Entscheidungsstichwort (Thema)
(Ermittlung des gemeinen Werts von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft: Berücksichtigung von Anteilsverkäufen, keine Berücksichtigung von Veräußerungsbeschränkungen)
Leitsatz (amtlich)
Die von den Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft bezüglich ihrer Geschäftsanteile vereinbarten Veräußerungs- und Vererbungsbeschränkungen beruhen auf den persönlichen Verhältnissen der Gesellschafter und müssen daher bei der Ermittlung des gemeinen Werts der Anteile an der Kapitalgesellschaft außer Betracht bleiben.
Orientierungssatz
1. Bei der Feststellung des gemeinen Werts der Anteile an der Kapitalgesellschaft dürfen Anteilsverkäufe nicht berücksichtigt werden, die rd. 1 3/4 Jahre nach dem Stichtag stattgefunden haben.
2. Bei der Feststellung des gemeinen Werts von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft dürfen Anteilsverkäufe nicht berücksichtigt werden, wenn der Verkaufspreis nicht unter den Bedingungen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs nach den marktwirtschaftlichen Grundsätzen von Angebot und Nachfrage unter Heranziehung objektivierter Wertmaßstäbe, zu denen vor allem das Gesamtvermögen und die Ertragsaussichten gehören, gebildet worden ist.
Normenkette
BewG 1974 §§ 9, 11 Abs. 2
Verfahrensgang
FG München (Entscheidung vom 26.07.1990; Aktenzeichen 15 K 15215/86) |
Tatbestand
I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine mit notariellem Vertrag vom 19. März 1980 (Satzung) errichtete GmbH. Am Stammkapital von 20 000 DM waren am Bewertungsstichtag 31. Dezember 1983 der Geschäftsführer A --Beigeladener-- mit 14 000 DM und der Prokurist B --Beigeladener-- mit 6 000 DM beteiligt. Gegenstand des Unternehmens ist der Großhandel mit Stahl- und Kunststofferzeugnissen sowie die Vertretung entsprechender in- und ausländischer Herstellungswerke.
Nach § 5 der Satzung, der die Veräußerung und Vererbung von Geschäftsanteilen regelt, ist der Kreis der möglichen Gesellschafter auf A --im Todesfall auf dessen Witwe-- sowie auf B begrenzt. Als Kaufpreis für alle gemäß § 5 der Satzung möglichen Veräußerungen von Geschäftsanteilen zwischen den Gesellschaftern oder von den Erben bzw. Vermächtnisnehmern eines Gesellschafters an den verbleibenden Gesellschafter ist der Nennwert der Einlage vereinbart.
Mit ihrer Erklärung zur gesonderten Feststellung des gemeinen Werts nichtnotierter Anteile an Kapitalgesellschaften auf den 31. Dezember 1983 hat die Klägerin unter Hinweis auf § 5 der Satzung beantragt, den gemeinen Wert für je 100 DM des Stammkapitals auf 100 DM festzustellen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) hat demgegenüber nach Maßgabe des sog. Stuttgarter Verfahrens (Abschn.76 f. der Vermögensteuer-Richtlinien --VStR-- 1983) den gemeinen Wert der Anteile an der Klägerin für je 100 DM des Stammkapitals unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf 3 798 DM festgestellt. Die in § 5 der Satzung vereinbarten Beschränkungen könnten nicht berücksichtigt werden, da die Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern abgeschlossen worden sei.
Der hiergegen gerichtete Einspruch der Klägerin, mit der sie u.a. auch geltend machte, daß der Gesellschafter A mit notariell beurkundetem Vertrag vom 25. September 1985 einen Gesellschaftsanteil von 9 500 DM zum Nennwert an den Gesellschafter B verkauft habe, hatte keinen Erfolg. Das FA, das die beiden Gesellschafter zum Verfahren hinzugezogen hatte, vertrat in der Einspruchsentscheidung die Auffassung, daß der Verkauf vom 25. September 1985 nicht berücksichtigt werden könne; zum einen sei er nach dem Bewertungsstichtag erfolgt, zum anderen sei der Verkaufserlös nicht im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielt worden.
Auch die Klage, mit der die Klägerin beantragte, den gemeinen Wert der Anteile für je 100 DM des Stammkapitals mit 100 DM festzustellen, blieb im wesentlichen erfolglos.
Das Finanzgericht (FG), das die beiden Gesellschafter A und B zum Verfahren beigeladen hatte, hat mit seinem in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1991, 113 veröffentlichten Urteil vom 26. Juli 1990 15 K 15215/86 den gemeinen Wert der Anteile an der Klägerin für je 100 DM des Stammkapitals auf den 3. Dezember 1983 auf 3 795 DM festgestellt. Da der gemeine Wert der Anteile nicht aus Verkäufen abgeleitet werden könne, sei er gemäß § 11 Abs.2 des Bewertungsgesetzes (BewG) im sog. Stuttgarter Verfahren (Abschn.76 f. VStR) zu schätzen. Das FG hat hierbei für die Ermittlung des Vermögenswerts und des Ertragshundertsatzes die während des Klageverfahrens getroffenen Feststellungen des Betriebsprüfers zugrunde gelegt, die die Klägerin im einzelnen nicht angegriffen hat. Die nach der Satzung bestehende Veräußerungsbeschränkung könne nicht wertmindernd berücksichtigt werden (§ 9 Abs.2 Satz 3 BewG).
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Sie rügt die Verletzung materiellen Bundesrechts (§ 9 und § 11 Abs.2 BewG).
Zur Begründung macht die Klägerin im wesentlichen geltend, daß der für GmbH-Anteile maßgebende gemeine Wert durch den im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbaren Preis bestimmt werde; dabei seien alle den Preis beeinflussenden Umstände zu berücksichtigen. Zu diesen gehörten im Streitfall die in der Satzung vereinbarten Verfügungsbeschränkungen, die nicht auf familiären Bindungen beruhten. Zwar liege der Verkauf von Anteilen zum Nennwert am 25. September 1985 1 3/4 Jahre nach dem Stichtag, doch belege er die ernsthafte Bedeutung der vereinbarten Beschränkungen.
Entscheidungsgründe
II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das FG hat zutreffend entschieden, daß bei der Schätzung des gemeinen Werts der Anteile an der Klägerin die in § 5 der Satzung vereinbarten Veräußerungs- und Vererbungsbeschränkungen nicht zu berücksichtigen sind.
1. Gesetzliche Grundlage für die Feststellung des gemeinen Werts der Anteile an der Klägerin zum Bewertungsstichtag 31. Dezember 1983 ist § 11 Abs.2 BewG i.d.F. der Bekanntmachung vom 26. September 1974 (BGBl I 1974, 2369, BStBl I 1974, 862). Danach ist der gemeine Wert vorrangig aus Verkäufen abzuleiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen. Im Streitfall sind derartige Verkäufe unstreitig nicht gegeben. Der von der Klägerin geltend gemachte Verkauf eines Geschäftsanteils am 25. September 1985 liegt rd. 1 3/4 Jahre nach dem Stichtag und kann schon deshalb der Ableitung des gemeinen Werts nicht zugrunde gelegt werden (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Januar 1976 III R 74/74, BFHE 118, 234, BStBl II 1976, 280). Im übrigen könnte dieser Verkauf auch deshalb nicht berücksichtigt werden, weil der Verkaufspreis allein durch die in § 5 der Satzung getroffene Vereinbarung bestimmt wurde und nicht unter den Bedingungen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs nach den marktwirtschaftlichen Grundsätzen von Angebot und Nachfrage unter Heranziehung objektivierter Wertmaßstäbe, zu denen vor allem das Gesamtvermögen und die Ertragsaussichten gehören, gebildet worden ist (s. BFH-Urteile vom 23. Februar 1979 III R 44/77, BFHE 128, 254, BStBl II 1979, 618, und vom 14. Februar 1969 III 88/65, BFHE 95, 334, BStBl II 1969, 395).
Der gemeine Wert der Anteile an der Klägerin ist daher gemäß § 11 Abs.2 Satz 2 BewG unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu schätzen. Diese Schätzung erfolgt im Interesse einer möglichst gleichmäßigen und praktikablen Wertermittlung nach dem in Abschn.76 f. VStR (bis VStR 1989) geregelten Stuttgarter Verfahren. Nach dieser Bewertungsmethode ist maßgebende Größe der Vermögenswert (Abschn.77 VStR), der aufgrund der Ertragsaussichten (Abschn.78 VStR) korrigiert wird. Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung das Stuttgarter Verfahren als ein geeignetes Schätzungsverfahren anerkannt, von dem mit Rücksicht auf die Gleichmäßigkeit der Besteuerung nur abgewichen werden könne, wenn es im Ausnahmefall zu offensichtlich unrichtigen Ergebnissen führt (s. Urteile vom 2. Oktober 1991 II R 153/88, BFHE 166, 372, BStBl II 1992, 274, und vom 6. März 1991 II R 18/88, BFHE 164, 91, BStBl II 1991, 558 m.w.N.).
2. Die Klägerin wird durch die von der Vorinstanz vorgenommene Schätzung des gemeinen Werts der Anteile zum 31. Dezember 1983 im Stuttgarter Verfahren nicht in ihren Rechten verletzt.
Das vom FG der Schätzung des Vermögenswerts und des Ertragshundertsatzes zugrunde gelegte Zahlenmaterial nach Maßgabe der Feststellungen und Berechnungen im Betriebsprüfungsbericht hat die Klägerin weder im Klageverfahren detailliert angegriffen, noch hat sie hiergegen revisionsrechtlich erhebliche Rügen erhoben. Der auf dieser Grundlage ermittelte Anteilswert ist auch nicht deshalb auf 100 DM je 100 DM des Stammkapitals zu ermäßigen, weil die beiden Gesellschafter A und B in § 5 der Satzung vereinbart haben, daß im Falle einer Anteilsveräußerung zwischen den Gesellschaftern oder von den Erben bzw. Vermächtnisnehmern an den verbleibenden Gesellschafter "als Kaufpreis für alle ... übergehenden Stammeinlagen ... der Nennwert der Einlagen" maßgebend ist. Das FG hat im Ergebnis zu Recht einen entsprechenden Abschlag wegen der nach dieser Satzungsvereinbarung beschränkten Verwertbarkeit der Anteile abgelehnt (vgl. Abschn.79 Abs.3 und 4 VStR). Denn die von den Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft bezüglich ihrer Geschäftsanteile vereinbarten Veräußerungs- und Vererbungsbeschränkungen beruhen auf den persönlichen Verhältnissen der Gesellschafter und müssen daher gemäß § 9 Abs.2 Satz 3 i.V.m. § 9 Abs.3 Satz 1 BewG bei der Ermittlung des gemeinen Werts der Anteile an der Kapitalgesellschaft außer Betracht bleiben. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob diese Beschränkungen bezüglich der Übertragbarkeit oder Vererbbarkeit der Anteile sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach --wie im Streitfall-- bereits bei der Gründung der Gesellschaft (vgl. insoweit BFH-Urteil vom 10. Dezember 1971 III R 43/70, BFHE 104, 373, BStBl II 1972, 313) oder erst in einer späteren Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern (vgl. BFH-Urteil vom 11. Juli 1967 III 21/64, BFHE 89, 479, BStBl III 1967, 666) festgelegt wurden. Entscheidend für die Nichtberücksichtigung derartiger Verfügungsbeschränkungen ist, daß die Gesellschafter diese Bindungen im eigenen und gegenseitigen Interesse eingegangen sind und sie diese Beschränkungen jederzeit wieder beseitigen können (vgl. BFH-Urteil vom 24. Januar 1975 III R 4/73, BFHE 115, 58, BStBl II 1975, 374). Im übrigen ist davon auszugehen, daß die vereinbarten Veräußerungsbeschränkungen dem Schutz der Gesellschaft gegen das Eindringen Dritter und damit mittelbar auch den Interessen der Gesellschafter dienen, also gerade nicht geeignet sind, den Wert der Anteilsrechte der Gesellschafter zu beeinträchtigen (vgl. BFH in BFHE 115, 58, 63, BStBl II 1975, 374, 377). Deshalb führt auch der Hinweis der Klägerin auf die durch den Anteilsverkauf vom 25. September 1985 belegte Ernsthaftigkeit der Vereinbarung in § 5 der Satzung zu keinem anderen Ergebnis.
Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt auch dem Umstand keine Bedeutung zu, daß die beiden Gesellschafter nicht miteinander verwandt sind; denn das Fehlen familiärer Bindungen zwischen den Gesellschaftern führt auch nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung nicht zwangsläufig zu einer Berücksichtigung der in der Satzung vereinbarten Veräußerungs- oder Vererbungsbeschränkungen (s. BFH in BFHE 104, 373, BStBl II 1972, 313).
Soweit die Klägerin aus einem Vergleich mit den Kurssteigerungen von Aktien anderer Unternehmen folgert, daß der vom FG festgestellte Anteilswert zu einem überhöhten Wertansatz führe, kann daraus weder auf die fehlende Eignung des Stuttgarter Verfahrens, noch auf dessen fehlerhafte Anwendung geschlossen werden (vgl. insoweit auch BFH-Urteil vom 12. Dezember 1975 III R 30/74, BFHE 118, 66, 70, BStBl II 1976, 238, 240). Darüber hinaus hat die Klägerin Fehler bei der Anwendung des Stuttgarter Verfahrens nicht gerügt; es sind auch keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Anwendung erkennbar.
Fundstellen
Haufe-Index 64997 |
BFH/NV 1994, 54 |
BStBl II 1994, 503 |
BFHE 174, 94 |
BFHE 1995, 94 |
BB 1994, 1202 |
BB 1994, 1202-1203 (LT) |
DB 1994, 1553 (L) |
DStR 1994, 904 (KT) |
DStZ 1994, 571 (KT) |
HFR 1994, 458-459 (LT) |
StE 1994, 324 (K) |