Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer
Leitsatz (amtlich)
Erwirbt eine Hypothekenbank zur Kurspflege ausgegebene eigene Sozialpfandbriefe aus freien Mitteln zurück, so kann sie in Höhe der darauf entfallenden Zinsen die Steuerbefreiung nach § 3a Abs. 1 Ziff. 1 EStG 1953 in Anspruch nehmen.
Normenkette
EStG § 3a Abs. 1 Ziff. 1
Tatbestand
Die Beschwerdegegnerin (Bgin.) ist eine Hypothekenbank im Sinne des Reichsgesetzes vom 13. Juli 1899 (Reichsgesetzblatt - RGBl - I S. 375). Sie hat einen Teil der von ihr ausgegebenen sogenannten Sozialpfandbriefe (das heißt Pfandbriefe deren Erlös zu mindestens 90 v. H. zur Finanzierung des sozialen Wohnungsbaus dient) zur Kurspflege an der Börse zurückerworben. Die auf die zurückgekauften Stücke entfallenden Zinsen für das zweite Halbjahr 1952 von X DM, die am 2. Januar 1953 fällig waren, buchte die Bgin. in ihrer Verlust- und Gewinnrechnung als Aufwand und Ertrag. Außerhalb der Bilanz setzte sie den gleichen Betrag vom Einkommen ab, um in den Genuß der ihr, wie sie meint, gemäß § 3a Abs. 1 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Verbindung mit § 6 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zustehenden Vergünstigung zu gelangen. Das Finanzamt lehnte die Anwendung des § 3a EStG ab. Da tatsächlich keine Zinsen gezahlt worden seien, könnten auch keine Zinsen steuerbefreit sein; die Bgin. erstrebe in Wirklichkeit eine Steuerbefreiung für einen Teil ihres Einkommens in Höhe der Zinsen, die sie an einen Dritten hätte zahlen müssen; für diese Steuerbefreiung biete § 3a EStG keine Grundlage.
Das Finanzgericht gab der Berufung statt. Es ist mit Steinberg, (Der Betriebs-Berater 1954 S. 1024) der Auffassung, daß auch Zinsen, die eine Hypothekenbank für zurückerworbene Pfandbriefe selbst zahlt und vereinnahmt, begünstigt seien. Das Schuldverhältnis, das an das Inhaberpapier geknüpft sei, gehe durch den Rückkauf nicht unter. § 3a Abs. 1 Ziff. 1 EStG gewähre eine objektive Steuerbefreiung, die von der Person des Besitzers der Wertpapiere unabhängig sei. Bei der Vereinnahmung von Zinsen aus eigenen Sozialpfandbriefen brauche eine Bank nicht anders zu verfahren als bei Zinsen aus anderen Wertpapieren, die ihr gehörten. Die Steuerbefreiung entspreche auch dem Zweck des Gesetzes. Der Gesetzgeber habe durch die Steuerbefreiung den Kapitalmarkt auf bestimmte Wertpapiere lenken wollen, die sonst kein ausreichendes Interesse gefunden hätten. Die Kurspflege durch die ausgebende Bank liege im Rahmen des gesetzgeberischen Zweckes. Versage man einer Bank für zurückgekaufte eigene Sozialpfandbriefe die Steuerbefreiung, so versage man ihr den Ausgleich, den das Gesetz eingeführt habe, um dem Inhaber der begünstigten Wertpapiere einen Mindestnettozins zu garantieren.
Mit der Rechtsbeschwerde (Rb.) rügt der Vorsteher des Finanzamts unrichtige Auslegung des § 3a Abs. 1 Ziff. 1 EStG. Der Bundesminister der Finanzen ist dem Verfahren beigetreten und hat sich der Rechtsauffassung des Finanzamts angeschlossen.
Entscheidungsgründe
Die Rb. des Vorstehers des Finanzamts ist nicht begründet.
Es geht um die Steuervergünstigung für Zinsen auf Stücke, die die Bgin. bereits an Ersterwerber ausgegeben (sogenannte "trockene Stücke" ) und dann zurückgekauft hatte, und zwar aus eigenen freien Mitteln zum Zwecke der Kursstützung. Unstreitig hat die Bfin., als die Marktverhältnisse es zuließen, die aufgekauften Stücke wieder abgestoßen.
Die Bgin. meint, die Zinsen auf die Pfandbriefe seien echte Zinsen im Sinne des § 3a EStG, weil das an die Pfandbriefe als Inhaberpapiere geknüpfte Schuldverhältnis durch den Rückkauf nicht erloschen sei, sondern nur ruhe; sie könne, wie sie es auch getan habe, die aufgekauften Stücke jederzeit wieder in den Handel bringen, ohne dadurch neue Schuldverhältnisse zu begründen. Demgegenüber hat der Bundesminister der Finanzen darauf hingewiesen, daß die Bgin. während der Zeit, in der sie die eigenen Pfandbriefe in Besitz hatte, Zinsen weder gezahlt noch vereinnahmt habe. Sie habe in ihrer Verlust- und Gewinnrechnung nur buchtechnisch eine Verausgabung und Vereinnahmung von Zinsen dargestellt. Zinsen seien begrifflich Geldleistungen, die der Schuldner eines Kapitals dem Gläubiger als Gegenleistung für die befristete überlassung des Kapitals gewähre. Seien Gläubiger und Schuldner dieselbe Person, so könnten keine Zinsen gezahlt werden. Das gelte auch, wenn das Schuldverhältnis an ein Inhaberpapier geknüpft sei.
Wenn auch für die Auffassung des Bundesministers der Finanzen vieles spricht, so glaubt doch der Senat dem Finanzgericht für das hier streitige Rechtsproblem darin zustimmen zu müssen, daß Pfandbriefe, die in den Verkehr gegeben worden sind, als selbständige Wirtschaftsgüter zu behandeln sind und deshalb der Zinsanspruch an das Papier geknüpft ist, gleichviel, in wessen Hand es sich befindet. Der Zinsanspruch wird wie das Grundrecht selbst gewissermaßen verselbständigt.
Die Streitfrage muß letztlich aus dem Sinn und der Bedeutung des § 3a EStG entschieden werden. Die Steuerbefreiungen des § 3a EStG sind, wie Riewald (Deutsche Steuer-Rundschau 1953 S. 153) sie genannt hat, technische Steuerbefreiungen. Wirtschaftlich und sachlich handelt es sich um kapitalmarktpolitische Maßnahmen. Durch den Verzicht auf die Besteuerung der Zinsen sollte aus Steuermitteln verdeckt ein Zuschuß gewährt werden, um für die Sozialpfandbriefe, deren Ausgabe zur Finanzierung staatspolitisch dringender Aufgaben geboten war, zu einem marktgerechten Zins zu kommen. Der Gesetzgeber wollte den Besitzern der Pfandbriefe durch Steuerverzicht einen Mindestnettozins garantieren, ohne den nach den Verhältnissen am Kapitalmarkt die Ausgabe der Pfandbriefe nicht möglich gewesen wäre. Geht man davon aus, so entspricht es dem Willen des Gesetzes, die Vergünstigung auch für Fälle der vorliegenden Art zu gewähren. Für Pfandbriefe, die in den Verkehr gegeben sind, soll ein Steuerverzicht für die Zinsen gewährt werden. Ob der Besitzer eine fremde Person oder nach einem Stützungskauf vorübergehend die ausgebende Hypothekenbank ist, kann nach dem Sinn des Gesetzes nicht ausschlaggebend sein. Es entspricht darum wirtschaftlicher Betrachtungsweise, wenn das Finanzgericht die Vergünstigung an den Besitz der ausgegebenen Pfandbriefe geknüpft hat. Dazu kommt, daß die Bgin. die Pfandbriefe unstreitig aus freien Mitteln gekauft hat, mit denen sie an sich zu günstigeren Bedingungen auf den allgemeinen Kapitalmarkt hätte gehen können. Unstreitig ist ferner, daß die Bgin. die Pfandbriefe im Interesse der Kurspflege zurückgekauft hat. Die Kurspflege ist für die Stabilität der Kurse und damit für das Vertrauen der Pfandbriefgläubiger unerläßlich. Wenn die Bgin. ihre freien Mittel unter Verzicht auf günstigere Anlage zur Kursstützung verwendete, so ist es wirtschaftlich nicht gerechtfertigt, ihr den durch § 3a EStG zugesagten Mindestnettoertrag für eigene Mittel zu versagen, die sie in Sozialpfandbriefen angelegt hat. Dazu kommt, daß eine Versagung der Steuervergünstigung die Banken veranlassen könnte, entweder auf Stützungskäufe zu verzichten oder als Ausweg miteinander zu vereinbaren, daß jeweils eine Bank zur Stützung der Kurse die Pfandbriefe der anderen Bank kauft. Dann würden die Banken einander Zinsen zahlen und formell die Voraussetzungen des § 3a EStG schaffen, ohne daß sich wirtschaftlich etwas änderte.
Der Bundesminister der Finanzen hat sich auch auf § 13 KStG gestützt. Danach dürfen, wenn das Einkommen nur zu einem Teil steuerpflichtig ist, Ausgaben nur insoweit abgezogen werden, als sie mit steuerpflichtigen Einkünften zusammenhängen. Der Bundesminister der Finanzen meint, daß, wenn die Bgin. für die Zinsen Steuerfreiheit verlange, sie einen Betrag in gleicher Höhe nicht als Ausgaben verrechnen dürfe, so daß ein Ausgleich eintrete. Der Senat ist der Auffassung, daß aus § 13 KStG kein Anhalt für die Entscheidung der Streitfrage gewonnen werden kann. Der Vorgang, der die Hingabe der Hypothek und die Ausgabe der Sozialpfandbriefe umfaßt, ist einheitlich zu würdigen und kann nicht in eine Vereinnahmung und Verausgabung von Zinsen auf die Sozialpfandbriefe und die Hingabe der Hypothek aufgespalten werden. Entscheidend ist, daß, wie erwähnt, der Zinsanspruch beim Inhaberpapier gewissermaßen verselbständigt ist und aus kapitalmarktpolitischen Gründen begünstigt werden soll.
Es wird aber nochmals darauf hingewiesen, daß diese Entscheidung sich nur auf bereits ausgegebene und von der Bgin. zur Kurspflege zurückgekaufte Stücke bezieht. Für noch nicht in den Verkehr gelangte Sozialpfandbriefe, sogenannte "nasse Stücke" , gelten diese Grundsätze nicht. Dafür verlangt auch die Bgin. keine Vergünstigung
Fundstellen
Haufe-Index 408994 |
BStBl III 1958, 115 |
BFHE 1958, 297 |
BFHE 66, 297 |
BB 1958, 293 |
DB 1958, 268 |