Entscheidungsstichwort (Thema)
Vermietung mehrerer in Miteigentum von Ehegatten stehenden Grundstücken als mehrere Unternehmen - Erwerb von mehreren Grundstücken durch Ehegatten zu unterschiedlichen Bruchteilen kein Gestaltungsmißbrauch
Leitsatz (amtlich)
Vermieten Ehegatten mehrere in ihrem Bruchteilseigentum stehende Grundstücke, ist die jeweilige Bruchteilsgemeinschaft ein gesonderter Unternehmer, wenn aufgrund unterschiedlicher Beteiligungsverhältnisse im Vergleich mit den anderen Bruchteilsgemeinschaften eine einheitliche Willensbildung nicht gewährleistet ist.
Orientierungssatz
Daß Ehegatten mehrere Grundstücke nicht zu gleichen Eigentumsanteilen erworben haben, ist keine unangemessene rechtliche Gestaltung.
Normenkette
UStG 1980 § 2 Abs. 1; BGB §§ 705, 741ff, 741; AO 1977 § 42
Tatbestand
I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), Eheleute, sind Miteigentümer verschiedener vermieteter Immobilien.
Bis zum Streitjahr (1981) erstreckte sich die Vermietungstätigkeit u.a. auf Wohnungen in Waiblingen und Leverkusen, an denen die Kläger je zur Hälfte beteiligt sind. Im Streitjahr ließen die Kläger zwei Wohneinheiten in Köln, Haus 28 (Beteiligungsverhältnis: Ehemann 40 v.H., Ehefrau 60 v.H.) und Haus 29 (Beteiligungsverhältnis: Ehemann 60 v.H., Ehefrau 40 v.H.) errichten.
Die Kläger gaben für 1981 drei gesonderte Umsatzsteuererklärungen ab. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) führte die Besteuerungsgrundlagen in einem Umsatzsteuerbescheid vom 6.Juli 1983 zusammen und setzte negative Umsatzsteuer in Höhe von 69 985,69 DM fest.
In der Einspruchsentscheidung vom 29.August 1984 beließ es das FA bei der Zusammenfassung der Umsätze in einer Steuerfestsetzung, versagte den die Häuser in Köln betreffenden Zwischenmietverhältnissen die umsatzsteuerrechtliche Anerkennung und setzte nach vorherigem Hinweis auf eine Verböserung die Umsatzsteuer für 1981 auf 1 115 DM fest.
Mit der Klage wandten sich die Kläger gegen die Verweigerung des Vorsteuerabzugs. Sie brachten vor, die Zwischenvermietungen seien nicht mißbräuchlich.
Das Finanzgericht (FG) hob den Umsatzsteuerbescheid für 1981 in Gestalt der Einspruchsentscheidung auf. Zur Begründung führte es aus: Die Kläger hätten jeweils in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) drei verschiedene Vermietungsunternehmen betrieben, die sich durch die jeweiligen Beteiligungsverhältnisse unterschieden. Für jedes dieser Unternehmen hätte ein gesonderter Umsatzsteuerbescheid ergehen müssen. Entscheidend sei, daß die Kläger an den Objekten nicht nur in unterschiedlicher Höhe beteiligt seien, sondern nach außen unter verschiedener Bezeichnung und Offenlegung der Beteiligungsverhältnisse bei der Vermietung der Häuser in Köln aufgetreten seien. In dem Erwerb zu unterschiedlichen Miteigentumsanteilen liege kein Mißbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten. Der angefochtene Umsatzsteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung lasse nicht erkennen, gegen welches der drei von den Klägern gebildeten Umsatzsteuersubjekte er sich richte.
Mit der Revision rügt das FA Verletzung materiellen und formellen Rechts. Das FG habe --so bringt das FA vor-- § 2 Abs.1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 unzutreffend ausgelegt. Alle bezeichneten Objekte würden von einem einzigen Unternehmen, einer von den Klägern gebildeten GbR, vermietet. Die Zwischenmietverhältnisse für die Häuser in Köln könnten steuerrechtlich nicht anerkannt werden. Das FG habe ferner dadurch gegen § 76 Abs.1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verstoßen, daß es sich bei der Würdigung des Auftretens nach außen nur auf Formulierungen in den Mietverträgen gestützt und nicht anhand weiterer Unterlagen geprüft habe, ob die Kläger im Rechtsverkehr wirklich hinsichtlich jeder Wohnung als verschiedene Unternehmer aufgetreten seien.
Das FA beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Sache an das FG zurückzuverweisen.
Die Kläger haben zur Revision nicht Stellung genommen.
Entscheidungsgründe
II. Die Revision wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Auffassung des FG, es lägen im Streitfall drei Unternehmen i.S. des § 2 Abs.1 UStG 1980 vor, ist im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
1. Unternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinne ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt (§ 2 Abs.1 Satz 1 UStG 1980). Nach § 2 Abs.1 Satz 2 UStG 1980 umfaßt das Unternehmen die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers.
a) Unternehmer i.S. des § 2 Abs.1 Satz 1 UStG 1980 kann auch eine Bruchteilsgemeinschaft sein. Rechtsfähigkeit i.S. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist für die Eigenschaft als Unternehmer nicht erforderlich. Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (des Gegenstands der Gemeinschaft) kann als unternehmerische Tätigkeit nach den Regeln der Gemeinschaft vorgenommen werden. Der Bildung einer gesonderten GbR bedarf es dafür nicht.
Durch die gemeinsame Vermietung der Wohnobjekte ist keine GbR zwischen den Klägern zustande gekommen. Es fehlt an der Vereinbarung eines gemeinsamen Zwecks i.S. des § 705 BGB. Wenn nichts anderes vereinbart ist, handelt es sich bei der Vermietung von Miteigentum durch eine Bruchteilsgemeinschaft um eine Verwaltungsmaßnahme nach §§ 744, 745 BGB (Urteil des Reichsgerichts --RG-- vom 1.November 1916 VII 96/16, RGZ 89, 176; Ulrich Huber in Staudinger, Bürgerliches Gesetzbuch, 12. Aufl.,§ 744 Rz.8; Karsten Schmidt in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 2.Aufl., §§ 744, 745 Rdnr.5; Palandt/ Thomas, Bürgerliches Gesetzbuch, 52.Aufl., § 745 Rdnr.2; Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 29.März 1971 III ZR 255/68, BGHZ 56, 47, zur Erbengemeinschaft).
Vertragliche Vereinbarungen über die Verwaltung wandeln eine Bruchteilsgemeinschaft nicht in eine Gesellschaft, auch nicht in eine "Innengesellschaft" i.S. der §§ 705 ff. BGB um; denn die Möglichkeit solcher Vereinbarungen im Rahmen der Gemeinschaft ist in § 745 Abs.2 BGB vorgesehen (Ulrich Huber, a.a.O., § 741 Rz.126; von Gamm in Das Bürgerliche Gesetzbuch, Kommentar, herausgegeben von Mitgliedern des Bundesgerichtshofs, 12.Aufl., § 741 Rdnr.5). Die Absicht, durch Vermietung Einnahmen zu erzielen, kann im Rahmen der Bruchteilsgemeinschaft verwirklicht werden. Die Gründung einer Gesellschaft ist hierfür nicht erforderlich (Ulrich Huber, a.a.O., § 741 Rz.132).
Es ist üblich und im Regelfall zweckmäßig, daß Ehegatten Haus- und Baugrundstücke gemeinschaftlich erwerben, und zwar erklärtermaßen und im Grundbuch ausgewiesen als Bruchteilsgemeinschaft, nicht als GbR (Ulrich Huber, a.a.O., § 741 Rz.17 bis 20, 121, 132). Ist die Eintragung von Miteigentum zu Bruchteilen in das Grundbuch erfolgt, spricht sogar bei nicht familiär oder freundschaftlich verbundenen Personen eine Vermutung dafür, daß es sich auch im Innenverhältnis um eine Gemeinschaft i.S. von §§ 741 ff. BGB und nicht um eine GbR handelt. Bei Rechtserwerb zu Bruchteilen ist nach § 741 BGB die Geltung der §§ 742 ff. BGB der Regelfall, die Abdingung dieser Bestimmungen die zu beweisende Ausnahme (Ulrich Huber, a.a.O., § 741 Rz.135).
Für eine Widerlegung der Vermutung, daß die Kläger keine GbR gebildet haben, ergeben sich aus den Feststellungen des FG keine Anhaltspunkte. Eine vertragliche Verpflichtung der Kläger, die Wohneinheiten nicht nur gemeinschaftlich durch Vermietung zu nutzen, sondern die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes zu fördern, insbesondere Beiträge zu leisten (§ 705 BGB), ist nicht festgestellt und nicht ersichtlich.
b) Mit der Vermietung der Objekte handelten die Kläger nicht im Rahmen eines einzigen Unternehmens. Sachenrechtlich liegt hinsichtlich jedes Objekts eine Bruchteilsgemeinschaft vor. Nach dem Spezialitätsgrundsatz besteht für jeden einzelnen Rechtsgegenstand eine eigene Bruchteilsgemeinschaft unabhängig davon, ob die Gegenstände denselben Personen zu gleichen Anteilen gehören oder nicht (Karsten Schmidt, a.a.O., § 741 Rdnr.32; Ulrich Huber, a.a.O., § 741 Rz.86; L. Aderhold in Erman, Bürgerliches Gesetzbuch, 8.Aufl., § 741 Rz.3).
Dieser sachenrechtliche Spezialitätsgrundsatz gilt schuldrechtlich nur eingeschränkt. Die schuldrechtlichen Folgen einer Bruchteilsgemeinschaft können sich auf mehrere Gegenstände erstrecken, z.B. auf einen Warenvorrat oder ein Wertpapierdepot (Karsten Schmidt, a.a.O.; L. Anderhold, a.a.O.; Ulrich Huber, a.a.O.). Entscheidend für eine solche schuldrechtliche Zusammenfassung ist der Entstehungsgrund der gemeinsamen Berechtigung, z.B. gemeinschaftlicher Erwerb, Vermischung oder Vermengung (Karsten Schmidt, a.a.O.; Ulrich Huber, a.a.O., § 741 Rz.86 f.). Verschiedene Entstehungsgründe schaffen verschiedene Gemeinschaften (Ulrich Huber, a.a.O., § 741 Rz.87). Kaufen beispielsweise Ehegatten ein Haus mit Inventar oder erwerben mehrere Vorbehaltslieferanten durch Vermischung Miteigentum an einer Vielzahl gleichartiger Gegenstände, so liegt zwar mehrfaches Miteigentum, aber i.S. der §§ 741 ff. BGB nur eine einzige Gemeinschaft vor. Auch nachträglicher Hinzuerwerb zu bestehendem Miteigentum (Kauf eines angrenzenden Grundstücks) ist im allgemeinen als Erwerb zur bereits bestehenden Gemeinschaft, nicht als Begründung einer neuen Gemeinschaft anzusehen. In Zweifelsfällen müssen Verkehrsanschauung und wirtschaftliche Vernunft entscheiden (Ulrich Huber, a.a.O.).
Eine solche Zusammenfassung der schuldrechtlichen Folgen mehrerer sachenrechtlicher Bruchteilsgemeinschaften ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn unterschiedliche Beteiligungsverhältnisse bestehen und deshalb eine einheitliche Willensbildung in den verschiedenen Gemeinschaften nicht gewährleistet ist. Nach § 745 Abs.1 BGB kann durch Stimmenmehrheit eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen.
c) Unter den soeben bezeichneten Voraussetzungen (unterschiedliche Beteiligungsverhältnisse, einheitliche Willensbildung nicht gewährleistet) führt die Vermietung mehrerer Objekte durch Ehegatten nicht zu einem einzigen Unternehmen im umsatzsteuerrechtlichen Sinn. Ein einziges Unternehmen kann umsatzsteuerrechtlich nur vorliegen, wenn eine einheitliche Willensbildung gewährleistet ist.
d) Im Streitfall liegen danach (mindestens) drei Vermietungsunternehmen vor. Während bei den Wohnungen in Waiblingen und Leverkusen Beschlüsse über die ordnungsgemäße Verwaltung und Benutzung gemäß § 745 Abs.1 BGB der Zustimmung beider Ehegatten bedürfen, besitzt die Ehefrau bei dem Haus 28 die Stimmenmehrheit und der Ehemann bei dem Haus 29. Von den Beteiligungsverhältnissen abweichende Vereinbarungen über die Beschlußfassung sind nicht festgestellt.
Auf das Auftreten nach außen, insbesondere gegenüber den Mietern, kommt es unter diesen Umständen nicht entscheidend an. Es kann daher dahinstehen, ob die diesbezügliche Verfahrensrüge des FA den Begründungsanforderungen des § 120 Abs.2 Satz 2 FGO entspricht.
2. Auch § 42 der Abgabenordnung (AO 1977) rechtfertigt nicht die Zusammenfassung der (mindestens) drei Unternehmen zu einem einzigen.
Nach dieser Vorschrift kann durch Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts das Steuergesetz nicht umgangen werden. Liegt ein Mißbrauch vor, so entsteht der Steueranspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.
Daß die Kläger die Häuser in Köln nicht zu gleichen Eigentumsanteilen erworben haben, ist keine unangemessene rechtliche Gestaltung. Ehegatten sind in der Entscheidung, zu welchen Bruchteilen sie Eigentum erwerben, frei. Es handelt sich hierbei um eine wirtschaftliche Gestaltung, die entsprechend rechtlich umgesetzt wird.
Fundstellen
Haufe-Index 64780 |
BFH/NV 1993, 65 |
BStBl II 1993, 734 |
BFHE 172, 137 |
BFHE 1994, 137 |
BB 1993, 1796 (L) |
DB 1993, 2216 (L) |
DStR 1993, 1364 (KT) |
DStZ 1993, 672 (KT) |
HFR 1993, 665 (KT) |
StE 1993, 489 (K) |
WPg 1993, 692 (S) |
StRK, R.18 (LT) |
Information StW 1993, 474 (KT) |
UVR 1993, 340 (K) |
BuW 1993, 661 (K) |
UStR 1994, 45 (KT) |