelt aufwenden muß, um das Grundstück in dem Zustand zu erhalten, den es nach dem Inhalt des öffentlich-rechtlichen Zuweisungsaktes (Umlegungsplan oder Vorwegregelung nach § 76 BBauG) haben soll.
Nach dem Inhalt des Zuweisungsbeschlusses vom 14.Dezember 1982 sollten die Grundstücke in dem Zustand, in dem sie sich zu diesem Zeitpunkt befanden, demnach in unbebautem Zustand der Klägerin zugewiesen werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 18.Oktober 1989 II R 143/87, BFHE 158, 477, BStBl II 1990, 183, und II R 85/87, BFHE 158, 483, BStBl II 1990, 181, sowie in BFHE 160, 284, BStBl II 1990, 590) wird --beim Grunderwerb durch Rechtsgeschäft-- der für den Umfang der Gegenleistung maßgebliche Gegenstand des Erwerbsvorgangs nicht nur bestimmt durch das den Übereignungsanspruch begründende Rechtsgeschäft (z.B. Kaufvertrag) selbst, sondern --ggf.-- auch durch mit diesem Rechtsgeschäft in rechtlichem oder objektiv sachlichem Zusammenhang stehende Vereinbarungen, die zusammen zu dem Erfolg führen, daß der Erwerber das Grundstück im bebauten Zustand erhält. Treten auf der Veräußererseite mehrere Personen auf, so ist für das Vorliegen eines engen sachlichen Zusammenhangs zwischen den Verträgen neben der Bindung an eine bestimmte Bebauung erforderlich, daß die mehreren Personen auf der Veräußererseite aufgrund von Abreden bei der Veräußerung zusammenarbeiten und durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluß aller Verträge (Übereignung des Grundstücks und Errichtung des Gebäudes) hinzielen.
Ob diese Grundsätze im Hinblick auf den öffentlich-rechtlichen Charakter des Zuweisungsaktes uneingeschränkt auch auf Erwerbsvorgänge im Umlegungsverfahren angewendet werden können --wie das FG angenommen hat--, kann offengelassen werden. Jedenfalls fehlt es hier für die Annahme eines engen sachlichen Zusammenhangs zwischen dem Erwerbsvorgang und den Verträgen, die der Bebauung des Grundstücks dienen, zumindest an einem Zusammenwirken der "auf der Veräußererseite" auftretenden Personen, weil im Streitfall Gegenstand des Zuweisungsbeschlusses Grundstücke oder Grundstücksteilflächen waren, die nicht nur im Eigentum der Stadt, sondern auch im Eigentum Dritter standen. Denn die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke werden mit der Eröffnung des Umlegungsverfahrens (Umlegungsbeschluß; § 47 BBauG) ohne eigenes Zutun zwangsläufig Beteiligte des Umlegungsverfahrens (§ 48 Abs.1 BBauG). Soweit in solchen Fällen überhaupt von einer Veräußererseite gesprochen werden kann, kann jedenfalls nicht von einem Zusammenwirken mit den von der Umlegung betroffenen Grundstückseigentümern ausgegangen werden, insbesondere haben sich diese durch das Umlegungsverfahren nicht "bewußt und gewollt in ein Vertragskonzept" einbinden lassen (BFHE 154, 149, BStBl II 1988, 898) bzw. haben ihr unbebautes Grundstück nicht einem Projektanbieter (freiwillig) "an die Hand gegeben" (vgl. BFH-Beschluß vom 21.Dezember 1988 II B 47/88, BFHE 155, 419, BStBl II 1989, 333). Denn sie haben nicht durch eigene Willensentscheidung, sondern aufgrund öffentlich-rechtlichen Hoheitsaktes die Rechtsmacht verloren, über ihr Grundstück frei verfügen zu können.
Daß bei einer vorweggenommenen Entscheidung nach § 76 BBauG die betroffenen Rechtsinhaber (Grundstückseigentümer) ihr Einverständnis geben müssen, ändert an dieser Beurteilung nichts; denn die betroffenen Grundstückseigentümer sind auch insoweit nicht frei in ihren Verfügungsmöglichkeiten, weil dasselbe Ergebnis durch Aufstellung eines Umlegungsplanes auch zwangsweise herbeigeführt werden könnte.
3. Ob das FG ohne Rechtsverstoß angenommen hat, die von der Klägerin an die C zu zahlenden Erschließungskosten (744 140 DM) sowie die Stellplatzablösesumme (310 000 DM), jeweils zuzüglich 14 v.H. Umsatzsteuer, gehörten nicht zur Gegenleistung, braucht letztlich nicht entschieden zu werden. Denn selbst wenn man insoweit zu einem anderen Ergebnis käme und zugunsten des FA annähme, diese Beträge seien in die Gegenleistung einzubeziehen, weil als Gegenstand des Grunderwerbs der Klägerin das erschlossene Grundstück anzusehen ist, änderte dies am Ergebnis des finanzgerichtlichen Urteils nichts. Denn diese Beträge müßten mit den Projektaufbereitungs- und Planungskosten in Höhe von 1 397 480,40 DM gegengerechnet werden.
Der Senat vermag der Rechtsauffassung des FG nicht zu folgen, soweit es --mangels Revision der Klägerin rechtskräftig-- entschieden hat, die von der Klägerin an die C zu zahlenden Projektaufbereitungs- und Planungskosten seien zur Gegenleistung zu rechnen. Denn diese Kosten wurden von der Klägerin nicht als Entgelt für den Erwerb des Grundstücks in dem Zustand, in dem es Gegenstand des Erwerbsvorgangs sein sollte, aufgewendet. Ist --wie im Streitfall-- Gegenstand des Erwerbsvorgangs das unbebaute Grundstück, so gehören Aufwendungen des Grunderwerbers für Planung und Projektaufbereitung nicht zur Gegenleistung, es sei denn, Leistung und Gegenleistung hierfür stehen sich nicht ausgewogen gegenüber. Für die Frage, ob Leistungen Entgelt für den Grundstückserwerb darstellen, ist vom grunderwerbsteuerrechtlichen Grundstücksbegriff i.S. von § 2 GrEStG 1983 auszugehen (vgl. Senatsurteil vom 9.Oktober 1991 II R 20/89, BFHE 165, 548, BStBl II 1992, 152). Dieser schließt es bei Erwerb eines unbebauten Grundstücks aus, Aufwendungen für Dienstleistungen, auch wenn diese in einem engen Zusammenhang mit dem Grundstück stehen, zur Gegenleistung zu rechnen, es sei denn, wegen Unausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung muß angenommen werden, ein Teil des Aufwandes für die Dienstleistung stelle eine verdeckte Gegenleistung für das Grundstück dar.
Da im Streitfall Gegenstand des Erwerbsvorgangs der Klägerin das unbebaute Grundstück ist und Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin für ihre Aufwendungen keine wertmäßig ausgeglichene Leistung von der C erhalten hat bzw. in dem Betrag von 1 397 480,40 DM eine verdeckte Gegenleistung für das Grundstück zu sehen ist, nicht ersichtlich sind, gehören die Planungs- und Projektaufbereitungskosten nicht zur Gegenleistung.
Fundstellen
Haufe-Index 64457 |
BFH/NV 1993, 21 |
BStBl II 1993, 308 |
BFHE 169, 533 |
BFHE 1993, 533 |
BB 1993, 494 (L) |
DB 1993, 1604 (L) |
DStR 1993, 474 (KT) |
HFR 1993, 318 (LT) |
StE 1993, 115 (K) |