Leitsatz (amtlich)
Dem Schuldner kann die Restschuldbefreiung nach Durchführung des Schlusstermins nur dann versagt werden, wenn seine Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat spätestens zum Schlusstermin in Rechtskraft erwachsen ist.
Dem Schuldner kann die Restschuldbefreiung in der Wohlverhaltensperiode nur dann versagt werden, wenn seine Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat spätestens zum Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung in Rechtskraft erwachsen ist.
Ist über den Antrag eines Schuldners auf Restschuldbefreiung vor Abschluss des Insolvenzverfahrens zu entscheiden, kann ihm diese wegen einer Insolvenzstraftat nur nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO versagt werden; dies setzt voraus, dass die strafrechtliche Verurteilung bis zum Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung in Rechtskraft erwachsen ist.
Normenkette
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 1, § 297 Abs. 1, § 300 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Halle (Saale) (Beschluss vom 15.08.2012; Aktenzeichen 3 T 17/12) |
AG Halle (Saale) (Entscheidung vom 22.06.2012; Aktenzeichen 59 IN 1446/04) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des LG Halle vom 15.8.2012 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführer zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Rz. 1
Auf Antrag des Schuldners wurde am 18.2.2005 das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Durch Urt. v. 4.5.2011 - rechtskräftig seit dem 15.3.2012 - wurde er wegen vorsätzlichen Bankrotts (§ 283 StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Insolvenzgericht hat vor Beendigung des Insolvenzverfahrens den Beteiligten gem. § 300 Abs. 1 InsO Gelegenheit gegeben, schriftlich zum Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners Stellung zu nehmen. Zwei Gläubiger, die weiteren Beteiligten zu 1) und zu 2), haben die Versagung der Restschuldbefreiung unter Hinweis auf die strafrechtliche Verurteilung des Schuldners beantragt. Das Insolvenzgericht hat die Restschuldbefreiung erteilt. Die sofortige Beschwerde der Gläubiger gegen diesen Beschluss ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen sie ihre Versagungsanträge weiter.
II.
Rz. 2
Die Rechtsbeschwerde ist gem. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. Dem Schuldner ist mit Recht die Restschuldbefreiung erteilt worden; der von den Gläubigern geltend gemachte Versagungsgrund liegt nicht vor.
Rz. 3
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, über die Erteilung der Restschuldbefreiung sei nach §§ 300, 297 InsO zu entscheiden, weil die Laufzeit der Abtretungserklärung am 17.2.2011 verstrichen gewesen sei. Danach sei die Restschuldbefreiung zu gewähren, weil der Schuldner erst nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung rechtskräftig wegen einer Straftat nach §§ 283 bis 283c StGB verurteilt worden sei. Auf den Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO dürfe nicht zurückgegriffen werden.
Rz. 4
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
Rz. 5
a) Mit Recht hat das Insolvenzgericht über den Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung gem. § 287 Abs. 2 InsO vor Beendigung des Insolvenzverfahrens entschieden, nachdem es die Beteiligten in einem besonderen Termin angehört hat. Das Beschwerdegericht hat das gebilligt. Damit sind beide Tatsacheninstanzen der Rechtsprechung des Senats gefolgt, wonach gem. § 300 Abs. 1 InsO nach Ablauf von sechs Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Antrag auf Restschuldbefreiung zu entscheiden ist, auch wenn das Insolvenzverfahren noch nicht abschlussreif ist (Beschl. v. 3.12.2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rz. 20, 28; v. 16.2.2012 - IX ZB 209/11, ZInsO 2012, 597 Rz. 7; v. 11.10.2012 - IX ZB 230/09, ZInsO 2012, 2164 Rz. 8 m.w.N.). Gemäß § 5 Abs. 2 InsO darf, wie vorliegend geschehen, anstelle der Durchführung des besonderen Anhörungstermins das schriftliche Verfahren angeordnet werden (BGH, Beschl. v. 16.2.2012, a.a.O., Rz. 14 m.w.N.; vom 11.12.2012, a.a.O.).
Rz. 6
b) Zu Unrecht prüft das Beschwerdegericht jedoch die Versagung der Restschuldbefreiung alleine anhand des nicht einschlägigen Versagungstatbestandes des § 297 InsO. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können die Gläubiger nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung vor Beendigung des Insolvenzverfahrens nicht die Versagungsgründe der §§ 296, 295 InsO geltend machen, weil der Schuldner die Obliegenheiten des §§ 295, 296 Abs. 2 InsO nur in der Wohlverhaltensperiode zu beachten hat (vgl. BGH, Beschl. v. 16.2.2012, a.a.O., Rz. 7; vom 11.10.2012, a.a.O., m.w.N.). Entsprechendes gilt für § 297 InsO (vgl. Ahrens in FK/InsO, a.a.O.; Pape in Pape/Uhländer, InsO, § 300 Rz. 30). Nach der Gesetzessystematik bezieht sich § 297 InsO nur auf die Zeit nach dem Schlusstermin bis zum Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung (vgl. Stephan in MünchKomm/InsO, 2. Aufl., § 297 Rz. 13 f.; FK-InsO/Ahrens, a.a.O., § 297 Rz. 4 ff.). Ein Schlusstermin hatte hier jedoch noch nicht stattgefunden.
Rz. 7
c) Die Gläubiger konnten sich aber auf die Versagungsgründe des § 290 InsO berufen, die sich auf die Zeit vor und während des durchgeführten Insolvenzverfahrens beziehen (vgl. BGH, Beschl. v. 16.2.2012, a.a.O.; vom 11.10.2012, a.a.O.). Der einschlägige Versagungstatbestand ist mithin § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Die Vorschrift ist aus gesetzessystematischen Gründen so auszulegen, dass die Verurteilung wegen einer Straftat nach §§ 283 bis 283c StGB bis zum Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung rechtskräftig geworden sein muss. Demgegenüber ist das Strafurteil gegen den Schuldner erst nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung ergangen und rechtskräftig geworden.
Rz. 8
aa) Nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO muss der Schuldner zum Zeitpunkt des Schlusstermins wegen einer Straftat nach §§ 283 bis 283c StGB rechtskräftig verurteilt sein. Tritt die Rechtskraft der strafrechtlichen Verurteilung erst nach dem Schlusstermin, aber vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder noch später während der Wohlverhaltensperiode bis zum Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung ein, kommt § 297 InsO zur Anwendung. Verurteilungen, die am Ende der Wohlverhaltensperiode bereits verkündet, aber noch nicht rechtskräftig sind, unterfallen demgegenüber dem Versagungstatbestand des § 297 InsO nicht und führen nicht zu einer Versagung der Restschuldbefreiung (vgl. Römermann in Nerlich/Römermann, InsO, 2011, § 290 Rz. 24, § 297 Rz. 3; Ahrens in FK/InsO, a.a.O., § 290 Rz. 14, § 297 Rz. 7 f.; Uhlenbruck/Vallender, InsO, 13. Aufl., § 297 Rz. 4; Fischer in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, § 290 Rz. 26; HmbKomm-InsO/Streck, 4. Aufl., § 297 Rz. 4; Pape, a.a.O., § 297 Rz. 4 und § 300 Rz. 12; BK-InsO/Ley, 2012, § 290 Rz. 20). Noch weniger können Strafurteile, die nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung ergangen sind, einen Versagungsgrund nach § 297 InsO begründen (MünchKomm/InsO/Stephan, 2. Aufl., § 297 Rz. 14; Wendland in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, a.a.O., § 297 Rz. 9; Pape, a.a.O., § 297 Rz. 4).
Rz. 9
Demgegenüber wird in der Kommentarliteratur vertreten, die Rechtskraft der Verurteilung müsse weder für den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO zum Schlusstermin (Landfermann in HK/InsO, 6. Aufl., § 290 Rz. 2; Stephan in MünchKomm/InsO, a.a.O., § 290 Rz. 30) noch für den Versagungsgrund des § 297 Abs. 1 InsO zum Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung (HK-InsO/Landfermann, a.a.O., § 297 Rz. 5; wohl auch Uhlenbruck/Vallender, a.a.O., § 297 Rz. 5) vorliegen. Es wird sogar ausgeführt, dass die Restschuldbefreiung sowohl nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO wie auch nach § 297 InsO versagt werden könne, wenn ein Schuldner noch nicht einmal zu den genannten Stichtagen wegen einer Insolvenzstraftat verurteilt, eine solche Verurteilung jedoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei (Schmerbach in Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsO, 2. Aufl., § 290 Rz. 34, § 297 Rz. 13).
Rz. 10
Dem folgt der Senat nicht. Nach dem Wortlaut der Versagungstatbestände und der Systematik des Gesetzes muss die strafrechtliche Verurteilung spätestens zu den in den Versagungstatbeständen genannten Stichtagen in Rechtskraft erwachsen sein. Die für die Gegenansicht angeführten verfahrensökonomischen Gründe oder der Verweis auf § 1 Satz 2 InsO überzeugen nicht. Allerdings ist Grund für die Versagung der Restschuldbefreiung das unredliche Verhalten des Schuldners zum Nachteil seiner Gläubiger, welches die objektiven und subjektiven Voraussetzungen eines Insolvenzstraftatbestandes erfüllt. Das Erfordernis der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung ist zur Entlastung des Insolvenzgerichts in den Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 1 StGB aufgenommen worden. Deswegen kann nur durch ein rechtskräftiges Strafurteil nachgewiesen werden, dass der Schuldner eine Insolvenzstraftat begangen hat (BGH, Beschl. v. 16.2.2012 - IX ZB 113/11, NJW 2012, 1215 Rz. 11). Das bedeutet jedoch nicht, dass die rechtskräftige Verurteilung nicht zu den Stichtagen vorliegen müsste. Bei § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO spricht die Konzentrationsfunktion des Schlusstermins (Ahrens, a.a.O., § 290 Rz. 85; Fischer, a.a.O., § 290 Rz. 7) gegen eine solche erweiternde Auslegung; wegen § 297 Abs. 1 InsO besteht hierfür auch kein Bedarf. Bei § 297 Abs. 1 InsO gilt es zu beachten, dass nach dem Willen des Gesetzgebers sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Restschuldbefreiung zu entscheiden ist. Der von § 287 Abs. 2 InsO verfolgte Zweck, dem redlichen Schuldner sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen (BGH, Beschl. v. 3.12.2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rz. 20, 21), würde verfehlt, wenn die Rechtskraft der strafrechtlichen Verurteilung nicht bis zum Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung vorliegen müsste. Nur so erhalten die Verfahrensbeteiligten Rechtssicherheit, da klare, von der Dauer von Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren unabhängige Termine gesetzt werden, bis wann die Voraussetzungen der Versagungstatbestände vorliegen müssen.
Rz. 11
Die Entscheidung des Senats vom 16.2.2012 (a.a.O. Rz. 21) steht nicht entgegen. Dort ist nur ausgeführt, dass ggf. neue Erkenntnisse über das Vorliegen des Versagungstatbestandes des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO bis zum Abschluss der Beschwerdeinstanz berücksichtigt werden können. Zu der Frage, auf welchen Stichtag die neuen Erkenntnisse bezogen sein müssen, verhält sich die Entscheidung nicht (vgl. für das entsprechende Problem, dass der Insolvenzgrund zum Zeitpunkt der Eröffnungsentscheidung nicht vorgelegen hat, BGH, Beschl. v. 27.7.2006 - IX ZB 204/04, BGHZ 169, 17, 19 ff.; v. 27.3.2008 - IX ZB 144/07, NZI 2008, 391 Rz. 6).
Rz. 12
bb) Werden die Verfahrensbeteiligten, wie vorliegend, nach Ablauf der Abtretungsfrist vor Beendigung des Insolvenzverfahrens in einem besonderen Anhörungstermin nach § 300 Abs. 1 InsO zum Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung angehört, müssen die Gläubiger dort die Versagungsanträge stellen und glaubhaft machen, der Schuldner muss dazu im Termin Stellung nehmen. Ein erst nach diesem Termin gestellter oder begründeter Antrag ist ebenso unbeachtlich wie eine erst danach abgegebene Stellungnahme des Schuldners (vgl. BGH, Beschl. v. 16.2.2012 - IX ZB 209/11, ZInsO 2012, 597 Rz. 11 f m.w.N.; zur Erklärungspflicht des Schuldners vgl. BGH, Beschl. v. 22.9.2011 - IX ZB 133/10, ZInsO 2011, 2046 Rz. 7 m.w.N.). Entsprechendes gilt im schriftlichen Verfahren.
Rz. 13
Stellt ein Gläubiger in diesem Termin oder dem entsprechenden schriftlichen Verfahren wie die Rechtsbeschwerdeführer den Antrag, dem Schuldner nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO die Restschuldbefreiung zu versagen, kommt zusätzlich der Rechtsgedanke des § 297 InsO zum Tragen. Wenn in dem gesetzlich geregelten Normalverfahren dem Schuldner eine strafrechtliche Verurteilung nur dann zum Nachteil gereicht, wenn sie bis zum Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung rechtskräftig wird, kann für das hier vorliegende, vom Normalverfahren abweichende Verfahren nichts Anderes gelten. Es würde sonst zu einem nicht begründbaren Wertungswiderspruch bei der Behandlung der strafrechtlichen Verurteilung eines Schuldners kommen, die erst nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung ergeht oder in Rechtskraft erwächst. Denn der Schuldner hat regelmäßig keinen Einfluss auf die Dauer von Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren. Auch hier würde eine Berücksichtigung späterer Verurteilungen dem von § 287 Abs. 2 InsO verfolgten Gesetzeszweck widersprechen (vgl. BGH, Beschl. v. 3.12.2009, a.a.O.).
Fundstellen
Haufe-Index 4049731 |
DB 2013, 2086 |
DB 2013, 6 |
NJW 2013, 8 |
EBE/BGH 2013, 179 |
WM 2013, 1029 |
DZWir 2013, 435 |
JZ 2013, 417 |
MDR 2013, 1131 |
NZI 2013, 601 |
NZI 2013, 7 |
PStR 2013, 168 |
Rpfleger 2013, 570 |
ZInsO 2013, 1093 |
NJW-Spezial 2013, 470 |
ZVI 2013, 284 |
FMP 2013, 110 |
VIA 2013, 51 |