Leitsatz (amtlich)
Ein wesentlicher Verfahrensverstoß liegt vor, wenn es sich um einen Mangel handelt, der Einfluss auf die Annahme des Insolvenzplans gehabt haben kann. Es muss nicht feststehen, sondern lediglich ernsthaft in Betracht kommen, dass der Mangel tatsächlich Einfluss auf die Annahme des Plans hatte.
Ein Insolvenzplan kann dem Insolvenzverwalter nicht die Befugnis verleihen, nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans und Verfahrensaufhebung eine Insolvenzanfechtungsklage zu erheben.
Ein Insolvenzplan kann nicht vorsehen, dass ein anwaltlicher Treuhänder nach Verfahrensaufhebung eine Masseforderung zum Zwecke einer Nachtragsverteilung zugunsten der Gläubigergesamtheit einzieht.
Der darstellende Teil des Insolvenzplans leidet an einem erheblichen Mangel, wenn die Vergleichsrechnung mit mehreren Fehlern behaftet ist, die für die Gläubigerbefriedigung von Bedeutung sind.
Ein Insolvenzplan entbehrt möglicherweise der erforderlichen Klarheit und Widerspruchsfreiheit, wenn zwar eine feste Insolvenzquote bestimmt wird, ihre Fälligkeit aber von aufschiebenden Bedingungen abhängt, die tatsächlich nicht eintreten können und die gebotene Vollstreckungsfähigkeit in Frage stellen.
Normenkette
InsO § 250 Nr. 1, § 221 S. 1, § 259 Abs. 3 S. 1, § 217 S. 1, § 220 Abs. 2, §§ 221, 224, 257 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 18.08.2017; Aktenzeichen 326 T 10/17) |
AG Hamburg (Entscheidung vom 02.02.2017; Aktenzeichen 67a IN 395/15) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des LG Hamburg - Zivilkammer 26 - vom 18.8.2017 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Rz. 1
Auf den Eigenantrag vom 21.10.2015 wurde über das Vermögen des M. K. (nachfolgend: Schuldner) am 3.12.2015 ein Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. P. (nachfolgend: Beteiligter) zum Insolvenzverwalter bestellt.
Rz. 2
Der Schuldner hat am 6.12.2016 einen Insolvenzplan vorgelegt. Nach dem Inhalt des Plans, der nur eine Gläubigergruppe enthält, soll eine Besserstellung der Gläubiger erreicht werden, indem eine Zahlung der Ehefrau des Schuldners über 40.000 EUR quotal auf die Gläubiger verteilt wird. Ferner ist vorgesehen, dass der Verwalter Anfechtungsansprüche "auch nach Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans und der Aufhebung des Verfahrens für die Gläubiger außergerichtlich und gerichtlich" geltend machen kann. Der Plan bestimmt schließlich, dass eine Forderung des Schuldners gegen die P AG Z., die sich gegenwärtig selbst in der Insolvenz befindet, durch Rechtsanwalt Dr. S., den vorinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners, nach Aufhebung des Verfahrens treuhänderisch durchgesetzt werden soll. Die Erlöse aus den Rechtsstreitigkeiten sollen quotal an die Gläubiger ausgeschüttet werden. Ausweislich der Vergleichsrechnung setzt sich die Masse aus Anfechtungsansprüchen über 217.304,15 EUR, der Forderung gegen die P AG Z. über 192.000 EUR und pfändbarem Einkommen des Schuldners über 7.462,08 EUR zusammen. Unter Berücksichtigung der Zahlung der Ehefrau von 40.000 EUR und der im Vergleich zu einem Regelverfahren um 19.754,18 EUR geminderten Verfahrenskosten gelangt die Vergleichsrechnung zu dem Ergebnis, dass sich in einem Regelinsolvenzverfahren eine Befriedigungsquote von 15,69 v.H. und in dem Insolvenzplanverfahren eine solche von 18,35 v.H. errechnet, die nach Bestätigung des Insolvenzplans und Aufhebung des Verfahrens an die einzelnen Gläubiger, die dem Schuldner ihre weitergehenden Forderungen erlassen, auszukehren ist.
Rz. 3
Der Insolvenzplan ist im Erörterungs- und Abstimmungstermin ungeachtet von dem Beteiligten erhobener Bedenken gegen die Stimmen von zwei Gläubigern mit der erforderlichen Mehrheit angenommen worden. Das Insolvenzgericht hat den Plan gem. § 250 Nr. 1 InsO zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Beschwerde des Schuldners ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt er sein Begehren weiter.
II.
Rz. 4
Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Plan sei zu Recht gem. § 250 Nr. 1 InsO zurückgewiesen worden, weil er gegen Vorschriften über den zulässigen Inhalt eines Insolvenzplans in wesentlichen Punkten verstoße und die Annahme durch die Beteiligten fehlerhaft zustande gekommen sei. Die Mängel könnten nachträglich nicht behoben werden.
Rz. 5
1. Der Insolvenzplan ermächtige den Verwalter, auch nach Aufhebung des Verfahrens neue Anfechtungsklagen erst noch anhängig zu machen. Eine derartige Regelung sei wegen des Ausnahmecharakters von § 259 Abs. 3 InsO unzulässig. Die Fehlerhaftigkeit des Plans könne nicht dadurch geheilt werden, dass der Verwalter in Aussicht gestellt habe, die Klagen noch vor Rechtskraft des Plans einzuleiten.
Rz. 6
2. Der Plan müsse gem. § 257 InsO in seinen inhaltlichen Regelungen so ausreichend bestimmt sein, dass eine Vollstreckung für die betroffenen Gläubiger möglich sei. Dies sei nicht gewährleistet. Rückstellungen für durch Anfechtung wiederauflebende Gläubigerforderungen seien im Insolvenzplan nicht beziffert. Ferner sei nicht geregelt, nach Ablauf welcher Frist Insolvenzgläubiger Auskehr endgültig nicht verbrauchter Rückstellungen verlangen könnten. Wann die Gläubiger in diesen Teil der Insolvenzmasse vollstrecken könnten, sei nicht ausreichend geregelt.
Rz. 7
3. Die Verteilung künftiger Erlöse aus Forderungen gegen die P AG Z. dürfe nicht dem im Plan genannten Treuhänder übertragen werden. Dieser habe den Schuldner bei der Erarbeitung und Vorlage des Plans unterstützt und betreue nunmehr dessen Beschwerde als Verfahrensbevollmächtigter. Insoweit sei ein künftiger Interessenkonflikt, einerseits die Gläubigerinteressen bei der Erlösverteilung zu berücksichtigen, andererseits das Mandatsverhältnis zu dem Schuldner nicht zu belasten, nicht auszuschließen. Die Erlösverteilung könne nur auf eine Person übertragen werden, deren Unabhängigkeit gegenüber dem Schuldner ähnlich einem Insolvenzverwalter oder Sachwalter außer Frage stehe.
Rz. 8
4. Schließlich weise die Vergleichsrechnung im Insolvenzplan erhebliche Fehler auf. Der Insolvenzplan sehe tatsächlich eine Quote von lediglich 16,97 v.H. vor, welche die Quote des Regelverfahrens nur um 1,28 v.H. übersteige. Da der Plan ein erhöhtes Durchsetzungsrisiko berge, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Gläubiger bei Erkennbarkeit der Mängel der Vergleichsrechnung des Plans zugestimmt hätten.
Rz. 9
a) Es sei nicht ersichtlich, dass die für die Anfechtungsprozesse unstreitig erforderlichen Rückstellungen in der Vergleichsrechnung für den Fall der Annahme des Insolvenzplans berücksichtigt worden seien. Eine zeitnahe Auskehr der vorhandenen Geldmittel sei ungewiss, obwohl der Plan dies als vermeintlichen Vorteil betone.
Rz. 10
b) Die Verfahrenskosten für das Insolvenzplanverfahren seien zu Unrecht in der Vergleichsrechnung reduziert worden. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gehörten von Anfang an zur Masse und entfielen nicht als Berechnungsgrundlage für die Vergütungsfestsetzung des Insolvenzverwalters, wenn die Durchsetzung der Forderungen nach Aufhebung des Verfahrens auf einen Treuhänder übertragen werde.
Rz. 11
c) Der Schuldner sei zur Abführung des pfändbaren Teils seines Einkommens nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch den Plan nicht mehr verpflichtet. Dennoch würden die pfändbaren Einkommensteile in der Vergleichsrechnung als sicher eingestellt, obwohl die Gläubiger hierauf keinen durchsetzbaren Anspruch hätten.
Rz. 12
d) Die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegen die P AG Z. seien durch den Schuldner noch nicht als verbindlicher Planinhalt zugunsten der Gläubiger durch Abtretung an den Treuhänder übertragen worden. Die Abtretung solle erst noch erfolgen. Im Falle der Planbestätigung bestehe mithin keine wirksame Verpflichtung des Schuldners zur Abtretung.
III.
Rz. 13
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6 Abs. 1, 253 Abs. 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und im Übrigen zulässig (§ 4 InsO, § 575 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde uneingeschränkt zugelassen. Wird - wie hier - die Bestätigung des Insolvenzplans versagt, ist der Schuldner gem. § 253 Abs. 1 InsO beschwerdeberechtigt (HmbKomm-InsO/Thies, 6. Aufl., § 253 Rz. 10). Das Beschwerdegericht hat dem Insolvenzplan auf der Grundlage des § 250 Nr. 1 InsO jedenfalls im Ergebnis zutreffend die Bestätigung verwehrt. Soweit eine ablehnende Entscheidung nach § 231 InsO unterblieben ist, erzeugt dies für das Verfahren nach § 250 Nr. 1 InsO keine Bindungswirkung (BGH, Beschl. v. 16.2.2017 - IX ZB 103/15, WM 2017, 489 Rz. 14).
Rz. 14
1. Die Bestätigung eines Insolvenzplans ist gem. § 250 Nr. 1 InsO zu versagen, wenn Vorschriften über den Inhalt und die verfahrensmäßige Behandlung des Insolvenzplans sowie über die Annahme durch die Beteiligten und die Zustimmung des Schuldners in einem wesentlichen Punkt nicht beachtet wurden und der Mangel nicht behoben werden kann. Insoweit hat das Gericht zu prüfen, ob die Vorschriften über den Inhalt des Plans (§§ 217, 219 bis 230 InsO), das Insolvenzplanverfahren (§§ 218, 231, 232, 234 bis 243 InsO), die Annahme durch die Beteiligten (§§ 244 bis 246a InsO) und die Zustimmung des Schuldners (§ 247 InsO) beachtet wurden (Pleister in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2017, § 250 Rz. 5; HK-InsO/Haas, 8. Aufl., § 250 Rz. 2 ff.; Uhlenbruck/Lüer/Streit, InsO, 14. Aufl., § 250 Rz. 4). Hingegen ist dem Insolvenzgericht eine Prüfung, ob der Plan wirtschaftlich zweckmäßig gestaltet ist und ob er voraussichtlich Erfolg haben wird, versagt (BGH, Beschl. v. 7.5.2015 - IX ZB 75/14, WM 2015, 1291 Rz. 8). Greifen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 250 Nr. 1 InsO ein, hat das Insolvenzgericht ohne Ermessensspielraum die Bestätigung des Insolvenzplans von Amts wegen abzulehnen (Uhlenbruck/Lüer/Streit, a.a.O., Rz. 2, 4). In dieser Weise verhält es sich im Streitfall.
Rz. 15
2. Die in dem Plan getroffene Bestimmung über die Fortführung von Rechtsstreitigkeiten, welche die Insolvenzanfechtung zum Gegenstand haben, ist mit §§ 221 Satz 2, 259 Abs. 3 Satz 1 InsO nicht zu vereinbaren.
Rz. 16
a) In den gestaltenden Teil des Insolvenzplans (§ 221 Satz 2 InsO) kann gem. § 259 Abs. 3 Satz 1 InsO eine Regelung aufgenommen werden, die dem Insolvenzverwalter nach Bestätigung des Insolvenzplans und Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Befugnis verleiht, einen anhängigen Anfechtungsrechtsstreit fortzuführen (BGH, Urt. v. 10.12.2009 - IX ZR 206/08, WM 2010, 136 Rz. 10; v. 11.4.2013 - IX ZR 122/12, ZIP 2013, 998 Rz. 8; v. 9.1.2014 - IX ZR 209/11, BGHZ 199, 344 Rz. 15). Die Ermächtigung zur Fortführung von Prozessen ist als gewillkürte Prozessstandschaft anzusehen, soweit der Rechtsstreit eine Insolvenzanfechtung zum Gegenstand hat (BGH, Urt. v. 7.7.2008 - II ZR 26/07, WM 2008, 1615 Rz. 7). Der Vorbehalt des § 259 Abs. 3 Satz 1 InsO ermöglicht dem Verwalter, noch im Zeitraum zwischen der Abstimmung über den Insolvenzplan und der Verfahrensaufhebung auf der Grundlage erst jetzt bekannt gewordener Tatsachen Anfechtungsklage zu erheben. Die auf einen noch nicht beendeten, "anhängigen Rechtsstreit" zugeschnittene Regelung erlaubt aber nicht, eine Anfechtungsklage erst nach Aufhebung des Verfahrens einzuleiten. Ist das Insolvenzverfahren aufgehoben worden, schließt das Gesetz eine Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters für neue, erst anhängig zu machende Anfechtungsklagen schlechthin aus (BGH, Urt. v. 10.12.2009, a.a.O.; vom 11.4.2013, a.a.O.). Mit Rücksicht auf dieses Auslegungsergebnis kommt die Regelung des § 259 Abs. 3 InsO auf einen nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens rechtshängig gemachten Anfechtungsprozess bereits im Ansatz nicht zur Anwendung (BGH, Urt. v. 10.12.2009, a.a.O., Rz. 11). Ein anhängiger Rechtsstreit i.S.d. § 259 Abs. 3 Satz 1 InsO scheidet auch dann aus, wenn zum Zeitpunkt der Verfahrensaufhebung lediglich eine Anfechtungsklage eingereicht, aber noch nicht zugestellt ist (BGH, Urt. v. 11.4.2013, a.a.O., Rz. 11).
Rz. 17
b) In Widerspruch zu diesen zwingenden rechtlichen Vorgaben räumt der Insolvenzplan dem Verwalter die Befugnis ein, Anfechtungsklagen noch nach rechtskräftiger Aufhebung des Verfahrens rechtshängig zu machen. Eine solche Rechtsmacht könnte dem Insolvenzverwalter auch nicht durch eine Anordnung des Insolvenzgerichts verliehen werden (BGH, Urt. v. 10.12.2009 - IX ZR 206/08, WM 2010, 136 Rz. 11 ff.).
Rz. 18
aa) Das Beschwerdegericht hat die einschlägige Regelung, derzufolge der Insolvenzverwalter etwaige Anfechtungsansprüche "auch nach Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans und der Aufhebung des Verfahrens für die Gläubiger außergerichtlich und gerichtlich geltend" machen kann, nach dem maßgeblichen individuellen Verständnis derjenigen, die sie beschlossen haben (vgl. BGH, Urt. v. 6.10.2005 - IX ZR 36/02, ZIP 2006, 39 Rz. 16), zutreffend dahin ausgelegt, dass sie auch nach Aufhebung des Verfahrens die Erhebung von Anfechtungsklagen gestattet. Der Wille der Vertragsschließenden wird in erster Linie durch den Wortlaut einer Regelung geprägt (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.2009 - IX ZR 214/08, ZIP 2010, 238 Rz. 14 m.w.N.). Da Anfechtungsansprüche ausdrücklich nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans und Aufhebung des Verfahrens außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht werden können, wird die Klagebefugnis nicht wie geboten auf den Zeitraum bis zur Verfahrensaufhebung begrenzt. Vielmehr sollen Anfechtungsansprüche nach rechtskräftiger Verfahrensbeendigung in umfassender Weise sowohl außergerichtlich als auch notfalls gerichtlich verfolgt werden können. Die dahin gehende Auslegung des Vordergerichts lässt Verstöße gegen gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze nicht erkennen (vgl. BGH, a.a.O.).
Rz. 19
bb) Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde darauf, die Klausel lasse auch die Auslegung zu, dass eine Anfechtungsklage nach Aufhebung des Verfahrens nicht mehr anhängig gemacht werden dürfe. Dieses Verständnis ist mit dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung, die "auch nach Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans und der Aufhebung des Verfahrens" die Einleitung von Anfechtungsansprüchen gestattet, unvereinbar. Die Regelung erfasst die Fortführung anhängiger wie auch die Erhebung neuer die Insolvenzanfechtung ermöglichender Rechtsstreitigkeiten. Die Klausel kollidiert mit § 259 Abs. 3 Satz 1 InsO, weil der Insolvenzplan in Einklang mit dieser Vorschrift nur die Fortführung bereits laufender, aber nicht die Einleitung neuer Anfechtungsrechtsstreitigkeiten gestatten kann (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.2009 - IX ZR 206/08, WM 2010, 136 Rz. 11).
Rz. 20
cc) Nicht begründet ist die von der Beschwerde erhobene Beanstandung, der Beweisantrag, wonach der Verwalter Anfechtungsansprüche anhängig machen und damit erhalten könne, sei verfahrensfehlerhaft übergangen worden. Diese Erläuterung schließt nicht aus, die Bestimmung entsprechend ihrem Wortlaut in dem weitergehenden Sinne zu verstehen, dass Anfechtungsklagen auch noch nach Aufhebung des Verfahrens eingeleitet werden können. Dadurch würde der Insolvenzverwalter in den Stand gesetzt, einen erst nach Verfahrensbeendigung ermittelten Anfechtungsanspruch gleichwohl im Klagewege zu verwirklichen.
Rz. 21
3. Ferner verstößt der Insolvenzplan gegen §§ 217 Satz 1, 221 Satz 1, 259 Abs. 1 Satz 2 InsO, soweit er nach rechtskräftiger Verfahrensaufhebung einen anwaltlichen Treuhänder ermächtigt, eine Forderung des Schuldners gegen die P AG Z. geltend zu machen und den Erlös auf die Gläubiger zu verteilen. Kann der Insolvenzverwalter auf der Grundlage eines Insolvenzplans infolge der Regelung des § 259 Abs. 3 Satz 1 InsO nur bereits anhängige Insolvenzanfechtungsprozesse nach Verfahrensende weiterverfolgen, kann einem Treuhänder durch einen Insolvenzplan nicht die Befugnis verliehen werden, nach Verfahrensaufhebung eine Forderung des Schuldners klageweise im Interesse der Gläubigergesamtheit einzuziehen.
Rz. 22
a) § 217 Satz 1 InsO legt allgemein fest, was in einem Insolvenzplan abweichend von der Regelabwicklung bestimmt werden kann.
Rz. 23
Dabei handelt es sich um eine gesetzgeberische Entscheidung; § 217 InsO dient dazu, die Arten von Regelungen festzulegen, die in einem Insolvenzplan getroffen werden können. Der Insolvenzplan ist mithin die privatautonome, den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Übereinkunft der mitspracheberichtigten Beteiligten über die Verwertung des haftenden Schuldnervermögens unter voller Garantie des Werts der Beteiligungsrechte. Soweit gesetzliche Vorschriften nicht der Disposition der Gläubiger unterliegen und die Vorschriften über den Insolvenzplan keine von den gesetzlichen Vorschriften abweichenden Regelungen ermöglichen, führt eine gleichwohl in einen Insolvenzplan aufgenommene Bestimmung dazu, dass der Insolvenzplan gegen die Vorschriften über den Inhalt des Insolvenzplans verstößt (BGH, Beschl. v. 16.2.2017 - IX ZB 103/15, WM 2017, 489 Rz. 19). Voraussetzung für die Zulässigkeit des Planinhalts ist immer, dass nur plandispositive Gegenstände geregelt werden. Von planfesten Vorschriften, die auch dann zwingend zu beachten sind, wenn die Befriedigung der Insolvenzgläubiger über einen Insolvenzplan erfolgen soll, darf nicht abgewichen werden, es sei denn, es bestehen Sondervorschriften, die eine Abweichung ausdrücklich zulassen (BGH, Beschl. v. 5.2.2009 - IX ZB 230/07, WM 2009, 518 Rz. 25).
Rz. 24
b) Diejenigen Vorschriften, welche das Insolvenzplanverfahren selbst regeln, werden von § 217 InsO nicht genannt und unterliegen deshalb nicht einer gestaltenden Regelung (Eidenmüller in MünchKomm/InsO, 3. Aufl., § 217 Rz. 125; HmbKomm-InsO/Thies, 6. Aufl., § 217 Rz. 7; HK-InsO/Haas, 8. Aufl., § 217 Rz. 2). Darum sind Klauseln unzulässig, die in die nach Verfahrensaufhebung wieder auflebende Verfügungsfreiheit des Schuldners (§ 259 Abs. 1 Satz 2 InsO) durch über § 259 Abs. 3 Satz 1 InsO hinausgehende Einziehungsbefugnisse des Verwalters oder eines Dritten eingreifen.
Rz. 25
aa) Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Bestätigung eines Insolvenzplans erlischt das Amt des Insolvenzverwalters (§ 259 Abs. 1 Satz 1 InsO). Zugleich erhält der Schuldner gem. § 259 Abs. 1 Satz 2 InsO das Verfügungsrecht über die Insolvenzmasse zurück und wird wieder selbst prozessführungsbefugt (BGH, Beschl. v. 23.4.2015 - IX ZB 76/12, WM 2015, 1338 Rz. 5 ff.). In einem bei Verfahrensaufhebung anhängigen Rechtsstreit, an dem der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes mit Wirkung für und gegen die Masse beteiligt ist, kommt es zu einem gesetzlichen Parteiwechsel von dem Insolvenzverwalter auf den Schuldner (BGH, a.a.O., Rz. 7). Der Insolvenzverwalter kann einen anhängigen Prozess nicht nach § 265 Abs. 2 ZPO weiterführen (BGH, Urt. v. 7.7.2008 - II ZR 26/07, WM 2008, 1615 Rz. 9). Ebenso wenig greift § 259 Abs. 3 Satz 1 InsO ein, der einen Fortbestand der Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters ausschließlich für anhängige Insolvenzanfechtungsprozesse bestimmt (BGH, Urt. v. 7.1.2008 - II ZR 283/06, BGHZ 175, 86 Rz. 9). Ist das Insolvenzverfahren aufgehoben worden, schließt das Gesetz eine Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters ebenso für neue, erst anhängig zu machende Klagen schlechthin aus (BGH, Urt. v. 10.12.2009 - IX ZR 206/08, WM 2010, 136 Rz. 10 a.E.).
Rz. 26
bb) Soweit der Insolvenzplan bestimmt, dass nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ein Treuhänder eine Forderung des Schuldners gegen die P AG Z. einzuklagen hat, ist die Regelung mit § 259 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 InsO nicht vereinbar.
Rz. 27
(1) Es ist alleine Sache des Schuldners, nach Verfahrensaufhebung ihm zustehende Forderungen durchzusetzen (Schmidt/Spliedt, InsO, 19. Aufl., § 259 Rz. 14). Mit der Verfahrensaufhebung entfällt neben der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auch die Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters (BGH, Beschl. v. 23.4.2015 - IX ZB 76/12, WM 2015, 1338 Rz. 5). Eine entsprechende Befugnis kann der Insolvenzplan weder dem Insolvenzverwalter noch einem Dritten verleihen. Angesichts ihres Ausnahmecharakters kann die Vorschrift des § 259 Abs. 3 Satz 1 InsO auf andere als schwebende Insolvenzanfechtungsverfahren nicht analog angewendet werden (vgl. BGH, Urt. v. 7.1.2008 - II ZR 283/06, BGHZ 175, 86 Rz. 9 f.; v. 10.12.2009 - IX ZR 206/08, WM 2010, 136 Rz. 10 a.E.). Vielmehr verbietet die Vorschrift nach Verfahrensende, zugunsten der Masse jegliche - gleich ob Insolvenzanfechtung oder sonstige Ansprüche betreffende - Rechtsstreitigkeiten einzuleiten (BGH, Urt. v. 10.12.2009, a.a.O.; HK-InsO/Haas, 8. Aufl., § 259 Rz. 7; Uhlenbruck/Lüer/Streit, InsO, 14. Aufl., § 259 Rz. 16; HmbKomm-InsO/Thies, 6. Aufl., § 259 Rz. 11; Graf-Schlicker/Kebekus/Wehler, InsO, 4. Aufl., § 259 Rz. 2; FK-InsO/Jaffé, 9. Aufl., § 259 Rz. 25; Silcher in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, 3. Aufl., § 259 Rz. 15). Bei dieser Sachlage kann der vorliegende Insolvenzplan auch einen anwaltlichen Treuhänder nicht wirksam ermächtigen, nach Verfahrensaufhebung eine Forderung des Schuldners gegen die P AG Z. einzuklagen. Die Gläubigerautonomie findet ihre Grenze in den Regelungen des § 259 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 InsO. Im Falle einer gegenteiligen Beurteilung könnte durch den Insolvenzplan die Aufgabe der Durchsetzung von Forderungen des Schuldners auf beliebige dritte Treuhänder ausgelagert werden. Die Befugnisse des Insolvenzverwalters dürfen nicht auf einen außenstehenden, als Treuhänder bezeichneten Dritten übertragen werden (vgl. Beschl. v. 19.9.2013 - IX AR(VZ) 1/12, BGHZ 198, 225 Rz. 9).
Rz. 28
(2) Von der weitergehenden Möglichkeit, gem. § 228 InsO im gestaltenden Teil des Insolvenzplans eine Forderungsübertragung vorzunehmen und dadurch zu verhindern, dass der Schuldner insoweit seine Verfügungsbefugnis gem. § 259 Abs. 1 Satz 2 InsO wiedererlangt (BGH, Urt. v. 7.1.2008 - II ZR 283/06, BGHZ 175, 86 Rz. 10; Graf-Schlicker/Kebekus/Wehler, a.a.O., § 259 Rz. 3), wurde hier - wie der Schuldner selbst vorträgt - kein Gebrauch gemacht. Gemäß § 228 Satz 1 InsO können in den gestaltenden Teil des Insolvenzplans Willenserklärungen aufgenommen werden, sofern Rechte an Gegenständen begründet, geändert, übertragen oder aufgehoben werden sollen. Insoweit kann als eine Änderung sachenrechtlicher Verhältnisse (BT-Drucks. 12/2443, 202) eine fiduziarische Forderungsabtretung erfolgen, die den Zessionar verpflichtet, den Erlös an die Gläubiger auszuschütten (BGH, a.a.O., Rz. 11; Schmidt/Spliedt, InsO, 19. Aufl., § 259 Rz. 8; HmbKomm-InsO/Thies, 6. Aufl., § 259 Rz. 9). Als Vollrechtsinhaber kann der Zessionar den Einziehungsrechtsstreit noch nach Verfahrensaufhebung einleiten (BGH, Urt. v. 15.6.1992 - II ZR 88/91, ZIP 1992, 1152 f.). Nur auf diesem Wege kann nach Verfahrensaufhebung ein Vollstreckungszugriff sonstiger Gläubiger auf die betroffene, bei einer fehlenden Abtretung der wieder auflebenden Verfügungsbefugnis des Schuldners (§ 259 Abs. 1 Satz 2 InsO) unterstehende Forderung ausgeschlossen werden. Ebenso kann nur durch diese Gestaltung zuverlässig verhindert werden, dass der Schuldner, dessen originäres Einziehungsrecht als Forderungsinhaber auch bei einer unwiderruflichen Ermächtigung unangetastet bleibt (Staudinger/Schilken, BGB, 2014, Vor §§ 164 ff. Rz. 67; Soergel/Leptien, 13. Aufl., § 185 Rz. 33; Erman/Westermann, BGB, 15. Aufl., § 398 Rz. 40; Staudinger/Busche, BGB, 2017, Vor §§ 398 Rz. 118), nach Verfahrensaufhebung durch Abtretung wirksam über die Forderung verfügt (Soergel/Leptien, a.a.O.; Bayreuther in MünchKomm/BGB, 7. Aufl., § 185 Rz. 36; Staudinger/Busche, a.a.O.; Häsemeyer, Insolvenzrecht, 4. Aufl., Rz. 28.81). Das Gesetz lässt es hingegen nicht zu, die Verfügungsbefugnis des Schuldners lediglich partiell wiederherzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 7.1.2008, a.a.O., Rz. 10). Ferner schließt § 259 Abs. 3 Satz 1 InsO die Einleitung auf die Masse bezogener Rechtsstreitigkeiten nach Verfahrensaufhebung schlechthin aus (BGH, Urt. v. 7.1.2008, a.a.O.; v. 7.7.2008 - II ZR 26/07, WM 2008, 1615 Rz. 9; v. 10.12.2009 - IX ZR 206/08, WM 2010, 136 Rz. 10; v. 11.4.2013 - IX ZR 122/12, ZIP 2013, 998 Rz. 8). Insoweit kann es keinen Unterschied machen, ob der Insolvenzverwalter selbst oder ein Dritter auf der Grundlage einer Einzugsermächtigung eine solche Klage erhebt.
Rz. 29
4. Die nach Verfahrensaufhebung dem Treuhänder eingeräumten Klagebefugnisse bedingen zudem eine im Insolvenzplanverfahren unzulässige Nachtragsverteilung.
Rz. 30
a) Da § 259 Abs. 1 InsO infolge seiner zwingenden Natur (vgl. Schiessler, Der Insolvenzplan, 1997, S. 205 f.) eine nur partielle Wiedererlangung der Verfügungsbefugnis des Schuldners nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht zulässt (BGH, Urt. v. 7.1.2008, a.a.O.; MünchKomm/InsO/Huber, 3. Aufl., § 259 Rz. 12), scheidet im Insolvenzplanverfahren eine Nachtragsverteilung aus. Für die mit einer Nachtragsverteilung verbundene Beschränkung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners fehlt nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens eine gesetzliche Grundlage (BGH, Urt. v. 7.7.2008, a.a.O., Rz. 10; v. 10.12.2009 - IX ZR 206/08, WM 2010, 136 Rz. 9; MünchKomm/InsO/Huber, a.a.O., § 259 Rz. 13; Uhlenbruck/Lüer/Streit, InsO, 14. Aufl., § 259 Rz. 10). Da die Befriedigung der Forderungen der Insolvenzgläubiger entsprechend den Vorgaben des Plans eine Pflicht des Schuldners ist, kann es zu keiner Nachtragsverteilung durch den früheren Insolvenzverwalter kommen (BGH, Urt. v. 7.7.2008, a.a.O.; OLG Celle ZIP 2006, 2394, 2395 f.). Ausschließlich anhängige Rechtsstreitigkeiten, welche die Insolvenzanfechtung zum Gegenstand haben, dürfen von dem Insolvenzverwalter gem. § 259 Abs. 3 Satz 1 InsO auch nach Aufhebung des Verfahrens fortgeführt werden (BGH, Urt. v. 7.1.2008, a.a.O., Rz. 10). Außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift kann nicht auf den Rechtsgedanken einer "Nachtragsverteilung" zurückgegriffen werden (BGH, Urt. v. 10.12.2009, a.a.O., Rz. 9 a.E.).
Rz. 31
b) Mit der Klausel über den Einzug der gegen die P AG Z. gerichteten Forderung verbindet sich im Unterschied zu einer Forderungsabtretung eine unzulässige Nachtragsverteilung, weil nach Verfahrensaufhebung ein etwaiger Erlös aus einer weiterhin dem Schuldner zustehenden Forderung an die Gläubiger abzuführen wäre. Da die gegen die P AG Z. gerichtete Forderung nicht an den anwaltlichen Treuhänder abgetreten wurde, ist sie uneingeschränkt Bestandteil des Schuldnervermögens. Verwehrt das Insolvenzplanverfahren eine Nachtragsverteilung, kann der Insolvenzverwalter nach Verfahrensaufhebung keine Rechtsstreitigkeiten im Interesse der Masse führen. Da derartige Befugnisse schon einem Insolvenzverwalter nicht übertragen werden können, scheidet die im Insolvenzplan vorgesehene Aufgabenzuweisung an einen anwaltlichen - überdies von dem Schuldner nicht unabhängigen (vgl. BGH, Beschl. v. 19.9.2013 - IX AR(VZ) 1/12, BGHZ 198, 225 Rz. 24 f.) - Treuhänder ebenfalls aus.
Rz. 32
5. Zudem ist im Blick auf die Vergleichsrechnung den Anforderungen des § 220 Abs. 2 InsO nicht genügt. Dies folgt schon daraus, dass Anfechtungsansprüche über 217.304,15 EUR und eine Forderung gegen die P AG Z. über 192.000 EUR in die Vergleichsrechnung eingestellt werden, obwohl sie im Insolvenzplanverfahren nach Verfahrensaufhebung nicht mehr durchsetzbar sind.
Rz. 33
a) Nach § 220 Abs. 2 InsO muss der darstellende Teil eines Insolvenzplans alle Angaben zu den Grundlagen und den Auswirkungen des Plans enthalten, die für die Entscheidung der Gläubiger über die Zustimmung zum Plan und für dessen gerichtliche Bestätigung erheblich sind (BGH, Beschl. v. 15.7.2010 - IX ZB 65/10, WM 2010, 1509 Rz. 42). Da das Gesetz auf dem Grundgedanken beruht, dass kein Beteiligter durch den Insolvenzplan schlechter als ohne ihn gestellt werden darf (§§ 245 Abs. 1 Nr. 1, 247 Abs. 2 Nr. 1, 251 Abs. 1 Nr. 2; Uhlenbruck/Lüer/Streit, InsO, 14. Aufl., § 220 Rz. 4), erläutert die Vergleichsrechnung den Umfang der Gläubigerbefriedigung bei einer Verwertung der Masse mit und ohne Plan und unterrichtet die Gläubiger folglich, inwieweit der Plan ihre Befriedigungsaussichten verbessert (HmbKomm-InsO/Thies, 6. Aufl., § 220 Rz. 7; MünchKomm/InsO/Eilenberger, 3. Aufl., § 220 Rz. 4). Nähere Angaben sind darum für die Vergleichsberechnung erforderlich, inwieweit der Plan die Befriedigungschancen der Gläubiger verändert. Hierbei ist der Umfang der Masse von wesentlicher Bedeutung. Anzugeben sind jedenfalls die Werte, die im Verhältnis zur Größe des Verfahrens von Bedeutung sind für die Meinungsbildung der Gläubiger und des Gerichts (BGH, a.a.O., Rz. 45; HmbKomm-InsO/Thies, a.a.O.; MünchKomm/InsO/Eilenberger, a.a.O.; Schmidt/Spliedt, InsO, 19. Aufl., § 220 Rz. 6, § 231 Rz. 6; Uhlenbruck/Lüer/Streit, a.a.O.).
Rz. 34
b) Die Vergleichsrechnung leidet hier an verschiedenen Mängeln.
Rz. 35
aa) Grundlegende Fehler der Vergleichsrechnung folgen schon daraus, dass der Plan zu Unrecht die Möglichkeit eröffnet, nach Aufhebung des Verfahrens Anfechtungsklagen zu erheben und eine Forderung gegen die P AG Z. durch einen Treuhänder einzuziehen. Sofern Anfechtungsklagen bis zur Verfahrensaufhebung nicht rechtshängig gemacht wurden, können im Planverfahren Anfechtungsansprüche über 217.304,15 EUR nicht zugrunde gelegt werden. Davon abgesehen werden keine konkreten Rückstellungen für im Falle einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung wieder auflebende Forderungen (§ 144 Abs. 1 InsO) gebildet. Die vermeintliche Forderung gegen die P AG Z. über 192.000 EUR hat ebenso außer Betracht zu bleiben, weil ein Treuhänder nach Verfahrensaufhebung nicht zu deren Verfolgung berechtigt ist. Da beide Forderungen ausweislich des Plans die maßgeblichen Bestandteile der Masse bilden, werden nicht die für die Meinungsbildung der Gläubiger ausschlaggebenden Werte bezeichnet. Müssen Forderungen über 217.304,15 EUR und 192.000 EUR unberücksichtigt bleiben, handelt es sich entgegen der Würdigung des Beschwerdegerichts nicht lediglich um Fehler, die eine Besserstellung der Gläubiger nicht gänzlich aufheben, sondern nur ganz unerheblich vermindern. Vielmehr liegt es nahe, dass es tatsächlich zu einer deutlichen Schlechterstellung der Gläubiger kommen wird.
Rz. 36
bb) Mit Recht hat das Beschwerdegericht bemängelt, dass die Verfahrenskosten für das Insolvenzplanverfahren im Blick auf die Vergütung des Verwalters in der Vergleichsrechnung um 19.754,18 EUR herabgesetzt wurden. Wird das Verfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben, ist die Vergütung gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 InsVV nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen. Zu diesem Zeitpunkt bestehende Forderungen aus Lieferungen und Leistungen fließen in die Berechnungsgrundlage ein. Mithin kommt eine Verminderung der Vergütung des Verwalters nicht deshalb in Betracht, weil diese massebefangenen Forderungen nach Verfahrensaufhebung durch einen Treuhänder eingezogen werden sollen.
Rz. 37
6. Schließlich ist der Plan infolge der vorstehend aufgeführten Planfehler seinem Inhalt nach (§§ 217 Satz 1, 221 Satz 1, 224 InsO) zu beanstanden, weil er hinsichtlich der Fälligkeit und der Vollstreckbarkeit der Insolvenzquote der gebotenen Klarheit und Widerspruchsfreiheit entbehrt.
Rz. 38
a) Ein Insolvenzplan muss die Angaben enthalten, welche die Gläubiger für ein sachgerechtes Urteil über den Insolvenzplan, gemessen an ihren eigenen Interessen, benötigen (BGH, Beschl. v. 19.7.2012 - IX ZB 250/11, WM 2012, 1640 Rz. 9).
Rz. 39
aa) Der Grundsatz der Klarheit gebietet den Verzicht auf mehrdeutige und folglich irreführende Regelungen, die einen falschen Eindruck erwecken können (Groß in: Hess/Groß/Reill-Ruppe/Roth, Insolvenzplan, 4. Aufl., 1. Kapitel Rz. 462). Die Planvorschläge erfordern eine widerspruchsfreie Konzeption (Runkel/Schmidt/Frank, Anwalts-Handbuch Insolvenzrecht, 3. Aufl., § 13 Rz. 144) und müssen ihrem Inhalt nach so gefasst werden, dass sie weder Widersprüche noch Zweifel aufkommen lassen (Groß in: Hess/Groß/Reill-Ruppe/Roth, a.a.O., 1. Kapitel Rz. 1121; Smid/Rattunde/Martini, Der Insolvenzplan, 4. Aufl., Rz. 6.15 ff.), welche etwa die künftige Vollstreckbarkeit beeinträchtigen können (Pink/Werheit in: Kraemer/Vallender/Vogelsang, Handbuch zur Insolvenz, 2018, Kap. 23 Insolvenzplan, Rz. 101.1; Breuer in MünchKomm/InsO, 3. Aufl., § 231 Rz. 11; Spahlinger in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2017, § 231 Rz. 12). Die einzelnen Regelungen des gestaltenden Teils müssen Art, Zeit und Umfang der Gläubigerbefriedigung eindeutig und umfassend festlegen (Schiessler, Der Insolvenzplan, 1997, S. 115).
Rz. 40
bb) Unschädlich ist die Verwendung genereller und abstrakter Anordnungen mit Normcharakter, sofern sie auslegungsfähig sind (BGH, Urt. v. 6.10.2005 - IX ZR 36/02, ZIP 2006, 39 Rz. 9; HmbKomm-InsO/Thies, 6. Aufl., § 221 Rz. 2). Zu beanstanden ist ein Insolvenzplan, der hinsichtlich der Verteilung des Erlöses in sich widersprüchlich ist und deshalb die Gefahr birgt, nicht ausgelegt werden zu können (vgl. BGH, Urt. v. 9.1.2014 - IX ZR 209/11, BGHZ 199, 344 Rz. 18 f.).
Rz. 41
b) Im Streitfall ist den Anforderungen an die Klarheit und Widerspruchsfreiheit hinsichtlich der Fälligkeit und Vollstreckbarkeit der Planquote nicht genügt, soweit den Gläubigern durch den Plan eine Quote über 18,35 v.H. zugesagt wird. Es besteht die Gefahr, dass der Plan die Fälligkeit der an die Gläubiger zu bewirkenden Quotenzahlungen an eine aufschiebende Bedingung knüpft, deren Eintreten unmöglich ist. Bei einem derartigen Auslegungsergebnis könnte aus dem Plan nicht vollstreckt werden (§ 257 Abs. 1 InsO).
Rz. 42
aa) Ein Insolvenzplan kann mit einer aufschiebenden oder eine auflösenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) verknüpft werden (MünchKomm/InsO/Eidenmüller, a.a.O., § 217 Rz. 42 ff.; § 221 Rz. 27; HmbKomm-InsO/Thies, 6. Aufl., § 221 Rz. 10). Im Insolvenzplan ist gem. § 224 InsO anzugeben, um welchen Bruchteil Forderungen gekürzt oder gestundet werden. Eine dem Schuldner gewährte Stundung kann an eine aufschiebende Bedingung gekoppelt werden (Schmidt/Spliedt, InsO, 19. Aufl., § 224 Rz. 3).
Rz. 43
bb) Eine unmögliche Bedingung liegt vor, wenn eine Übereinkunft mit einer Bedingung verbunden wird, von der feststeht, dass sie sich nicht verwirklichen kann. Die Unmöglichkeit des Bedingungseintritts bedeutet im Falle einer auflösenden Bedingung die unbedingte Gültigkeit des Geschäfts. Hingegen führt die Unmöglichkeit des Bedingungseintritts bei einer aufschiebenden Bedingung zur Unwirksamkeit des Geschäfts, weil es keine Geltung erlangen kann (Staudinger/Bork, BGB, 2015, Vor §§ 158 bis 163 Rz. 30; MünchKomm/BGB/Westermann, 7. Aufl., § 158 Rz. 48; Erman/Armbrüster, BGB, 15. Aufl., Vor § 158 Rz. 8; Bamberger/Roth/Rövekamp, BGB, 3. Aufl., § 158 Rz. 29; Armgardt in Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK/BGB, 8. Aufl., § 158 Rz. 6).
Rz. 44
cc) In dieser Weise könnte es sich im Streitfall verhalten. Die Fälligkeit der Forderungen der Gläubiger hängt mit Rücksicht auf den rechtswidrigen Planinhalt möglicherweise von aufschiebenden Bedingungen ab, die niemals eintreten können (vgl. Silcher in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 3. Aufl., § 224 Rz. 13).
Rz. 45
Der Insolvenzplan sieht zum einen vor, dass zunächst die Verfahrenskosten zu begleichen sind und die Insolvenzplanquote "sodann aus dem verbleibenden Betrag einen Monat nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens zur Zahlung fällig ist". Diese Fälligkeitsvoraussetzung ist zumindest unklar.
Rz. 46
Gleiches gilt, soweit die Fälligkeit der Quote an die Durchsetzung der Anfechtungsansprüche und der gegen die P AG Z. gerichteten Forderung geknüpft wurde.
Rz. 47
c) Jedoch könnte der Insolvenzplan nicht vollstreckbar sein, wenn die Zahlung der Quote von Fälligkeitszeitpunkten abhinge, die nicht eintreten können.
Rz. 48
aa) Das Gesetz geht, wie insb. § 726 Abs. 1 ZPO entnommen werden kann, davon aus, dass der Bestimmtheit und Vollstreckbarkeit eines Titels genügt sein kann, wenn seine Durchsetzung vom Eintritt einer bestimmten Tatsache abhängt (Wolfsteiner in MünchKomm/ZPO, 5. Aufl., § 726 Rz. 2; vgl. BGH, Urt. v. 7.10.1977 - V ZR 131/75, NJW 1978, 1262, 1263), wozu insb. der Eintritt einer aufschiebenden Bedingung gehört (Zöller/Seibel, ZPO, 32. Aufl., § 726 Rz. 2; Münzberg in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 726 Rz. 3; Wieczorek/Schütze/Paulus, ZPO, 4. Aufl., § 726 Rz. 5). Grundsätzlich kann eine Herausgabe- oder Zahlungspflicht - wie im Streitfall im Blick auf die Einziehungsstreitigkeiten geschehen - von der Rechtskraft eines in einem anderen Verfahren ergehenden Urteils abhängig gemacht werden (RGZ 81, 299, 300; OLG München Rpfleger 1984, 106; Münzberg in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 726 Rz. 4).
Rz. 49
bb) Eine Vollstreckung kann jedoch nur stattfinden, wenn das maßgebliche Ereignis einer aufschiebenden Bedingung ungewiss ist, aber eintreten kann. Fehlt es daran, ist der Titel nicht vollstreckungsfähig (vgl. BGH, Beschl. v. 19.8.2010 - VII ZB 2/09, WM 2010, 1788 Rz. 20; Schuschke in Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 6. Aufl., § 726 Rz. 4; Zöller/Seibel, ZPO, 32. Aufl., § 726 Rz. 2). Im Streitfall enthält der Plan bezüglich der im Prozessweg erst noch durchzusetzenden Forderungen abweichende Fälligkeitsregelungen, die möglicherweise auch die Fälligkeit der Planquote insgesamt oder teilweise hinausschieben sollen. Wäre die diesbezügliche Fälligkeitsregelung in dieser Weise zu verstehen, könnte die Vollstreckung im Blick auf diese bedingten Ereignisse niemals eintreten (vgl. Silcher in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 3. Aufl., § 224 Rz. 11, 13). Dies gilt sowohl für nach Begleichung der Masseverbindlichkeiten zur Gläubigerbefriedigung dienende liquide Mittel als auch für die klageweise durchzusetzenden Einziehungsrechte des Insolvenzverwalters und des Treuhänders.
Rz. 50
7. Der gebotenen Klarheit und Widerspruchsfreiheit entbehrt auch die in dem Insolvenzplan enthaltene Regelung, wonach dem Schuldner mit Verfahrensaufhebung aufgrund eines Forderungsverzichts der Gläubiger Restschuldbefreiung erteilt wird.
Rz. 51
Im Insolvenzplanverfahren ist ein entsprechender Beschluss nicht vorgesehen. Vielmehr wird das Insolvenzverfahren aufgehoben, sobald die Bestätigung des Insolvenzplans rechtskräftig ist (§ 258 InsO). Der Schuldner wird gem. § 227 Abs. 1 InsO mit der im gestaltenden Teil des Insolvenzplans vorgesehenen Befriedigung der Insolvenzgläubiger von seinen restlichen Verbindlichkeiten gegenüber diesen Gläubigern befreit (BGH, Beschl. v. 5.5.2011 - IX ZB 136/09, WM 2011, 1082 Rz. 11). Im Streitfall soll der Schuldner nach Maßgabe des Insolvenzplans durch insb. nach Verfahrensaufhebung bewirkte Zahlungen von seinen Verbindlichkeiten befreit werden. Die hier getroffene Regelung über die Erteilung von Restschuldbefreiung könnte entgegen dem sonstigen Planinhalt dahin zu deuten sein, dass der Schuldner schon mit Verfahrensaufhebung von sämtlichen Verbindlichkeiten befreit wird. Eine mit dem Insolvenzplan möglicherweise bezweckte Regelung, nach der Gläubiger, die ihre Forderung nicht im Verfahren angemeldet haben, in Höhe der vorgesehenen Befriedigungsquote ausgeschlossen sind, ist auch dann unzulässig, wenn der Schuldner Restschuldbefreiung beantragt hat (BGH, Beschl. v. 3.12.2015 - IX ZA 32/14, NZI 2016, 170 Rz. 2).
Rz. 52
8. Die Versagung der Bestätigung kommt gem. § 250 Nr. 1 InsO nur in Betracht, wenn es sich um einen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt. Dies ist hier anzunehmen.
Rz. 53
a) Es sind wesentliche Verstöße gegeben.
Rz. 54
aa) Ein wesentlicher Verstoß liegt stets vor, wenn es sich um einen Mangel handelt, der Einfluss auf die Annahme des Insolvenzplans gehabt haben kann (BGH, Beschl. v. 3.12.2009 - IX ZB 30/09, NZI 2010, 101 Rz. 3; v. 13.10.2011 - IX ZB 37/08, WM 2012, 180 Rz. 11 m.w.N.; Uhlenbruck/Lüer/Streit, InsO, 14. Aufl., § 250 Rz. 5). Es muss nicht feststehen, sondern lediglich ernsthaft in Betracht kommen, dass der Mangel tatsächlich Einfluss auf die Annahme des Plans hatte (Schmidt/Spliedt, InsO, 19. Aufl., § 250 Rz. 5; Uhlenbruck/Lüer/Streit, a.a.O.).
Rz. 55
bb) Bei den Bestimmungen über die Erhebung von Anfechtungsklagen nach Verfahrensaufhebung (oben 2.), über den Einzug einer Forderung gegen die P AG Z. durch einen Treuhänder (oben 3. und 4.), über die Vergleichsrechnung (oben 5.) und über die fehlende Klarheit und Widersprüchlichkeit (oben 6. und 7.) handelt es sich um wesentliche Mängel. Unrichtige Vorstellungen über weitergehender Möglichkeiten einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung, über die Befugnis eines Forderungseinzugs durch einen Treuhänder, über die Richtigkeit der Vergleichsrechnung und über die Fälligkeit und Durchsetzbarkeit der Quote können ersichtlich Einfluss auf die Annahme des Insolvenzplans gehabt haben. Dies gilt hier insb. mit Rücksicht auf die Häufung und die Bedeutung der Mängel für die Gläubigerbefriedigung, die entgegen der Würdigung des Beschwerdegerichts bei fehlenden Klagebefugnissen des Insolvenzverwalters und des Treuhänders eine nicht nur unerhebliche Verminderung erfährt.
Rz. 56
b) Die Mängel sind auch nicht behebbar.
Rz. 57
Ein Verfahrensmangel ist behebbar, wenn eine Wiederholung des Vorgangs durch Nachbesserung oder Neuvornahme möglich ist, ohne dass ein früherer Verfahrensabschnitt wie der Abstimmungs- oder Erörterungstermin wiederholt werden müsste (MünchKomm/InsO/Sinz, 3. Aufl., § 250 Rz. 39; Pleister in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2017, § 250 Rz. 13; HK-InsO/Haas, a.a.O., § 250 Rz. 5; HmbKomm-InsO/Thies, 6. Aufl., § 250 Rz. 10; Schmidt/Spliedt, a.a.O., § 250 Rz. 9). Die festgestellten Fehler sind im Streitfall unbehebbar, weil sie nicht ohne Wiederholung des Abstimmungs- oder Erörterungstermins beseitigt werden können. Wird ein wesentlicher Verstoß erst festgestellt, nachdem der Abstimmungstermin über den Insolvenzplan stattgefunden hat, so liegt ein unbehebbarer Mangel vor, der einer Bestätigung entgegensteht (MünchKomm/InsO/Sinz, a.a.O.; Pleister, a.a.O., Rz. 14; Haas, a.a.O.).
Fundstellen
Haufe-Index 12034914 |
DB 2018, 1399 |
DB 2018, 7 |
DStR 2018, 9 |
NJW-RR 2018, 817 |
EWiR 2018, 401 |
WM 2018, 1105 |
ZIP 2018, 1141 |
ZIP 2018, 43 |
DZWir 2018, 486 |
JZ 2018, 472 |
NZI 2018, 691 |
NZI 2018, 7 |
Rpfleger 2018, 492 |
ZInsO 2018, 1404 |
InsbürO 2018, 363 |
NJW-Spezial 2018, 502 |
StX 2018, 398 |
ZVI 2018, 272 |
VIA 2018, 77 |