Leitsatz (amtlich)
Die Insolvenzordnung begründet keine Verpflichtung des Insolvenzverwalters, vor der Erhebung einer Klage oder während des Verfahrens die Interessen des Prozessgegners an einer Erstattung seiner Kosten zu berücksichtigen (im Anschluss an BGH v. 26.6.2001 - IX ZR 209/98, BGHZ 148, 175 ff. = MDR 2001, 1316 = BGHReport 2001, 760).
Normenkette
InsO §§ 60-61
Verfahrensgang
OLG Braunschweig (Urteil vom 05.06.2003; Aktenzeichen 2 U 142/02) |
LG Göttingen |
Tenor
Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des OLG Braunschweig v. 5.6.2003 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Schuldnerin, die in Göttingen Fitness-Studios betrieb, beantragte am 6.4.2000 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Zwei Tage später berichtete das Tageblatt, das von der Klägerin zu 2) herausgegeben wird, über den Insolvenzantrag sowie darüber, dass die Kunden der Schuldnerin "ab sofort" in einem bestimmten anderen Fitness-Studio weiter trainieren könnten. Nachdem der Beklagte zum Insolvenzverwalter ernannt worden war, beantragte er Prozesskostenhilfe für eine Schadensersatzklage gegen die Klägerin zu 1), die er für die Herausgeberin des Tageblatts hielt. Er behauptete, die Berichterstattung sei falsch gewesen und habe die Existenz des Schuldnerbetriebes vernichtet. Die Schuldnerin habe schon am 6.4.2000 einen Käufer für die Studios gefunden gehabt. Deshalb sei der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits am 7.4.2000 wieder zurückgenommen worden. Da die Berichterstattung im Tageblatt wahrheitswidrig den Eindruck erweckt habe, dass alle Studios geschlossen seien und nicht mehr weiterbetrieben würden, sei der Kundenstamm weitgehend verloren gegangen. Der Käufer sei deshalb vom Kaufvertrag zurückgetreten. Das Unternehmen habe später nur zu einem um 1.092.462,06 DM niedrigeren Preis als ursprünglich vereinbart an einen anderen Käufer veräußert werden können. Die Differenz forderte der Beklagte als Schadensersatz nach § 824 BGB von der Klägerin zu 1).
Das LG bewilligte Prozesskostenhilfe in vollem Umfange. Nachdem sich die fehlende Passivlegitimation der Klägerin zu 1) herausgestellt hatte, nahm der Beklagte die Klage zurück und richtete sie nunmehr gegen die Klägerin zu 2). Diese Klage wurde zugestellt, ohne dass dem ein Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren vorausgegangen war. In der mündlichen Verhandlung wies das LG darauf hin, es messe der Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten bei. Der Beklagte nahm daraufhin auch die neue Klage zurück. Gegen den zu Gunsten der Klägerin zu 2) ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss erhob der Beklagte erfolglos Beschwerde. Später zeigte er Masseunzulänglichkeit an. Die Klägerinnen fielen mit ihren Kostenerstattungsansprüchen aus. Sie verlangen nunmehr vom Beklagten persönlich Schadensersatz.
In erster Instanz hatte die Klage Erfolg. Auf die Berufung des Beklagten hat das OLG die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision erstreben die Klägerinnen die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts haftet der Beklagte weder nach §§ 60, 61 InsO noch nach § 826 BGB auf Schadensersatz. Die Vorschrift des § 60 InsO biete hierfür keine Grundlage, weil sie die Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten voraussetze. Solche Pflichten bestünden nicht ggü. dem Prozessgegner. Dessen Kostenerstattungsanspruch werde auch nicht von § 61 InsO erfasst. Diese Vorschrift passe nicht auf Fälle der Klageerhebung. Ebensowenig seien die Voraussetzungen einer Haftung nach § 826 BGB erfüllt. Der Beklagte habe bezüglich der Klägerin zu 1) nicht vorsätzlich gehandelt. Grobe Fahrlässigkeit genüge für eine Haftung nach § 826 BGB nicht. Ggü. der Klägerin zu 2) habe der Beklagte nicht sittenwidrig gehandelt. Zumindest seine Behauptung, die Studios seien entgegen dem Bericht im Tageblatt nicht geschlossen gewesen, beruhe nicht auf offensichtlich lückenhafter oder gänzlich verfehlter Prüfung der Erfolgsaussichten. Schließlich sei dem Beklagten auch hinsichtlich seiner Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss kein grob leichtfertiges Verhalten vorzuwerfen.
II.
Dies hält rechtlicher Überprüfung stand.
1. Obwohl es sich bei den Prozesskostenerstattungsansprüchen der Klägerinnen um Masseverbindlichkeiten handelt, scheidet ein Anspruch nach § 61 InsO aus (Häsemeyer, Insolvenzrecht, 3. Aufl., Rz. 6.39; Berger, KTS 2004, 185 ff.; a.A. Pape, ZIP 2001, 1701 [1705]; Schwenker, IBR 2001, 618; Voß, EWiR 2002, 995 [996]; Wellensiek, DZWiR 2003, 39 [40]).
§ 61 InsO gewährt Massegläubigern, deren Forderungen durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden sind, die jedoch aus der Masse nicht voll erfüllt werden, einen Ausgleichsanspruch gegen den Insolvenzverwalter. Dem liegt der Gedanke zu Grunde, die Interessen von Massegläubigern zu schützen, die auf Grund einer Unternehmensfortführung mit der Masse in Kontakt gekommen sind und deren Vermögen gemehrt oder ihr einen sonstigen Vorteil verschafft haben (BT-Drucks. 12/2443, 129). Mit der Vorschrift sollen Unternehmensfortführungen erleichtert werden (BT-Drucks. 12/2443, 129). Zu diesem Zweck soll die Bereitschaft, der Masse "Kredit" zu gewähren, dadurch erhöht werden, dass das Ausfallrisiko der Gläubiger durch eine persönliche Haftung des Verwalters gemindert wird. Der Gesetzgeber hat die Interessen der Massegläubiger jedoch nur dann für schutzwürdig gehalten, wenn der Insolvenzverwalter die Masseverbindlichkeit um eines hiervon abhängigen - nicht notwendig gleichwertigen - Vorteils für die Masse willen begründet hat. Der Insolvenzverwalter soll prüfen, ob es wirtschaftlich sinnvoll ist, neue Verbindlichkeiten zu begründen (BT-Drucks. 12/2443, 130). Er ist nach § 61 S. 2 InsO entlastet, wenn er bei Begründung der Verbindlichkeit nicht erkennen konnte, dass die Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen wird (BGH, Urt. v. 6.5.2004 - IX ZR 48/03, BGHReport 2004, 1120 = MDR 2004, 1321 = WM 2004, 1191 [1194]). Rechtliche Risiken, wie sie bei der Prozessführung im Vordergrund stehen, sind insoweit nicht erheblich.
Entsprechend dem Zweck der Vorschrift, die Bereitschaft zur Kreditgewährung an die Masse zu fördern, betrifft § 61 InsO hauptsächlich die Begründung von Masseverbindlichkeiten durch Vertragsschluss und daneben noch die Erfüllungswahl und die unterlassene Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses (BT-Drucks. 12/2443, 129 f.). Massegläubiger, die für oder im Zusammenhang mit ihrem Anspruch gegen die Masse keine Gegenleistung erbringen, fallen hingegen nicht unter § 61 InsO.
Die Lage des Prozessgegners ist nicht mit der eines Massegläubigers gleichzusetzen, der sich zu Leistungen an die Masse verpflichtet hat. Hierzu genügt nicht, dass sich ein Beklagter dem Prozess nicht entziehen kann. Vielmehr gehört es zu den allgemeinen Risiken einer obsiegenden Prozesspartei, ob sie die von ihr aufgewendeten Prozesskosten vom unterliegenden Gegner erstattet erhält (BGH v. 26.6.2001 - IX ZR 209/98, BGHZ 148, 175 [179] = MDR 2001, 1316 = BGHReport 2001, 760; v. 25.3.2003 - VI ZR 175/02, BGHZ 154, 269 [272] = MDR 2003, 740 = BGHReport 2003, 805). Ebensowenig reicht es aus, dass § 61 InsO dem Verwalter die Pflicht auferlegt, keine unerfüllbaren Masseverbindlichkeiten zu begründen; denn diese Pflicht dient nicht dem Schutz eventueller Prozessgegner.
2. § 60 InsO begründet ebenfalls keine persönliche Haftung des Insolvenzverwalters für Kostenerstattungsansprüche des Prozessgegners. Diese Vorschrift setzt voraus, dass der Insolvenzverwalter einem Beteiligten ggü. schuldhaft Pflichten verletzt, die sich aus der Insolvenzordnung ergeben (§ 60 Abs. 1 S. 1 InsO). Die Insolvenzordnung begründet jedoch keine Verpflichtung des Insolvenzverwalters, vor der Erhebung einer Klage oder während des Prozesses die Interessen des Prozessgegners an einer eventuellen Erstattung seiner Kosten zu berücksichtigen. Insoweit hat sich ggü. der Rechtslage unter der Konkursordnung nichts geändert. Dafür hat der Senat bereits ausgesprochen, dass grundsätzlich keine konkursspezifischen Pflichten des Verwalters ggü. dem Prozessgegner bestehen (BGH v. 26.6.2001 - IX ZR 209/98, BGHZ 148, 175 ff. = MDR 2001, 1316 = BGHReport 2001, 760). Die dort angeführten Gründe gelten uneingeschränkt auch für die Insolvenzordnung. § 60 InsO sanktioniert nur die Verletzung solcher Pflichten, die dem Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft nach den Vorschriften der Insolvenzordnung obliegen (BT-Drucks. 12/2443, 129). Damit wollte man verhindern, dass die Haftung des Insolvenzverwalters ausufert. Diese sollte ggü. der Konkursordnung eingegrenzt und präziser umschrieben werden (Zweiter, Bericht der Kommission für Insolvenzrecht, 1986, S. 78, 81). Dem widerspräche es, wenn die Haftung zu Gunsten eines Prozessgegners ausgeweitet würde.
3. Der Beklagte haftet im vorliegenden Fall auch nicht nach allgemeinen Vorschriften. In Betracht kommt einzig ein Anspruch aus § 826 BGB. Das Berufungsgericht hat hierbei die Rechtsprechung des Senats (BGH v. 26.6.2001 - IX ZR 209/98, BGHZ 148, 175 [183] = MDR 2001, 1316 = BGHReport 2001, 760) zu Grunde gelegt. Danach kann ein Kläger sittenwidrig handeln, wenn er gegen den anderen Teil in zumindest grob leichtfertiger Weise ein gerichtliches Verfahren einleitet und durchführt, obwohl er weiß, dass der bedingte gegnerische Kostenerstattungsanspruch ungedeckt ist.
Diese Voraussetzungen erfüllen die vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen nicht. Dass der Beklagte hinsichtlich der Klägerin zu 1) - soweit deren fehlende Passivlegitimation infrage steht - nicht vorsätzlich gehandelt habe, wird von der Revision hingenommen und ist rechtsfehlerfrei. Weiter hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Aussichten der gegen die Beklagte zu 2) erhobenen Klage von einer Beweisaufnahme abhängig gewesen seien. Solange diese nicht durchgeführt worden ist, muss dem beweispflichtigen Kläger regelmäßig zugute gehalten werden, dass er von den Erfolgsaussichten seiner Klage ausgehen darf. Dem ist die Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht mehr entgegengetreten. Diese wendet sich auch nicht gegen die Würdigung des Berufungsgerichts hinsichtlich der Erhebung der sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss.
Danach besteht kein Anlass, auf die Rechtsprechung des VI. Zivilsenats, welche die Annahme einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung an noch strengere Voraussetzungen knüpft (BGH v. 25.3.2003 - VI ZR 175/02, BGHZ 154, 269 [274] = MDR 2003, 740 = BGHReport 2003, 805), näher einzugehen.
Fundstellen
Haufe-Index 1297238 |
BGHZ 2005, 236 |
NJW 2005, 901 |
BGHR 2005, 608 |
EBE/BGH 2005, 4 |
StuB 2005, 332 |
WM 2005, 180 |
WuB 2005, 239 |
WuB 2005, 241 |
ZIP 2005, 131 |
DZWir 2005, 332 |
InVo 2005, 217 |
MDR 2005, 716 |
NZI 2005, 155 |
ZInsO 2005, 146 |
ZVI 2006, 41 |
BRAK-Mitt. 2005, 73 |