Leitsatz (amtlich)
Widerspricht der Schuldner lediglich dem Rechtsgrund einer Forderung als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, ist dem Gläubiger auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung aus der Eintragung der Forderung in der Tabelle eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen.
Das während der Wohlverhaltensphase im Restschuldbefreiungsverfahren geltende Vollstreckungsverbot steht der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle nicht entgegen.
Durch Ausschüttungen im Rahmen des Verteilungsverfahrens werden mehrere Forderungen eines Insolvenzgläubigers nach dem Verhältnis ihrer Beträge berichtigt; abweichende Anrechnungsvorschriften finden keine Anwendung.
Normenkette
InsO §§ 38, 39 Abs. 1, §§ 187, 201 Abs. 2, § 294 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Leipzig (Beschluss vom 07.05.2018; Aktenzeichen 8 T 287/18) |
AG Leipzig (Entscheidung vom 20.03.2018; Aktenzeichen 408 IN 1034/12) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des LG Leipzig vom 7.5.2018 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an den nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen Einzelrichter des Beschwerdegerichts zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 4.989,61 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Rz. 1
In dem am 10.9.2012 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners meldete die Gläubigerin offene Sozialversicherungsbeiträge i. H. v. 4.851,73 EUR nebst Säumniszuschlägen (359,50 EUR) und Mahngebühren (11,33 EUR) zur Tabelle an. Hinsichtlich der in der Beitragsforderung enthaltenen Arbeitnehmeranteile von 2.347,34 EUR verwies die Gläubigerin auf den Rechtsgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung. Die angemeldeten Forderungen wurden in voller Höhe zur Tabelle festgestellt. Der Schuldner widersprach nicht den angemeldeten Forderungen an sich, sondern dem Rechtsgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung.
Rz. 2
Mit Beschluss vom 5.1.2016 stellte das Insolvenzgericht fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlange, wenn er für die Dauer der Abtretungsfrist seine Obliegenheiten erfülle und die Voraussetzungen für eine Versagung der Restschuldbefreiung nicht vorlägen. Mit Beschluss vom 11.11.2016 wurde das Insolvenzverfahren unter Anordnung einer Nachtragsverteilung aufgehoben. Im Rahmen der Schluss- und der Nachtragverteilung wurden insgesamt 232,95 EUR an die Gläubigerin ausgeschüttet.
Rz. 3
Während der noch laufenden Wohlverhaltensperiode hat die Gläubigerin die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Tabellenauszugs beantragt. Der Rechtspfleger des Insolvenzgerichts hat den Antrag abgelehnt. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Tabellenauszugs weiter.
II.
Rz. 4
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache führt die Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung an den zuständigen Einzelrichter des Beschwerdegerichts.
Rz. 5
1. Die Rechtsbeschwerde ist infolge der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig.
Rz. 6
a) Allerdings setzt die Befugnis zur Rechtsbeschwerde voraus, dass bereits die Erstbeschwerde statthaft war. War die sofortige Beschwerde unstatthaft, fehlt es für das Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht an einer Grundlage. Ein für den Beschwerdeführer vom Gesetz nicht vorgesehener Rechtsmittelzug kann auch durch eine Fehlentscheidung des ersten Rechtsmittelgerichts nicht eröffnet werden. Die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde hat das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen (BGH, Beschl. v. 25.6.2009 - IX ZB 161/08, NZI 2009, 553 Rz. 5, 7; v. 21.7.2011 - IX ZB 128/10, NZI 2011, 713 Rz. 5).
Rz. 7
b) Die Erstbeschwerde war nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, § 4 InsO statthaft.
Rz. 8
aa) Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 InsO unterliegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde vorsieht. Für die Ablehnung der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle sieht die Insolvenzordnung ein Rechtsmittel nicht vor. Bei der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Insolvenztabelle handelt es sich indes um eine außerhalb des Insolvenzverfahrens zu treffende Entscheidung (vgl. BGH, Beschl. v. 5.5.2011 - IX ZB 246/10, ZInsO 2011, 1032 Rz. 6; v. 29.9.2011 - IX ZA 74/11, ZInsO 2011, 2278 Rz. 5). Das zeigt § 201 Abs. 2 Satz 3 InsO, wonach der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt werden kann. Ob die Erstbeschwerde der Gläubigerin statthaft war, richtet sich daher nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.
Rz. 9
bb) Wird die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung - wie hier - durch den Rechtspfleger des Gerichts erster Instanz abgelehnt, ist das statthafte Rechtsmittel für den Gläubiger die sofortige Beschwerde nach den §§ 567 ff. ZPO (Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl., § 724 Rz. 11; Wolfsteiner in MünchKomm/ZPO, 5. Aufl., § 724 Rz. 55; Seibel in Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 724 Rz. 13; BeckOK/ZPO/Ulrici, Stand 1.3.2020, § 724 Rz. 35). § 793 ZPO findet keine Anwendung, weil die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung nicht Teil der Zwangsvollstreckung ist, sondern diese nur vorbereitet (Wolfsteiner in MünchKomm/ZPO, a. a. O., Rz. 53; vgl. auch BGH, Urt. v. 26.4.1976 - VIII ZR 290/74, MDR 1976, 837, 838; Lackmann in Musielak/Voit, a. a. O., Rz. 2). Die von der Gläubigerin eingelegte sofortige Beschwerde war danach statthaft.
Rz. 10
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
Rz. 11
a) In der angefochtenen Entscheidung hat das Beschwerdegericht in seiner im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung "den Rechtsstreit" auf die Kammer übertragen. Zur Begründung der Zurückweisung der sofortigen Beschwerde hat es ausgeführt: Es bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis für die Erteilung eines vollstreckbaren Tabellenauszugs. Der Schuldner befinde sich im Restschuldbefreiungsverfahren. Nach § 294 InsO seien damit Zwangsvollstreckungen für einzelne Gläubiger in das Vermögen des Schuldners nicht zulässig. Nach § 301 InsO wirke die Restschuldbefreiung, wenn sie erteilt werde, gegen alle Insolvenzgläubiger. Eine Vollstreckung der Gläubiger aufgrund ihrer Forderung sei dann nicht mehr möglich. Etwas anderes gelte nach § 302 Nr. 1 InsO für Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung. Eine solche sei jedoch nicht festgestellt. Der Schuldner habe den Rechtsgrund der unerlaubten Handlung bestritten. Vor diesem Hintergrund wäre es an der Gläubigerin gewesen, den Rechtsgrund durch eine Klage feststellen zu lassen. Allein die bestrittene Behauptung des Gläubigers, dass der Forderungsgrund einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung vorliege, könne nicht dazu führen, dass es dem Gläubiger ermöglicht werde, aus der Eintragung in die Tabelle zu vollstrecken.
Rz. 12
b) Das hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Gläubigerin rügt mit Recht, dass nicht der Einzelrichter des Beschwerdegerichts über ihre Beschwerde entschieden hat, sondern die Kammer.
Rz. 13
aa) Die mit der sofortigen Beschwerde angefochtene Entscheidung wurde von einem Rechtspfleger erlassen. Für diesen Fall sieht § 568 Satz 1 ZPO eine Entscheidung durch den originären Einzelrichter vor. In seiner im Gerichtverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung ist das Beschwerdegericht nur dann zur Entscheidung berufen, wenn der originäre Einzelrichter durch eine gesonderte Entscheidung das Verfahren auf die Kammer überträgt (§ 568 Satz 2 ZPO). Dies setzt einen entsprechenden Beschluss des Einzelrichters voraus. An einem solchen Beschluss fehlt es. Im Streitfall hat die Kammer im angefochtenen Beschluss selbst entschieden, dass ihr die Beschwerdeentscheidung übertragen werde, und zugleich in der Sache entschieden. Dies ist verfahrensfehlerhaft (BGH, Beschl. v. 21.9.2017 - IX ZB 84/16 WM 2017, 2035 Rz. 10 f.; vgl. auch BGH, Beschl. v. 21.3.2019 - IX ZB 47/17 WM 2019, 1026 Rz. 30; v. 26.9.2019 - IX ZB 21/19 WM 2019, 2174 Rz. 15).
Rz. 14
bb) Da das Beschwerdegericht zu Unrecht entgegen § 568 Satz 1 ZPO nicht durch den Einzelrichter, sondern durch die Kammer entschieden hat, war es nicht vorschriftsmäßig besetzt (§§ 576 Abs. 3, 547 Nr. 1 ZPO). Angesichts dieses absoluten Rechtsbeschwerdegrunds ist unerheblich, ob sich der angefochtene Beschluss aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 577 Abs. 3 ZPO). Gemäß § 577 Abs. 4 ZPO ist vielmehr der fehlerhaft ergangene Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an den zuständigen Einzelrichter zurückzuverweisen (BGH, Beschl. v. 21.9.2017, a. a. O., Rz. 13). § 568 Satz 3 ZPO steht dem nicht entgegen (BGH, Beschl. v. 21.9.2017, a. a. O., Rz. 12).
III.
Rz. 15
Bei seiner Entscheidung wird der originär zuständige Einzelrichter des Beschwerdegerichts Folgendes zu beachten haben:
Rz. 16
1. Den Rechtsgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung hat die Gläubigerin nur im Blick auf die in der Beitragsforderung enthaltenen Arbeitnehmerbeiträge (2.347,34 EUR) geltend gemacht, nicht für die restliche Beitragsforderung (2.504,39 EUR) und auch nicht für die zur Tabelle angemeldeten Säumniszuschläge (359,50 EUR) und Mahngebühren (11,33 EUR).
Rz. 17
2. Auch der Fortgang des Restschuldbefreiungsverfahrens ist für die erneute Entscheidung von Bedeutung. Dem Schuldner ist zwischenzeitlich Restschuldbefreiung erteilt worden.
Rz. 18
a) Sollte diese Entscheidung in Rechtskraft erwachsen und die Restschuldbefreiung nicht widerrufen worden sein, wäre die vollstreckbare Ausfertigung aus der Tabelle nur noch für die in der Beitragsforderung enthaltenen Arbeitnehmerbeiträge zu erteilen.
Rz. 19
aa) Soweit die Gläubigerin ihre Forderungen nicht unter dem Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung angemeldet hat, fehlte ihr das für die Erteilung einer Vollstreckungsklausel erforderliche Rechtsschutzinteresse. Die Forderungen wären als "unvollkommene Verbindlichkeiten" nur noch erfüllbar, aber nicht mehr erzwingbar. Damit dürfte aus der Forderung nicht mehr vollstreckt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 3.4.2014 - IX ZB 93/13 WM 2014, 1007 Rz. 18).
Rz. 20
bb) Für die in der Beitragsforderung enthaltenen Arbeitnehmerbeträge wäre eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen. Dem stünde nicht der Umstand entgegen, dass der Widerspruch des Schuldners gegen den Rechtsgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nicht beseitigt ist. Der BGH hat mehrfach entschieden, dass der Widerspruch des Schuldners gegen den angemeldeten Rechtsgrund nicht die Vollstreckung aus der Eintragung in die Tabelle hindert (BGH, Urt. v. 2.12.2010 - IX ZR 41/10 WM 2011, 93 Rz. 8; v. 10.10.2013 - IX ZR 30/13 WM 2013, 2077 Rz. 8). Mit Beschluss vom 3.4.2014 (a. a. O. Rz. 11 ff.) hat er dies noch einmal ausdrücklich klargestellt. Trotz Widerspruchs des Schuldners gegen den Rechtsgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist daher dem Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung aus der Insolvenztabelle zu erteilen (BGH, Beschl. v. 3.4.2014, a. a. O., Rz. 11). Die dem Schuldner erteilte Restschuldbefreiung ändert daran nichts (BGH, Beschl. v. 3.4.2014, a. a. O., Rz. 16). Der Widerspruch des Schuldners gegen den angemeldeten Rechtsgrund hindert daher, dass dieser schon aufgrund der Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle feststeht (vgl. BT-Drucks. 14/6468, 18; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2020, § 302 Rz. 20; Graf-Schlicker/Kexel, InsO, 5. Aufl., § 302 Rz. 14; Stephan in MünchKomm/InsO, 4. Aufl., § 302 Rz. 52). Die Vollstreckung aus der Tabelle bleibt möglich. Gegen diese kann sich der Schuldner im Wege einer Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) zur Wehr setzen (BGH, Beschl. v. 3.4.2014, a. a. O., Rz. 19). An dieser Rechtsprechung hält der Senat trotz einzelner kritischer Stellungnahmen im Schrifttum (Henning, NZI 2014, 570; Lissner, ZVI 2014, 368) fest. Auch das Beschwerdegericht zeigt keinen Grund auf, von der Rechtsprechung abzuweichen.
Rz. 21
b) Sollte noch nicht rechtskräftig über die Restschuldbefreiung entschieden sein, wäre die vollstreckbare Ausfertigung aus der Insolvenztabelle auch für die nicht unter dem Rechtsgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung angemeldeten Forderungen zu erteilen. Dem stünde das in der Wohlverhaltensphase geltende Vollstreckungsverbot (§ 294 Abs. 1 InsO) nicht entgegen. Die Beantragung einer vollstreckbaren Ausfertigung ist nicht Teil der Vollstreckung, sondern bereitet diese lediglich vor (BGH, Urt. v. 26.4.1976 - VIII ZR 290/74, MDR 1976, 837, 838; Wolfsteiner in MünchKomm/ZPO, 5. Aufl., § 724 Rz. 53; Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl., § 724 Rz. 2; Uhlenbruck/Sternal, InsO, 15. Aufl., § 294 Rz. 11; Stephan in MünchKomm/InsO, a. a. O., § 294 Rz. 27; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, a. a. O., § 294 Rz. 2a). Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob das Vollstreckungsverbot des § 294 Abs. 1 InsO - wie es der Wortlaut nahelegt - mit dem Ablauf der Abtretungsfrist endet oder erst mit der rechtskräftigen Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung (vgl. etwa Uhlenbruck/Sternal, a. a. O., Rz. 14; Schmidt/Henning, InsO, 19. Aufl., § 294 Rz. 4).
Rz. 22
c) Sollte die erteilte Restschuldbefreiung doch noch rechtskräftig versagt oder widerrufen worden sein, ist die vollstreckbare Ausfertigung ohne Einschränkungen zu erteilen.
Rz. 23
d) In jedem der vorstehenden Fälle ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Schluss- und Nachtragsverteilung insgesamt 232,95 EUR an die Gläubigerin ausgeschüttet worden sind. Damit sind die zur Tabelle festgestellten Forderungen der Gläubigerin nach dem Verhältnis ihrer Beträge berichtigt worden. Das regelt § 39 Abs. 1 InsO für nachrangige Insolvenzforderungen ausdrücklich. Einen Grund, dies für Insolvenzforderungen i. S. d. § 38 InsO anders zu beurteilen, gibt es nicht. Abweichende Anrechnungsvorschriften finden deshalb bei Ausschüttungen im Verteilungsverfahren keine Anwendung (vgl. BGH, Urt. v. 12.2.1985 - VI ZR 68/83 ZIP 1985, 487, 489 f.; Schmidt/Jungmann, a. a. O., § 187 Rz. 5; Uhlenbruck/Wegener, a. a. O., § 187 Rz. 14).
Fundstellen
Haufe-Index 13929452 |
DStR 2020, 2203 |
NJW 2020, 8 |
NJW-RR 2020, 934 |
EWiR 2020, 625 |
WM 2020, 1313 |
ZAP 2020, 789 |
ZIP 2020, 1526 |
DZWir 2021, 47 |
MDR 2020, 1018 |
NZI 2020, 736 |
Rpfleger 2021, 60 |
ZInsO 2020, 1586 |
FoVo 2020, 151 |
InsbürO 2020, 420 |
InsbürO 2021, 108 |
NJW-Spezial 2020, 565 |
RENOpraxis 2020, 245 |
RENOpraxis 2020, 295 |
ZVI 2020, 305 |