Entscheidungsstichwort (Thema)
Insolvenzverfahren. Versagung der Restschuldbefreiung. Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten vor Verfahrenseröffnung. Versagung einer Stundung. Unzulässiger Antrag
Leitsatz (amtlich)
a) Die Stundung ist auch bei zweifelsfreiem Vorliegen des Versagungsgrundes nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO ausgeschlossen.
b) Der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO erfasst nicht nur Auskunftspflichten im eröffneten Verfahren, sondern auch solche bis zur Verfahrenseröffnung. Erklärt sich der Schuldner im Eröffnungsverfahren zu seinem Stundungsantrag nicht hinreichend über seine wirtschaftlichen Verhältnisse, obwohl das Insolvenzgericht auf die Mängel konkret aufmerksam gemacht und dem Schuldner aufgegeben hat, diese binnen angemessener Frist zu beheben, ist die Stundung jedoch deshalb zu versagen, weil der Antrag des Schuldners unzulässig oder unbegründet ist.
Normenkette
InsO § 4a Abs. 1 S. 4, § 290 Abs. 1 Nr. 5
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 21.02.2003; Aktenzeichen 14 T 2934/03) |
AG München |
Tenor
Der Antragstellerin wird die von ihr nachgesuchte Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens versagt.
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 14. Zivilkammer des LG München I v. 21.2.2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 300 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Schuldnerin beantragte am 25.9.2002 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen, die Restschuldbefreiung sowie die Stundung der Verfahrenskosten. In den Zusatzerklärungen zum Antrag auf Restschuldbefreiung wies die Schuldnerin darauf hin, sie habe die nach § 287 Abs. 2 S. 1 InsO abzutretenden pfändbaren Einkünfte bereits am 18.12.2000 an ihren Verfahrensbevollmächtigten abgetreten, um dessen Honoraransprüche zu sichern. Das AG - Insolvenzgericht - teilte der Schuldnerin mit, ihre Angaben in den eingereichten Formblättern seien unzureichend. Insbesondere ergebe sich daraus nicht die Höhe ihres Einkommens. Daraufhin übersandte die Schuldnerin dem Insolvenzgericht ihre drei letzten Lohnbescheinigungen und eine Lohnabtretung an die Bank v. 27.6.1997. Nunmehr wies das Insolvenzgericht die Schuldnerin darauf hin, ihre Angaben erschienen "widersprüchlich bzw. unvollständig und somit unrichtig". Sie habe zunächst die Lohnabtretung an ihren Verfahrensbevollmächtigten in das Verfahren eingeführt und später die Lohnabtretung an die Bank. Es werde Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen. Hierzu teilte die Schuldnerin mit, eine ergänzende Stellungnahme erfolge nicht, sie bitte um eine rechtsmittelfähige Entscheidung.
Mit Beschluss v. 27.1.2003 hat das Insolvenzgericht den Stundungsantrag mit der Begründung zurückgewiesen, die Schuldnerin habe ihre Auskunftspflicht zumindest grob fahrlässig verletzt und damit den Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO erfüllt, der auch bereits in dem Stundungsverfahren zu berücksichtigen sei. Das LG hat die sofortige Beschwerde der Schuldnerin zurückgewiesen. Dagegen wendet sich diese mit ihrer Rechtsbeschwerde, zu deren Durchführung sie um Prozesskostenhilfe nachsucht.
II.
Der Prozesskostenhilfeantrag hat keinen Erfolg. Zwar erfüllt die Schuldnerin (Antragstellerin) die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Auch hat die Rechtsbeschwerde - wie sich aus dem Folgenden ergibt - hinreichende Aussicht auf Erfolg. Unter Zugrundelegung des von der Schuldnerin einzusetzenden Einkommens wären jedoch bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe Monatsraten von 300 EUR zu entrichten. Prozesskostenhilfe ist nicht zu gewähren, wenn die Verfahrenskosten vier Monatsraten nicht übersteigen (§ 115 Abs. 3 ZPO). Dies ist hier der Fall.
III.
Die unbedingt eingelegte Rechtsbeschwerde ist statthaft und zulässig; sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1. Die Stundung nach § 4a Abs. 1 S. 3 und 4 InsO ist nicht nur bei Vorliegen eines der in § 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO genannten Versagungsgründe für die Restschuldbefreiung, sondern auch in anderen Fällen des § 290 Abs. 1 InsO ausgeschlossen, sofern sie bereits in diesem Verfahrensstadium zweifelsfrei gegeben sind (LG München ZVI 2003, 301 [302]; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 4a Rz. 10; Nerlich/Römermann/Becker, InsO, § 4a Rz. 32 ff.; a.A. LG Berlin ZInsO 2002, 680 [681]; Ahrens ZVI 2003, 268 [269]; Kübler/Prütting/Wenzel, InsO, § 4a Rz. 38).
a) Allerdings wollte der Gesetzgeber die Entscheidung über die Stundung an leicht feststellbare und für den Schuldner offensichtliche Tatsachen knüpfen. Diese Art der "Verfahrenskostenhilfe" dient auch zur Verfahrensvereinfachung und Beschleunigung (BT-Drucks. 14/5680, 12). Komplizierte Prüfungen, die zudem schon im Ansatz mit Unsicherheiten tatsächlicher Art behaftet sind, würden das Verfahren verzögern, Rechtsmittel im Eröffnungsverfahren herausfordern und dem Anliegen des Gesetzgebers zuwiderlaufen, mittellosen Personen den Zugang zu dem Verfahren unter zumutbaren Bedingungen zu er-möglichen (BGH, Beschl. v. 25.9.2003 - IX ZB 459/02, BGHReport 2003, 1439 = MDR 2004, 171 = NJW 2003, 3780). Die gesetzliche Regelung sieht deshalb u.a. davon ab, die Stundung nur zu gewähren, wenn der Schuldner bereits im Vorfeld des Verfahrens der in § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO genannten Erwerbsobliegenheit nachgekommen ist. Eine derartige Obliegenheitsverletzung des Schuldners wird vielmehr erst bei den Gründen berücksichtigt, die eine Aufhebung der Stundung rechtfertigen (§ 4c Nr. 4 InsO; vgl. hierzu BT-Drucks. 14/5680, 12).
An leicht feststellbare und für den Schuldner offensichtliche Tatsachen kann bei den Versagungsgründen nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 angeknüpft werden. Die anderen in § 290 Abs. 1 genannten Versagungsgründe sind nach der amtlichen Begründung keine tauglichen Anknüpfungspunkte, weil die entsprechenden Tatsachen entweder im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vorliegen könnten oder erfahrungsgemäß streitig seien und eingehende Recherchen mit schwierigen Abgrenzungsfragen erforderten (BT-Drucks. 14/5680, 12, 20). Sie werden bei der Entscheidung über die Aufhebung der Stundung berücksichtigt (§ 4c Nr. 5).
b) Daraus folgt jedoch nicht, dass andere Versagungsgründe bei der Entscheidung über die Stundung stets unberücksichtigt bleiben müssen, selbst wenn sie bereits zweifelsfrei feststehen. Räumt der Schuldner beispielsweise ein, dass er in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich unrichtige oder unvollständige schriftliche Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten (§ 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO), kann das Insolvenzgericht nicht verpflichtet sein, die Stundung zunächst zu gewähren, um sie später aus eben diesem Grund aufzuheben (Nerlich/Römermann/Becker, InsO, § 4a Rz. 34). Dieses Vorgehen wäre sinnlos. Es dürfen nicht öffentliche Mittel für eine Stundung eingesetzt werden, wenn von Anfang an zweifelsfrei feststeht, dass die Restschuldbefreiung letztlich versagt werden wird. Da das Insolvenzverfahren in vielen Fällen ohne die Stundung mangels Masse nicht eröffnet würde, wären zudem die von der öffentlichen Hand getragenen Kosten nach Aufhebung der Stundung (§ 4c InsO) von dem Schuldner nicht mehr zu erlangen.
Bestätigt wird diese Wertung dadurch, dass § 4a Abs. 1 S. 4 InsO auch sonst keine abschließende Regelung trifft. Eine Stundung braucht auch dann nicht gewährt zu werden, wenn die Restschuldbefreiung aus anderen Gründen, die nicht unter § 290 InsO fallen, offensichtlich nicht erreicht werden kann (Kübler/Prütting/Wenzel, InsO, § 4a Rz. 38a), etwa weil der Schuldnerantrag unzulässig ist (AG Köln NZI 2002, 618) oder die wesentlichen am Verfahren teilnehmenden Forderungen gem. § 302 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind (AG Siegen ZInsO 2003, 478; AG Marburg ZVI 2002, 275; AG München ZVI 2003, 369 [370]).
c) Hinsichtlich des Versagungsgrundes gem. § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO muss differenziert werden. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung greift er ein, wenn der Schuldner während des Insolvenzverfahrens aus der Insolvenzordnung sich ergebende Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Hier geht es vor allem um die Pflichten aus § 97 InsO (HK-InsO/Landfermann, 3. Aufl., § 290 Rz. 14). Einigkeit besteht darüber, dass - über den Wortlaut der Vorschrift hinaus - nicht nur Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten im eröffneten Verfahren, sondern auch solche bis zur Verfahrenseröffnung erfasst werden (Stephan in MünchKomm/InsO, § 290 InsO Rz. 75; Uhlenbruck/Vallender, InsO, 12. Aufl., § 290 Rz. 71; Kübler/Prütting/Wenzel, InsO, § 290 Rz. 20; HK-InsO/Landfermann, § 290 Rz. 14a).
Wenn der Schuldner eindeutig seine aus § 97 Abs. 3 S. 1 InsO folgende Bereitschaftspflicht verletzt, weil er beispielsweise sich ins Ausland absetzt, oder er dem Behinderungsverbot aus § 97 Abs. 3 S. 2 InsO dadurch zuwiderhandelt, dass er Unterlagen beiseite schafft oder vernichtet, oder er Auskünfte über Umstände verweigert, die für eine spätere Anfechtung von Bedeutung sein können (§ 97 Abs. 1 S. 1 InsO), kann ihm unter dem Gesichtspunkt des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO bereits die Stundung versagt werden.
Erklärt sich hingegen der Schuldner im Eröffnungsverfahren zu dem Stundungsantrag nicht hinreichend über seine wirtschaftlichen Verhältnisse, ist es weder erforderlich noch gerechtfertigt, den Anwendungsbereich dieser Bestimmung auf den Stundungsantrag auszudehnen (a.A. LG Göttingen NZI 2002, 389; Nerlich/Römermann/Becker, InsO, § 4a Rz. 34). Nach § 4a Abs. 1 S. 1, § 20 Abs. 1 InsO hat der Schuldner dem Insolvenzgericht die Angaben zu machen, welche dieses zur Beurteilung benötigt, ob das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreicht, um die anfallenden Kosten zu decken (BGH v. 24.7.2003 - IX ZB 539/02, BGHZ 156, 92 [93 f.] = BGHReport 2003, 1309 = MDR 2003, 1440; Beschl. v. 22.4.2004 - IX ZB 64/03, ZVI 2004, 281 f., m.w.N.). Unterlässt er dies, obwohl das Insolvenzgericht auf die Mängel konkret aufmerksam gemacht und dem Schuldner aufgegeben hat, diese binnen angemessener Frist zu beheben, ist die Stundung bereits deshalb zu versagen, weil der Antrag des Schuldners unzulässig (BGH v. 12.12.2002 - IX ZB 426/02, BGHZ 153, 205 [207] = MDR 2003, 475 = BGHReport 2003, 408) oder unbegründet ist.
2. Im vorliegenden Fall ist die Vorschrift des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO nicht anwendbar, weil die angeblich mangelhafte Mitwirkung der Schuldnerin den Stundungsantrag selbst betraf. Dieser konnte jedoch auch nicht wegen mangelnder Entscheidungsgrundlage als unzulässig oder unbegründet behandelt werden. Entgegen der Ansicht von AG und LG war der Antrag der Schuldnerin jedenfalls zu dem Zeitpunkt, als darüber entschieden worden ist, nicht zu beanstanden.
Allerdings war in dem Antrag auf Insolvenzeröffnung, Restschuldbefreiung und Kostenstundung die Abtretung zu Gunsten der Bank zunächst nicht erwähnt. Dort war lediglich die zeitlich nachrangige (und somit unwirksame) Abtretung zu Gunsten des Verfahrensbevollmächtigten aufgeführt. Schon damals war jedoch die Bank als Gläubigerin genannt. Die zu deren Gunsten erfolgte Lohnabtretung hat die Schuldnerin später dargelegt. Zu dem Zeitpunkt, als das Insolvenzgericht die Schuldnerangaben monierte, hatte die Schuldnerin deren anfängliche Unvollständigkeit bereits behoben. Entgegen der Meinung des Insolvenzgerichts und des Beschwerdegerichts sind die Angaben auch nicht widersprüchlich. Das Verhältnis der beiden Zessionen zueinander ist rechtlich eindeutig.
IV.
Die Sache ist somit unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, damit neu über den Stundungsantrag entschieden wird.
Fundstellen
Haufe-Index 1317220 |
DB 2005, 1793 |
BGHR 2005, 810 |
EBE/BGH 2005, 3 |
NJW-RR 2005, 697 |
EWiR 2005, 397 |
WM 2005, 472 |
WuB 2005, 539 |
DZWir 2005, 210 |
MDR 2005, 711 |
NZI 2005, 232 |
Rpfleger 2005, 274 |
ZInsO 2005, 207 |
ZVI 2005, 124 |
ZVI 2006, 11 |