Entscheidungsstichwort (Thema)
Widerspruch des Schuldners gegen Rechtsgrund einer Forderung. Rechtsgrund einer Forderung als vorsätzliche unerlaubte Handlung. Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung. Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Tabellenauszugs
Leitsatz (amtlich)
Widerspricht der Schuldner lediglich dem Rechtsgrund einer Forderung als vorsätzliche unerlaubte Handlung, ist dem Gläubiger auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung aus der Eintragung der Forderung in der Tabelle eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen (Klarstellung zu BGH WM 2003, 2342, 2343; WM 2007, 659 Rz. 8).
Normenkette
InsO § 201 Abs. 1 S. 2, § 302 Nr. 1
Verfahrensgang
LG Mainz (Beschluss vom 04.12.2013; Aktenzeichen 8 T 102/12) |
AG Bingen am Rhein (Beschluss vom 10.05.2012; Aktenzeichen 4 IN 55/05) |
Tenor
Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden der Beschluss der 8. Zivilkammer des LG Mainz vom 4.12.2013 sowie die Beschlüsse des AG Bingen am Rhein vom 19.3.2012 und 10.5.2012 aufgehoben.
Das Insolvenzgericht wird angewiesen, der Gläubigerin die beantragte vollstreckbare Ausfertigung des Tabellenauszugs zu erteilen.
Der Schuldner trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.
Der Gegenstandswert wird auf 1.876,18 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Rz. 1
Über das Vermögen des Schuldners wurde auf seinen Eigenantrag am 24.6.2005 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Gläubigerin, eine Krankenkasse, meldete eine Beitragsforderung über 1.876,15 EUR unter dem Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zur Tabelle an. Die Forderung wurde, nachdem der Schuldner nur dem geltend gemachten Rechtsgrund widersprach, zur Tabelle festgestellt. Dem Schuldner wurde nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch rechtskräftigen Beschluss des AG Restschuldbefreiung erteilt.
Rz. 2
Die Gläubigerin beantragt die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Tabellenauszugs. Dieses Begehren haben die Vordergerichte abgelehnt. Mit der von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihr Rechtsschutzziel weiter.
II.
Rz. 3
Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig und in der Sache begründet.
Rz. 4
Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, den Widerspruch des Schuldners gegen den geltend gemachten Rechtsgrund habe die Gläubigerin bislang nicht beseitigt. Deshalb sei nicht rechtsverbindlich geklärt, ob es sich bei der Forderung der Gläubigerin um eine solche handele, die unter § 302 Nr. 1 InsO falle. Der Widerspruch gegen die Einordnung der Forderung als eine solche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung hindere eine Vollstreckung aus dem Tabellenauszug. Die Rechtskraftwirkung der Eintragung in die Tabelle trete nicht ein, wenn der Schuldner der Forderung widersprochen und der Gläubiger den Widerspruch nicht mittels Feststellungsklage beseitigt habe.
III.
Rz. 5
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Der Gläubigerin ist gem. § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO die begehrte vollstreckbare Ausfertigung aus der Tabelle zu erteilen, weil der Schuldner nicht der von der Klägerin angemeldeten Forderung, sondern lediglich dem geltend gemachten Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung widersprochen hat.
Rz. 6
1. Gemäß § 87 InsO können Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur noch nach den Vorschriften des Insolvenzrechts verfolgen. Darum können die Gläubiger allein durch die Anmeldung ihrer Forderungen zur Insolvenztabelle (§ 174 InsO) ihre Vermögensansprüche gegen den Schuldner durchsetzen (BGH, Urt. v. 21.2.2013 - IX ZR 92/12, WM 2013, 574 Rz. 21).
Rz. 7
a) Eine ordnungsgemäß angemeldete Forderung (vgl. BGH, Urt. v. 22.1.2009 - IX ZR 3/08, WM 2009, 468 Rz. 9 f.; vom 21.2.2012, a.a.O., Rz. 14 ff.) gilt nach § 178 Abs. 1 InsO als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177 InsO) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist (BGH, Urt. v. 15.11.2012 - IX ZR 103/11, WM 2013, 47 Rz. 8). Die Eintragung in die Tabelle wirkt gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern gem. § 178 Abs. 3 InsO wie ein rechtskräftiges Urteil (BGH, Urt. v. 11.12.2008 - IX ZR 156/07, WM 2009, 275 Rz. 10; vom 15.11.2012, a.a.O., Rz. 6). Der Widerspruch des Schuldners steht nach § 178 Abs. 1 Satz 2 InsO der Feststellung der Forderung zur Tabelle nicht entgegen. Das Interesse des Schuldners, dass unbegründete Forderungen von der Teilnahme an der Verteilung im Insolvenzverfahren ausgeschlossen werden, weil andernfalls eine höhere persönliche Nachhaftung gegenüber berechtigten Insolvenzgläubigern besteht, wird ausschließlich vom Insolvenzverwalter und von den übrigen Insolvenzgläubigern wahrgenommen (BGH, Urt. v. 11.7.2013 - IX ZR 286/12, WM 2013, 1563 Rz. 7).
Rz. 8
b) Hat der Schuldner im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren eine Forderung bestritten, ist dies gem. § 178 Abs. 2 Satz 2 InsO in die Tabelle einzutragen. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens kann der Gläubiger gem. § 201 Abs. 2 InsO aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben, wenn die Forderung nicht vom Schuldner bestritten worden ist (BGH, a.a.O., Rz. 8). Der Widerspruch des Schuldners hindert mithin gem. § 201 Abs. 2 InsO die Rechtskraftwirkung des Tabelleneintrags außerhalb des Insolvenzverfahrens (BGH, a.a.O., Rz. 7). Einer nicht bestrittenen Forderung steht gem. § 201 Abs. 2 InsO eine Forderung gleich, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Zu diesem Zweck kann der Gläubiger Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner gem. § 184 Abs. 1 InsO erheben (BGH, a.a.O., Rz. 9).
Rz. 9
c) Wenn ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung anmeldet, hat das Insolvenzgericht gem. § 175 Abs. 2 InsO den Schuldner auf die Möglichkeit des Widerspruchs und darauf hinzuweisen, dass nach § 302 Nr. 1 InsO Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung - sofern sie ordnungsgemäß beim Insolvenzverwalter angemeldet wurden - von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen sind. Unterbleibt der Widerspruch, obwohl die Voraussetzungen für die Durchsetzung eines solchen Anspruchs nicht vorliegen, umfasst die Restschuldbefreiung diese Forderung gem. § 302 Nr. 1 InsO nicht (BGH, Beschl. v. 18.9.2003 - IX ZB 44/03, WM 2003, 2342, 2343).
Rz. 10
d) Der Widerspruch des Schuldners kann sich gegen die Anmeldung insgesamt oder im Interesse der Restschuldbefreiung nur gegen den behaupteten Rechtsgrund des Vorsatzdelikts richten (BGH, Urt. v. 18.12.2008 - IX ZR 124/08, WM 2009, 313 Rz. 13; v. 16.12.2010 - IX ZR 24/10, WM 2011, 271 Rz. 9). In vielen Fällen wird die angemeldete Forderung als solche von dem Schuldner nicht bestritten werden können; Widerstand wird er nur gegen deren Einordnung als aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrührend leisten wollen. In diesem Fall muss er nicht einen gegen die Forderung insgesamt gerichteten Widerspruch erheben (BGH, Urt. v. 18.1.2007 - IX ZR 176/05, WM 2007, 659 Rz. 10; v. 10.10.2013 - IX ZR 30/13, WM 2013, 2077 Rz. 12 f.; Schumacher in MünchKomm/InsO, 3. Aufl., § 178 Rz. 22; HK-InsO/Depré, 6. Aufl., § 184 Rz. 1; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 13. Aufl., § 178 Rz. 14, 30; HmbKomm-InsO/Preß/Henningsmeier, InsO, 4. Aufl., § 178 Rz. 5; a.A. Pape, ZVI 2014, 1, 6).
Rz. 11
2. Richtet sich der Widerspruch des Schuldners - wie im Streitfall - nicht gegen die Forderung als solche, sondern allein gegen den Rechtsgrund der unerlaubten Handlung, ist dem Insolvenzverwalter gem. § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO die begehrte vollstreckbare Ausfertigung aus der Insolvenztabelle zu erteilen.
Rz. 12
a) Der Senat hat in der Vergangenheit angenommen, der Insolvenzgläubiger könne, falls der Schuldner Widerspruch gegen die Anmeldung einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung einlege, nach § 184 InsO Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben. Der Widerspruch stehe zwar der Feststellung der Forderung nicht entgegen (§ 178 Abs. 1 Satz 2 InsO), doch hindere er eine Vollstreckung aus der Tabelle, solange er nicht durch ein entsprechendes Feststellungsurteil beseitigt worden sei (BGH, Beschl. v. 18.9.2003 - IX ZB 44/03, WM 2003, 2342, 2343; Urt. v. 18.1.2007 - IX ZR 176/05, WM 2007, 659 Rz. 8; zustimmend Stephan in MünchKomm/InsO, 2. Aufl., § 302 Rz. 19; Landfermann in HK/InsO, a.a.O., § 302 Rz. 12; Uhlenbruck/Vallender, a.a.O., § 302 Rz. 23 f.; Schmidt/Henning, InsO, 18. Aufl., § 302 Rz. 13; Pape, ZVI 2014, 1, 6 f.).
Rz. 13
b) Diese Rechtsprechung ist dahin klarzustellen, dass ein Widerspruch des Schuldners nur dann der Vollstreckung entgegensteht, wenn er gegen die angemeldete Forderung als solche gerichtet ist. Wendet sich der Schuldner hingegen nur gegen den Rechtsgrund einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung, ist der Gläubiger gem. § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO berechtigt, aus der Eintragung in der Tabelle die Vollstreckung gegen den Schuldner zu betreiben.
Rz. 14
aa) Ist die Forderung im Einverständnis des Verwalters und der sonstigen Gläubiger zur Tabelle festgestellt worden, ist dem Gläubiger gem. § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO eine Ausfertigung aus der Tabelle zu erteilen, wenn es an einem Widerspruch des Schuldners gegen die Forderung fehlt. Die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung ist gem. § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO nur zu versagen, wenn der Schuldner die Forderung in ihrem Bestand bestreitet. Macht der Schuldner von der Möglichkeit Gebrauch, der Forderung nur hinsichtlich des behaupteten Rechtsgrunds zu widersprechen, steht die Forderung als solche außer Streit (LG Köln, NZI 2012, 682, 683; Graf-Schlicker, InsO, 3. Aufl., § 176 Rz. 20; Uhlenbruck/Vallender, a.a.O., Rz. 24a; Jaeger/Meller-Hannich, InsO, § 188 Rz. 15; Fuchs NZI 2002, 298, 302 f.).
Rz. 15
bb) Beschränkt der Schuldner seinen Widerspruch auf den Rechtsgrund der Forderung, ist sie gem. § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO als tituliert zu behandeln. Dann stellt sich die Situation wertungsmäßig nicht anders dar, wie wenn der Gläubiger bereits einen Titel gegen den Schuldner erwirkt hätte und nur noch die Frage nach dem Rechtsgrund der Forderung der Klärung bedürfte (vgl. BGH, Urt. v. 2.12.2010 - IX ZR 41/10, WM 2011, 93 Rz. 8). Es ist kein Grund ersichtlich, dem Gläubiger eine Klage zur Erwirkung eines Titels aufzubürden, wenn der Schuldner die Forderung als solche gar nicht in Frage stellt (LG Köln, a.a.O.). Allein der Widerspruch des Schuldners gegen die Einordnung der Forderung als solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung macht die Zwangsvollstreckung nicht unzulässig (BGH, Urt. v. 18.5.2006 - IX ZR 187/04, WM 2006, 1347 Rz. 10). Da der Schuldner die Wahl hat, der Forderung als solcher oder nur dem Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zu widersprechen, muss er es hinnehmen, wenn seine Erklärung jeweils unterschiedliche Rechtsfolgen auslöst.
Rz. 16
cc) Bei einem Widerspruch gegen den Rechtsgrund der Forderung bleibt zudem offen, ob dem Schuldner im weiteren Verfahren überhaupt Restschuldbefreiung erteilt werden wird. Im Falle der Versagung dürfen die Gläubiger gem. § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO gegen den Schuldner aus der Tabelle die Vollstreckung betreiben. Der Tabellenauszug bleibt Vollstreckungsgrundlage, weil sich der Widerspruch des Schuldners auf den Rechtsgrund der Forderung beschränkt. Dann kann auch nach der Entscheidung über die Restschuldbefreiung nichts anderes gelten.
Rz. 17
dd) Dieses Verständnis liegt auch der neueren Rechtsprechung des Senats zugrunde: Eine Forderung gilt als festgestellt, wenn ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem der Insolvenzgläubiger erhoben worden ist (§ 178 Abs. 1 InsO). Der auf den Anspruchsgrund beschränkte Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung nicht entgegen (§ 178 Abs. 1 Satz 2 InsO) und wirkt sich auf das Insolvenzverfahren nicht aus. Er hindert nicht die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle (BGH, Urt. v. 2.12.2010 - IX ZR 41/10, WM 2011, 93 Rz. 8; v. 10.10.2013 - IX ZR 30/13, WM 2013, 2077 Rz. 8; ebenso LG Köln, NZI 2012, 682, 683; Ahrens in FK/InsO, 7. Aufl., § 302 Rz. 17; Schmidt/Jungmann, InsO, 18. Aufl., § 201 Rz. 11; Fuchs, NZI 2002, 298, 302 f.; Hain, ZInsO 2011, 1193, 1200 f.; Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, InsO 2011, § 184 Rz. 78, 92).
Rz. 18
ee) Die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist allerdings in dem hier nicht gegebenen Fall zu versagen, dass der Gläubiger seine Forderung nicht unter dem Rechtsgrund der vorsätzlich unerlaubten Handlung angemeldet hat und dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt wurde. Da die Anmeldung des Rechtsgrunds der vorsätzlich unerlaubten Handlung nach Ablauf der Abtretungsfrist (BGH, Urt. v. 7.5.2013 - IX ZR 151/12, BGHZ 197, 186 Rz. 14 ff.) und erst recht nach Erteilung der Restschuldbefreiung ausscheidet (BGH, Urt. v. 16.12.2010 - IX ZR 24/10, WM 2011, 271 Rz. 15 ff.; Urt. v. 7.5.2013, Rz. 17), steht in diesem Fall fest, dass die Forderung des Gläubigers als "unvollkommene Verbindlichkeit" nur noch erfüllbar, aber nicht mehr erzwingbar ist (BGH, Urt. v. 16.12.2010, a.a.O., Rz. 15; Urt. v. 7.5.2013, a.a.O., Rz. 12). Damit darf aus der Forderung nicht mehr vollstreckt werden. Ist dem Gläubiger von vornherein die Vollstreckung der Forderung verwehrt, ist ihm ein Rechtsschutzinteresse für die Erteilung einer Vollstreckungsklausel abzusprechen.
Rz. 19
c) Der Schuldner kann sich, falls die Gläubigerin aus der vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle (§ 201 Abs. 2 InsO) die Zwangsvollstreckung gegen ihn betreibt, im Wege der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) zur Wehr setzen (BGH, Urt. v. 2.12.2010, a.a.O.; vom 10.10.2013, a.a.O.). Im Rahmen dieser Klage ist sodann festzustellen, ob der Anspruch tatsächlich auf dem vom Gläubiger angemeldeten Rechtsgrund der vorsätzlich unerlaubten Handlung beruht, der die Forderung gem. § 302 Nr. 1 InsO von der Restschuldbefreiung ausnimmt. Die Darlegungs- und Beweislast für den vorliegenden Rechtsgrund trägt der Gläubiger.
Rz. 20
3. Hat - wie im Streitfall - die Beschwerde gegen die Versagung einer Vollstreckungsklausel Erfolg, erteilt nicht das Beschwerdegericht die Klausel.
Vielmehr hat es das Klauselorgan anzuweisen, dem Begehren zu entsprechen (LG Stuttgart Rpfleger 2000, 537, 540; Wolfsteiner in MünchKomm/ZPO, 4. Aufl., § 724 Rz. 57; Prütting/Gehrlein/Kroppenberg, ZPO, 5. Aufl., § 724 Rz. 12).
Fundstellen
Haufe-Index 6787122 |
DB 2014, 1616 |
DB 2014, 6 |
DStR 2014, 1556 |
EBE/BGH 2014 |
NJW-RR 2014, 875 |
WM 2014, 1007 |
WuB 2014, 397 |
ZIP 2014, 1185 |
DGVZ 2014, 169 |
DZWir 2014, 506 |
JZ 2014, 456 |
MDR 2014, 802 |
NJ 2014, 3 |
NJ 2014, 528 |
NZI 2014, 568 |
NZI 2014, 7 |
Rpfleger 2014, 538 |
ZInsO 2014, 1055 |
InsbürO 2015, 72 |
NJW-Spezial 2014, 406 |
VE 2014, 117 |
ZVI 2014, 258 |
FMP 2014, 134 |
VIA 2014, 52 |