Leitsatz (amtlich)
Ehegatten leben im Sinne des § 26 EStG nicht dauernd getrennt, wenn sie zwar räumlich getrennt leben, aber den Willen haben, die Ehe aufrechtzuerhalten und die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen. Ob dies der Fall ist, ist nach dem Gesamtbild des Einzelfalls zu entscheiden, wobei dem Bestehen der ehelichen Wirtschaftsgemeinschaft besondere Bedeutung zukommt.
Normenkette
EStG § 26 Abs. 1, §§ 26b, 32a Abs. 2
Tatbestand
Der Revisionskläger (Steuerpflichtige) und seine beigeladene Ehefrau hatten in der Einkommensteuererklärung für 1966 die Zusammenveranlagung beantragt. Der Revisionsbeklagte (FA) verweigerte die Zusammenveranlagung, da er davon ausging, daß der Steuerpflichtige, der seit 1960 in einem ihm gehörigen Haus in X. wohnte, dauernd getrennt von seiner in Y. wohnenden Ehefrau lebe, und veranlagte dementsprechend den Steuerpflichtigen, der allein die Einkünfte erzielt hatte, unter Anwendung der Grundtabelle. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.
Im Klageverfahren trug der Steuerpflichtige u. a. vor, zu der räumlichen Trennung sei es wegen Unstimmigkeiten zwischen ihm und seiner Ehefrau, insbesondere wegen der Erziehung des im Jahre 1948 geborenen, bei ihr lebenden gemeinsamen Sohnes gekommen. Außerdem hätten sie unterschiedliche Auffassungen und Interessen. Er besuche seine Frau hin und wieder und übernachte auch öfters in Y. Er unterhalte mit seiner Frau eine gemeinsame Wirtschaftsführung, indem sie übereinstimmend die Verteilung seines gesamten Einkommens planten und über dessen Verwendung zugunsten der Familie bestimmten. Weder er noch seine Frau trügen sich mit Scheidungsabsichten.
Das FG wies die Klage ab (Leitsätze s. EFG 1968, 574). Es führte aus, daß das dauernde Getrenntleben von Ehegatten nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile VI 42/65 und VI R 184/66, beide vom 5. Oktober 1966, BFH 87, 208 und 251, BStBl III 1967, 84 und 110) nicht eine Trennung sowohl der Haushalts- und Wirtschaftsführung als auch aller persönlichen Beziehungen erfordere. Maßgeblich sei vielmehr das Gesamtbild. Dieses zeige, daß der Steuerpflichtige und seine Ehefrau nicht mehr in einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Gemeinschaft lebten. Zwischen ihnen gebe es tiefgreifende Meinungsverschiedenheiten, insbesondere über die Erziehung des Sohnes. Der Steuerpflichtige unterhalte keine engen persönlichen Kontakte zu seiner Ehefrau. Aus seinen Besuchen bei ihr könne nicht auf das Bestehen der ehelichen Gemeinschaft geschlossen werden. Er müsse mit seiner Ehefrau notwendigerweise über die Verwendung seines Einkommens sprechen, da die Ehefrau keine eigenen Einkünfte habe. Der Äußerung des Steuerpflichtigen, daß er und seine Ehefrau wieder zusammenziehen wollten, sobald der Sohn aus dem Hause sei, komme im Hinblick auf die im Streitjahr schon sechs Jahre bestehende und noch andauernde Trennung keine rechtliche Bedeutung zu.
Mit der Revision macht der Steuerpflichtige geltend, daß das FG die Urteile des BFH VI 42/65 und VI R 184/66, beide vom 5. Oktober 1966 (a. a. O.) unrichtig ausgelegt habe. Entscheidend sei nach den genannten Urteilen das Gesamtbild, und zwar sowohl hinsichtlich der Lebensgemeinschaft als auch hinsichtlich der Wirtschaftsgemeinschaft. Die Wirtschaftsgemeinschaft zwischen ihm und seiner Ehefrau sei nie bestritten gewesen. Die Frage der Wirtschaftsgemeinschaft habe das FG aber nicht untersucht, obgleich es die Auffassung vertreten habe, daß es auf das Gesamtbild ankomme. Das FG habe das getrennte Wohnen der Eheleute als ausschlaggebend angesehen. Der Gesetzgeber habe durch die Einführung der Splitting-Tabelle jedoch diejenigen Ehegatten begünstigen wollen, die sich das gemeinsame Einkommen teilten. Eine Begünstigung gewisser Normen von Lebensgemeinschaften sei nicht beabsichtigt gewesen. Im übrigen sei dem FG mangelnde Sachaufklärung zur Frage der verbindlichen Zusage vorzuwerfen. Die Feststellung des FG, daß die Zusammenveranlagung nicht verbindlich zugesagt worden sei, habe nicht allein darauf gestützt werden dürfen, daß darüber kein Aktenvermerk vorhanden sei. Das FG hätte, wenn es ihm schon keinen Glauben geschenkt habe, dazu den zuständigen Sachgebietsleiter und Sachbearbeiter des FA hören müssen.
Der Steuerpflichtige beantragt,
1. den Einkommensteuerbescheid 1966, den hierzu ergangenen Einspruchsbescheid und das FG-Urteil aufzuheben und eine Einkommensteuerschuld entsprechend seiner Einkommensteuererklärung festzusetzen;
2. falls nicht im Sinne des Klageantrags entschieden werden könne, das Verfahren so lange auszusetzen, bis über die Verfassungsbeschwerde gegen das BFH-Urteil VI 154/64 U vom 23. Juli 1965 (BFH 83, 320, BStBl III 1965, 616) entschieden sei;
3. festzustellen, daß die Mitwirkung des Prozeßbevollmächtigten im Vorverfahren erforderlich gewesen sei.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Aus den Gründen:
Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.
Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteile VI 42/65 und VI R 184/66, a. a. O.) leben Ehegatten dauernd getrennt, wenn - was nach dem Gesamtbild ihrer gegenseitigen Beziehungen zu beurteilen ist - die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht mehr besteht. Der Beurteilung sind, da es nicht der Zweck des Zusammenveranlagungsverfahrens sein kann, die (innere) Einstellung der Ehegatten herauszufinden, die äußeren Umstände zugrunde zu legen; und nur wenn diese Anlaß zu Zweifeln geben, ist die Voraussetzung des Nicht-dauernd-getrennt-Lebens zu prüfen. Beantragen Ehegatten die Zusammenveranlagung, so spricht in der Regel die Vermutung dafür, daß die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben. Die Vermutung gilt jedoch wegen des ihr widersprechenden Anscheins nicht, wenn die Ehegatten räumlich getrennt leben; aber auch hier kann sich aus dem Gesamtbild ergeben, daß die Ehegatten trotzdem im Sinne des § 26 EStG nicht dauernd getrennt leben. Das ist außer in Fällen der Trennung infolge zwingender äußerer Umstände (z. B. Krankheit) auch dann anzunehmen, wenn Ehegatten bewußt und gewollt eine räumliche Trennung herbeigeführt haben, diese jedoch nur vorübergehend sein soll, weil die Ehegatten die Ehe aufrechterhalten und die volle eheliche Gemeinschaft wieder aufnehmen wollen. Da es sich hierbei um schwer nachprüfbare innere Vorgänge handelt, ist die Entscheidung, wie bereits erwähnt, an Hand des Gesamtbilds der äußerlich erkennbaren Merkmale zu treffen, wobei einzelnen Umständen ein besonderes Gewicht zukommen kann. Ein solcher Umstand ist - gerade vom Sinn der Zusammenveranlagung her gesehen - insbesondere dann gegeben, wenn auch bei längerer Dauer der räumlichen Trennung die eheliche Wirtschaftsgemeinschaft aufrechterhalten wird, das Einkommen des (oder der) Ehegatten also nach wie vor ein gemeinsames Familieneinkommen bildet, indem es unter gemeinsamer Planung zur Deckung aller Lebensbedürfnisse der Familie verwendet wird. Hierzu gehört nicht notwendigerweise die gemeinsame Haushaltsführung. In der Verteilung des Einkommens zum Verbrauch durch die ganze Familie zeigt sich aber - anders als z. B. dort, wo der eine Ehegatte den anderen auf eine ihm einseitig zugemessene Unterhaltsrente beschränkt - noch ein Zusammengehörigkeitsgefühl der Ehegatten, das im Zusammenhang mit weiteren Umständen, wie z. B. Besuchen und Übernachtungen eines Ehegatten beim anderen, die Annahme des dauernden Getrenntlebens nicht rechtfertigt.
Da das FG den Begriff des dauernden Getrenntlebens insoweit verkannt hat, als es das Hauptgewicht auf die bereits länger andauernde räumliche Trennung gelegt und der vom Steuerpflichtigen behaupteten gemeinsamen Wirtschaftsführung keine Beachtung geschenkt hat, ist die Vorentscheidung aufzuheben. Die nicht spruchreife Sache ist zur nochmaligen Prüfung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.
Das FG wird nunmehr unter Vermeidung von Eingriffen in die Intimsphäre des Steuerpflichtigen und seiner Ehefrau zu prüfen haben, ob der Steuerpflichtige, wie er behauptet, sein Einkommen tatsächlich gemeinsam mit seiner Familie verbraucht. Dabei wird es - am besten durch Einvernahme der Ehefrau - insbesondere zu klären haben, inwieweit von den Ehegatten ein gemeinsamer Wirtschaftsplan aufgestellt wird, ob die Ehefrau frei mitwirkt und in welcher Form der Steuerpflichtige für ihren und des Sohnes Unterhalt sorgt. Ist für die Ehefrau und den Sohn lediglich einseitig durch den Steuerpflichtigen ein monatlich gleichbleibender Unterhaltsbeitrag festgesetzt, so liegt eine eheliche Wirtschaftsgemeinschaft nicht vor. Es handelt sich dann um Unterhaltszahlungen, die, soweit sie den Unterhalt der Ehefrau betreffen, auf Antrag durch die Gewährung eines Freibetrags nach § 33a EStG berücksichtigt werden können.
Sollte auf Grund der Feststellungen des FG keine nur vorübergehende Trennung vorliegen, so kann die Zusammenveranlagung, wie das FG zutreffend dargelegt hat, nicht etwa mit einer verbindlichen Zusage des Vertreters des FA begründet werden. Es ist unerheblich, ob der Vertreter des FA eine bestimmte Sachbehandlung zugesagt oder nur eine unverbindliche Auskunft gegeben hat. Die Bindung an eine Zusage nach dem Grundsatz von Treu und Glauben kommt nur dann in Betracht, wenn die Zusage für wirtschaftliche Dispositionen des Steuerpflichtigen ursächlich sein sollte und war (vgl. BFH-Urteil V 191/65 vom 14. November 1968, BFH 94, 168, BStBl II 1969, 120 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen). Dies ist hier nicht der Fall. Aus demselben Grund kann auch der Auffassung des Steuerpflichtigen, daß durch die Zusage bereits über sein Recht auf Zusammenveranlagung zu seinen Gunsten verfügt worden sei, nicht gefolgt werden. Denn die Zusage wird erst wirksam, wenn der Steuerpflichtige sie zur Grundlage seiner Dispositionen macht (vgl. Tipke-Kruse, Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 2. bis 4. Aufl., Bd. I, § 2 AO, Rdnr. 44b S. 60e).
Die Anhängigkeit einer Verfassungsbeschwerde in einem gleich- oder ähnlich gelagerten Fall ist kein Grund zur Aussetzung (vgl. BFH-Urteil III B 32/67 vom 15. September 1967, BFH 90, 209, BStBl II 1968, 46 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen). Die vom Steuerpflichtigen in Bezug genommene Verfassungsbeschwerde ist im übrigen vom BVerfG wegen offensichtlicher Unbegründetheit nicht zur Entscheidung angenommen worden (Beschluß 1 BvR 623/60 vom 16. Mai 1968, DB 1968, 1885).
Dem Antrag des Steuerpflichtigen, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, kann der Senat nicht entsprechen; denn die Entscheidung nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO gehört sachlich zum Kostenfestsetzungsverfahren. Hierüber hat das FG als Kostenfestsetzungsgericht (§ 147 FGO) zu entscheiden (vgl. Beschluß des Großen Senats Gr. S. 5-7/66 vom 18. Juli 1967, BFH 90, 150, BStBl II 1968, 56).
Fundstellen
BStBl II 1972, 173 |
BFHE 1972, 51 |