Verfahrensgang
LG Wuppertal (Urteil vom 31.03.2006) |
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 31. März 2006
- soweit es den Angeklagten T. betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II. 4. der Urteilsgründe (Fall 4. der Anklageschrift) der gewerbsmäßigen Beihilfe zur Hehlerei schuldig ist, sowie
- in den gesamten Strafaussprüchen gegen beide Angeklagte mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten T. wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen, Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei in drei Fällen und wegen Anstiftung zur Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren, den Angeklagten To. wegen gewerbsmäßiger Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte T. mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Der Angeklagte To. rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie aus den Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Rz. 2
1. Zum Fall II. 4. der Urteilsgründe hat das Landgericht festgestellt, der Angeklagte T. habe erfahren, dass zwei hochwertige Leasingfahrzeuge zum Verkauf stünden, wobei er zutreffend davon ausging, dass es sich dabei um Fahrzeuge handelte, die die Leasingnehmer betrügerisch erlangt hatten. Die PKW wurden vom früheren Mitangeklagten D. und einer unbekannt gebliebenen Person namens „C.” angeboten. Diese Personen waren indes nicht die Leasingnehmer. Wie die Fahrzeuge zu ihnen gelangt waren, hat die Kammer nicht feststellen können. Der Angeklagte T. vermittelte zwischen den beiden Anbietern und – über weitere Mittelsmänner – einem potentiellen Abnehmer namens „V.” ein Treffen, bei dem sich „C.” und „V.” handelseinig wurden. Von dem Kaufpreis in Höhe von 28.000 EUR erhielt der Angeklagte eine Provision in Höhe von 900 EUR.
Rz. 3
Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen täterschaftlich begangener Hehlerei nicht.
Rz. 4
Der Angeklagte T. hat die beiden Kraftfahrzeuge weder erlangt noch sich oder einem Dritten verschafft. Eine Absatzhandlung, also die selbständige wirtschaftliche Verwertung der Sache im Einverständnis mit dem Vortäter oder Zwischenhehler, hat er dadurch, dass er zwischen den Veräußerern und dem Abnehmer lediglich den Kontakt hergestellt hat, an den eigentlichen Verhandlungen dann aber nicht mehr beteiligt war, ebenfalls nicht erbracht. Schließlich scheidet eine täterschaftlich begangene Hehlerei auch in der Form der Absatzhilfe aus, weil nicht festgestellt ist, dass der Angeklagte „im Lager des Vortäters” gestanden hat. Nach den Feststellungen der Kammer ist nicht bekannt, wie die Fahrzeuge zu den Anbietern gelangt sind, so dass sich dem Urteil nicht entnehmen lässt, dass sie eigene Verfügungsgewalt über diese hatten. Ist es somit aber möglich, dass die Veräußerer als Zwischenhehler nur Absetzer oder Absatzhelfer waren, können die Bemühungen des Angeklagten T., sie bei ihren Absatzbemühungen zu unterstützen, nicht als täterschaftliche Beihilfe in Form der Absatzhilfe gewertet werden, sondern lediglich als Beihilfe zu den Hehlereihandlungen von D. und „C.” (vgl. BGH NStZ 1999, 351, 352 m. w. N.). Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Verhandlung weitergehende Feststellungen zur Herkunft der Fahrzeuge und der den Anbietern durch die Leasingnehmer eingeräumten Verfügungsmacht getroffen werden können, so dass er den Schuldspruch insoweit zu Gunsten des Angeklagten T. ändert.
Rz. 5
2. Die Änderung des Schuldspruchs im Fall II. 4. der Urteilsgründe hat die Aufhebung der zugehörigen Einzelstrafe und der gegen den Angeklagten T. verhängten Gesamtstrafe zur Folge. Auch die weiteren Einzelstrafen gegen den Angeklagten T. sowie die gegen den Angeklagten To. verhängte Freiheitsstrafe haben keinen Bestand, weil es nach Eingang der Revisionsbegründungen zu einer vom Revisionsgericht von Amts wegen zu berücksichtigenden erheblichen Verzögerung des Verfahrens unter Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot gekommen ist (vgl. BGH NStZ 2007, 479; 2001, 52). Das Urteil ist am 31. März 2006 verkündet, die schriftlichen Urteilsgründe sind den Verteidigern der Angeklagten am 25. bzw. 31. Juli 2006 zugestellt worden. Die Revisionsbegründungen sind am 25. Juli bzw. am 25. August 2006 beim Landgericht eingegangen. Die Übersendungsberichte der Staatsanwaltschaft Wuppertal sind aber jeweils erst am 5. September 2007 zum Generalbundesanwalt gelangt. Durch die um rund zwölf Monate verzögerte Übersendung – bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang hätten die Akten spätestens Ende September 2006 beim Generalbundesanwalt eingehen können – haben die Justizbehörden die Gewährleistungen aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK missachtet und den auch aus Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 2 Abs. 1, 2 GG folgenden Anspruch der Angeklagten auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren verletzt. Hierfür ist den Angeklagten ein angemessener Ausgleich zu gewähren.
Rz. 6
Das Landgericht wird in der neuen Verhandlung das Maß der wegen der Verletzung der Rechte der Angeklagten aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK gebotenen Kompensation ausdrücklich und konkret zu bestimmen haben. Der Senat weist darauf hin, dass er die Frage, auf welche Art und Weise die Kompensation künftig vorzunehmen ist, durch Beschluss vom 23. August 2007 – 3 StR 50/07 (NJW 2007, 3294) – wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung dem Großen Senat für Strafsachen zur Fortbildung des Rechts vorgelegt hat (§ 132 Abs. 4 GVG). Dessen Entscheidung wird voraussichtlich bis Ende Januar 2008 ergehen.
Unterschriften
Tolksdorf, Miebach, Pfister, Becker, Hubert
Fundstellen
Haufe-Index 2564797 |
NStZ 2008, 215 |
wistra 2008, 146 |
RÜ 2008, 238 |