Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerhinterziehung
Leitsatz (redaktionell)
1. War Tathandlung sowohl hinsichtlich der Untreue wie auch hinsichtlich der Steuerhinterziehung jeweils die "Freigabe zur Datenverarbeitung" der gefälschten Einkommensteuerveranlagungen, bedurfte es, auch wenn dies alles gedanklich oder tatsächlich vorbereitet war, auch bei rascher Folge jeweils eines neuen Tatentschlusses. Vor dem Hintergrund, dass die benannten Steuerpflichtigen nicht existierten und die identischen Fantasienamen deshalb auch zu keiner personellen Verknüpfung führten, liegt die Annahme von Tatmehrheit hinsichtlich aller Einzelfälle näher, jedenfalls bleibt dies im Rahmen tatrichterlicher Würdigung und ist rechtsfehlerfrei.
2. Abweichung vom Urteil des BGH v. 6.06.2007, 5 StR 127/07.
Normenkette
StGB §§ 52-53, 263, 263a; AO § 370
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 03.12.2008) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 3. Dezember 2008 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 53 Fällen, jeweils in Tateinheit mit Untreue zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Rz. 2
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Rz. 3
Der Senat sieht auch von einer Schuldspruchänderung ab, wie sie der Generalbundesanwalt dahingehend beantragt hat, dass der Angeklagte der Untreue in Tateinheit mit Steuerhinterziehung in 16 Fällen schuldig zu sprechen sei.
Rz. 4
Der Angeklagte, ein Steueroberinspektor, hatte in der Zeit vom 21. Juli 2004 bis zum 13. Juli 2007 unter 17 Fantasienamen 53 fingierte Einkommen-steuererklärungen mit entsprechenden Veranlagungen – ohne Anlegen von Akten – in das Datenverarbeitungssystem seines Finanzamts eingegeben. Es ergaben sich jeweils Einkommensteuererstattungen zwischen 2.421,48 EUR und 4.610,00 EUR, die auf das in den Erklärungen benannte Konto einer Tatbeteiligten überwiesen wurden. Teilweise lagen die Zeitpunkte „der letzten Bearbeitung” bei Erklärungen unter identischen Namen nur wenige Minuten auseinander.
Rz. 5
Hinsichtlich der Untreuehandlungen sei, so der Generalbundesanwalt unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Juni 2007 – 5 StR 127/07 –, in derartigen Fällen eine einheitliche Handlung zu sehen, die dann auch die entsprechenden Steuerhinterziehungen zu einer Tat verbinde.
Rz. 6
Dem folgt der Senat nicht. Die – andere – rechtliche Bewertung seitens der Strafkammer ist jedenfalls revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Rz. 7
Tathandlung war sowohl hinsichtlich der Untreue wie auch hinsichtlich der Steuerhinterziehung jeweils die „Freigabe zur Datenverarbeitung” (UA S. 16). Hierzu bedurfte es, auch wenn dies alles gedanklich oder tatsächlich vorbereitet war, auch bei rascher Folge jeweils eines neuen Tatentschlusses. Die benannten Steuerpflichtigen existierten nicht. Die identischen Fantasienamen führten deshalb auch zu keiner personellen Verknüpfung. Vor diesem Hintergrund liegt die Annahme von Tatmehrheit hinsichtlich aller Einzelfälle näher, jedenfalls bleibt dies im Rahmen tatrichterlicher Würdigung und ist rechtsfehlerfrei.
Rz. 8
Der damals für Steuerstrafsachen zuständige Senat des Bundesgerichtshofs hat zwar in dem oben genannten Urteil (5 StR 127/07) zu einem vergleichbaren Sachverhalt die gegenteilige Bewertung in der damals zur Überprüfung anstehenden landgerichtlichen Entscheidung nicht beanstandet. Dies geschah aber ersichtlich nur im Hinblick auf den insoweit bestehenden tatrichterlichen Beurteilungsspielraum: „Dass das Landgericht in den teilweise in kurzer zeitlicher Abfolge für mehrere fingierte Steuerpflichtige vorgenommenen Dateneingaben in die EDV-Anlage jeweils nur eine einheitliche Untreuehandlung gesehen hat, lässt keinen revisiblen Rechtsfehler erkennen” (aaO Rdn. 28, in BGHSt 51, 356 insoweit nicht abgedruckt).
Rz. 9
Da der Generalbundesanwalt neben der Schuldspruchänderung nicht auch die Aufhebung des Strafausspruchs beantragt hat, war der Senat an einer Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO nicht gehindert (vgl. BGH, Beschl. vom 26. April 2006 – 1 StR 151/06 – m.w.N.).
Unterschriften
Nack, Wahl, Hebenstreit, Jäger, Sander
Fundstellen
Haufe-Index 2209651 |
BFH/NV 2009, 1951 |
wistra 2009, 398 |