Entscheidungsstichwort (Thema)
Reihenfolge für den Abzug einzelner Steuerermäßigungen
Leitsatz (NV)
Zur Berechnung des Ermäßigungsbetrages gemäß § 17 Abs. 2 und 6 BerlinFG (Anschluß an BFH-Urteil vom 25. 4. 1990 X R 44/86, BFHE 161, 243, BStBl II 1990, 739).
Normenkette
EStG § 2 Abs. 5-6, § 32a Abs. 1, 5, § 34c Abs. 1; BerlinFG §§ 16, 17 Abs. 2, 6
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) machte in ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 1980 und 1981 jeweils 8000 DM als Ermäßigungsbetrag wegen in den Streitjahren hingegebener Darlehen i. S. des § 17 Abs. 2 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) berechnete die festzusetzende Einkommensteuer wie folgt: . . .
Mit der nach erfolglosen Einsprüchen erhobenen Klage wendete sich die Klägerin dagegen, daß das FA in den angefochtenen Bescheiden zunächst die Steuerermäßigung nach § 34 c Abs. 1 EStG und dann erst die Steuerermäßigung nach § 17 Abs. 2 EStG berücksichtigt habe. Das Finanzgericht (FG) hat der Klage mit seinem in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1985, 246 veröffentlichten Urteil stattgegeben.
Mit der Revision rügt das FA Verletzung des § 2 Abs. 6 EStG. Das FG weiche mit seinem Urteil von der in Abschn. 4 Abs. 1 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) 1978 bzw. 1981 festgelegten Reihenfolge für den Abzug der einzelnen Steuerermäßigungen von der tariflichen Einkommensteuer ab. Die Ausführungen des FG entsprächen der Rechtslage vor 1975. Durch die Neufassung des EStG 1975 hätten sich für die Ermäßigungen der §§ 16, 17 BerlinFG und des § 34 c Abs. 1 EStG verschiedene Bezugsgrößen ergeben; denn nunmehr bemesse sich die Steuerermäßigung des § 34 c Abs. 1 EStG nach der tariflichen Einkommensteuer. § 34 c Abs. 1 EStG gehe somit den §§ 16, 17 BerlinFG vor; ein Wahlrecht bestehe nicht mehr.
Entscheidungsgründe
Die Revision des FA ist begründet. Entgegen der Ansicht des FG hat das FA zutreffend die Steuerermäßigung nach § 17 Abs. 2 und 6 BerlinFG nach vorheriger Kürzung der Einkommensteuer gemäß § 34 c Abs. 1 EStG berechnet.
Demzufolge war die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
Nach § 17 Abs. 6 BerlinFG darf die Ermäßigung der Einkommensteuer gemäß § 17 Abs. 1 und 2 BerlinFG zusammen mit der Ermäßigung der Einkommensteuer nach § 16 BerlinFG 50 v. H. der Einkommensteuer nicht übersteigen, ,,die sich ohne die Ermäßigung ergeben würde". § 16 Abs. 5 BerlinFG enthält - unter Bezugnahme auf § 17 BerlinFG - eine gleichformulierte Begrenzung der Steuerermäßigung. Das FG hat § 17 Abs. 6 BerlinFG zu Unrecht dahin ausgelegt, daß die Steuer für die ausländischen Einkünfte gemäß § 34 c Abs. 1 EStG erst nach Berücksichtigung der Ermäßigung nach § 17 BerlinFG anzurechnen sei.
Nach § 2 Abs. 6 EStG ist die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die Steuerermäßigungen, ,,die festzusetzende Einkommensteuer". Die ,,tarifliche Einkommensteuer", die sich nach dem zu versteuernden Einkommen bemißt (§ 32 a Abs. 1 und 5 EStG), ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer ein rechnerisches Zwischenergebnis. § 17 Abs. 6 BerlinFG knüpft indes nicht an die ,,tarifliche Einkommensteuer" an. ,,Die sich ohne die Ermäßigung ergebende Steuer" ist vielmehr nach § 17 Abs. 6 BerlinFG die festzusetzende Steuer, die das Ergebnis aller auf die Ermittlung ,,der Steuer" hinführenden Rechenschritte ist, wie der inzwischen für die Beurteilung der hier zu entscheidenden Frage zuständig gewordene X. Senat in seinem Urteil vom 25. April 1990 X R 44/86 (BFHE 161, 243, BStBl II 1990, 739) für Recht erkannt hat. Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des X. Senats in der vorerwähnten Entscheidung.
Fundstellen
Haufe-Index 417642 |
BFH/NV 1991, 524 |