Entscheidungsstichwort (Thema)
gefährliche Körperverletzung
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 22. Februar 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwaltes bemerkt der Senat:
Im Geltungsbereich des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens werden Rechtshilfeersuchen, die die Vornahme von Untersuchungshandlungen zum Gegenstand haben, von dem ersuchten Staat in der in seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Form erledigt (Art. 3 Abs. 1 EuRhÜbk). Sehen diese lediglich eine Pflicht zur Belehrung über die Möglichkeit der Zuziehung eines Rechtsanwaltes, nicht aber eine dem § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO vergleichbare Pflicht zur Belehrung des Beschuldigten über seine Aussagefreiheit vor, und wird dieser im ersuchten Staat daher ohne eine derartige Belehrung vernommen, so begründet dies grundsätzlich kein Verbot, den Inhalt der Aussage im deutschen Strafverfahren zu verwerten (vgl. für Zeugenaussagen zuletzt BGHR StPO § 60 Nr. 2 Verteidigung 6). Allein auf einen Verstoß gegen Nr. 117 Abs. 2 RiVASt kann die Revision nicht gestützt werden, da es sich bei dieser Bestimmung nicht um ein Gesetz im Sinne des § 337 Abs. 1 StPO handelt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger VygantasA. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Eine Erstattung der notwendigen Auslagen der Nebenkläger ValdonaK., GenovaiteK., VindaugasK., MantasK., RedaK., AusraS. und GretaS. im Revisionsverfahren findet nicht statt, da die Revision des Angeklagten nicht im Hinblick auf die Nebenklagedelikte zu beurteilen war, für die sich diese Nebenkläger der öffentlichen Klage anschließen konnten (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 473 Rdn. 10).
Unterschriften
Kutzer, Miebach, Winkler, von Lienen, Becker
Fundstellen
Haufe-Index 547483 |
StV 2001, 663 |
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